TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/14 L506 2205221-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.09.2018
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Entscheidungsdatum

14.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch

L506 2205221-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 17.08.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF und § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1a FPG 2005 idgF, § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 FPG idgF wird das Einreiseverbot auf eine Dauer von zwei Jahren herabgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) brachte erstmals am 12.07.2012 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz ein, den er in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nachfolgend BAA) zusammengefasst damit begründete, dass er seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe; er habe keine Arbeit gefunden und habe Pakistan verlassen, um Geld zu verdienen. Das sei sein einziger Ausreisegrund. Eine Verfolgung aufgrund der politischen Gesinnung und Religionszugehörigkeit wurde seitens des BF dezidiert verneint.

2. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.07.2012 gab der Beschwerdeführer hingegen zu seinen Ausreisegründengründen befragt an, dass es mit den Leuten aus dem Nachbarort Streit wegen der Wasserverteilung auf den Feldern gegeben habe und sei jemand aus seinem Dorf deswegen umgebracht worden. Die Frage, warum er diesen Ausreisegrund nicht bereits in der Erstbefragung vorgebracht habe, beantwortete er wie folgt: "Ich war so im Stress als ich hier angekommen bin." Weiteren Fragen seitens des einvernehmenden Referenten des Bundesasylamtes zum Wasserverteilungsstreit wich der Beschwerdeführer aus beziehungsweise gab dieser nur äußerst vage Angaben hierzu.

3. Mit dem Bescheid vom 18.07.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt und im Rahmen einer Eventualbegründung wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde.

4. Die gegen den Bescheid des BAA erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.08.2012 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 idgF in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen. Der erkennende Richtersenat trat der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung des BAA bei und hielt fest, dass

der angefochtene Bescheid auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren basiere und in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasse. Das BAA habe sich mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinandergesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.

Dem BAA sei vor allem darin zuzustimmen, wenn es festhalte, dass der BF im Rahmen der Einvernahme zu seinen Ausreisegründen ein völlig anderes Vorbringen als in der Erstbefragung dargelegt habe. Die Angaben in der Einvernahme stellen kein im Verhältnis zur Erstbefragung detaillierteres Vorbringen, sondern ein in einem wesentlichen, zumal den unmittelbar fluchtauslösenden Vorfall betreffenden Teilbereich völlig anderes Geschehen dar als in der Erstbefragung, in der der BF ausschließlich wirtschaftliche Gründe zum Verlassen seines Landes genannt habe. Eine Verfolgung aufgrund der politischen Gesinnung oder Religionszugehörigkeit sei dezidiert verneint worden. In der behördlichen Einvernahme habe der BF hingegen Streit wegen der Wasserverteilung auf den Feldern behauptet und habe angegeben, dass jemand aus seinem Dorf deswegen umgebracht worden sei. Diesen Grund habe er seinen Angabe zufolge in der Erstbefragung nicht genannt, da er im Stress gewesen sei, als er hier angekommen sei. Dass der BF sein ausreisekausales Vorbringen jedoch völlig austausche, sei nicht mit Stress zu erklären und reiche bereits dieser Umstand aus, um das Vorbringen des BF als unglaubwürdig zu qualifizieren.

Dem BAA sei ferner nicht entgegenzutreten, wenn es festhalte, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig, da unplausibel und äußerst vage, darstelle. Dies insbesondere deshalb, weil sich beim Studium aller Befragungen/Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt der Eindruck einer wenig nachvollziehbaren und unplausiblen, zum Teil wenig ernsthaften und somit gesamthaft nicht nachvollziehbaren Darstellung aufdränge. Hinzu trete, dass die Angaben durchwegs vage und detailarm seien.

Es sei dem Bundesasylamt beizupflichten wenn es festhalte, dass der Beschwerdeführer versuchte, auf sämtliche an ihn gerichtete Fragen hinsichtlich des angeblichen Wasserstreites auszuweichen und habe er stets angegeben, dass es nicht mehr darüber zu berichten gäbe. Auch auf die Frage nach dem Aufenthaltsort des Vaters und des Bruders habe der Beschwerdeführer nur äußerst vage mit: "Er ist einmal da und einmal dort." geantwortet. Auch habe der Beschwerdeführer nichts über den angeblichen Mordfall berichtet und habe auf die Aufforderung, über den Mordfall Genaueres auszuführen, erklärt: "Da gibt es nicht mehr."

Die Angaben des Beschwerdeführers, so im Erkenntnis des AGH, würden sich als äußerst vage und detailarm darstellen. Die Ausführungen zu den Ausreisegründen hätten sich jedenfalls als wenig detailreich (trotz Ergänzungsfragen und einem zu Beginn der Einvernahme ausdrücklichen Hinweis auf die Wichtigkeit detailreicher Angaben) erwiesen und habe der Beschwerdeführer nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben, berichtet. Diese Feststellung könne insofern getroffen werden, als aus der Praxis des erkennenden Gerichts es notorisch sei, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Hier ergebe sich also in der Gesamtschau mit den anderen Ausführungen zur Beweiswürdigung ein weiteres Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des zentralen Asylvorbringens des BF.

Zusammengefasst sei es dem Beschwerdeführer daher, wie bereits vom Bundesasylamt ausgeführt, aufgrund der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit den Wasserstreitigkeiten glaubhaft zu machen.

5. Mit Zustellung an den BF erwuchs das gegenständliche Erkenntnis am 03.09.2012 in Rechtskraft.

6. Am 27.11.2012 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF bei der LPD XXXX, welche aufgrund der durchsetzbaren Ausreiseentscheidung eine Identitätsbefragung für eine Heimreisezertifikatsbeschaffung zum Inhalt hatte.

Nach Vorhalt, dass der BF trotz durchsetzbarer Ausweisung das Bundesgebiet nicht verlassen habe, erklärte dieser, dass ihm dieser Umstand bekannt sei und wurde ihm die Möglichkeit einer Abschiebung nach Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgeteilt. Der BF erklärte, als Zeitungszusteller € 400 im Monat zu verdienen und in Österreich keine Familienangehörigen zu haben.

7. Am 31.08.2015 stellte der BF unter dem Namen XXXX den nunmehrigen, zweiten und verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

(BFA).

8. In der Erstbefragung am 31.08.2015 erklärte der BF zu seinem erneuten Antrag, er sei ca. drei Jahre in Italien aufhältig gewesen und wolle nun wieder in Österreich Asyl beantragen, da es in Österreich schön gewesen sei. Die Gründe für den neuerlichen Antrag seien dieselben wie im Jahr 2012.

9. Am XXXX erfolgte eine Strafverfügung der LPD XXXX gegen den BF, mit welcher über diesen eine Geldstrafe idH v € 550,- wegen des Fahrens ohne Lenkerberechtigung verhängt wurde. Am 11.11.2016 erfolgte eine Verständigung der LPD XXXX an das Verkehrsamt XXXX, wonach der BF eine Strafverfügung (Geldstrafe idHv € 550) wegen des Fahrens ohne Lenkerberechtigung erhalten habe.

10. Am 30.11.2016 erfolgte eine Einvernahme des BF im Asylverfahren, eingangs derer der BF über Befragen erklärte, gesund zu sein. Gefragt, was sich seit Rechtskraft des ersten Verfahrens geändert habe, erklärte der BF, es habe sich nichts geändert und seien seine alten Asylgründe noch immer aufrecht; zu diesen erklärte er kurz zusammengefasst, er habe auf seinen Feldern einen Streit mit anderen Personen gehabt und sei auch ein Mann angeschossen und getötet worden. Zu diesem Zeitpunkt seien ‚die anderen' an der Macht gewesen und sei seine Familie belästigt worden, weshalb er nach Islamabad geflüchtet sei; sie seien aber auch dorthin gekommen und hätten auf den BF gefeuert, er habe jedoch fliehen können. Von Islamabad sei er nach Peshawar gezogen, doch sei auch sein dortiger Aufenthalt verraten worden, weshalb er sich nach Karachi begeben habe, von wo aus er die Ausreise angetreten habe.

Ende 2014 habe er sich von Österreich nach Italien begeben, wo er jedoch keinen Asylantrag gestellt habe. In Italien sei ihm ein Reisepass ausgestellt worden, den er nach Pakistan geschickt habe. Im April oder Mai 2016 sei er erneut in Österreich eingereist und habe er kurz danach den gegenständlichen Asylantrag gestellt. Er arbeite als Reklameverteiler und wohne mit weiteren fünf bis sechs Pakistani zusammen.

11. Am 08.06.2018 wurde der BF von der PI XXXX angehalten und hat sich der BF mit einem pakistanischen Führerschein, ausgestellt am 26.03.2018 in Lahore, Pakistan ausgewiesen; der BF gab dazu an, er sei nach Pakistan gereist, um dort den Führerschein zu machen.

12. Am 16.08.2018 erfolgte eine neuerliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Dieser gab an, er sei gesund; zu seinem neuen Namen im nunmehrigen Verfahren erklärte der BF, seine Volksgruppe laute JAT und nicht sein Name. Seine Probleme in Pakistan hätten im Jahr 2007 bis 2008 begonnen und sei er 2006 ausgereist, da es zwei Monate vor seiner Ausreise einen heftigen Streit gegeben habe. Seitdem sei er nicht in Pakistan gewesen. Den Führerschein habe er per Post beantragt, und zugeschickt erhalten. Früher habe er einen Reisepass gehabt diesen habe er jedoch verloren. Er sei eine Zeit lang in Italien gewesen, er habe in den Wäldern gelebt und sei er von der Caritas versorgt worden.

Im Erstverfahren habe er angegeben, dass Leute wegen des Grundstücks ermordet worden seien und stimme immer noch dasselbe; wenn es das Problem nicht gebe, würde er keinen Antrag mehr stellen.

Vom Jahr 2012 bis zu seinem Folgeantrag habe er nichts gemacht. Gefragt, ob sich hinsichtlich seines Grundes für die Antragstellung etwas geändert habe, führte der BF aus, es sei derselbe Grund.

Über nochmalige Aufforderung, seine neuen Gründe zu benennen, erklärte der BF, er habe auf der Landwirtschaft mitgeholfen und hätten die Gegner die Felder, speziell die Wasserversorgung zerstört, weshalb es Streit gegeben habe, bei dem sogar geschossen worden sei; viele Menschen seien ermordet worden und habe er fliehen müssen.

Die Frage nach weiteren Ausreisegründen verneinte der BF. Ob seine Familie noch Probleme habe, wisse er nicht, da er keinen Kontakt habe; vor zwei Jahren hätten sie ihm jedoch mitgeteilt, dass das Problem noch aufrecht sei. Keiner wisse, wo seine Familie lebe; die Gegner hätten guten Kontakt zu hohen politischen Anhängern, weshalb sie nicht um polizeiliche Hilfe ansuchen könnten. Er habe versucht, in einen anderen Ort umzuziehen, habe jedoch Angst gehabt, da sie guten Kontakt mit den Behörden gehabt hätten. Gefragt, was er über seien Feinde wisse, erklärte der BF, diese hätten guten Kontakt zu den Behörden. Nachgefragt, um wen es sich handle, antwortete der BF, wenn man einen Streit habe, sei die ganze Generation darin verwickelt.

In Österreich wohne er derzeit zusammen mit Freunden und müsse er keine Miete zahlen; früher habe ihn seine Freundin, mit der er jedoch nicht mehr befreundet sei, finanziell unterstützt, jetzt sei es schwer, er werde von der Caritas unterstützt. Er habe in Österreich keine familiären oder sozialen Bindungen. Im Rückkehrfall werde er von ‚ihnen' ermordet werden.

13. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 17.07.2017 (rechtskräftig seit 21.07.2017) wurde der BF wegen §§ 223 Abs. 2 224 StGB zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

14. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.08.2018, hat das Bundesamt diesen Antrag, ohne in die Sache einzutreten, sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I und II).

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V).

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI) und habe der BF sein Aufenthaltsrecht gem. § 13 Abs 2 Z 1 AsylG ab dem 21.07.2017 verloren (Spruchpunkt VII).

Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot auf die Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt VIII).

Das BFA stellte fest, dass der BF im seinem ersten Asylverfahren aufgrund von massiven Widersprüchen kein glaubhaftes Fluchtvorbringen erstattet habe und sei die diesbezügliche Entscheidung in zweiter Instanz in Rechtskraft erwachsen. Im nunmehrigen zweiten Verfahren habe der BF keine weiteren asylrelevanten Gründe oder einen neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht; pauschal habe der BF auf einen Grundstücksstreit verwiesen, den er auch im Erstverfahren angegeben habe und welcher nach wie vor aufrecht sei.

Das BFA hielt begründend fest, dass der BF hinsichtlich der Ausreisegründe und der Rückkehrbefürchtung keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschuss des Erstverfahrens neu entstanden sei, was der BF auch bei der Erstbefragung angegeben habe. Auch im Zuge der behördlichen Einvernahme habe der BF erklärt, dass es sich um dieselben Gründe handle, wie im Erstverfahren.

Zusammengefasst habe der BF ausgeführt, wegen eines Grundstücksstreits aus Pakistan ausgereist zu sein und nicht zurückkehren zu können. Der BF habe jedoch keinen neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht, sondern habe er sich lediglich auf das Vorbringen im ersten Asylverfahren berufen. Auch hier habe sich der BF jedoch in Widersprüche verstrickt und habe nur sehr vage und unkonkrete Angaben treffen können und sei erneut auffällig, dass der BF in keiner Weise darlegen habe können, die von ihm angegebenen Gründe jemals selbst erlebt zu haben; der BF habe seine Gründe trotz eingehender Manuduktion erneut derart kurz vorgebracht, sodass erhebliche Zweifel an deren Glaubwürdigkeit bestünden.

Auch trotz mehrmaligem Nachfragen sei es dem BF nicht möglich gewesen, die behaupteten Begebenheiten detailreich unter Schilderung persönlicher Empfindungen, Eindrücke usw. anzugeben, aus welchen geschlossen werden könne, dass dies der BF tatsächlich erlebt habe.

Wie im Erstverfahren habe der BF erklärt, Pakistan aus Angst vor den Nachbarn verlassen zu haben. Nach dem Vorfall habe er nicht Schutz bei der Polizei gesucht, sondern das Land verlassen; wenn der BF weiter erklärt habe, er sei in der Folge weder bedroht worden noch die Gegner zu kennen, müsse daraus geschlossen werden, dass der BF keiner konkreten, individuellen Bedrohung ausgesetzt gewesen sei.

Allgemeinen Verhältnissen, Beschränkungen und Benachteiligungen im Herkunftsstaat seien alle Bewohner ausgesetzt und ergebe sich aus diesen keine asylrelevante oder subsidiärschutzrelevante Gefährdung. Im übrigen werde angemerkt, dass der pakistanische Staat grundsätzlich funktions- und schutzfähig sei und bestehe im Herkunftsstaat keine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung. Selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des BF stehe diesem eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.

Es seien seit Rechtskraft des Erstverfahrens bis zum Entscheidungszeitpunkt keine neuen Gründe entstanden und habe der BF auch keine solchen vorgebracht.

Der BF habe angegeben, dass die angeführten alten Gründe noch aufrecht seien, jedoch seien diese bereits im ersten Asylverfahren berücksichtigt und gewürdigt worden.

Letztlich sei festzuhalten, dass aufgrund der Zugehörigkeit des BF zur Glaubensgemeinschaft der Sunniten keine Gefährdung in Pakistan ersichtlich sei, was ebenso für die Volksgruppe der Jat, welcher der BF angehöre, gelte.

Das BFA stellte auch keine Rückkehrgefährdung des BF nach Pakistan fest und hielt unter Zugrundelegung der aktuellen länderkundlichen Feststellungen fest, dass sich die diesbezügliche Sachlage nicht geändert habe und habe der BF auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den länderkundlichen Feststellungen des BFA verzichtet.

Zu Art 8 EMRK hielt das BFA fest, dass dieser in Österreich keine Familienangehörigen habe, weshalb kein Eingriff in das Familienleben des BF vorliege. Das Privatleben des BF in Österreich sei sehr beschränkt, wohingegen seine Bindungen zum Herkunftsstaat, wo seine Angehörigen leben, stärker seien. Der BF habe bislang keine Integrationsschritte gesetzt. In einer Gesamtabwägung würden die öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung überwiegen.

Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des BF habe dieser sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren.

Der BF sei aufgrund der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Haftstrafe von drei Monaten bedingt auf drei Jahre verurteilt worden, weshalb ein Einreiseverbot in der Höhe von drei Jahren angemessen sei.

15. Der Bescheid des BFA vom 17.08.2018 wurde dem BF am 24.08.2018 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt.

16. Mit Verfahrensanordnung vom 21.08.2018 wurde dem BF gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

17. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 05.09.2018.

Es wurden die Anträge gestellt, die Rechtmittelbehörde möge

-) Den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur inhaltlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen

-) eine mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes durchführen

in eventu

-) den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes IV., Rückkehrentscheidung, dahingehende abändern, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und Spruchpunkt VIII, Einreiseverbot aufheben

In eventu

-) Spruchpunkt VIII, Einreiseverbot, aufheben in eventu herabsetzen und die ordentliche Revision zulassen

In der Beschwerde wurde der Verfahrensgang zusammengefasst und hinsichtlich der Gründe für die neuerliche Asylantragstellung auf das Vorbringen im behördlichen Verfahren verwiesen.

Die Behörde habe in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten keinerlei Ausführungen gemacht, inwiefern sich die Lage im Herkunftsstaat nicht geändert habe und habe bezüglich der getroffenen Länderfeststellungen nicht dargelegt, inwiefern es sich hiebei nicht um eine geänderte Sachlage handle, zumal diese Quellen aus den Jahren 2013-2018 herangezogen habe, welche zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Erstantrag nicht haben berücksichtigt werden können. Da die Behörde andere bzw. neuere Länderberichte herangezogen habe, sei von einer geänderten Sachlage auszugehen, weshalb die belangte Behörde inhaltlich entscheiden hätte müssen.

Die Behörde habe auch nicht hinreichend begründet, inwiefern auf die Gewährung von Subsidiärschutz entschiedene Sache vorliege, weshalb sie den Bescheid mit Willkür belastet habe.

Der BF sei über sechs Jahre in Österreich bzw. in der europäischen Union und habe keinen Kontakt zur Familie in Pakistan, weshalb diesbezüglich keine Bezugspunkte mehr bestünden. Im Zuge der Interessensabwägung sei die Möglichkeit einer Existenzgrundlage zu berücksichtigen; da der BF weder über Kontakt zu seiner Familie noch über eine Berufsausbildung verfüge, müsse insgesamt das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet höher bewertet werden.

Der BF sei lediglich einmal zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden, weshalb nicht von einer drei Jahre umfassenden Gefährlichkeitsprognose auszugehen sei, weshalb das dreijährige Einreiseverbot aufzuheben bzw. zu kürzen sei. Die Behörde habe die Prüfung der Gefährlichkeit nicht im erforderlichen Maße vorgenommen; die Verhängung eines Einreiseverbotes habe darauf abzustellen, ob der Betroffene weiter eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstelle. Aus dem Bescheid sei keine Begründung ersichtlich, welche eine derart hohe Bemessung des Einreiseverbotes rechtfertige.

Zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesonders zur Gefährlichkeitsprognose wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

18. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

19. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Erstverfahrens, in den behördlichen Verwaltungsakt des nunmehr zweiten Verfahrens unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den behördlichen Bescheid erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

1.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 07.09.2016 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 12.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und sunnitischen Glaubens.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX in der Provinz Punjab, Pakistan und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

Der Beschwerdeführer stellte am 12.07.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BAA aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers abgewiesen wurde.

Im ersten Asylverfahren erklärte der Beschwerdeführer, den Herkunftsstaat infolge von Grundstücksstreitigkeiten, im Zuge derer auch gefährdet gewesen sei, verlassen zu haben.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.08.2012, GZ XXXX wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und erwuchs das Erkenntnis durch die Zustellung an den Beschwerdeführer am 03.09.2012 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2012 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet.

In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 31.08.2015 den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer stützte seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 31.08.2015 auf dieselben Ausreisegründe, die er bereits im ersten Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hatte.

Im gegenständlichen Verfahren ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen.

Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan festzustellen ist.

Der Beschwerdeführer verfügt über Angehörige im Herkunftsstaat.

In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten oder sonstige Bezugspersonen. Er ist kein Mitglied in einem Verein. Er besuchte keinen Deutschkurs und wird von der Caritas unterstützt.

Über den Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftiger Strafverfügung der LPD XXXX vom XXXX gem. § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs. 3 Z 1 Führerscheingesetz (FSG) die Bezahlung einer Geldstrafe in der Höhe von €550,- verhängt, da er im öffentlichen Verkehr ein Kraftfahrzeug ohne gültige Lenkerberechtigung gelenkt hatte.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 17.07.2017 (rechtskräftig seit 21.07.2017) wegen §§ 223 Abs. 2 224 StGB zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer hat einen total gefälschten griechischen Führerschein im Rechtsverkehr zum Beweis seiner Identität und seiner Lenkerberechtigung gebraucht, indem er diesen bei einer Verkehrskontrolle gegenüber Polizeibeamten vorwies.

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 13. Abs. 2 Z 1 AsylG sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab 21.07.2017 verloren.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

3. Beweiswürdigung:

Der behördliche Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das BFA hat sich mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der allgemeinen Situation des Beschwerdeführers gebracht.

3.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Pkt. I. angeführte und festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse, der örtlichen Kenntnisse und Gegebenheiten auch nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage personenbezogener Dokumente konnte die Identität des Beschwerdeführers jedoch nicht abschließend festgestellt werden.

Die Feststellungen hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner ersten Asylantragstellung in Österreich und seiner zweiten Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Religionszugehörigkeit, zu den familiären und privaten Verhältnissen sowie zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen sich auf die in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.

Die festgestellte Strafverfügung und strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem hg. erstellten aktuellen Strafregisterauszug und der im Akt einliegenden Strafverfügung der LPD XXXX und der diesbezüglichen telefonischen Auskunft über die Rechtskraft sowie aus der Urteilsausfertigung des LG für Strafsachen XXXX. Die Feststellungen des BF zu seinem Leben in Österreich resultieren aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF.

3.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner nunmehrigen Antragstellung, wonach die Gründe, welche er bereits im Erstverfahren geltend gemacht habe, weiter bestehen, ist folgendes festzuhalten:

Dieses Vorbringen ist, wie bereits seitens des BFA in seiner Entscheidung hervorgehoben, als Fortführung der im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorfälle zu qualifizieren. Aufgrund der im ersten Verfahren dargelegten Gründe wurde diesem Vorbringen im behördlichen Verfahren insgesamt die Glaubwürdigkeit abgesprochen und hat sich der erkennende Senat des Asylgerichtshofes der diesbezüglichen Beweiswürdigung des BAA vollinhaltlich angeschlossen und darüber hinaus auf die seitens des BF geltend gemachte Verfolgung durch Privatpersonen und die diesbezügliche staatliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit sowie auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative verwiesen.

In weiterer Konsequenz kann folglich nicht von der Glaubwürdigkeit des nunmehr geltend gemachten Fortwirkens der betreffenden Gründe ausgegangen werden, stellen diese doch lediglich eine Aufrechterhaltung des bisherigen im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringens dar.

Darüber hinaus ist dem BFA zuzustimmen, wenn es das nunmehrige Vorbringen hinsichtlich der bereits im Erstverfahren geltend gemachte Gründe des BF erneut als sehr vage, kurz, detailarm, oberflächlich und in den Antworten ausweichend bezeichnet.

Illustrativ sei dazu auf folgende Passagen in der behördlichen

Einvernahme verwiesen:

LA: Was wurde aus dem Grundstück?

VP: Es liegt dort.

LA: Wem gehört das Grundstück?

VP: Es so da liegt.

....

LA: Was wissen Sie über Ihre Feinde?

VP: Sie haben guten Kontakt mit Anhängern der Politik. Befragt gebe ich an, dass es bekannt ist.

LA: Um wen genau handelt es sich?

VP: Wenn man einen Streit hat, ist die ganze Generation darin verwickelt. Befragt gebe ich an, dass sie aus dem Dorf sind.

In einem ist darauf zu verweisen, dass dem BF in der Einvernahme ausreichend Gelegenheit eingeräumt wurde, alle entscheidungswesentlichen Gründe für sein Asylverfahren darzulegen. Der BF wurde im Rahmen des Asylverfahrens niederschriftlich durch einen Referenten des BFA einvernommen, wobei er in der Einvernahme am 16.08.2018 die Gelegenheit hatte, sich umfassend zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das Bundesamt beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Ausreisegrund und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht der erkennenden Richterin auch hinreichend geschehen ist. Hinweise darauf, dass es dem BF nicht möglich war, seine Fluchtgründe darzulegen, gehen aus dem Einvernahmeprotokoll jedenfalls nicht hervor. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht auch nicht so weit, dass sie in jede denkbare Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).

Bei den nunmehr geltend gemachten ausreisekausalen Vorkommnissen, wonach die Gefährdung aufgrund der bereits im Erstverfahren geltend gemachte Gründe nach wie vor gegeben ist, handelt es sich um gravierende und einschneidende Vorkommnisse im Leben des BF, welche seinen Angaben zufolge diesen auch dazu veranlassten, sein Heimatland zu verlassen, weshalb davon auszugehen ist, dass eine substantiierte und emotionale Schilderung dieser Ereignisse unter Nennung von Details möglich ist.

Insoweit weist nun die belangte Behörde zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer trotz Nachfragen nicht gewillt oder in der Lage war, nähere Angaben zu diesen Vorfällen zu tätigen. Die wenigen getroffenen Schilderungen wurden vom Beschwerdeführer insoweit auch nur über weiteres Nachfragen des Referenten getätigt und erschöpften sich in wenigen kurzen Sätzen.

Insgesamt ist sohin beweiswürdigend festzuhalten, dass der BF keine neuen Gründe bzw. Vorkommnisse nach Rechtskraft des Erstverfahrens behauptete und auch dem behaupteten Fortwirken der bereits im Erstverfahren geltend gemachten Gründe aus den dargelegten Erwägungen kein glaubhafter Kern zukommt.

3.4. Die seitens des BFA im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung vom 17.08.2018 getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des BF werden in Bezug auf den BF als weiterhin aktuell angesehen. Von der belangten Behörde wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat das BFA zu recht im angefochtenen Bescheid darauf verwiesen, dass sich weder aus dem Vorbringen des BF im gegenständlichen Verfahren, noch aus den im Erstverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zum Herkunftsstaat unter Berücksichtigung der Aktualisierung der betreffenden Feststellungen keine Hinweise auf einen seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgebliche geänderte Lage in Herkunftssaat hervorgeht.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

4.1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)

4.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde bzw. im gegenständlichen Fall das Gericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die Verwaltungsbehörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde bzw. des Gerichts, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde bzw. das Gericht darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.

Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).

Ein "neuer Sachverhalt" wird ebenso wenig dadurch begründet, dass der Beschwerdeführer erst nach Beendigung des ersten Asylverfahrens die näheren Umstände von Ereignissen erfahren hat, die sich schon vor Abschluss des Erstverfahrens ereignet haben (VwGH, 07.05.2008, 2007/19/0466).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.

Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).

Dass dieser Sachverhalt vom BF nicht vorgebracht wurde, ist unbeachtlich (VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997).

4.1.2. Zur Begründung des gegenständlichen angefochtenen Bescheides ist auszuführen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Begründung des Bescheides die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Mit dem Beschwerdeführer wurde eine umfassende Einvernahme durchgeführt und darauf unter Integration von aktuellen länderkundlichen Feststellungen zutreffende Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den diesbezüglichen Ausführungen an.

4.1.3. Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, ist die Vergleichsentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeführers, nämlich das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.08.2012, GZ XXXX mit Zustellung an den BF am 03.09.2012 in Rechtskraft erwachsen.

Insoweit sich der BF im gegenständlichen Fall weiterhin auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe stützt, liegt zweifelsfrei entschiedene Sache vor und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 ("Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt") verwiesen. Für die erkennende Richterin besteht nunmehr der Eindruck, dass das jetzige Vorbringen, welches im übrigen keine neuen, nach der Rechtskraft des Erstverfahrens entstandenen Tatsachenbehauptungen beinhaltet, vor allem dazu dienen soll, eine neuerliche Überprüfung der im Erstverfahren vorgetragenen Behauptungen zu ermöglichen. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann sohin diesbezüglich nicht gesprochen werden.

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr aufbauend auf diesem Vorbringen erklärt, die betreffende Gefahr sei noch immer existent, so hat das BFA nicht zu unrecht darauf verwiesen, dass es dem nunmehrigen Vorbringen, welches sich jedoch erneut auf die vor Rechtskraft des Erstverfahrens geltende gemachten Vorkommnisse stützt, überdies hinsichtlich des Weiterwirkens an einem glaubhaften Kern mangle. An dieser Stelle sei jedoch hervorgehoben, dass bereits die Rechtskraft des Erstverfahrens diesem Vorbringen, welches sich in der Wiederholung der im Erstverfahren geltend gemachten Gründe erschöpft, entgegensteht. Es ist sohin seitens des BF gar keine Sachverhaltsänderung behauptet worden, welche die Prüfung einen glaubhaften Kerns erfordern würde, doch wird durch die Beweiswürdigung des BFA hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Angaben, wiederholt und einmal mehr die bereits im Erstverfahren vorgenommene Beweiswürdigung bestätigt.

4.1.4. Hinsichtlich der seitens des BF vorgebrachten Gründe ist auch ergänzend - wie bereits im Erstverfahren festgestellt - festzuhalten, dass es der damit ins Treffen geführten Verfolgung von Privatpersonen an der erforderlichen Asylrelevanz fehlt.

Selbst bei tatsächlichen Schwierigkeiten mit Privatpersonen aufgrund eines Grundstücksstreites und den daraus resultierenden Folgen sind diese Angaben nicht dazu geeignet, zu einer Asylgewährung zu führen, handelt es sich doch hiebei um eine Verfolgung von Privat- bzw. Drittpersonen.

Diesfalls wäre eine Verfolgung durch Drittpersonen im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur insofern relevant, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig ist, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Dies kann jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden. Weder kann aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die pakistanischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch haben sich im konkreten Fall des Beschwerdeführers Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei untätig geblieben wäre und ihn nicht schützen könnte bzw. würde. Der BF hat diesbezüglich nicht substantiiert behauptet, dass ihm die Polizei keinen Schutz gewähren würde, sondern lediglich ausgeführt, dass er gegen den seine Gegner eine Anzeige erstattet bzw. eine Information an das Gericht gegeben habe.

Auch, wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass Bestechung und Korruption der Behörden in Pakistan vorkommen können, kann auf Basis der Länderberichte nicht geschlossen werden, dass die Polizei systematisch in derartigen Angelegenheiten nichts unternimmt oder sich systematisch - politisch - beeinflussen lässt. Ebenso wenig kann aufgrund der Quellenlage angenommen werden, dass die pakistanische Justiz bei begründetem Sachverhalt kein Verfahren einleiten würde, und hat der Beschwerdeführer dies auch nicht behauptet. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, agiert die pakistanische Polizei prinzipiell auf Grundlage der Gesetze.

Es haben sich somit im gegenständlichen Fall keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die pakistanischen Behörden dem Beschwerdeführer effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden.

Selbst wenn man annehmen würde, dass die örtliche Polizei auf Seiten seiner Gegner agiere, wäre dem Beschwerdeführer die Möglichkeit unbenommen, sich an eine übergeordnete Dienststelle zu wenden bzw. mit Hilfe eines Anwalts bei Gericht gegen vermeintliche Verfolgungshandlungen der Polizei vorzugehen.

Lediglich ergänzend ist dazu anzumerken, dass die Polizei zwar nicht in jedem Fall im Stande sein wird, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits im vornherein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären, dies jedoch nicht als Argument für ein völliges Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden kann. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass polizeiliche Erhebungen auch längere Zeit andauern und unter Umständen auch erfolglos bleiben können. Daraus kann jedoch weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden.

Die diesbezüglichen Ausführungen fanden auch in der rechtlichen Würdigung im Erkenntnis des Asylgerichtshofes, mit dem das erste Asylverfahren in allen Punkten rechtskräftig negativ beendet wurde, Eingang.

4.1.5. In Ermangelung zusätzlicher Elemente des Vorbringens des BF, die für die Glaubwürdigkeit oder Asylrelevanz sprechen könnten, war das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen des BF nicht als neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu qualifizieren.

Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom BFA daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

Im gegenständlichen Asylverfahren wurde somit kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt im Sinne eines "novum productum" behauptet.

4.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig kam im Verfahren hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer, der über seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester im Herkunftsstaat verfügt, im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und darf in diesem Konnex nochmals darauf hingewiesen werden, dass weder im Erstverfahren, noch im nunmehrigen zweiten Verfahren Umstände hervorgekommen sind (wie etwa Krankheit des Beschwerdeführers), welche die Erlassung einer Entscheidung nach § 68 AVG ausschließen würden. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, der BF habe keinen Kontakt zu seiner Familie, so kann aus dieser Behauptung allein kein reales Risiko für eine Rückkehrgefährdung des BF erkannt werden; der BF hat in Pakistan zehn Jahre die Schule besucht und hat anschließend in der Landwirtschaft gearbeitet, sodass davon ausgegangen werden kann, dass der BF, der auch in Österreich und seinen Angaben zufolge in Italien sein Leben organisierte, im Rückkehrfall in der Lage sein wird, sein Leben im Herkunftsstaat zu organisieren.

In diesem Zusammenhang verweist das Bundesverwaltungsgericht auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0174, in dem die Schwelle einer Verletzung von Art 3 EMRK in einem Fall einer alleinstehenden Mutter eines Kleinkindes (ohne Berufserfahrung) trotz Erwartung einer tristen finanziellen Situation ohne familiäre Unterstützung im Heimatland mangels realer Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse verneint und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt wurde.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs. 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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