Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §34Leitsatz
Zurückweisung eines selbstverfaßten Wiederaufnahmeantrags mangels Darlegungen hinsichtlich neuer Tatsachen oder BeweiseSpruch
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die Behandlung der vom Einschreiter erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 6. November 1996, Zl. LK I - 1/10/96, wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 25. Februar 1997, B174/97-7, abgelehnt.
2. In der - selbstverfaßten - Eingabe vom 8. April 1997 stellte der Einschreiter den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge den "Beschluß B174/97-7" aufheben und das Verfahren wiederaufnehmen. Als Wiederaufnahmegrund wird der §34 VerfGG iVm §530 Abs1 Z7 ZPO angeführt. Der Einschreiter begründet den Antrag damit, er habe im Rahmen der Akteneinsicht am 25. März 1997 festgestellt, daß - seiner Ansicht nach - die Behörde nicht sämtliche Verwaltungsakten vorgelegt habe bzw. bestimmte vorgelegte Unterlagen, die "wahrheitswidrige" Behauptungen enthielten, dem Einschreiter nie zur Kenntnis gebracht worden seien.
II. Der Wiederaufnahmeantrag ist nicht zulässig.
Für die Wiederaufnahme eines Verfahrens in den Fällen des Art144 B-VG gelten, da §34 VerfGG 1953 keine näheren Regelungen trifft, nach §35 VerfGG 1953 sinngemäß die Bestimmungen der ZPO (§§530 ff.).
Demzufolge kann ein Verfahren wieder aufgenommen werden, "wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde" (§530 Abs1 Z7 ZPO). Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Falle des §530 Abs1 Z7 ZPO ist aber nur dann zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluß der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung erster Instanz erging, geltend zu machen (§530 Abs2 ZPO).
Die Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens sind nicht gegeben. Im vorliegenden Antrag wird - entgegen den gesetzlichen Bestimmungen - nicht näher dargelegt, welche neuen Tatsachen oder Beweise (grundsätzlich keine nähere Bezeichnung der fehlenden bzw. "wahrheitswidrigen" Unterlagen) hervorgekommen sind, "deren Vorbringen und Benützung in früheren Verfahren" eine ihm "günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde". In diesem Zusammenhang ist auch noch anzumerken, daß die neuen Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn deren Berücksichtigung im Rahmen der dem Verfassungsgerichtshof zukommenden - beschränkten - Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis (im vorliegenden Fall also unter dem Gesichtspunkt der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte) im verfassungsgerichtlichen Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung möglich erscheinen läßt (s. dazu VfSlg. 6469/1971, 9126/1981). Weiters wird im Antrag ebensowenig ausgeführt, weshalb der Einschreiter ohne Verschulden außerstande war, die "neuen Tatsachen oder Beweismittel" vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes am 25.2.1997 (die Aktenvorlage durch die belangte Behörde erfolgte bereits vor diesem Beschluß) geltend zu machen.
Der Wiederaufnahmeantrag war daher mangels Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§34 2. Satz VerfGG 1953).
Schlagworte
VfGH / WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B807.1997Dokumentnummer
JFT_10029384_97B00807_00