TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/17 L506 2172951-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.09.2018
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Entscheidungsdatum

17.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch

L506 2172951-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch den Verein Menschenrecht Österreich, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EASt West, vom 14.08.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF und § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 Abs. 1a FPG 2005 und gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Z 6 FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Spruchpunkt VII. zu lauten hat:

Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger und der sunnitischen Glaubensrichtung zugehörig, brachte erstmals am XXXX nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

In der Erstbefragung erklärte der BF zu seinen Ausreisegründen, sie hätten Nachbarschaftsprobleme und hätten die Nachbarn seinen Bruder umgebracht und seinen Vater geschlagen, woraufhin der BF nach XXXX und XXXX geflüchtet sei; die Nachbarn hätten ihn jedoch verfolgt, weshalb er aus Pakistan geflüchtet sei.

Der Antrag des BF wurde seitens des BFA wegen der Zuständigkeit Ungarns gem. § 5 Abs. 1 AsylG mit Bescheid vom 23.11.2016 als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2017 wurde der gegen den behördlichen Bescheid erhobenen Beschwerde Folge gegeben, das Verfahren zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.

2. In der behördlichen Einvernahme vom 30.08.2017 erklärte der BF, sein Bruder sei von den Nachbarn aus ihm unbekannten Feindseligkeiten getötet und der Vater verletzt worden. Dieser habe seinen Verstand verloren und sei diesem nahegelegt worden, dass auch der BF umgebracht werden solle.

Er habe sich nach XXXX und XXXX begeben, doch hätten die Nachbarn auch dort nach dem BF gefragt; in XXXX hätten sie ihn ausfindig gemacht und zusammengeschlagen. Wie die Nachbarn die Adressen ausfindig gemacht hätten, wisse er nicht.

Er habe den Nachbarschaftskonflikt angezeigt und auch eine Kopie der Anzeige erhalten. Die Personen, die den Bruder umgebracht hätten, gehören zur Partei des Nawaz Sharif; den Namen der Partei kenne er nicht, doch sei der Nachbar Mitglied der pakistanischen Nationalversammlung. In seiner Familie sei niemand politisch aktiv. Die Personen, die seinen Bruder umgebracht hätten, hätten schließlich gegen den BF eine falsche Anzeige erstattet, wonach er selbst seinen Bruder getötet hätte. Er hätte keine Chance gehabt, da die Gegner reiche und einflussreiche Personen seien.

3. Mit dem Bescheid vom 07.09.2017 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.)

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Dem geltend gemachten ausreisekausalen Vorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt und im Rahmen einer Eventualbegründung wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde.

4. Mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des BG

XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je € 4,-, im Nichteinbringungsfall 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

5. Die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2018 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2Z2 und Abs. 9 sowie § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

Die rechtskräftige Verurteilung (vgl. dazu Pkt. 4) wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt.

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts trat der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung des BFA bei und hielt fest, dass

der angefochtene Bescheid auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren basiere und in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasse.

Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich der Beweiswürdigung im behördlichen Bescheid an, wonach es nicht glaubhaft sei, dass der BF in XXXX und XXXX gefunden worden sei und es zudem an einer schlüssigen Rechtfertigung fehle, weshalb gerade der Beschwerdeführer von seinen Nachbarn landesweit verfolgt werden sollte. Ferner habe der BF nicht einmal gewusst, wie der Name der Partei laute, bei welcher der Nachbar des BF gewesen sei; auch habe sich die Familie des BF nicht politisch engagiert, weshalb es an einer schlüssigen Rechtfertigung dafür fehle, weshalb gerade der Beschwerdeführer von seinem Nachbarn landesweit verfolgt werden sollte.

Ferner wurde darauf verwiesen, dass der Bruder des BF bereits im Jahr 2012 verstorben sein soll, der BF jedoch erst im Jahr 2016 ausgereist sein will. Angesichts dieser Erwägungen ging das Bundesverwaltungsgericht, wie bereits das BFA, davon aus, dass der BF keine in ganz Pakistan drohende individuell gegen seine Person gerichtete und aktuelle Verfolgung glaubhaft gemacht habe.

Rechtlich wurde festgehalten, dass der BF sich vier Jahre in XXXX und XXXX aufgehalten, dort jedoch keine Verfolgung glaubhaft gemacht habe, weshalb er keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung in ganz Pakistan glaubhaft gemacht habe.

6. Mit Zustellung an den Vertreter des BF erwuchs das gegenständliche Erkenntnis am 02.05.2018 in Rechtskraft.

7. Am XXXX stellte der BF den nunmehrigen, zweiten und verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).

8. In der Erstbefragung am XXXX erklärte der BF zu seinem erneuten Antrag auf internationalen Schutz, er habe keine neuen Asylgründe und seien die Gründe für seine nunmehrige Antragstellung immer noch dieselben wie beim Erstantrag im Jahr 2016. Da er in Österreich bleiben wolle, stelle er den neuen Antrag, da er gehört habe, dass dies möglich sei.

9. Mit Verfahrensanordnung vom 15.06.2018 wurde gem. § 29 Abs. 3 AsylG dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache vorliege. Mit weiterer Verfahrensanordnung wurde dem BF mitgeteilt, dass dieser verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch bis 22.06.2018 in Anspruch zu nehmen.

10. Am 09.07.2018 erfolgte eine Einvernahme des BF im Asylverfahren in Anwesenheit eines Rechtsberaters, eingangs derer der BF über Befragen erklärte, in der Lage zu sein, an der Einvernahme teilzunehmen. Gefragt, aus welchem Grund er einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stelle, erklärte der BF, er wolle nicht nach Pakistan; seine Angaben in der Erstbefragung seien richtig.

Der BF erklärte über Befragen, dass die im Erstverfahren gemachten Angaben zu seinen Asylgründen zutreffen würden und halte er diese aufrecht.

Dezidiert erklärte der BF, dass es keine neuen Gründe gebe und er auch keinen Kontakt zum Herkunftsstaat habe. Weder seine privaten Interessen noch seine familiäre Situation habe sich mittlerweile geändert. Er habe sämtliche Gründe, die ihn zu einer neuerlichen Asylantragstellung veranlasst hätten, vollständig geschildert.

Gefragt nach Gründen, die der beabsichtigten Entscheidung des BFA wegen entschiedener Sache entgegenstehen, stellte der BF die Gegenfrage, warum er eine negative Entscheidung erhalte und was los sei. Die Frage, ob er zu den länderkundlichen Feststellungen zu Pakistan etwas anführen wolle, verneinte der BF.

In weiterer Folge wurde dem BF vorgehalten, dass er der Aufforderung, freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen, nicht nachgekommen sei und dieser seit seiner Einreise fast ausschließlich aus den Mitteln der öffentlichen Hand gelebt habe, weshalb beabsichtigt sei, ein zweijähriges Einreiseverbot gegen diesen zu erlassen, woraufhin der BF erklärte, er würde in Österreich arbeiten, wenn er eine Bewilligung erhalte. Dem BF wurde hinsichtlich des beabsichtigten Einreiseverbotes eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, welche jedoch fruchtlos verstrich.

11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.08.2018, hat das Bundesamt diesen Antrag, ohne in die Sache einzutreten, sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I und II).

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V).

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt VII).

Das BFA stellte fest, dass der BF keine anderen Gründe als in seinem Erstverfahren, welches mit 02.05.2018 in Rechtskraft erwachsen sei, vorgebracht habe und habe sich auch kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben.

Das BFA hielt begründend fest, dass der BF hinsichtlich der Ausreisegründe und der Rückkehrbefürchtung keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschuss des Erstverfahrens neu entstanden sei, was der BF auch bei der Erstbefragung angegeben habe. Auch im Zuge der behördlichen Einvernahme habe der BF erklärt, dass es sich um dieselben Gründe handle, wie im Erstverfahren.

Zusammengefasst habe der BF ausgeführt, wegen eines Nachbarschaftskonfliktes, im Zuge dessen sein Bruder getötet, der Vater misshandelt worden sei und ihm fälschlicherweise die Tötung seines Bruders angelastet worden sei, aus Pakistan ausgereist zu sein und nicht zurückkehren zu können. Der BF habe jedoch keinen neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht, sondern habe er sich lediglich darauf gestützt, dass er gehört habe, dass eine neue Asylantragstellung möglich sei.

Es seien seit Rechtskraft des Erstverfahrens bis zum Entscheidungszeitpunkt keine neuen Gründe entstanden und habe der BF auch keine solchen vorgebracht.

Der BF habe angegeben, dass die angeführten alten Gründe noch aufrecht seien, jedoch seien diese bereits im ersten Asylverfahren berücksichtigt und gewürdigt worden.

Auch die berücksichtigte Ländersituation im Herkunftsstaat des BF habe keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorgebracht, weshalb auch diesbezüglich von entschiedener Sache auszugehen sei.

Das BFA stellte auch keine Rückkehrgefährdung des BF nach Pakistan fest und hielt unter Zugrundelegung der aktuellen länderkundlichen Feststellungen fest, dass sich die diesbezügliche Sachlage nicht geändert und sei dessen Abschiebung zulässig.

Zu Art 8 EMRK hielt das BFA fest, dass dieser in Österreich keine Familienangehörigen habe, weshalb kein Eingriff in das Familienleben des BF vorliege.

Der BF sei nicht erwerbstätig, habe keine Ausbildung gemacht und sei weder Mitglied in einem Verein noch ehrenamtlich tätig.

Der bisherige Aufenthalt des BF stützte sich lediglich auf einen nunmehr zurückgewiesenen Asylantrag. Über die Rückkehrentscheidung nach Pakistan sei bereits einmal rechtskräftig abgesprochen worden. Zwischen der Rechtskraft des Vorverfahrens (02.05.2018) und der gegenständlichen Bescheiderlassung habe der BF keine Änderung des Privat- und Familienlebens vorgebracht, weshalb eine Rückkehr in das Heimatland auch keinen Eingriff in Art 8 EMRK darstellen könne, weshalb die Rückkehrentscheidung zulässig sei.

Zum erlassenen Einreiseverbot hielt das BFA fest, dass der BF die im Vorverfahren gewährte vierzehntägige Frist zur Ausreise in seinen Herkunftsstaat nicht eingehalten habe worin sich zeige, dass der BF nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.

Der BF habe die diesbezügliche behördliche Anordnung missachtet und sich durch Untertauchen dem ersten Verfahren und in weiterer Folge den fremdenpolizeilichen Maßnahmen entzogen.

Dieses Fehlverhalten sei unter keine der Ziffern des § 53 FPG subsumierbar, doch sei es geeignet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden und widerlaufe den Interessen des Art 8 EMRK. Umgehungen der Vorschriften des FPG und der aus diesem Bundesgesetz abgeleiteten Bescheide seien keinesfalls als mindere oder geringfügige Fehlverhalten einzustufen, da auch die unrechtmäßige Einreise oder der unrechtmäßige Aufenthalt nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung beeinflussen. Im Lichte des Migrationsstromes nach Europa unter Missbrauch des Asylrechts als Einwanderungsrecht könne die Vorgehensweise des BF niemals als geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gewertet werden und seien nicht nur spezialpräventive, sondern auch generalpräventive Überlegungen anzustellen.

Der BF sei offenkundig völlig mittellos und auch nicht in der Lage, Mittel für seinen Unterhalt zu erwerben, sondern habe er seit seiner ersten Einreise in das österreichische Bundesgebiet ausschließlich aus den Mitteln der öffentlichen Hand gelebt und sei dem BF die Aufnahme einer Arbeit, wie sie regelmäßig der Lebenssicherung diene, nicht möglich. Die Mittel aus der Grundversorgung seien nicht geeignet, die Mittellosigkeit betreffend der Begründung des Einreiseverbotes zu entkräften und sei der BF auch künftig nicht in der Lage, seinen Unterhalt aus eigenem zu bestreiten, da dieser über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge.

12. Der Bescheid des BFA wurde dem BF am 15.08.2018 rechtswirksam zugestellt.

13. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 07.09.2018.

Es wurden die Anträge gestellt, die Rechtmittelbehörde möge

-) Den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des BF auf internationalen Schutz Folge gegeben werde und diesem der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde

-) in eventu den angefochtenen dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten bzgl. seines Herkunftsstaates Pakistan zuerkannt werde

-) in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen

-) in eventu das gegen den BF erlassene Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren aufzuheben

-) in eventu eine öffentliche, mündliche Verhandlung anzuberaumen, um dem BF nochmals die Möglichkeit zu geben, seien Ausreisegrund persönlich und unmittelbar zu schildern

Die belangte Behörde habe es unterlassen, auf das individuelle Vorbringen des BF einzugehen und habe die Gesamtbeurteilung anhand der verfügbaren herkunftsstaatspezifischen Informationen verabsäumt.

Die Ausreisegründe des BF seinen nicht mit der erforderlichen Tiefe ermittelt worden, was einen Verstoß gegen § 18 AsylG darstelle.

Weitere Ausführungen wurden in der gegenständlichen Beschwerde nicht gemacht.

14. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

15. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Erstverfahrens, in den behördlichen Verwaltungsakt des nunmehr zweiten Verfahrens unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den behördlichen Bescheid erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

1.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 07.09.2016 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 12.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und sunnitischen Glaubens.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX in der Provinz Punjab, Pakistan und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers abgewiesen wurde.

Im ersten Asylverfahren erklärte der Beschwerdeführer, den Herkunftsstaat infolge von Nachbarschaftsstreitigkeiten, im Zuge derer auch er gefährdet gewesen sei, verlassen zu haben.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2018, GZ XXXX wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und erwuchs das Erkenntnis durch die Zustellung an den Vertreter des Beschwerdeführers am 02.05.2018 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer ist seit XXXX abgesehen von wenigen Tagen durchgehend im Bundesgebiet gemeldet.

In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am XXXX den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer stützte seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz auf dieselben Ausreisegründe, die er bereits im ersten Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hatte.

Im gegenständlichen Verfahren ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen.

Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan festzustellen ist.

Der Beschwerdeführer verfügt über Angehörige im Herkunftsstaat, besuchte dort acht Jahre die Grundschule und hat in einer Schneiderei gearbeitet.

In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten oder sonstige Bezugspersonen. Er ist kein Mitglied in einem Verein. Er besuchte einen Deutschkurs, lebt von der staatlichen Grundversorgung und geht keiner Arbeit nach.

Mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des BG XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je € 4,-, im Nichteinbringungsfall 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt und erwuchs das Urteil am 15.02.2018 in Rechtskraft.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

3. Beweiswürdigung:

Der behördliche Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das BFA hat sich mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der allgemeinen Situation des Beschwerdeführers gebracht.

3.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Pkt. I. angeführte und festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse, der örtlichen Kenntnisse und Gegebenheiten auch nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage personenbezogener Dokumente konnte die Identität des Beschwerdeführers jedoch nicht abschließend festgestellt werden.

Die Feststellungen hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner ersten Asylantragstellung in Österreich und seiner zweiten Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Religionszugehörigkeit, zu den familiären und privaten Verhältnissen sowie zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen sich auf die in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.

Die festgestellte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem hg. erstellten aktuellen Strafregisterauszug sowie aus der Urteilsausfertigung des Bezirksgerichts XXXX. Die Feststellungen des BF zu seinem Leben in Österreich resultieren aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF sowie aus einer Einsichtnahme in einen Speicherauszug des Betreuungsinformationssystems des Bundes.

3.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner nunmehrigen Antragstellung, wonach die Gründe, welche er bereits im Erstverfahren geltend gemacht habe, weiter bestehen, ist folgendes festzuhalten:

Dieses Vorbringen ist, wie bereits seitens des BFA in seiner Entscheidung hervorgehoben, als keine Neuigkeit, die zu einer Sachverhaltsänderung führen würde, zu qualifizieren. Aufgrund der im ersten Verfahren dargelegten Gründe wurde diesem Vorbringen im behördlichen Verfahren insgesamt die Glaubwürdigkeit abgesprochen und hat sich der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung des BFA vollinhaltlich angeschlossen.

Der Beschwerdeführer hat seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich auf die bereits im Erstverfahren geltend gemachten Gründe gestützt und in der behördlichen Einvernahme trotz wiederholten Nachfragens dezidiert neue Gründe verneint.

Sofern in der Beschwerde zum Ausdruck gebracht wird, dass die Befragung im behördlichen Verfahren zu kursorisch gewesen sei und das Bundesamt bei allfälligen Zweifeln bzgl. dessen Vorbringen, Erhebungen bzw. durch geeignete Fragestellung darauf hinwirken hätte müssen, dass die Angaben des Beschwerdeführers lückenlos sind, ist dahingehend entgegenzutreten, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Dem BF wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Der BF wurde im Rahmen des nunmehr zweiten Asylverfahrens niederschriftlich durch einen Referenten des BFA einvernommen, wobei er in der Einvernahme am 16.08.2018 die Gelegenheit hatte, sich umfassend zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Hinweise darauf, dass es dem BF nicht möglich war, seine Ausreisegründe darzulegen, gehen aus dem Einvernahmeprotokoll jedenfalls nicht hervor. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht auch nicht so weit, dass sie in jede denkbare Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).

Der BF gab an, dass seine Ausführungen in der Erstbefragung, in welcher er angegeben hatte, keine neuen Asylgründe zu haben richtig und seine Gründe immer noch dieselben seien, wie in seinem Asylverfahren im Jahr 2016 (AS 13). In der behördlichen Einvernahme wurde der BF mehrmals diesbezüglich befragt und gab dieser keine neuerlichen Gründe zu Protokoll (AS 83, 85: F: Warum stellen Sie jetzt neuerlich einen Asylantrag? A: Ich möchte nicht nach Pakistan.

F: Gibt es noch weitere Gründe, die eine neuerliche Asylantragstellung rechtfertigen würden? A: Nein, es gibt keine neuen Gründe.. ..F: Haben Sie sämtliche Gründe , die Sie veranlasst haben, neuerlich einen Asylantrag zu stellen, vollständig geschildert? A: Ja, es ist alles. F: Möchten Sie zu den Länderfeststellungen zu Pakistan etwas anführen? A: Nein.)

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und die erstinstanzliche Behörde ist nicht verpflichtet den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss.

Das Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis sohin nicht dergestalt, um damit der behördlichen Beweiswürdigung und insgesamt der Begründung des angefochtenen Bescheides konkret und substantiiert entgegen zu treten, weshalb auch keine Verpflichtung zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens besteht.

Der zu beurteilende Sachverhalt erscheint nach Ansicht des erkennenden Gerichts in Übereinstimmung mit jener der belangten Behörde aus der Aktenlage als geklärt, dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer nicht einmal in der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid ein gegenläufiges Vorbringen erstattet hat. Der Beschwerdeführer hat die diesbezügliche schlüssige Beweiswürdigung in der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu keinem Zeitpunkt substantiiert bekämpft, es sind zu keiner Zeit rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen worden. Der Sachverhalt scheint dem erkennenden Gericht nicht ergänzungsbedürftig oder unrichtig, die Ermittlung zusätzlicher Beweisergebnisse scheint nicht geboten. Sohin war auch nicht die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht indiziert (siehe dazu noch unten).

Insgesamt ist sohin beweiswürdigend festzuhalten, dass der BF keine neuen Gründe bzw. Vorkommnisse nach Rechtskraft des Erstverfahrens behauptete.

3.4. Die seitens des BFA im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung vom 14.08.2018 getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des BF werden in Bezug auf den BF als weiterhin aktuell angesehen. Von der belangten Behörde wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen auch weder in der Einvernahme noch in der Beschwerde konkret und substantiiert entgegen, sondern erklärte dieser in der behördlichen Einvernahme, dazu nichts angeben zu wollen.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat das BFA zu recht im angefochtenen Bescheid darauf verwiesen, dass sich weder aus dem Vorbringen des BF im gegenständlichen Verfahren, noch aus den im Erstverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zum Herkunftsstaat unter Berücksichtigung der Aktualisierung der betreffenden Feststellungen keine Hinweise auf einen seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgebliche geänderte Lage in Herkunftssaat hervorgeht.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

4.1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)

4.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde bzw. im gegenständlichen Fall das Gericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die Verwaltungsbehörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde bzw. des Gerichts, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde bzw. das Gericht darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.

Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).

Ein "neuer Sachverhalt" wird ebenso wenig dadurch begründet, dass der Beschwerdeführer erst nach Beendigung des ersten Asylverfahrens die näheren Umstände von Ereignissen erfahren hat, die sich schon vor Abschluss des Erstverfahrens ereignet haben (VwGH, 07.05.2008, 2007/19/0466).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.

Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).

Dass dieser Sachverhalt vom BF nicht vorgebracht wurde, ist unbeachtlich (VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997).

4.1.2. Zur Begründung des gegenständlichen angefochtenen Bescheides ist auszuführen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Begründung des Bescheides die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Mit dem Beschwerdeführer wurde eine umfassende Einvernahme durchgeführt und darauf unter Integration von aktuellen länderkundlichen Feststellungen zutreffende Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den diesbezüglichen Ausführungen an.

4.1.3. Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, ist die Vergleichsentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeführers, nämlich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2018, GZ XXXX mit Zustellung an den Vertreter des BF am 02.05.2018 in Rechtskraft erwachsen.

Insoweit sich der BF im gegenständlichen Fall weiterhin auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe stützt, liegt zweifelsfrei entschiedene Sache vor und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 ("Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt") verwiesen. Mit dem gegenständlichen zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Für die erkennende Richterin besteht nunmehr der Eindruck, dass das jetzige Vorbringen, welches im übrigen keine neuen, nach der Rechtskraft des Erstverfahrens entstandenen Tatsachenbehauptungen beinhaltet, sondern sich in der Bekräftigung des bereits im Erstverfahrens geprüften Sachverhaltes erschöpft, vor allem dazu dienen soll, eine neuerliche Überprüfung der im Erstverfahren vorgetragenen Behauptungen zu ermöglichen. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann sohin diesbezüglich nicht gesprochen werden.

4.1.4. In Ermangelung zusätzlicher Elemente des Vorbringens des BF, die für die Glaubwürdigkeit oder Asylrelevanz sprechen könnten, war das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen des BF nicht als neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu qualifizieren.

Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom BFA daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

Im gegenständlichen Asylverfahren wurde somit kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt im Sinne eines "novum productum" behauptet.

4.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig kam im Verfahren hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer, der über seine Eltern im Herkunftsstaat verfügt, im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und darf in diesem Konnex nochmals darauf hingewiesen werden, dass weder im Erstverfahren, noch im nunmehrigen zweiten Verfahren Umstände hervorgekommen sind (wie etwa Krankheit des Beschwerdeführers), welche die Erlassung einer Entscheidung nach § 68 AVG ausschließen würden. Wenn der BF erklärt, er habe keinen Kontakt zu seiner Familie, so wurde dies bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren festgestellt und kann überdies aus dieser Behauptung allein kein reales Risiko für eine Rückkehrgefährdung des BF erkannt werden; der BF hat in Pakistan acht Jahre die Schule besucht und hat anschließend als Schneider gearbeitet, sodass davon ausgegangen werden kann, dass der BF, der auch seine Reise und sein Leben in Österreich bewerkstelligte, im Rückkehrfall in der Lage sein wird, sein Leben im Herkunftsstaat zu organisieren.

In diesem Zusammenhang verweist das Bundesverwaltungsgericht auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0174, in dem die Schwelle einer Verletzung von Art 3 EMRK in einem Fall einer alleinstehenden Mutter eines Kleinkindes (ohne Berufserfahrung) trotz Erwartung einer tristen finanziellen Situation ohne familiäre Unterstützung im Heimatland mangels realer Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse verneint und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt wurde.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs. 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grundsätzlich derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Abs. 6 leg cit).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Ergänzend, ist folgendes anzumerken:

Aufgrund dessen, dass auch im zweiten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erbracht wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in Pakistan zu betrachten. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens jedenfalls keine Änderungen der allgemeinen Situation in Pakistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden, wovon das BFA auch zu Recht ausgegangen ist, wenn es im angefochtenen Bescheid festhält, dass keine neuen Tatsachen entstanden seien, die für die Erteilung von subsidiärem Schutz sprechen würden und diesbezüglich aktuelle länderkundliche Informationen zur Situation in Pakistan umfassend zitiert, sodass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich das BFA nicht damit auseinandergesetzt habe, sondern hat dieses darauf verwiesen, dass es sich beim BF um einen gesunden jungen und arbeitsfähigen Mann handelt, der über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan verfügt.

Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Auch wenn - wie sich den Länderfeststellungen entnehmen lässt - die Sicherheitslage in Pakistan in manchen Bereichen instabil ist, Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert ist und es aktuell immer wieder zu kleineren Auseinandersetzungen beziehungsweise auch Bombenanschlägen kommt, kann nicht festgestellt werden, dass sich jede Person, welche sich dort aufhält schon alleine aufgrund des Faktums der dortigen physischen Präsenz in einer ernsthaften Bedrohungssituation des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson befindet. Hierfür ist angesichts der derzeitigen Lage vor Ort keine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit gegeben.

Da sohin auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Pakistan in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das BFA im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan unzulässig machen könnten. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren durch das BFA herangezogenen Länderinformationen, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung nach Pakistan in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.

4.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels - § 57 AsylG )

4.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

4.3.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Ein Fall des § 57 AsylG liegt nicht vor, sodass ein entsprechender Aufenthaltstitel nicht zu erteilen ist.

4.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung)

4.4.1. Der Beschwerdeführer, der lt. Auskunft aus dem zentralen Melderegister seit 2016 - bis auf wenige Tage - durchgehend im Bundesgebiet gemeldet ist, befand sich nach seinem ersten Asylverfahren (Dauer: 24.06.2016 bis 02.05.2018) bis zu seiner zweiten Asylantragstellung am 06.06.2018 über einen Zeitraum von einem Monat nicht rechtmäßig im Bundesgebiet, wobei sein Aufenthalt nicht in obigem Sinne geduldet ist. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher, wie bereits unter Pkt. 4.3. festgehalten, nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.

4.4.2. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

4.4.3. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Pakistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

4.4.4. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Si

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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