TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/12 W151 2168800-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.09.2018
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Entscheidungsdatum

12.09.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W151 2168748-1/14E

W151 2168800-1/14E

W151 2168802-1/11E

W151 2168804-1/12E

W151 2168797-1/13E

W151 2178623-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerden von XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX , mj. XXXX , geboren am XXXX , mj. XXXX , geboren am XXXX , mj. XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, die minderjährigen BF 3 bis 6 vertreten durch ihre Mutter XXXX als gesetzliche Vertreterin, die BF 1 und der BF 2 vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, diese vertreten durch Mag. Grobner, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 21.07.2017, Zahl XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , sowie gegen den Bescheid vom 16.10.2017, Zahl XXXX , wegen § 3 AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX , mj. XXXX , geboren am XXXX , mj. XXXX , geboren am XXXX , mj. XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX , geboren am

XXXX , XXXX , geboren am XXXX , mj. XXXX , geboren am XXXX , mj.

XXXX , geboren am XXXX , mj. XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revisionen sind gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

I. Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF 1), eine afghanische Staatsangehörige, reiste nach ihren Angaben illegal und schlepperunterstützt mit ihrem Ehemann, dem BF 2, ihrer minderjährigen Tochter, der BF 3, und ihrem minderjährigen Sohn, dem BF 4, in Österreich ein und stellte am 12.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.

2.1. Am selben Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der BF 1 im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Paschtu übersetzte, statt. Dort gab die BF 1 an, ihr Name sei XXXX , geboren am XXXX , afghanische Staatsangehörige. Sie gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei Sunnitin.

Das Leben im Iran sei schwer gewesen. Zudem sei ihr Ehemann nach Afghanistan abgeschoben worden. Nach seiner Rückkehr habe die Familie den Iran aufgrund der versuchten Rekrutierung des BF 2 zur Teilnahme an einem Krieg verlassen. Das Leben der BF 1 und ihrer Familie sei in Gefahr gewesen.

2.2. Ebenso fand am selben Tag die niederschriftliche Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Paschtu übersetzte, mit dem BF 2 statt. Dabei brachte dieser - nach Angaben zu seiner Identität, Familienstand, Geburtsort, Familienverhältnissen sowie Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit - vor, dass er mit seiner Familie aufgrund eines Zwangsrekrutierungsversuchs zur Teilnahme am Syrienkrieg fliehen hätte müssen.

3. Am 23.04.2016 wurde das dritte Kind der BF 1 und des BF 2, XXXX (BF 5), geboren.

4.1. Am 21.04.2017 wurde die BF 1 vor dem Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Darin gab die BF 1 an, dass sie bis jetzt die Wahrheit gesagt habe. Entgegen der Ansicht des Dolmetschers sei sie Tadschikin und sunnitische Muslima. Sie leide an gesundheitlichen Problemen und stehe in ärztlicher Behandlung. Zudem sei sie schwanger. Sie verfüge über keinerlei Identitätsdokumente und besitze auch keine Tazkira. Die BF 1 habe sich um den Haushalt gekümmert, ihr Mann sei als Taglöhner und Hilfsarbeiter tätig gewesen. Ohne ihren Mann habe sie das Haus nicht verlassen können. Sie sei zwar Afghanin, doch sei sie noch nie in Afghanistan gewesen. Ihre Eltern würden aus Kabul stammen, seien aber nach Pakistan ausgewandert, wo die BF 1 zur Welt gekommen sei. Vor ca. acht Jahren habe sie ihren Cousin väterlicherseits traditionell geheiratet. Aus diesem Grund sei auch auf sie geschossen worden, da sie die Heirat mit einem Mann nicht eingehen habe wollen. Aus Angst vor den Feinden sie die Familie in den Iran geflüchtet. Diese Feinde würden sich nun wieder in Afghanistan aufhalten und handle es sich dabei um einen Abgeordneten im afghanischen Parlament. Dieser könne sie in ganz Afghanistan finden. Der Ehemann sei während des Aufenthalts im Iran nach Afghanistan abgeschoben worden, habe aber nach einem Monat wieder zurückkehren können. Nach seiner Rückkehr sei er dazu gezwungen worden, in den Krieg nach Syrien zu ziehen. Darum sei die Familie nach Europa geflüchtet. Die minderjährigen Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.

In Afghanistan verfüge die BF 1 über keine Verwandten, eine Schwester lebe in Amerika, während sich ihr Bruder ebenso in Wien aufhalte. Ein Onkel mütterlicherseits lebe in Deutschland.

Zu ihrem Leben in Österreich brachte sie vor, aufgrund ihrer Kinder noch keinen Deutschkurs besucht zu haben. Sie sei Hausfrau und habe auch Kontakt zu Österreichern. Sie sei weder Mitglied in einem Verein noch übe sie eine ehrenamtliche Tätigkeit aus.

Abschließend wurden der BF 1 die aktuellen Länderberichte zur Kenntnis gebracht.

Ebenso wurde sie darüber informiert, dass kein Familienverfahren in Bezug auf ihren Ehemann vorliegen würde, da die Ehe erst in Pakistan geschlossen worden sei und in Afghanistan kein gemeinsames Familienleben vorgelegen habe.

4.2. Ebenso kam es am 21.04.2017 zu einer Niederschrift mit dem BF 2, dem Ehemann der BF 1, vor dem Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari. Dabei gab er an, eine Tazkira zu besitzen, die er auch, gemeinsam mit diversen Teilnahmebestätigungen, in Vorlage brachte. Seine Familie stamme aus Kabul, doch sei sie vor vielen Jahren vor dem Krieg nach Pakistan geflohen. Vor ca. sieben oder acht Jahren habe er dann seine Cousine väterlicherseits, mit der er gemeinsam aufgewachsen sei, geheiratet. Die BF 1 und der BF 2 würden sich das Sorgerecht für die drei Kinder teilen, im Verfahren vertrete allerdings nur die BF 1 als gesetzliche Vertreterin für diese auf.

Als Fluchtgründe führte der BF 2 zum einen die Feindschaft mit XXXX , dem die BF 1 als Kind versprochen gewesen sei, und der aus Rache wegen der Heirat der BF 1 mit dem BF 2 auf sie geschossen hätte. Daraufhin habe die BF 1 zwei Monate im Spital verbringen müssen und sei sogar vier Tage im Koma gelegen. Dieser Vorfall in Pakistan habe die Familie dazu gezwungen in den Iran zu flüchten. Zum anderen stütze er sich auf einen Rekrutierungsversuch, der zur Flucht nach Europa geführt habe. Zudem sei die Lage der Familie im Iran sehr schlecht gewesen und sei der Familie aufgrund der Feindschaft mit XXXX , aufgrund dessen Rückkehr nach Afghanistan und besonders wegen seiner hohen Stellung im afghanischen Parlament, eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich.

Nach Befragung zu seiner Lebenssituation in Österreich wurden dem BF 2 die aktuellen Länderberichte zur Kenntnis gebracht.

5. Nach Übersetzung der am 23.01.2010 ausgestellten Tazkira in Zusammenschau mit bereits ergangenen Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation (16.08.2010, 12.09.2012, 21.11.2013, 01.09.2016 und 22.06.2017) im Zusammenhang mit den Ausstellungsmodalitäten von Tazkiras in Afghanistan ergaben sich für das BFA einige Ungereimtheiten, weswegen der BF 2 am 16.06.2017 zur diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert wurde.

6. Dazu nahm der BF 2 mit Schreiben vom 30.06.2017 Stellung und gab an, dass es sich beim Herkunftsort (Dorf XXXX in Afghanistan) um jenen seiner Eltern und nicht um seinen eigenen Geburtsort handle. Es sei ihm nur so erklärlich, dass ein Stempel über den Vermerk der Ausstellung eines Reisepasses in der Tazkira deshalb enthalten sei, weil der Schlepper versucht habe für ihn einen Pass ausstellen zu lassen. Der Schlepper dürfte diesbezüglich im März 2015 (wie auf der Rückseite der Tazkira vermerkt) vorgesprochen haben. Beim Stempel handle es sich um einen Standardstempel 1391. Als seine Frau nach dem Angriff im Spital gelegen sei habe der BF 2 seinen Bruder mit der Ausstellung einer Tazkira in Afghanistan beauftragt. In Afghanistan sei es nicht nötig, die Tazkira selbst zu beantragen, sondern könne dies auch ein Familienangehöriger erledigen. Die Tazkira habe er dann in der Folge in Teheran vom beauftragten Schlepper erhalten.

7. Mit Bescheiden vom 21.07.2017 Zahl XXXX , XXXX und XXXX , XXXX und XXXX , wies das Bundesamt für Asyl wies das Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen die Anträge der BF 1 bis 5 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.07.2018 (Spruchpunkt III).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Bedrohung habe nicht festgestellt werden können. Jedoch würde bei Rückkehr nach Afghanistan keine ausreichende Lebenssicherheit vorliegen, da sich die BF noch nie in Afghanistan aufgehalten habe, sie über keine Schul- und Berufsausbildung verfüge und zudem keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte besitze.

8. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF am 24.07.2017 mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

9. Mit Schreiben vom 10.08.2017 erhoben die BF Beschwerde gegen die Bescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung und beantragten den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass den BF Asyl gewährt werde sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in eventu die angefochtenen Bescheide bezüglich Spruchpunkt I. zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Begründend wurde ausgeführt, dass ein unzureichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, in dem die persönlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt worden seien. Bei den BF 1 und 2 handle es sich um eine Minderheit, die in Pakistan geboren worden seien, im Iran gelebt hätte und sich somit spätestens mit ihrer Flucht im Westen aufgehalten habe. Ebenso drohe dem BF 2 Zwangsrekrutierung. Aufgrund der Verehelichung der BF 1 mit ihrem jetzigen Ehemann sei es zu Problemen gekommen, da die BF 1 bereits im Kindesalter einem anderen Mann versprochen worden sei. Dieser habe darum versucht die BF 1 zu töten. Es handle sich um einen Fall von Blutrache. Dadurch sei die ganze Familie in Gefahr. Auch sei der Familie aufgrund der prekären Sicherheitslage eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar. Zudem entspreche sie zusätzlichen Gefährdungsprofilen. Der Beschwerde wurden zahlreiche Unterlagen sowie die Vollmacht der ARGE Rechtsberatung beigelegt.

10. Die gegenständlichen Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 25.08.2017 vom BFA vorgelegt.

11. Am XXXX wurde das vierte Kind der BF 1 und des BF 2, XXXX (BF 6), geboren und wurde sogleich am 31.08.2017 ein Antrag auf Familienverfahren gestellt. Aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens wurde mit Bescheid vom 16.10.2017, Zahl XXXX , durch das Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen der Antrag der BF 6, vertreten durch ihre Mutter, die BF 1, auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen, ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß §§ 8 Abs. 1, 34 Absatz 3 AsylG 34 Absatz 3 zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.07.2018 erteilt(Spruchpunkt III).

12. Mit den Ladungen für die Verhandlung am 23.05.2018 vom 22.02.2018 wurden den BF die aktuellen Länderinformationen (Länderinformation, Stand 30.01.2018; die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 19. April 2016 inklusive Begleitbrief vom selben Tag;) zur Kenntnis gebracht.

13. Vor dem BVwG wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 23.05.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein ihres Rechtsvertreters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführt, zu der die BF persönlich erschienen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Die BF wurden vom erkennenden Gericht eingehend zu ihrer Identität, Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu ihren Fluchtgründen sowie zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.

14. Mit Schreiben vom 03.07.2018 wurde den BF das aktuelle Länderinformationsblatt Afghanistan vom 29.06.2018 zur Kenntnis gebracht.

15. Am 10.07.2018 langte eine Stellungnahme der BF ein, in der sie zur Situation der Frau (unmoralisches Verhalten und westliche Orientierung) sowie zur Rückkehr Ausführungen trafen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Personen der BF:

Die BF 1 bis 6 sind afghanische Staatsangehöriger.

Die BF 1 wurde am XXXX in XXXX , Pakistan geboren und ist Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken, ist Sunnitin und afghanische Staatsbürgerin. Die Eltern der BF 1 flüchteten noch vor ihrer Geburt vor dem Krieg von Kabul nach Pakistan. Ihr Vater starb als sie ca. zehn oder elf Jahre alt war. Sie selbst war noch nie in Afghanistan. Sie hat ihr ganzes Leben in Pakistan, die letzten fünf bis sechs Jahre vor der Flucht nach Europa im Iran verbracht. Vor ca. neuen Jahren heiratete sie freiwillig in Pakistan und auf eigenen Wunsch traditionell den BF 2, ihren Cousin väterlicherseits, somit liegt keine Zwangsehe vor. Der Ehe entspringen vier gemeinsame Kinder (BF 3 bis 6) und gilt die BF 1 als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Kinder im vorliegenden Verfahren.

Die BF 1 ist seit ihrer Schwangerschaft an Diabetes erkrankt. Zudem leidet sie aufgrund einer ausgeheilten Kopfverletzung an Kopfschmerzen. Eine regelmäßige ärztliche Nachkontrolle findet jedoch nicht statt. In Österreich wurden eine Myomentfernung sowie eine Adnexektomie links durchgeführt, weitere Behandlungen daraus resultieren nicht.

Sie spricht Dari, verfügt weder über Schul- noch eine Berufsausbildung und ist Analphabetin. Vor ihrer Heirat arbeitete sie als Teppichknüpferin. Seither ist sie Hausfrau.

Die BF 1 hat einen in Österreich aufhältigen Bruder. Ihre Schwester lebt in Amerika. Ein Onkel mütterlicherseits lebt in Deutschland. Es hat keine Verwandten in Afghanistan.

Die BF 1 besuchte noch keinen Deutschkurs und verfügt nur über fragmentarische Deutschkenntnisse. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein oder leistet gemeinnützige Arbeit. Eine westliche Orientierung konnte nicht festgestellt werden.

Mangels Vorlage eines Identitätsdokuments konnte die Identität der BF 1 nicht festgestellt werden.

Der BF 2 wurde am XXXX in XXXX , Pakistan geboren und ist Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur Religion der Sunniten. Die Eltern des BF 2 flüchteten vor dem Krieg nach Pakistan. Der Herkunftsort seiner Eltern war die Provinz Kabul, Distrikt XXXX , Dorf XXXX . Sein Vater starb im Juni 2002, seine Mutter im Jänner 2005. Zu seinen beiden Schwestern besteht kein Kontakt und kann deren Aufenthaltsort nicht festgestellt werden. Er selbst war noch nie - bis auf ein paar Tage während der Abschiebung aus dem Iran - in Afghanistan. Er hat die ersten 25 Jahre seines Lebens in Pakistan, die letzten fünf bis sechs Jahre vor der Flucht nach Europa im Iran verbracht.

Der BF 2 ist gesund. Er ist sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken.

Er spricht Dari und Paschtu, verfügt weder über Schul- noch eine Berufsausbildung und ist Analphabet. Er arbeitete als Bau- und Hilfsarbeiter.

Er ist mit der BF 1, seiner Cousine väterlicherseits, seit ca. neun Jahren traditionell verheiratet und sie haben vier gemeinsame Kinder (BF 3 bis 6), für die sie sich das Sorgerecht teilen.

Der BF2 hat keine Verwandte in Afghanistan.

Der BF 2 besuchte einige Deutschkurs und legte diverse Teilnahmebestätigungen, unter anderem ein ÖSD A1 Zertifikat, sowie Unterstützungsschreiben vor. Er ist nicht Mitglied in einem Verein, er leistete gemeinnützige Arbeit für die Gemeinde.

Trotz Vorlage seiner Tazkira steht die Identität des BF 2 aufgrund diverser Ungereimtheiten zu den Ausstellungsmodalitäten nicht fest.

Die BF 3 ist die minderjährige Tochter der BF 1 und des BF 2 und wurde am XXXX im Iran geboren, wo sie mit ihren Eltern zusammenlebte. Sie verließ im Alter von einem Jahr den Iran. Sie ist gesund. Die BF 3 ist Tadschikin sunnitischen Glaubens. In Österreich besucht sie nun den Kindergarten.

Der BF 4 ist der minderjährige Sohn der BF 1 und des BF 2 und wurde am XXXX im Iran geboren, wo er mit seinen Eltern zusammenlebte. Er verließ im Alter von drei Jahren den Iran. Er ist gesund. Der BF 4 ist Tadschike sunnitischen Glaubens. In Österreich besucht er nun den Kindergarten.

Die am XXXX in Österreich nachgeborene BF 5 ist die minderjährige Tochter der BF 1 und des BF 2. Sie ist gesund und Tadschikin sunnitischen Glaubens. In Österreich besucht sie nun den Kindergarten.

Die am XXXX ebenso in Österreich nachgeborene BF 6 ist die jüngste minderjährige Tochter der BF 1 und des BF 2. Sie ist gesund und Tadschikin sunnitischen Glaubens.

Die BF 1 bis 4 befinden sich seit spätestens 12.05.2015 in Österreich. Sie sind illegal in das Bundesgebiet eingereist. Die BF 5 und 6 wurden in Österreich nachgeboren. Die BF leben im gemeinsamen Haushalt. Sie verfügen auch über Kontakte zu Österreichern. Die Familie lebt von der Grundversorgung.

Die BF sind strafgerichtlich unbescholten.

Die Identitäten der BF 1 bis 4 stehen mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht fest.

Soweit im Übrigen in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsort) der BF 1 bis 4 getroffen wurden, beruhen diese auf den glaubwürdigen Angaben der BF 1 und des BF 2. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der BF im Asylverfahren.

Aufgrund der vorliegenden Geburtsurkunden der BF 5 und 6 ist deren Identität geklärt.

1.2. Zum Fluchtgrund

Zur BF 1)

Als fluchtauslösendes Ereignis wurde von der BF 1 die Bedrohung ihrerseits und ihrer Familie aufgrund eines Streites um ihre Verehelichung angegeben. Die BF 1 sei als kleines Mädchen einem Mann namens XXXX , versprochen worden. Da sie aber zu jung gewesen sei, sei dieser anfangs vertröstet worden. In der Zwischenzeit habe dieser eine andere Frau geheiratet. Ca. sechs Jahre später habe er die Verehelichung mit der BF 1 einfordern wollen, doch sei er erneut (von der Mutter) abgewiesen wurde. Daraufhin habe er die BF 1 geschlagen und sie im Falle einer Heirat mit einem anderen Mann mit dem Umbringen bedroht. Einige Jahre später habe sie dann den BF 2 geheiratet und sei daraufhin ca. zwei Wochen nach der Hochzeit von zwei Personen angegriffen worden. Sie gehe davon aus, dass XXXX auf sie geschossen habe. Aufgrund dieses Vorfalls sei die Familie in den Iran geflüchtet, wo sie unbehelligt bis zu ihrer Ausreise nach Europa leben konnten.

Aus diesen Vorbringen konnte kein asylrelevantes Vorbringen erkannt werden, da die Angaben, wie beweiswürdigend ausgeführt, vom erkennenden Gericht als nicht glaubwürdig eingestuft wurde.

Zum Fluchtgrund der westlichen Orientierung: Die BF 1 führt kein selbstbestimmtes Leben und strebt die Führung eines solchen auch nicht an. Die Lebensweise der BF 1 ist nicht derart selbstbestimmt, dass dies bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gegen die sozialen Sitten verstoßend und die BF 1 exponierend wahrgenommen wird. Eine solche Lebensweise und eine sich an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild ist auch nicht wesentlicher Bestandteil ihrer Identität.

Es liegt keine asylrelevante Verfolgung der BF 1 aufgrund ihres Vorbringens vor.

Jedoch wird festgestellt, dass der BF 1 Asyl aufgrund der bei ihren mj. Kindern erkannten Asylrelevanz im Rahmen des Familienverfahrens zuzusprechen ist.

Zum BF 2)

Der vom BF 2 vorgebrachten Zwangsrekrutierung in Iran zur Teilnahme am Kampf im Krieg in Syrien, liegt kein GFK-Grund zugrunde, da dieser Rekrutierungsversuch nicht im Herkunftsstaat, sondern im Iran durchgeführt wurde.

Jedoch wird festgestellt, dass dem BF 2 Asyl aufgrund der bei seinen mj. Kindern erkannten Asylrelevanz im Rahmen des Familienverfahrens zuzusprechen ist.

Zu den minderjährigen Kindern (BF 3-6):

Es wird festgestellt, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevanter psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen, wie etwa Kinderarbeit und Unterernährung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt, a) die Länderinformation, Stand 22.08.2018, b) die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 30. 08 2018 und c) der EASO Leitfaden zu Afghanistan vom Juni 2018.

Zu a) (Auszug):

"Frauen

Die Lage afghanischer Frauen hat sich in den letzten 15 Jahren zwar insgesamt ein wenig verbessert, jedoch nicht so sehr wie erhofft. Wenngleich es in den unterschiedlichen Bereichen viele Fortschritte gab, bedarf die Lage afghanischer Frauen spezieller Beachtung. Die afghanische Regierung ist bemüht, die Errungenschaften der letzten eineinhalb Jahrzehnte zu verfestigen - eine Institutionalisierung der Gleichberechtigung von Frauen in Afghanistan wird als wichtig für Stabilität und Entwicklung betrachtet (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. UNAMA/OHCHR 5.2018). In einigen Bereichen hat der Fortschritt für Frauen stagniert, was großteils aus der Talibanzeit stammenden, unnachgiebigen konservativen Einstellungen ihnen gegenüber geschuldet ist (BFA Staatendokumentation 4.2018). Viel hat sich seit dem Ende des Talibanregimes geändert: Frauen haben das verfassungsmäßige Recht an politischen Vorgängen teilzunehmen, sie streben nach Bildung und viele gehen einer Erwerbstätigkeit nach (TET 15.3.2018). Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (MPI 27.1.2004). In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte (AA 5.2018; vgl. UNAMA/OHCHR 5.2018). Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016; vgl. USDOS 20.4.2018). Traditionell diskriminierende Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen weiter (AA 5.2018).

Bildung

Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.7.2014). Laut Verfassung haben alle afghanischen Staatsbürger/innen das Recht auf Bildung (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. MPI 27.1.2004). Öffentliche Kindergärten und Schulen sind bis zur Hochschulebene kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten sind kostenpflichtig. Aufgeschlossene und gebildete Afghanen, welche die finanziellen Mittel haben, schicken ihre Familien ins Ausland, damit sie dort leben und eine Ausbildung genießen können (z.B. in die Türkei); während die Familienväter oftmals in Afghanistan zurückbleiben (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Eine der Herausforderungen für alle in Afghanistan tätigen Organisationen ist der Zugang zu jenen Gegenden, die außerhalb der Reichweite öffentlicher Bildung liegen. Der Bildungsstand der Kinder in solchen Gegenden ist unbekannt und Regierungsprogramme sind für sie unzugänglich; speziell, wenn die einzigen verfügbaren Bildungsstätten Madrassen sind (BFA Staatendokumentation 4.2018).

In den Jahren 2016 und 2017 wurden durch den United Nations Children's Fund (UNICEF) mit Unterstützung der United States Agency for International Development (USAID) landesweit 4.055 Dorfschulen errichtet - damit kann die Bildung von mehr als 119.000 Kindern in ländlichen Gebieten sichergestellt werden, darunter mehr als 58.000 Mädchen. Weitere 2.437 Ausbildungszentren in Afghanistan wurden mit Unterstützung von USAID errichtet, etwa für Personen, die ihre Ausbildung in frühen Bildungsjahren unterbrechen mussten. Mehr als 49.000 Student/innen sind in diesen Ausbildungszentren eingeschrieben (davon mehr als 23.000 Mädchen). USAID hat mehr als 154.000 Lehrer ausgebildet (davon mehr als 54.000 Lehrerinnen) sowie 17.000 Schuldirektoren bzw. Schulverwalter (mehr als 3.000 davon Frauen) (USAID 10.10.2017).

Sowohl Männer als auch Frauen schließen Hochschulstudien ab - derzeit sind etwa 300.000 Student/innen an afghanischen Hochschulen eingeschrieben - darunter 100.000 Frauen (USAID 10.10.2017).

Dem afghanischen Statistikbüro (CSO) zufolge gab es im Zeitraum 2016-2017 in den landesweit 16.049 Schulen, insgesamt 8.868.122 Schüler, davon waren 3.418.877 weiblich. Diese Zahlen beziehen sich auf Schüler/innen der Volks- und Mittelschulen, Abendschulen, Berufsschulen, Lehrerausbildungszentren sowie Religionsschulen. Im Vergleich mit den Zahlen aus dem Zeitraum 2015-2016 hat sich die Anzahl der Studentinnen um 5,8% verringert (CSO 2017). Die Gesamtzahl der Lehrer für den Zeitraum 2016-2017 betrug 197.160, davon waren 64.271 Frauen. Insgesamt existieren neun medizinische Fakultäten, an diesen sind 342.043 Studierende eingeschrieben, davon

77.909 weiblich. Verglichen mit dem Zeitraum 2015-2016 hat sich die Anzahl der Frauen um 18.7% erhöht (CSO 2017).

Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. (TE 13.8.2016; vgl. MORAA 31.5.2016). Im Jahr 2017 wurde ein Programm ins Leben gerufen, bei dem 70 Mädchen aus Waisenhäusern in Afghanistan, die Gelegenheit bekommen ihre höhere Bildung an der Moraa Universität genießen zu können (Tolonews 17.8.2017).

Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für "Frauen- und Genderstudies" (KP 18.10.2015; vgl. UNDP 10.7.2016). Im Jahr 2017 haben die ersten Absolvent/innen des Masterprogramms den Lehrgang abgeschlossen: 15 Frauen und sieben Männer, haben sich in ihrem Studium zu Aspekten der Geschlechtergleichstellung und Frauenrechte ausbilden lassen; dazu zählen Bereiche wie der Rechtsschutz, die Rolle von Frauen bei der Armutsbekämpfung, Konfliktschlichtung etc. (UNDP 7.11.2017).

Berufstätigkeit

Berufstätige Frauen sind oft Ziel von sexueller Belästigung durch ihre männlichen Kollegen. Die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen variiert je nach Region und ethnischer bzw. Stammeszugehörigkeit (AA 5.2018). Aus einer Umfrage der Asia Foundation (AF) aus dem Jahr 2017 geht hervor, dass die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen außerhalb des Hauses unter den Hazara 82,5% beträgt und am höchsten ist. Es folgen die Usbeken (77,2%), die Tadschiken (75,5%) und die Paschtunen (63,4%). In der zentralen Region bzw. Hazarajat tragen 52,6% der Frauen zum Haushaltseinkommen bei, während es im Südwesten nur 12% sind. Insgesamt sind 72,4% der befragten Afghanen und Afghaninnen der Meinung, dass Frauen außerhalb ihres Hauses arbeiten sollen (AF 11.2017). Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2001 stetig erhöht und betrug im Jahr 2016 19%. Frauen sind dennoch einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt; dazu zählen Belästigung, Diskriminierung und Gewalt, aber auch praktische Hürden, wie z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung (UNW o. D.).

Nichtsdestotrotz arbeiten viele afghanische Frauen grundlegend an der Veränderung patriarchaler Einstellungen mit. Viele von ihnen partizipieren an der afghanischen Zivilgesellschaft oder arbeiten im Dienstleistungssektor. Aber noch immer halten soziale und wirtschaftliche Hindernisse (Unsicherheit, hartnäckige soziale Normen, Analphabetismus, fehlende Arbeitsmöglichkeiten und mangelnder Zugang zu Märkten) viele afghanische Frauen davon ab, ihr volles Potential auszuschöpfen (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Die Einstellung gegenüber der Berufstätigkeit von Frauen hat sich in Afghanistan in den letzten Jahren geändert; dies hängt auch mit den NGOs und den privaten Firmen zusammen, die in Afghanistan aktiv sind. Die städtische Bevölkerung hat kaum ein Problem mit der Berufstätigkeit ihrer Ehefrauen oder Töchter. Davor war der Widerstand gegen arbeitende Frauen groß und wurde damit begründet, dass ein Arbeitsplatz ein schlechtes Umfeld für Frauen darstelle, etc. In den meisten ländlichen Gemeinschaften sind konservative Einstellungen nach wie vor präsent und afghanische Frauen sehen sich immer noch Hindernissen ausgesetzt, wenn es um Arbeit außerhalb ihres Heimes geht. Im ländlichen Afghanistan gehen viele Frauen, aus Furcht vor sozialer Ächtung, keiner Arbeit außerhalb des Hauses nach (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Das Gesetz sieht zwar die Gleichstellung von Mann und Frau im Beruf vor, jedoch beinhaltet es keine egalitären Zahlungsvorschriften bei gleicher Arbeit. Das Gesetz kriminalisiert Eingriffe in das Recht auf Arbeit der Frauen; dennoch werden diese beim Zugang zu Beschäftigung und Anstellungsbedingungen diskriminiert (USDOS 20.4.2018).

Dennoch hat in Afghanistan aufgrund vieler Sensibilisierungsprogramme sowie Projekte zu Kapazitätsaufbau und Geschlechtergleichheit ein landesweiter Wandel stattgefunden, wie Frauen ihre Rolle in- und außerhalb des Hauses sehen. Immer mehr Frauen werden sich ihrer Möglichkeiten und Chancen bewusst. Sie beginnen auch wirtschaftliche Macht zu erlangen, indem eine wachsende Zahl Teil der Erwerbsbevölkerung wird - in den Städten mehr als in den ländlichen Gebieten. Frauen als Ernährerinnen mit Verantwortung für die gesamte Familie während ihr Mann arbeitslos ist, sind keine Seltenheit mehr. Mittlerweile existieren in Afghanistan oft mehr Arbeitsmöglichkeiten für Frauen als für Männer, da Arbeitsstellen für letztere oftmals schon besetzt sind. In und um Kabul eröffnen laufend neue Restaurants, die entweder von Frauen geführt werden oder in ihrem Besitz sind. Der Dienstleistungssektor ist zwar von Männern dominiert, dennoch arbeitet eine kleine, aber nicht unwesentliche Anzahl afghanischer Frauen in diesem Sektor und erledigt damit Arbeiten, die bis vor zehn Jahren für Frauen noch als unangebracht angesehen wurden (und teilweise heute noch werden). Auch soll die Anzahl der Mitarbeiterinnen im Finanzsektor erhöht werden. In Kabul zum Beispiel eröffnete im Sommer 2017 eine Filiale der First MicroFinance Bank, Afghanistan (FMFB-A), die nur für Frauen gedacht ist und nur von diesen betrieben wird. Diese Initiative soll es Frauen ermöglichen, ihre Finanzen in einer sicheren und fördernden Umgebung zu verwalten, um soziale und kulturelle Hindernisse, die ihrem wirtschaftlichen Empowerment im Wege stehen, zu überwinden. Geplant sind zwei weitere Filialen in Mazar-e Sharif bis 2019. In Kabul gibt es eine weitere Bank, die - ausschließlich von Frauen betrieben - hauptsächlich für Frauen da ist (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Eine Position in der Öffentlichkeit ist für Frauen in Afghanistan noch immer keine Selbstverständlichkeit. Dass etwa der afghanische Präsident dies seiner Ehefrau zugesteht, ist Zeichen des Fortschritts. Frauen in öffentlichen bzw. semi-öffentlichen Positionen sehen sich deshalb durchaus in einer gewissen Vorbildfunktion. So polarisiert die Talent-Show "Afghan Star" zwar einerseits das Land wegen ihrer weiblichen Teilnehmer und für viele Familien ist es inakzeptabel, ihre Töchter vor den Augen der Öffentlichkeit singen oder tanzen zu lassen. Dennoch gehört die Sendung zu den populärsten des Landes (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Strafverfolgung und rechtliche Unterstützung

Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 5.2018; vgl. MPI 27.1.2004). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebener, Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 5.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 9.2016).

Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte, sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht, nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 5.2018). Andere Frauen, die nicht zu ihren Familien zurückkehren können, erhalten in einigen Fällen Unterstützung vom Ministerium für Frauenangelegenheiten und Nichtregierungsinstitutionen, indem Ehen für diese arrangiert werden (USDOS 20.4.2018). Eine erhöhte Sensibilisierung seitens der afghanischen Polizei und Justiz führt zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung von auf Frauen spezialisierte Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen hatte positive Auswirkungen (AA 9.2016). Um Frauen und Kindern, die Opfer von häuslicher Gewalt wurden, beizustehen, hat das Innenministerium (MoI) landesweit Family Response Units (FRU) eingerichtet. Die FRU sind mit Fachleuten wie Psychologen und Sozialarbeitern besetzt, welche die Opfer befragen und aufklären und ihre physische sowie psychische medizinische Behandlung nachverfolgen. Im Jahr 2017 existierten 208 FRU im Land (USDOD 12.2017).

EVAW-Gesetz

Das Law on Elimination of Violence against Women (EVAW-Gesetz) wurde durch ein Präsidialdekret im Jahr 2009 eingeführt und ist eine wichtige Grundlage für den Kampf gegen Gewalt gegen Frauen - inklusive der weit verbreiteten häuslichen Gewalt (AA 5.2018). Das EVAW-Gesetz ist nach wie vor in seiner Form als eigenständiges Gesetz gültig (Pajhwok 11.11.2017; vgl. UNN 22.2.2018); und bietet rechtlichen Schutz für Frauen (UNAMA 22.2.2018).

Das EVAW-Gesetz definiert fünf schwere Straftaten gegen Frauen:

Vergewaltigung, Zwangsprostitution, die Bekanntgabe der Identität eines Opfers, Verbrennung oder Verwendung von chemischen Substanzen und erzwungene Selbstverbrennung oder erzwungener Selbstmord. Dem EVAW-Gesetz zufolge muss der Staat genannte Verbrechen untersuchen und verfolgen, auch, wenn die Frau die Beschwerde nicht einreichen kann bzw. diese zurückzieht. Dieselben Taten werden auch im neuen afghanischen Strafgesetzbuch kriminalisiert (UNAMA/OHCHR 5.2018). Das EVAW-Gesetz wird jedoch weiterhin nur unzureichend umgesetzt. Frauen können sich grundsätzlich, abgesehen von großen Städten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif nicht ohne einen männlichen Begleiter in der Öffentlichkeit bewegen. Es gelten strenge soziale Anforderungen an ihr äußeres Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, deren Einhaltung sie jedoch nicht zuverlässig vor sexueller Belästigung schützt (AA 5.2018).

Frauenhäuser

Nichtregierungsorganisation in Afghanistan betreiben etwa 40 Frauenhäuser, zu denen auch Rechtsschutzbüros und andere Einrichtungen für Frauen, die vor Gewalt fliehen, zählen. Alle Einrichtungen sind auf Spenden internationaler Gruppen angewiesen - diese Einrichtungen werden zwar im Einklang mit dem afghanischen Gesetz betrieben, stehen aber im Widerspruch zur patriarchalen Kultur in Afghanistan. Oftmals versuchen Väter ihre Töchter aus den Frauenhäusern zu holen und sie in Beziehungen zurückzudrängen, aus denen sie geflohen sind, oder Ehen mit älteren Männern oder den Vergewaltigern zu arrangieren (NYT 17.3.2018). Die EVAW-Institutionen und andere Einrichtungen, die Gewaltmeldungen annehmen und für die Schlichtung zuständig sind, bringen die Gewaltopfer während des Verfahrens oft in Schutzhäuser (z. B. Frauenhäuser) (UNAMA/OHCHR 5.2018).

Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung oder Zwangsehe sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft für die Notlage (mit-)verantwortlich ist. Landesweit gibt es in den großen Städten Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Manche Frauen finden vorübergehend Zuflucht, andere wiederum verbringen dort viele Jahre (AA 5.2018). Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen in Wahrheit Prostituierte (AA 5.2018; vgl. NYT 17.3.2018). Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden. Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich und wird gemeinhin als unvorstellbar oder gänzlich unbekannt beschrieben (AA 5.2018). Die EVAW-Institutionen konsultieren in der Regel die Familie und das Opfer, bevor sie es in ein Frauenhaus bringen (UNAMA/OHCHR 5.2018).

Gewalt gegen Frauen: Vergewaltigung, Ehrenverbrechen und Zwangsverheiratung

Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet und kaum dokumentiert. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzung und Misshandlung über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigung und Mord (AA 5.2018). Zu geschlechtsspezifischer und sexueller Gewalt zählen außerdem noch die Praxis der badal-Hochzeiten (Frauen und Mädchen, die im Rahmen von Heiratsabmachungen zwischen Familien getauscht werden, Anm.) bzw. des ba'ad (Mädchen, die zur Konfliktlösung abgegeben werden, Anm.) (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. TD 4.12.2017). Dem Bericht der AIHRC zufolge wurden für das Jahr 2017 4.340 Fälle von Gewalt gegen Frauen registriert. Die Anzahl der gemeldeten Gewaltvorfälle und der Gewaltopfer steigt (AIHRC 11.3.2018).

Soziale Medien in Afghanistan haben Frauen und Mädchen neue Möglichkeiten eröffnet, um ihr Schicksal zu teilen. In den Medien ist der Kampf afghanischer Frauen, Mädchen und Buben gegen geschlechtsspezifische und sexuelle Gewalt in all ihren Formen tiefgründig dokumentiert. Die afghanische Regierung hat anerkannt, dass geschlechtsspezifische Gewalt ein Problem ist und eliminiert werden muss. Das soll mit Mitteln der Rechtsstaatlichkeit und angemessenen Vollzugsmechanismen geschehen. Zu diesen zählen das in Afghanistan eingeführte EVAW-Gesetz zur Eliminierung von Gewalt an Frauen, die Errichtung der EVAW-Kommission auf nationaler und lokaler Ebene und die EVAW-Strafverfolgungseinheiten. Auch wurden Schutzzentren für Frauen errichtet und die Rekrutierung von Frauen in der Polizei verstärkt. Mittlerweile existieren für Frauen 205 Spezialeinsatzeinheiten, die hauptsächlich von weiblichen Mitarbeiterinnen der afghanischen Nationalpolizei geleitet werden (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Legales Heiratsalter:

Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre (15 Jahre, wenn dies von einem Elternteil bzw. einem Vormund und dem Gericht erlaubt wird) und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 5.2018). Dem Gesetz zufolge muss vor dem Ehevertrag das Alter der Braut festgestellt werden. Nur ein kleiner Teil der Bevölkerung besitzt Geburtsurkunden. Quellen zufolge ist die frühe Heirat weiterhin verbreitet. Gemäß dem EVAW-Gesetz werden Personen, die Zwangsehen bzw. Frühverheiratung arrangieren, für mindestens zwei Jahre inhaftiert; dennoch hält sich die Umsetzung dieses Gesetzes in Grenzen (USDOS 20.4.2018). Im Rahmen von Traditionen geben arme Familien ihre Mädchen im Gegenzug für "Brautgeld" zur Heirat frei, wenngleich diese Praxis in Afghanistan illegal ist. Lokalen NGOs zufolge, werden manche Mädchen im Alter von sechs oder sieben Jahren zur Heirat versprochen - unter der Voraussetzung, die Ehe würde bis zum Erreichen der Pubertät nicht stattfinden. Berichte deuten an, dass diese "Aufschiebung" eher selten eingehalten wird. Medienberichten zufolge existiert auch das sogenannte "Opium-Braut-Phänomen", dabei verheiraten Bauern ihre Töchter, um Schulden bei Drogenschmugglern zu begleichen (USDOS 3.3.2017).

Familienplanung und Verhütung

Das Recht auf Familienplanung wird von wenigen Frauen genutzt. Auch wenn der weit überwiegende Teil der afghanischen Frauen Kenntnisse über Verhütungsmethoden hat, nutzen nur etwa 22% (überwiegend in den Städten und gebildeteren Schichten) die entsprechenden Möglichkeiten (AA 5.2018). Ohne Diskriminierung, Gewalt und Nötigung durch die Regierung steht es Paaren frei, ihren Kinderwunsch nach ihrem Zeitplan, Anzahl der Kinder usw. zu verwirklichen. Es sind u.a. die Familie und die Gemeinschaft, die Druck auf Paare zur Reproduktion ausüben (USDOS 3.3.2017). Auch existieren keine Berichte zu Zwangsabtreibungen, unfreiwilliger Sterilisation oder anderen zwangsverabreichten Verhütungsmitteln zur Geburtenkontrolle (USDOS 20.4.2018). Viele Frauen gebären Kinder bereits in sehr jungem Alter (AA 5.2018; vgl. USDOS 3.3.2017).

Orale Empfängnisverhütungsmittel, Intrauterinpessare, injizierbare Verhütungsmethoden und Kondome sind erhältlich; diese werden kostenfrei in öffentlichen Gesundheitskliniken und zu subventionierten Preisen in Privatkliniken und durch Community Health Workers (CHW) zur Verfügung gestellt (USDOS 3.3.2017).

Ehrenmorde

Ehrenmorde an Frauen werden typischerweise von einem männlichen Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA Staatendokumentation 3.7.2014) und kommen auch weiterhin vor (USDOS 3.3.2017). Laut AIHRC waren von 277 Mordfällen an Frauen im Jahr 2017 136 Eherenmorde (AIHRC 11.3.2018; vgl. Tolonews 11.3.2018).

Afghanische Expert/innen sind der Meinung, dass die Zahl der Mordfälle an Frauen und Mädchen viel höher ist, da sie normalerweise nicht zur Anzeige gebracht werden. Der Grund dafür ist das Misstrauen eines Großteils der afghanischen Bevölkerung in das juristische System (KP 23.3.2016).

Reisefreiheit

Es existieren gewisse Sicherheitsbedenken, wenn Frauen alleine reisen: Manchmal ist es der Vater, der seiner Tochter nicht erlaubt alleine zu reisen und manchmal ist es die Frau selbst, die nicht alleine reisen will. In vielen Firmen, öffentlichen Institutionen sowie NGOs ist die Meinung verbreitet, dass Frauen nicht alleine in die Distrikte reisen sollten und es daher besser sei einen Mann anzustellen. Doch hat sich die Situation wesentlich verbessert. So kann nach eigener Aussage eine NGO-Vertreterin selbst in unsichere Gegenden reisen, solange sie sich dabei an die örtlichen Gegebenheiten hält, also lokale Kleidungsvorschriften einhält (z. B. tragen einer Burqa) und sie die lokale Sprache kennt (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Während früherer Regierungen (vor den Taliban) war das Tragen des Chador bzw. des Hijab nicht verpflichtend - eine Frau konnte auch ohne sie außer Haus gehen, ohne dabei mit negativen Konsequenzen rechnen zu müssen. In der Stadt Mazar-e Sharif wird das Tragen des Hijab heute nicht so streng gehandhabt, wie in den umliegenden Gegenden. Andere Provinzen sind bei diesem Thema viel strenger. In Mazar-e Sharif könnte es in Einzelfällen sogar möglich sein, ganz auf den Hijab zu verzichten, ohne behelligt zu werden. Garantie besteht darauf natürlich keine (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Frauen in Afghanistan ist es zwar nicht verboten Auto zu fahren, dennoch tun dies nur wenige. In unzähligen afghanischen Städten und Dörfern, werden Frauen hinter dem Steuer angefeindet etwa von Gemeindevorständen, Talibansympathisanten oder gar Familienmitgliedern. Viele Eltern unterstützen zwar grundsätzlich die Idee ihren Töchtern das Autofahren zu erlauben, haben jedoch Angst vor öffentlichen Repressalien. Die Hauptstadt Kabul ist landesweit einer der wenigen Orte, wo autofahrende Frauen zu sehen sind. In Kabul sowie in den Städten Mazar-e Sharif, Herat und Jalalabad gibt es einige Fahrschulen; in Kabul sogar mehr als 20 Stück. An ihnen sind sowohl Frauen als auch Männer eingeschrieben. In Kandahar zum Beispiel sind Frauen generell nur selten alleine außer Haus zu sehen - noch seltener als Lenkerin eines Fahrzeugs. Jene, die dennoch fahren, haben verschiedene Strategien um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Manche tragen dabei einen Niqab, um unerkannt zu bleiben (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich (AA 5.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434081/4598_1528111899_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-stand-mai-2018-31-05-2018.pdf, Zugriff 7.6.2018

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AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1253781/4598_1478857553_3-deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-19-10-2016.pdf, Zugriff 11.5.2018

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AF - Asia Foundation (11.2017): A Survey of the Afghan People, Afghanistan 2017,

https://asiafoundation.org/wp-content/uploads/2017/11/2017_AfghanSurvey_report.pdf, Zugriff 7.6.2018

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AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission (11.3.2018): Summary of the Report on Violence Against Women The causes, context, and situation of violence against women in Afghanistan,

http://www.refworld.org/publisher,AIHRC,,,5ab132774,0.html, Zugriff 6.4.2018

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APA - Austrian (5.12.2017): Überreichung von Beglaubigungsschreiben an Bundespräsident Dr. Alexander Van der Bellen,

https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20171205_OTS0125/ueberreichung-von-beglaubigungsschreiben-an-bundespraesident-dr-alexander-van-der-bellen, Zugriff 5.4.2018

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BFA Staatendokumentation (4.2018): Fact Finding Mission Report Afghanistan,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1430912/5818_1524829439_03-onlineversion.pdf, 30.4.2018

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BFA Staatendokumentation (3.7.2014): Afghanistan 2014 and beyond, https://www.ecoi.net/en/document/1216171.html, Zugriff 8.6.2018

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CSO - Central Statistic Organization (2017): Afghanistan Statistical Yearbook - Education, http://cso.gov.af/Content/files/%D8%B3%D8%A7%D9%84%D9%86%D8%A7%D9%85%D9%87%20%D8%A7%D8%AD%D8%B5%D8%A7%D8%A6%DB%8C%D9%88%DB%8C%20%D8%B3%D8%A7%D9%84%201395/Education.pdf, Zugriff 4.4.2018

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HDN - Hürriyet Daily News (15.2.2018): Turkish academy trains foreign police forces as part of cooperation agreements, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-academy-trains-foreign-police-forces-as-part-of-cooperation-agreements-127396, Zugriff 6.4.2018

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HRW - Human Rights Watch (17.10.2017): Afghanistan: Girls Struggle for an Education,

https://www.hrw.org/news/2017/10/17/afghanistan-girls-struggle-education, Zugriff 8.6.2018

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KP - Khaama Press (23.3.2016): Shocking Status of Women in Afghanistan,

http://www.khaama.com/shocking-status-of-women-in-afghanistan-0422, Zugriff 30.12.2016

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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