TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/19 L506 2121345-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2018
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Entscheidungsdatum

19.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch

L506 2121345-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EAST-West, vom 10.08.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF und § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 Abs. 1a FPG 2005 und gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Z 6 FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Spruchpunkt VII. zu lauten hat:

Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) brachte erstmals am 21.07.2014 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz ein und erklärte in der Erstbefragung, er sei Christ und interessiere er sich seit drei Jahren für das Christentum und habe er bei einem Freund christliche Sitzungen besucht. Einem anderen Freund gegenüber, welcher Bassiji sei, habe er den Islam verspottet und sich verachtend geäußert. Er habe die Information erhalten, dass der Freund gegen ihn vorgehen wolle, weshalb er sich zu den Großeltern nach Teheran begeben habe.

Zwei Tage später seien Beamte mit einem Durchsuchungs- und Haftbefehl zu ihm nach Hause gekommen und sei ihr Haus observiert worden. Nachdem seiner Mutter mitgeteilt worden sei, dass beabsichtigt sei, den BF festzunehmen, habe er den Ausreiseentschluss gefasst. Andere Ausreisegründe habe er nicht. Im Rückkehrfall befürchte er, wegen der Verspottung des Islam festgenommen und mit dem Tode bestraft zu werden. Zu seinem Beruf erklärte der BF, er sei Druckereimitarbeiter (AS 3).

Später im Verfahren legte der BF eine Bestätigung hinsichtlich seiner Teilnahme am Taufunterricht sowie einen Taufschein der Pfarre XXXX, datiert mit XXXX vor, welcher bestätigt, dass der BF in einem gefirmt wurde. Ferner brachte der BF eine Bestätigung hinsichtlich der Teilnahme an einer Psychotherapie in Vorlage.

2. In weiterer Folge wurde durch den bevollmächtigten Vertreter mit Schriftsatz vom 12.11.2015 Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gem. Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erhoben.

3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.04.2016, GZ XXXX wurde die Beschwerde gem. § 28 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

4. Am 04.10.2016 erfolgte eine Einvernahme des BF vor dem BFA, in der dieser die in der Erstbefragung dargelegten Gründe für seine Ausreise wiederholte und zum christlichen Glauben befragt wurde.

Mit seiner Unterschrift bestätigte der BF nach der Rückübersetzung des Protokolls dessen Richtigkeit und Vollständigkeit (AS 341).

5. Am 11.10.2016 erfolgte eine schriftliche Stellungnahme des Vertreters des Beschwerdeführers, in der das ausreisekausale Vorbringen des BF und seine Hinwendung zum christlichen Glauben wiederholt wurde (AS 293).

6. Am 10.02.2017 erfolgte eine Meldung des Stadtpolizeikommandos XXXX, wonach der BF beim Delikt des Diebstahls von Kleidungsstücken auf frischer Tat betreten worden sei.

7. Am 16.10.2017 erfolgte eine erneute Stellungnahme des Vertreters des BF, in welcher dieser Angaben zu seinem Privatleben in Österreich machte.

8. Am 18.10.2017 langte beim BFA eine Verständigung von einer rechtskräftigen Verurteilung des BF ein, wonach dieser am 06.10.2017 wegen § 127 StGB (Diebstahl) zu einer einmonatigen Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren mit 10.10.2017 rechtskräftig verurteilt wurde.

9. Mit Bescheid des BFA vom 30.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Die belangte Behörde stellte fest, dass der BF sei 18.10.2015 der römisch-katholischen Kirche in Österreich angehöre, doch habe dieser keine Verfolgung iSd GFK glaubhaft gemacht.

Der BF besuche Gottesdienste und verfüge über christliches Allgemeinwissen, eine feste Überzeugung bzw. innere Hinwendung zum Christentum könne jedoch nicht festgestellt werden. Weder könnten Probleme mit iranischen Behörden noch Probleme aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit des BF festgestellt werden.

10. Die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2018 mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, schriftlich ausgefertigt am 25.06.2018, in allen Punkten als unbegründet abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest wie folgt:

Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF tatsächlich aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sei, auch, wenn dieser römisch-katholisch getauft worden sei.

Der BF sei ein lediger, junger, arbeitsfähiger Mann mit einer im Iran gesicherten Existenzgrundlage. Der BF leide an Panikattacken und einer Schilddrüsenüberfunktion.

Der BF stamme aus der Region XXXX und habe 10 Jahre die Grundschule besucht und spreche farsi auf muttersprachlichem Niveau. Im Iran leben die Eltern, die Schwester und der Großvater sowie Tanten des BF.

Der BF beziehe Grundversorgung und sei mit Urteil des BG XXXX (rechtskräftig seit 10.10.2017) wegen § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt auf die Dauer von drei Jahren verurteilt worden.

Er habe weder eine Deutschkursbestätigung noch ein Sprachdiplom vorgelegt und verfüge über keine relevanten familiären oder privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Dessen Identität stehe nicht fest.

Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass die Angaben des BF zu den ausreisekausalen Vorkommnissen widersprüchlich, unplausibel und nicht den Tatsachen entsprechend seien. Auch sei der BF nicht in der Lage gewesen, seine ersten Berührungen mit dem Christentum zu benennen und sei auch dessen Vorbringen zum Schlüsselerlebnis für die Hinwendung zum Christentum widersprüchlich. Ferner seien die Angaben zum Praktizieren des Glaubens im Iran unbestimmt und vage gewesen und habe er nicht nachvollziehbar angeben können, warum er vom Islam abgefallen sei. Auch das Vorbringen zu den Personen, die im Iran von seiner Konversion wissen, sei divergent.

Auch die Kenntnisse des BF zu Glaubensinhalten seien sehr oberflächlich und nicht über Allgemeinwissen hinausgehend gewesen und habe der BF seine Taufe auch lediglich kurz und bündig zu schildern vermocht. Letztlich habe der BF seinen Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht erklärt, was ebenfalls ein Indiz für eine Konversion zum Schein darstelle. Angesichts der dürftigen Kenntnisse über den christlichen Glauben sei auch ein Missionieren des BF im Rückkehrfall nahezu denkunmöglich. Ebensowenig habe der einvernommene Zeuge von einer Konversion des BF überzeugen können.

Auch die Existenz hinsichtlich eines Haftbefehls sei nicht glaubwürdig; so habe der BF einen solchen weder vorlegen können noch anzugeben vermocht, welches konkrete Delikt ihm zur Last gelegt worden sei. Auch habe er bei Gericht erklärt, während seines Aufenthaltes bei den Großeltern von der Existenz eines solchen erfahren zu haben, während er in der behördlichen Einvernahme einen Haftbefehl nicht erwähnt habe.

Auch eine Rückkehrgefährdung des BF sei nicht feststellbar. Zu den angegebenen Erkrankungen des BF (Panikattacken und Schilddrüsenüberfunktion) wurde festgehalten, dass diese den Länderberichten und auch den eigenen Angaben des BF zufolge im Iran behandelbar seien und dieser die erforderlichen Medikamente erhalte.

Ferner hielt das Gericht fest, dass nach Interessenabwägung eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.

11. Mit mündlicher Verkündung erwuchs das gegenständliche Erkenntnis am 14.03.2018 in Rechtskraft.

12. Am 02.07.2018 stellte der BF anlässlich einer Festnahme durch das Stadtpolizeikommando XXXX (AS 42) den nunmehrigen, zweiten und verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).

13. In der Erstbefragung am 02.07.2018 erklärte der BF über Befragen, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, seine Ausreisegründe hätten sich nicht geändert, doch habe er in seinem ersten Asylverfahren nicht gesagt, dass er im Iran Sicherheitsbeamter gewesen sei. Er könne nicht in den Iran zurückkehren, da er als Spion bezeichnet werde. Die Sicherheitsbeamten seien einige Male bei ihm zu Hause gewesen und werde er im Iran verfolgt; außerdem habe er seine Religion gewechselt und sei er jetzt Christ. Im Rückkehrfall werde er getötet werden. Seine Ausreisegründe hätten sich nicht geändert, doch habe er diese anlässlich seines ersten Asylverfahrens nicht erwähnt.

14. Am 17.07.2018 erfolgte eine Einvernahme des BF im Asylverfahren, eingangs derer der BF über Befragen erklärte, psychisch und physisch in der Lage zu sein, die Einvernahme zu absolvieren. Er sei jedoch bei einem Psychiater in Behandlung und nehme das Medikament XXXX ein; wegen seiner Schilddrüse nehme er ebenfalls Medikamente ein. Er habe die Unterlagen bereits im letzten Verfahren vorgelegt.

Der BF erklärte, bei der nunmehrigen Erstbefragung die Wahrheit gesagt zu haben.

Zu seinen Ausreisegründen gab der BF kurz zusammengefasst an, im Iran bei der Sicherheitspolizei und der Kripo gearbeitet zu haben.

Anlässlich der Unruhen in Verbindung mit der Präsidentenwahl im Jahr 2009 habe er zwei junge aufständische Frauen freigelassen, weshalb er mit dem Sicherheitsdienst Probleme bekommen habe. Er sei vom Dienst suspendiert und in weiterer Folge aufgefordert worden, mit dem Geheimdienst zusammenzuarbeiten, andernfalls er für 15-20 Jahre inhaftiert werde. Nachdem er das Zusammenarbeiten mit dem Geheimdienst satt gehabt habe, habe er einen Reisepass beantragen wollen, jedoch habe er keinen solchen erhalten, da über ihn aufgrund seiner Tätigkeit ein Ausreiseverbot verhängt worden sei. Auch sei sein Mobiltelefon abgehört worden. Der Geheimdienst habe auf ihn fokussiert und habe er gewusst, dass ihn dieser ins Gefängnis bringen werde, wenn er mit ihm fertig sei, weshalb er ausgereist sei. Nach der Flucht hätten die Geheimdienstmitarbeiter zweimal seine Mutter nach seinem Verbleib gefragt und sei ihm unterstellt worden, als Spion zu arbeiten, weshalb ihm im Rückkehrfall Haft und Lebensgefahr drohe.

Er habe diese Angaben nicht im Erstverfahren gemacht, da er davon ausgegangen sei, einen Rechtsanwalt zu haben. Es habe sich jedoch lediglich um einen Rechtsvertreter gehandelt, welcher Unterlagen für seine Konversion vorgelegt habe. Die Unterlagen seien durch die Caritas an das BVwG geschickt worden; er habe jedoch gemeint, dass es eine Fristversäumnis gewesen sei und diese nicht angenommen worden seien und sei er Opfer von Vernachlässigungen durch seinen Rechtsberater und der Caritas.

Über Befragen führte der BF aus, keine weiteren Gründe geltend machen zu wollen.

Der BF erklärte dezidiert, dass im Hinblick auf das erste Asylverfahren keine Änderungen in seinem Privat- und Familienlebe eingetreten seien und bekräftigte nach Hinweis auf das Neuerungsverbot, alles gesagt zu haben.

In weiterer Folge wurde dem BF die Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG (Beabsichtigung, den Antrag gem. § 68 AVG zurückzuweisen) übersetzt und ausgefolgt.

Die länderkundlichen Feststellungen zur aktuellen Situation im Iran benötigte der BF nicht.

Der BF legte Kopien einer Ausbildung bei den iranischen Streitkräften, zwei Bestätigungen über den Besuch eines Judokurses und eines Selbstverteidigungskurses, eine Bestätigung der Krankenversicherung "Naja", eine Lohnbestätigung und zwei Fotos vor.

15. Am 24.07.2018 langte eine Stellungnahme zu den länderkundlichen Feststellungen beim BFA ein; unter Aufzählung der Erkrankungen des BFA wurde darauf verwiesen, dass den länderkundlichen Feststellungen keine Ausführungen zur Behandelbarkeit der Erkrankungen des BF vorliegen und wurde beantragt, die Behörde mögen den Gesundheitszustand des BF untersuchen lassen bzw. ein fachärztliches Gutachten einholen zum Beweis dafür, dass der BF nicht in der Lage gewesen sei, aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes im Erstverfahren sein Fluchtvorbringen wiederzugeben und erst nach dreijähriger Behandlung in Österreich im Zuge des nunmehrigen zweiten Verfahrens dazu in der Lage sei und sei allgemein bekannt, dass traumatische Erlebnisse zur Änderung der Gehirnfunktion, zu Blockaden und Gedächtnisstörungen führe.

16. Die Einvernahme am 25.07.2018 wurde vertagt, da der BF über einen schlechten Gesundheitszustand klagte und wurde der BF aufgefordert, medizinische Unterlagen vorzulegen.

17. Am 06.08.2018 erfolgte in Anwesenheit einer Rechtsberaterin eine neuerliche Einvernahme des BF, in der dieser eingangs erklärte, psychisch und physisch in der Lage zu sein, daran teilzunehmen.

Der BF erklärte, dass sich die Panikattacken in den letzten Wochen gehäuft hätten; der BF legte eine Bestätigung einer Psychologin vor und benannte die Medikamente, welche er aktuell einnehme.

Zur beabsichtigten Zurückweisung des neuerlichen Antrages nach § 68 AVG erklärte der BF, er habe die Wahrheit gesagt und wisse er nicht, wie die momentane Situation im Iran sei. Aus Sicht der iranischen Behörden sei er ein Spion, da man davon ausgehe, dass er Informationen weitergegeben habe. Der BF legte Fotos vor, welche seine Zugehörigkeit zur Polizei belegen sollten und wurden diese in Kopie zum Akt genommen.

Der BF erklärte, er habe den ganzen Stress deshalb, weil er eine Abschiebung in den Iran fürchte.

Die Rechtsberatung verwies auf die Stellungnahme vom 23.07.2018; das Vorbringen des BF sei neu und die bisherige Nichterwähnung mit dem psychischen Zustand des BF erklärbar.

In einem wurden Bestätigungen von Therapiesitzungen bei einer Psychologin aus den Jahren 2015-2016 vorgelegt.

18. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.08.2018, hat das Bundesamt diesen Antrag, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I und Spruchpunkt II).

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V).

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI).

Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF eine auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).

Das BFA stellte fest, dass der BF an einer Anpassungsstörung, an Panikattacken und einer Autoimmunhypertyreose (Anm.: Morbus Basedow-Schilddrüsenüberfunktion) leide.

Der BF habe im neuerlichen Asylverfahren nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorgebracht bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben.

Das BFA hielt in seiner Beweiswürdigung begründend fest, dass das Krankheitsbild des BF bereits im Erstverfahren berücksichtigt worden sei. Der BF habe auch im gegenständlichen Verfahren weder im Zuge der Erstbefragung noch in den späteren Einvernahmen angegeben, an schweren, lebensbedrohlichen Erkrankungen zu leiden.

Zur Erkrankung des BF wurde ferner festgehalten, dass der BF erklärt habe, in den letzten vier Wochen sei es ihm immer schlechter ergangen und hätten sich die Panikattacken gehäuft. Der BF habe dazu ein Schreiben einer Psychologin vorgelegt, wonach er bei dieser in Behandlung sei. Aus dem Antwortschreiben der Betreuungsstelle XXXX gehe hervor, dass derzeit keine externe Kontaktierung einer Ordination für Psychologie geplant sei und seien bislang keine weiteren Unterlagen eingelangt.

Gemäß der in das Verfahren aufgenommenen Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation des BFA bzgl. der Erkrankungen (Anpassungsstörung, Panikattacken, Autoimmunhypertyreose) können sämtliche Erkrankungen im Iran behandelt werden.

Insgesamt könne aus den vorliegenden Unterlagen keine maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF erkannt werden.

Abschließend wurde festgehalten, dass eine Abschiebung amtsärztlich untersucht und ausreichende Medikamente mitgegeben werden.

Es seien keine Hinweise hervorgekommen, dass der BF an einer lebensbedrohenden Erkrankung leide bzw. habe dies der BF auch nicht behauptet.

Der BF habe im neuen Verfahren einerseits dieselben Ausreisegründe wie im Erstverfahren - nämlich seine Konversion zum Christentum - angegeben und anderseits neu erklärt, aufgrund seiner Tätigkeit bei der Kriminal- und Sicherheitspolizei der Spionage verdächtigt und im Rückkehrfall von den Behörden verfolgt zu werden.

Im Zuge der Einvernahme habe der BF einen Dienstvertrag, vier Zeugnisse und drei Gehaltszettel sowie zwei Fotos vorgelegt.

Die nunmehr neuen Angaben stellen keinen neuen objektiven Sachverhalt dar, da dieser bereits vor Rechtskraft des Erstverfahrens bekannt gewesen sei. Der BF habe dazu angeführt, die betreffenden Angaben im Erstverfahren nicht gemacht zu haben, da er davon ausgegangen sei, einen Rechtsanwalt gehabt zu haben und sei er ein Opfer der Vernachlässigung durch den Rechtsvertreter und die Caritas gewesen.

Der BF habe nicht nur die Möglichkeit gehabt, diese Angaben im Erstverfahren darzulegen, sondern sei er dazu verpflichtet gewesen, diese Umstände im Erstverfahren bekanntzugeben.

Es sei nunmehr offensichtlich, dass der BF versuche, durch die neu geltend gemachten Gründe seinen Aufenthalt zu legalisieren, um einer Abschiebung zuvorzukommen.

In einem wurde auf die UNHCR Position verwiesen, wonach ein Asylantrag als in missbräuchlicher Absicht gestellt gelte, wenn die Antragstellung erst erfolge, um einer drohenden Ausweisung zu entgehen; dies insbesonders dann, wenn der Antragsteller zuvor ausreichend die Möglichkeit hatte und keine Erklärung für die Verzögerung abgeben könne.

In rechtlicher Hinsicht wurde festgehalten, dass der BF in seiner neuen Antragstellung Gründe geltend gemacht habe, welche bereits vor Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden hätten, doch ergebe sich bereits aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, dass diese Umstände nicht geeignet seien, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen und ändere das nachträgliche Hervorkommen schon vor Bescheiderlassung bestandener, aber bisher unbekannter Tatschen für sich allein noch nichts an der Unabänderlichkeit des Bescheides.

Das BFA stellte auch keine Rückkehrgefährdung des BF in den Iran fest und hielt unter Zugrundelegung der aktuellen länderkundlichen Feststellungen fest, dass sich die diesbezügliche Sachlage nicht geändert habe. Der BF habe im Vorverfahren keine konkrete Verfolgung oder sonstige Umstände vorgebracht, welche bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit darstellen könne.

Zu Art 8 EMRK hielt das BFA fest, dass sich auch in dieser Hinsicht kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergeben habe.

Der Bescheid des BFA vom 10.08.2018 wurde dem BF am 14.08.2018 rechtswirksam zugestellt.

19. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 11.09.2018.

Es wurden die Anträge gestellt, die Rechtmittelbehörde möge

-) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen

-) eine mündliche Verhandlung durchführen

-) Spruchpunkt I und II zu beheben und die Sache zur Durchführung eines materiellen Verfahrens gem. §§ 3, 8 zurückverweisen

-) den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur inhaltlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen

-) Spruchpunkt III. bis VI. zu beheben bzw. in eventu dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und ein Aufenthaltstitel aus Art 8 EMRK erteilt werde

-) das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben in eventu auf eine angemessene Dauer herabzusetzen

In der Beschwerde wurde der Verfahrensgang zusammengefasst und hinsichtlich der Gründe für die neuerliche Asylantragstellung auf das Vorbringen im behördlichen Verfahren verwiesen.

Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Im wesentlichen wurde in der Beschwerde moniert, die belangte Behörde habe den Anforderungen hinsichtlich § 18 Abs. 1 AsylG nicht genügt und habe fälschlicher Weise den Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Auch werde die Familie des BF weiterhin bedroht. Die Beweiswürdigung des BFA sei mangelhaft und wurde der Antrag gestellt, den psychischen Zustand des BF mittels eines Gutachtens abzuklären.

Zur Behandelbarkeit seitens der des BF geltend gemachten Erkrankungen sei seitens des BFA ohne weitere Prüfung davon ausgegangen worden, dass sich der BF die Medikamente leisten könne, ohne zu prüfen, wie hoch die Kosten seien. Die Familie könne den BF nicht unterstützen, um selbst keine Probleme zu bekommen und habe der BF keine Möglichkeit, aufgrund seiner Probleme eine legale Arbeit zu bekommen. Die in das Verfahren integrierten Länderberichte zeigen Menschenrechtsverletzungen gegenüber Personen, die sich gegen die Behörden und die Regierung richten. Ferner sei das BFA irrtümlich von entschiedener Sache ausgegangen und sei das neue Vorbringen auf seinen Glaubhaften Kern hin zu überprüfen.

Der BF bringe sich selbst deutsch bei und könne sich bereits auf deutsch unterhalten und versuche er, sich einen Freundeskreis aufzubauen und helfe er mit seinen Talenten beim Kochen und beim Haareschneiden.

Da im Falle des BF und dessen asylrelevanter Verfolgung humanitäre Gründe für das Absehen von der Verhängung eines Einreiseverbotes vorliegen, sei dieses aufzuheben bzw. erweise sich dieses bzw. dessen Höhe als rechtswidrig.

20. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

21. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Erstverfahrens, in den behördlichen Verwaltungsakt des nunmehr zweiten Verfahrens unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den behördlichen Bescheid erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX und hat 10 Jahre die Grundschule besucht. Er reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

Der Beschwerdeführer stellte am 21.07.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung einer konkreten Bedrohung seiner Person als unbegründet abgewiesen wurde.

Im ersten Asylverfahren erklärte der Beschwerdeführer, den Herkunftsstaat infolge seiner Konversion zum christlichen Glauben und damit einhergehender Probleme mit staatlichen Behörden verlassen zu haben.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2018 (schriftliche Ausfertigung am 25.06.2018), GZ XXXX wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 3, §57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und erwuchs das Erkenntnis mit mündlicher Verkündigung am 14.03.2018 in Rechtskraft.

In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 20.07.2018 den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer stützte seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz einerseits auf dieselben Fluchtgründe, die er bereits im ersten Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hatte (Konversion zum christlichen Glauben); neu brachte der Beschwerdeführer vor, er sei aufgrund seiner Tätigkeit als Sicherheits- und Kriminalbeamter, der erzwungenen Tätigkeit beim Geheimdienst und seiner Ausreise aus dem Iran der Spionage verdächtig.

Im gegenständlichen Verfahren ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen.

Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig; er leidet an einer Schilddrüsenüberfunktion, welche bereits im Herkunftsstaat behandelt wurde, an einer Anpassungsstörung sowie an Panikattacken.

Der Beschwerdeführer befand sich während des Erstverfahrens in psychotherapeutischer Behandlung.

Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran festzustellen ist.

In Österreich hat der Beschwerdeführer eine Cousine und einen Cousin und sonst keine Verwandten oder weitere Bezugspersonen. Er ist kein Mitglied in einem Verein. Er bestreitet seinen Unterhalt von der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer wurde vom BG XXXX am 06.10.2017 (rechtskräftig mit 10.10.2017) wegen § 127 StGB zu einer auf drei Jahre bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

3. Beweiswürdigung:

Der behördliche Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das BFA hat sich mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der allgemeinen Situation des Beschwerdeführers gebracht.

3.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Pkt. I. angeführte und festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des bereits im Erstverfahren vorgelegten als unbedenklich befundenen Identitätsdokumentes fest.

Die Feststellungen hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner ersten Asylantragstellung in Österreich und seiner zweiten Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus dem Inhalt des Voraktes.

Die Feststellungen zu den privaten Verhältnissen sowie zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen sich auf die in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren bzw. stehen diese in Einklang mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen.

Die festgestellte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem hg. erstellten aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellungen des BF zu seinem Leben in Österreich resultieren aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF und den seitens des BF vorgelegten Unterlagen.

3.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner nunmehrigen Antragstellung, wonach er aufgrund seiner Tätigkeit im Iran als Sicherheits- bzw. Kriminalbeamter und seiner erzwungenen Tätigkeit für den Geheimdienst Probleme hatte und aufgrund seiner Ausreise der Spionage verdächtigt werde, ist folgendes festzuhalten:

Dieses neue Vorbringen, hinsichtlich der im Erstverfahren völlig unerwähnt gebliebenen Angaben, bezieht sich auf Sachverhaltselemente, die bereits vor Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden haben und können solche nicht Gegenstand eines neuen Asylantrages sein, da diesem die Rechtskraft des Ersterfahrens entgegensteht. Allenfalls wäre ein solches Vorbringen Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfahrens, wozu auf die betreffenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen wird.

Abgesehen davon, dass die vorgebrachten Sachverhaltselemente unabhängig von deren Glaubwürdigkeit zu keiner neuerlichen inhaltlichen Entscheidung über eine bereits entschiedene Sache führen können (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Erkenntnisses), ist dem BFA auch hinsichtlich der Beurteilung der mangelnden Glaubwürdigkeit dieses neuen Vorbringens des BF nicht entgegenzutreten.

Es ist dem BFA nach derzeitiger Beweislage zum psychischen Gesundheitszustand des BF zuzustimmen, wenn es das nunmehrige Vorbringen des BF als unglaubwürdig qualifiziert bzw. die Unglaubwürdigkeit der nunmehr erstmals gemachten Angaben im angefochtenen Bescheid feststellt und darauf verweist, dass der BF im Erstverfahrend die Möglichkeit und auch die Pflicht gehabt habe, alle ausreisekausalen Vorkommnisse darzulegen.

Seitens des erkennenden Gerichts wird auf folgende Faktoren hingewiesen, welche ein starkes Indiz für die bereits durch das BFA festgehaltene rechtsmissbräuchliche Antragstellung und der nunmehr im Verfahren erstmals angegebenen Gründe darstellen, wobei seitens der erkennenden Richterin hervorgehoben wird, dass bereits aus den in der rechtlichen Beurteilung dargelegten Gründen die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache geboten ist.

Es wird jedoch der Ansicht des BFA folgend, wonach der BF bereits im Erstverfahren die Möglichkeit hatte, sämtliche Gründe für die Antragstellung anzugeben, in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass der BF im Erstverfahren, in dem er auch vertreten war, nach wiederholter Belehrung und Manuduktion zur Bedeutung seiner Angaben ausreichend und umfassend im Zuge der behördlichen Befragung und der Einvernahme vor dem BFA und zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.03.2018 Gelegenheit hatte, sämtliche Gründe für seine Ausreise darzulegen, jedoch hat er die nunmehr im Verfahren erstmals geltend gemachten Gründe mit keinem Wort im Erstverfahren erwähnt, sondern ausschließlich Probleme aufgrund seiner behaupteten Konversion, welche sich letztlich als Scheinkonversion erwies, geltend gemacht. Es ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber im Falle tatsächlicher Verfolgung keine sich ihm bietende Gelegenheit verstreichen lassen würde, diese vorzubringen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205) und nicht, wie der BF, seinen Angaben zufolge bereits während des Erstverfahrens existente Gründe erst nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens völlig neu geltend zu machen.

Die Erklärung des BF im nunmehrigen Verfahren, er habe diese Angaben nicht im Erstverfahren gemacht, da er davon ausgegangen sei, einen Rechtsanwalt zu haben und sei er Opfer von Vernachlässigungen durch seinen Rechtsberater und der Caritas, vermag jedoch keine plausible Erklärung für das gänzliche Unterbleiben der nunmehr erstmalig gemachten Angaben darzustellen, hatte der BF jedoch, wie bereits ausgeführt, mehrfach und unmittelbar auch selbst die Gelegenheit, seine Ausreisegründe vorzutragen.

Zutreffend hat das BFA in diesem Zusammenhang auch auf die Position des UNHCR verwiesen, wonach ein Asylantrag als in missbräuchlicher Absicht gestellt gelte, wenn die Antragstellung erst erfolge, um einer drohenden Ausweisung zu entgehen; die insbesonders dann, wenn der Antragsteller zuvor ausreichend die Möglichkeit hatte und keine Erklärung für die Verzögerung abgeben könne, was auch auf den vorliegenden Fall zutrifft.

Im nunmehrigen Verfahren wird sowohl in der Stellungnahme der Rechtsberaterin als auch in der Beschwerde ausgeführt, dass der BF aufgrund seines schlechten psychischen Zustandes während des Erstverfahrens nicht in der Lage gewesen sei, die nunmehr erstmals geltend gemachten Angaben zu treffen.

Psychische Probleme, welche den BF im Erstverfahren in dessen Einvernahmefähigkeit einschränkten, hat dieser jedoch trotz Befragen während des gesamten Erstverfahrens nicht vorgebracht und ergeben sich auch aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht (dazu etwa: Arztbrief des den BF behandelnden Facharztes für Psychiatrie vom 30.03.2015, dass der BF bei klarem Bewusstsein sei und in allen Qualitäten orientiert sei, klare Antworten gebe und keine Verwirrtheit feststellbar sei).

Den Protokollen, aktuell dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 14.03.2018, ist auch nicht zu entnehmen, dass der BF nicht in der Lage gewesen sei, sich an Vorkommnisse zu erinnern und entsprechende Angaben zu machen und hat er auch selbst keine Erinnerungsstörungen geltend gemacht.

Letztlich erschließt sich jedoch vor allem nicht, wie es dem BF zwar einerseits möglich war, umfassende Angaben zu seiner Asylantragsbegründung in Zusammenhang mit seiner Konversion und den diesbezüglichen Vorkommnissen im Herkunftsstaat zu treffen, jedoch andererseits aufgrund nunmehr erstmals behaupteter, jedoch unbescheinigt gebliebener massiver psychischen Probleme im Zuge des Erstverfahrens nicht in der Lage gewesen sein will, die nun im Folgeverfahren erstmals angegebenen neuen Gründe nicht einmal im Ansatz darzulegen oder anzudeuten, sondern vielmehr dezidiert anzugeben, keine anderen Gründe zu haben.

3.4. Die seitens des BFA im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung vom 10.08.2018 getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des BF werden in Bezug auf den BF als weiterhin aktuell angesehen. Von der belangten Behörde wurden nunmehr Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen, sondern erklärte er anlässlich der behördlichen Einvernahme, diese nicht zu benötigen.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

4.1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

4.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde bzw. im gegenständlichen Fall das Gericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die Verwaltungsbehörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde bzw. des Gerichts, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde bzw. das Gericht darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.

Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).

Ein "neuer Sachverhalt" wird ebenso wenig dadurch begründet, dass der Beschwerdeführer erst nach Beendigung des ersten Asylverfahrens die näheren Umstände von Ereignissen erfahren hat, die sich schon vor Abschluss des Erstverfahrens ereignet haben (VwGH, 07.05.2008, 2007/19/0466).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.

Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).

Dass dieser Sachverhalt vom BF nicht vorgebracht wurde, ist unbeachtlich (VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997).

4.1.2. Zur Begründung des gegenständlichen angefochtenen Bescheides ist auszuführen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Begründung des Bescheides die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Mit dem Beschwerdeführer wurde eine umfassende Einvernahme durchgeführt und darauf unter Integration von aktuellen länderkundlichen Feststellungen zutreffende Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den diesbezüglichen Ausführungen an.

4.1.3. Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, ist die Vergleichsentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeführers, nämlich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2018 mit dessen Verkündung an den BF in Rechtskraft erwachsen.

Insoweit sich der BF im gegenständlichen Fall mit der Behauptung seiner Konversion weiterhin auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe stützt, liegt zweifelsfrei entschiedene Sache vor und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 ("Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt") verwiesen.

Für die erkennende Richterin besteht nunmehr der Eindruck, dass das jetzige neue Vorbringen hinsichtlich der Tätigkeit des BF als Sicherheits-und Kriminalbeamter und seiner erzwungenen Mitarbeit beim Geheimdienst vor allem dazu dienen soll, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann aber diesbezüglich nicht gesprochen werden.

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr zu seinem bisherigen Vorbringen neue Tatsachen, die seinen Angaben zufolge jedoch vor Rechtskraft des ersten Verfahrens existent waren (Probleme aufgrund seiner Tätigkeit als Kriminal- und Sicherheitsbeamter, erzwungene Mitarbeit beim Geheimdienst), behauptet bzw. ins Treffen führt, so mangelt es diesem, wie bereits seitens des BFA festgehalten, nach den vorliegenden Ermittlungen zum psychischen Gesundheitszustand des BF nicht nur an Glaubwürdigkeit, sondern steht diesem Vorbringen in erster Linie bereits die Rechtskraft des Erstverfahrens entgegen, da es sich hiebei nicht um nova producta (dh erst nach Rechtskraft neu entstandene Tatsachen), sondern um nova reperta (dh Beweise, die schon vor Erlassung des das allenfalls wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind bzw. lt. BF vorgebracht erden konnten) handelt, welchen die Rechtskraft des Erstverfahrens entgegensteht, zumal es sich bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, nicht um eine Änderung des Sachverhaltes (vgl. Walter/Mayer Rz 438, Walter/Thienel AVG § 68 Anm 12) handelt, sondern sind diese von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden diese allenfalls lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund .

Der Beschwerdeführer hat mit seinen nunmehrigen Behauptungen neue Tatsachen vorgebracht, welche sich jedoch auf Sachverhaltselemente vor dem Verlassen des Heimatstaates und somit jedenfalls auch vor Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung zum ersten Asylantrag beziehen.

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).

Dass dieser Sachverhalt vom BF nicht vorgebracht wurde, ist unbeachtlich (VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997).

Diese neuen Sachverhaltselemente, einschließlich der neuen vorgelegten Beweismittel, zu dessen Beweiswert bzw. Echtheit im gegenständlichen Verfahren keine weiteren Ausführungen getroffen werden, haben jedoch in einem Verfahren nach § 68 AVG keinen Platz und ist es dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz auch verwehrt, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in einen Antrag auf Wiederaufnahme des seinerzeit rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens umzudeuten, weil das Bundesverwaltungsgericht an die "Sache", über welche die Unterinstanz entschieden hat, gebunden ist, weil ansonsten der Beschwerdeführer einer Instanz verlustig ginge und dadurch das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt wäre, zumal dieses Recht von der Judikatur als Recht auf Wahrung des Instanzenzuges interpretiert wird (VfSlg 2536). Es ist jedoch dem vertretenen Beschwerdeführer unbenommen, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG zu stellen, und die nunmehr geltend gemachten Gründe für das bisherige Unterbleiben der nunmehr geltend gemachten Angaben dazu ins Treffen zu führen, wobei in diesem Fall die Fristen des § 69 Abs. 2 AVG zu beachten sind. Im gegenständlichen Verfahren war somit dem in der Beschwerde gestellten Antrag, den psychischen Zustand des BF mittels eines Gutachtens abklären zu lassen, keine Folge zu geben.

4.1.4. In Ermangelung zusätzlicher Elemente des Vorbringens des BF, die für die Glaubwürdigkeit oder Asylrelevanz sprechen könnten, war das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen des BF nicht als neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu qualifizieren.

Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom BFA daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

Im gegenständlichen Asylverfahren wurde somit kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt im Sinne eines "novum productum" behauptet.

4.1.5. Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren der BF Bestätigungen hinsichtlich einer Psychotherapie in Vorlage brachte. Bereits im rechtskräftigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurden die Schilddrüsenüberfunktion und die Panikattacken des BF festgestellt, der Entscheidung zugrunde gelegt und wurde in einem festgehalten, dass sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, sodass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig kam im Verfahren hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein. Der psychische und physische Zustand des Beschwerdeführers wurde sohin bereits im Erstverfahren in die Entscheidung einbezogen und wurde diesbezüglich keine Rückkehrgefährdung des BF festgestellt. Selbiges gilt für die Schilddrüsenerkrankung, welche den Angaben des BF zufolge bereits im Herkunftsstaat behandelt wurde (BF in der hg.

Verhandlung: die Schilddrüsenüberfunktion hatte ich schon im Iran; ich nehme hier die gleichen Tabletten wie damals) .

In diesem Konnex darf nochmals darauf hingewiesen werden, dass weder im Erstverfahren, noch im nunmehrigen (Zweit-)Verfahren Umstände hervorgekommen sind (wie etwa eine schwere Krankheit des Beschwerdeführers), welche die Erlassung einer Entscheidung nach § 68 AVG ausschließen würden.

4.1.5.1. Wenn der BF nunmehr zu seinem aktuellen Gesundheitszustand erneut den Besuch einer Psychotherapie vorbringt und eine (undatierte) Bestätigung vorlegt, wonach der BF einmal bei einer Psychotherapeutin in Betreuung war und weiterhin betreut werden wird (AS 227) und er B

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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