TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/13 W156 2149617-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.09.2018
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Entscheidungsdatum

13.09.2018

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W156 2149617-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde der B XXXX S XXXX , vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in 3180 Lilienfeld, Babenbergerstraße 33, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 04.08.2016, Zl: XXXX 2B1, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.06.2018 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass

Frau Mag. B XXXX S XXXX vom 01.02.2008 bis 21.03.2016 in der Krankenversicherung und vom 01.02.2008 bis 31.03.2016 in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 BSVG pflichtversichert war.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 04.08.2016, Zl: XXXX 2B1, der belangten Behörde wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 01.02.2008 bis 31.03.2016 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert ist.

Begründend wurde nach Wiedergabe angewandten gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Gatten und dem Ehepaar Mag. B XXXX und G XXXX D XXXX Eigentümerin an Grundstücken in den KG H XXXX , L XXXX und S XXXX im Ausmaß von 21,5018 ha sei. Die gesamten Flächen seien laut Aktenlage auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Miteigentümer geführt worden.

Im Zuge der seit 2013 gesetzlich vorgesehene Datenübermittlung der AgrarMarktAustria an die belangte Behörde sei festgestellt worden, dass das Flächenausmaß im AMA-Antrag größer sei als die bei der belangten Behörde gemeldeten Flächen. Aufgrund dieser Tatsache sei die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.12.2014 um Klärung der Flächendifferenz ersucht worden. Am 27.10.2015 habe sie mitgeteilt, dass ab dem 15.01.2008 von GXXXX und RXXXX SXXXX 0,45 ha Wiese und 3,44 ha Wiese von der Stadtgemeinde LXXXX unentgeltlich mitbewirtschaftet würden.

Am 22.03.2016 sei vom Ehegatten der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass er alleiniger Bewirtschafter sei. Als Beweis dafür seien Nutzungsvereinbarungen vorgelegt worden, die zwischen Frau Mag. BXXXX DXXXX, Herrn GXXXX DXXXX, der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten am 01.01.2002 unterschrieben worden seien.

Dabei handle es sich offensichtlich um rückdatierte Vereinbarungen, da die verwendeten Vordrucke der "Austria Bio Garantie GmbH" aus dem Jahr 2015 stammen. Da bis einschließlich 2015 von der Personengemeinschaft SXXXX-DXXXX AMA-Anträge gestellt worden seien, sei bis 21.023.2016 von einer gemeinsamen Betriebsführung der Personengemeinschaft auszugehen und wurde die alleinige Betriebsführung des Ehegatten der Beschwerdeführerin seit dem 22.06.2016 (gemeint wohl 22.03.2016) anerkannt.

Daraus ergäbe sich folgende Bewirtschaftung:

21,5018 ha gemeinsamer Eigengrund laut Einheitswertbescheid AZ XXXX/1

0,4500 ha unentgeltliche Mitbewirtschaftung von SXXXX GXXXX und RXXXX

3,4400 ha unentgeltliche Mitbewirtschaftung von Stadtgemeinde LXXXX

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Der auf die Beschwerdeführerin und ihren Gatten entfallende Einheitswertanteil betrage:

Vom-bis

Einheitswert für GesbR

Einheitswertanteil pro Ehepaar

02/2008-09/2010

4.104,98

2.052,49

10/2010-03/2012

3.914,64

1.957,32

04/2012-03/2016

3.643,20

1.821,60

Somit bestehe von 01.02.2008 bis 21.03.2016 Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG. Gemäß § 39 Abs. 1 BSVG sei das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen vor dem 01.01.2009 verjährt.

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte im Wesentlichen vor, dass sie weder Betriebsführerin noch faktische Betriebsführerin der angenommenen Flächen sei. Das Formular stelle keine Rückdatierung dar, sondern nur eine Bekräftigung der historischen Wahrheit der Bewirtschaftungsverhältnisse.

3. Mit Schreiben vom 11.05.2017 übermittelte die belangte Behörde die Mehrfachantrag-Flächen 2008 bis 2016.

4. Mit Erkenntnis vom 29.05.2017, W156 2179617-1/4E, wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben.

5. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.11.2017, Zl. Ra 2017/08/0077, wurde der gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erhobene Revision stattgegeben und das Erkenntnis wegen Verletzung der Verfahrensvorschriften behoben.

6. Am 08.06.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein der Beschwerdeführerin, der belangten Behörde sowie den Mitgliedern der betriebsführenden Personengemeinschaft als Zeugen eine mündliche Verhandlung durch.

7. Mit Schreiben vom 30.08.2018 übermittelte die Beschwerdeführerindie Meldung eines Bewirtschafterwechsels an die AgrarMarktAustria vom 09.02.2001.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum standen Grundstücke in den KG HXXXX, LXXXX und SXXXX im Ausmaß von 21,5018 ha zu je einem Viertel im Eigentum der Beschwerdeführerin, ihrem Gatten, und dem Ehepaar Mag. BXXXX und GXXXX DXXXX und wurden diese als Personengemeinschaft auf gemeinsame Rechnung und Gefahr bewirtschaftet.

Ab dem 15.01.2008 wurden von GXXXX und RXXXX SXXXX 0,45 ha Wiese und 3,44 ha Wiese von der Stadtgemeinde LXXXX unentgeltlich mitbewirtschaftet.

Die Mehrfachanträge-Fläche an die AMA der Jahre 2008 bis 2016 wurden durch die Personengemeinschaft, vertreten durch den Beschwerdeführer gestellt.

Ab dem 22.03.2016 wurde die alleinige Betriebsführung durch den Beschwerdeführer anerkannt.

Es ergeben sich folgende Bewirtschaftung:

Stand 01.01.2009

21,5018 ha gemeinsamer Eigengrund laut Einheitswertbescheid AZ XXXX/1

0,4500 ha unentgeltliche Mitbewirtschaftung von SXXXX GXXXX und RXXXX

3,4400 ha unentgeltliche Mitbewirtschaftung von Stadtgemeinde LXXXX

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Der auf die Beschwerdeführerin und ihren Gattin entfallende Einheitswertanteil beträgt:

Vom-bis

Einheitswert für GesbR

Einheitswertanteil pro Ehepaar

02/2008-09/2010

4.104,98

2.052,49

10/2010-03/2012

3.914,64

1.957,32

04/2012-03/2016

3.643,20

1.821,60

Dem Akt erliegen Nutzungsvereinbarungen, datiert mit 01.01.2002, abgeschlossen jeweils zwischen der Beschwerdeführerin, Frau Mag. BXXXX DXXXX, GXXXX DXXXX und dem Ehegatten der Beschwerdeführerin. Diese sind Formulare der Austria Bio Garantie GmbH, ausgedruckt am 15.02.2015.

Weiter erliegt dem Akt die Anzeige einer Änderung des Vertretungsbefugten der bewirtschaftenden Personengemeinschaft an die AMS vom 09.01.2001.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Herr SXXXX GXXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum alleiniger Betriebsführer war.

2. Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, in die Beschwerde der Beschwerdeführerin und den übermittelten Mehrfachanträge-Flächen 2008 bis 2016. Weiter wurde als Beweis das Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die Anzeige des Bewirtschafterwechsels vom 09.02.2001 herangezogen.

Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat sich bei der Feststellung des obigen Sachverhaltes vor allem auf die obigen Unterlagen und Angaben in der mündlichen Verhandlung gestützt.

Die Führung des Betriebes auf gemeinsame Rechnung und Gefahr durch die Personengemeinschaft der Miteigentümer ergibt sich aus den gestellten Anträgen an die AMA, aus denen sich eindeutig ergibt, dass diese im Namen der Personengemeinschaft gestellt wurden. Auch ergibt sich aus den dem Akt erliegenden Unterlagen der AMA (Detailansicht AMA-Betrieb Datenabgleich), dass bis jedenfalls Jänner 2016, eine Meldung über die alleinige Betriebsführung des SXXXX GXXXX nicht vorliegt. Auch dem mit 30.08.3018 übermittelten Formular betreffend Bewirtschafterwechsel kann die alleinige Betriebsführung des SXXXX GXXXX nicht entnommen werden. Aus dem vorgelegten Formular geht lediglich hervor, dass ein Wechsel der vertretungsbefugten Person der bewirtschaftenden Personengemeinschaft angezeigt wurde. Als Bewirtschafter wurde ab dem 09.02.2001 die Personengemeinschaft mit SXXXX GXXXX als Vertretungsbefugten angezeigt und gemeldet. Dass keine alleinige Betriebsführung beabsichtigt war, ergibt sich auch aus der Rückseite der Meldung an die AMA, auf der sämtliche Mitglieder der Personengemeinschaft mit ihren Unterschriften als Mitglieder der Personengemeinschaft unterzeichneten.

Auch den Angaben in der mündlichen Verhandlung lässt sich nicht entnehmen, dass Herr SXXXX GXXXX als alleiniger Betriebsführer anzusehen ist. Zwar wurde übereinstimmend angegeben, dass er den Betrieb faktisch führt, sohin die landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Allerdings geht aus den Angaben auch hervor, dass keine konkrete Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn SXXXX GXXXX betreffend Handeln auf eigene Rechnung und Gefahr gemacht wurde. Insbesondere betreffend die Haftung gab der Zeuge GXXXX DXXXX an, dass den Mitgliedern der Personengemeinschaft klar gewesen wäre, dass, sollte es was passieren, alle gemeinsam haften (Protokoll S 14). Auch die Beschwerdeführerin gab an, dass sie sowie die weiteren Miteigentümer aufgrund der Historie Herrn SXXXX GXXXX die Durchführung der landwirtschaftlichen Arbeit aufgrund seiner Ausbildung überlassen habe, aber weder rechtliche Informationen betreffend Bewirtschafterwechsel eingeholt haben noch entsprechende Regelungen hinsichtlich alleiniger Haftung und Berechtigung des SXXXX GXXXX getroffen haben. Übereinstimmend wurde angegeben, dass die Änderung der Vertretungsbefugnis mit der alleinigen Bewirtschaftung gleichgehalten worden sei. Weitere Gedanken habe man sich nicht gemacht. Daraus erschließt sich der erkennenden Richterin, dass eine Überbindung der mit der Bewirtschaftung verbundenen Lasten nicht erfolgt ist und auch nicht angedacht wurde.

Aus dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck ergibt sich für die erkennende Richterin, dass die Beschwerdeführerin Herrn SXXXX GXXXX aufgrund seiner beruflichen Ausbildung und seines persönlichen Engagements zwar zur Leitung des Betriebes bevollmächtigt hat, aber die Solidargemeinschaft hinsichtlich gemeinschaftlicher Berechtigung und Verpflichtung weiterhin bestanden hat. Es wurden keinerlei rechtliche Schritte zur Übergabe der alleinigen Betriebsführung an Herrn SXXXX GXXXX, die ihn im Außenverhältnis alleine berechtigt und verpflichtet, getätigt. Dies ergibt sich auch aus den Angaben der Zeugin Mag. BXXXX DXXXX-XXXX, die angibt, dass innerfamiliär zwar die Betriebsführung an Herrn SXXXX übergeben worden sei, aber die Behörde dies nicht wissen habe können. Ein außenwirksamer Akt, aus dem Dritten die alleinige Betriebsführung des SXXXX GXXXX erkennbar wäre, wurde sohin nicht gesetzt. Die Personengemeinschaft war auch als Betriebsführer bis 2016 jedenfalls bei der AMA gemeldet und wurden auch die Anträge in deren Namen gestellt.

Der Einheitswert des Eigengrundes ergibt sich aus dem Einheitswertbescheid des Finanzamtes LXXXX, AZ XXXX und wurden sämtliche Einheitswerte und Flächenangaben nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Materiellrechtliche Bestimmungen:

§ 2 Abs. 1 Z 1 BSVG lautet:

Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert,. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf

a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994,

c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und

d) Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984,

soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.

§ 2 Abs. 2 BSVG lautet: Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 Euro erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 Euro nicht erreicht oder für den von den Finanzbehörden ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § 23 Abs. 3, 3a und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den §§ 2a und 2b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.

§ 2a Abs.1 BSVG lautet:

Wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Eheleuten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen geführt oder ist ein Ehegatte/eine Ehegattin oder ein eingetragener Partner/eine eingetragene Partnerin im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des/der anderen hauptberuflich beschäftigt, so sind beide Eheleute oder eingetragene PartnerInnen in der Pensionsversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert.

Gemäß § 7 Abs.1 Z 1 BSVG endet die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei den gemäß § 2 Abs. 1 und § 4 Z 2 Pflichtversicherten mit dem Tag des Wegfalles der Voraussetzungen.

Gemäß § 7 Abs. 3 BSVG endet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich 15. dieses Monates wegfallen, sonst mit dem folgenden Monatsersten. Das gleiche gilt entsprechend für den Eintritt eines Ausnahmegrundes gemäß § 5.

Gemäß § 39 Abs. 1 BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 LAG sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die zu Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt miteinschließt.

3.2 Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit dem grundlegenden Erkenntnis vom 11. Oktober 1961, Slg. Nr. 5644/A, die Auffassung, dass für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, maßgeblich ist, ob jene Person, deren Versicherungs- oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw. dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden kann.

Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z. B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z. B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird. Voraussetzung ist aber, dass überhaupt ein Pachtvertrag abgeschlossen wurde, dass der Pachtvertrag nicht nur zum Schein abgeschlossen, in Wirklichkeit aber kein oder ein anderes Rechtsverhältnis begründet werden sollte (vgl. die Erkenntnisse vom 28. Februar 1985, Zl. 84/08/0120, und vom 3. Juli 1990, Zl. 89/08/0164) und dass der als Pachtvertrag bezeichnete und als solcher von den Vertragspartnern gewollte Vertrag seinem Inhalt nach ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Pachtverhältnis begründete. Schließlich ist erforderlich, dass der wirksam abgeschlossene und ein Pachtverhältnis im eben genannten Sinn begründende Pachtvertrag in der Folge nicht in den für den Weiterbestand eines Pachtverhältnisses wesentlichen Punkten abgeändert wurde (vgl. wiederum das zitierte Erkenntnis vom 18. Juni 1991).

Ob eine Person, auf deren Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, im Betrieb persönlich mitarbeitet oder die erforderlichen Arbeiten durch Bevollmächtigte, Familienmitglieder oder Dienstnehmer verrichten lässt, ist nach diesen Grundsätzen für die Versicherungspflicht rechtlich nicht relevant (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 1988, Zl. 87/08/0119, vom 3. Juli 1990, Zl. 89/08/0164, und vom 20. April 1993, Zl. 91/08/0197). Ebenso ist die tatsächliche Betriebsführung durch eine Person nach außen hin für sich allein genommen nicht aussagekräftig, weil sie nach den wirklichen rechtlichen Verhältnissen (nach der Rechtsstellung dieses Betriebsführers) zwar Ausdruck einer Berechtigung und Verpflichtung im Außenverhältnis (allein oder neben anderen Personen) sein kann, aber nicht muss. Der Abschluss eines Geschäftes durch eine Person lässt für sich genommen nicht (jedenfalls nicht ohne Bedachtnahme darauf, ob Handeln in fremdem Namen offen gelegt wurde) erkennen, ob sie das Geschäft (auch) in fremdem oder nur in eigenem Namen (auf fremde Rechnung oder ohne sie) abgeschlossen hat. Das faktische äußere Erscheinungsbild hat vor diesem Hintergrund entscheidende Bedeutung nur bei der Beurteilung der Ermittlungsergebnisse daraufhin, ob die Behauptung oder Annahme, es liege eine der genannten rechtlichen Gegebenheiten vor, auf Grund derer die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes - abweichend von den Eigentumsverhältnissen - auf Rechnung und Gefahr einer Person oder mehrerer Personen erfolge oder nicht, als erwiesen zu erachten ist (vgl. grundlegend zum Ganzen das Erkenntnis vom 18. Juni 1991, Slg. 13.457/A, m.w.N.).

Für die Ermittlung des Betriebsführers i.S. des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG kommt es im vorliegenden Fall darauf an, ob sich aus Vereinbarungen i. V.m. der tatsächlichen Durchführung der Bewirtschaftung der Land(Forst)wirtschaft die Überlassung von Nutzungen und die Übertragung der damit verbundenen Lasten an den ideellen Miteigentumsanteilen an andere Miteigentümer (bzw. an konkreten Liegenschaften oder Teilen davon an Dritte) ableiten lassen, die - wirtschaftlich gesehen - jedenfalls insofern einem Pachtverhältnis gleichkommen, als das wirtschaftliche Zurechnungsobjekt des Betriebes wechseln soll (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 21. April 1998, Zl. 97/08/0541).

Im gegenständlichen Fall kann eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung der Betriebsführung nicht abgeleitet werden, da derartige Vereinbarungen im Sinne der obgenannten Judikatur nicht vorliegen. Die vorgelegte Vereinbarung ist sohin keine rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche oder obligatorische Übertragung des Bewirtschaftungsrechts am Liegenschaftsanteil der Beschwerdeführerin. Auch die vorgelegte Anzeige der Änderung des Vertretungsbefugten der Personengemeinschaft vom 09.02.2001 erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Eine Übertragung der mit der tatsächlichen Bewirtschaftung überbundenen Lasten ist nicht erfolgt.

In diesem Zusammenhang ist auch auf den Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur (vgl. auch Erkenntnis vom 22.05.2014, Zl. 2013/08/0038) zu verweisen, wonach grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat.

Gemäß § 23 Abs. 3 lit. b BSVG ist, wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 als Einheitswerte zugrunde zu legen.

Da gemäß § 2 Abs. 2 letzter Satz BSVG für die Pflichtversicherung von Eheleute jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich ist, ist in Folge der gemeinsamen Bewirtschaftung somit der Hälfteanteil mit Einheitswert in Höhe von € 2.052,49 für den Zeitraum von 02/2008 bis 09/2010, von € 1.957,32 von 10/12010 bis 03/2012 und von

€ 1.821,60 von 04/2010 bis 03/2016 als Einheitswert für die Berechnung zugrunde zu legen.

Der Gesamteinheitswert der von der Beschwerdeführerin bewirtschafteten Fläche für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum liegt somit über der Grenze des § 2 Abs. 2 BSVG von

€ 1.500,00.

Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung zu Recht erfolgte.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BSVG endet die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung für Versicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG mit dem Tag des Wegfalles der Voraussetzungen. Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin mit dem 21.03.2016 als alleiniger Betriebsführer anerkannt wurde, ist die Voraussetzung der Betriebsführung durch die Beschwerdeführerin mit dem 21.03.2016 weggefallen und war somit das Ende der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung dahingehend zu ändern.

Gemäß § 7 Abs. 3 BSVG endet die Pensionsversicherung, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung nach dem 15. des Monates wegfallen, mit dem folgenden Monatsersten. Daher wurde das Ende der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit dem 31.03.2016 zu Recht festgestellt worden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Betriebsführung, Ehe, Einheitswert, Personengesellschaft,
Pflichtversicherung, Teilstattgebung, Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W156.2149617.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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