TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/25 L506 2125614-6

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Veröffentlicht am 25.09.2018
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Entscheidungsdatum

25.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs1a

Spruch

L506 2125614-6/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch den Verein Menschenrecht Österreich, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 22.08.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. - IV. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 Abs. 1a FPG 2005 und gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 27.01.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Instanzenzug vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.06.2016, L522 XXXX, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs mit Zustellung an den BF am 27.06.2016 in Rechtskraft.

Der BF begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz damit, dass er hier in Österreich arbeiten wolle, deswegen sei er auch hier. Außerdem habe er Probleme gehabt, weil er in eine junge Frau verliebt gewesen sei. Der Vater des Mädchens sei gegen ihn gewesen und habe ihn umbringen wollen, wenn er ein Verhältnis mit ihr anfange. Er sei mit dem Mädchen zusammen gewesen und der Vater des Mädchens habe sie auf dem Grundstück seiner Eltern gesehen. Als er sie gesehen habe, sei er weggelaufen. Er habe den Vorfall seiner Mutter erzählt und diese habe gemeint, dass er besser das Land verlassen solle. Er habe nur Angst gehabt, dass der Vater ihn vielleicht ohrfeige, daher sei er einfach weggelaufen; passiert sei ihm nichts. Außer dem Namen des Mädchens konnte er keine näheren Angaben zur Familie des Mädchens machen. Bei einer Rückkehr nach Pakistan befürchte er nichts; er wolle aber nicht zurück. Er wolle hier arbeiten und Geld verdienen, damit er seinem Onkel schnell das Geld für die Ausreise zurückgeben könne. Es treffe zu, dass viele der Angehörigen noch im Heimatland seien; sie könnten alle dort leben. Mit seiner Familie stehe er regelmäßig in Kontakt (BVwG 13.06.2016, L522 XXXX, Seiten 2, 3).

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts trat der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung des BFA bei, wonach das Vorbringen des BF, er habe Pakistan verlassen um in Österreich eine Ausbildung zu machen und hier zu arbeiten, für glaubwürdig erachtet und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werde. Hingegen sei das Vorbringen des BF, er fürchte aufgrund einer Beziehung zu einem Mädchen Verfolgung durch dessen Familie in Übereinstimmung mit dem BFA für unglaubwürdig zu erachten gewesen und es wurde festgehalten, dass eine dem BF drohende aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in seinem Heimatland Pakistan nicht festgestellt werden konnte. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Pakistan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.

2. Der BF stellte am 21.09.2016 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 21.09.2016 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 09.05.2017, L516 XXXX, stattgeben und der Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben.

3. Die Rechtmäßigkeit des im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 03.11.2016 mündlich verkündeten Bescheides, wonach der faktische Abschiebeschutz des BF gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wurde, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2016, L516 XXXX, bestätigt.

4. Im vor dem BFA fortgesetzten Verfahren wies das BFA den (zweiten) Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.09.2016 mit Bescheid vom 31.03.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und die dagegen erhobene Beschwerde wurde im Instanzenzug vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.02.2018, L516 XXXX, gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs mit Zustellung an den BF am 14.02.2018 in Rechtskraft.

Der BF begründete seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz zunächst damit, dass er in Pakistan Probleme habe und nicht zurückkönne, da die schiitische Familie seiner Freundin nach ihm, der Sunnite sei, suche, bei ihm zu Hause in Pakistan gewesen sei und seine Familie bedroht habe. Seine Freundin sei von zu Hause weggelaufen und ihre Familie denke, dass dies mit dem Beschwerdeführer zusammenhänge und die Freundin bei ihm sei. Er sei darüber von seiner Mutter im August 2016 informiert worden, habe jedoch keine Beweismittel. Als er noch in Pakistan gewesen sei, sei er von der Familie seiner Freundin mit dem Umbringen bedroht worden, deshalb habe er Pakistan verlassen. Seit dem Verlassen seiner Heimat sei er nicht mehr bedroht worden, aber sie seien bei ihm zu Hause gewesen und es sei nach ihm gefragt worden. Im vorangegangenen Verfahren habe er noch nicht gewusst, dass die Familie jener Freundin schiitisch sei (hg. GZ L516 XXXX, AS 57 bzw. 205, 61 bzw. 207). In der nachfolgenden niederschriftlichen Einvernahme ergänzte der BF dieses Vorbringen dahingehend, dass ein Onkel jener Frau, die der BF geliebt habe, ihn falsch beschuldige, dessen Sohn ermordet zu haben. Diesbezüglich laufe seit drei Monaten ein Prozess und sein Bruder sowie ein Onkel und eine Tante seien auch verhaftet worden. Ein Freund des BF, der bei der Polizei arbeite, habe ihm im Februar 2017 gesagt, dass der BF angezeigt sowie dessen Name erwähnt worden sei. Nach Pakistan zurückkehren könne er nicht, da er mit niemandem mehr Kontakt, jedoch sehr viele Probleme habe (hg. GZ L516 XXXX, AS 334f).

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts trat in seinem Erkenntnis vom 13.02.2018, L516 XXXX, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung des BFA bei und hielt dazu fest, dass sich der BF mit dem Vorbringen, wonach ihm aufgrund der Beziehung zu einem Mädchen Verfolgung durch deren Familie drohe, auf bereits im Vorverfahren getätigte Angaben stützte und dass sein neu erstattetes Vorbringen, wonach der BF des Mordes beschuldigt werde, keinen glaubhaften Kern aufweise (hg. Erkenntnis vom 13.02.2018, L516 XXXX, S 9). Die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen.

5. Der BF stellte am 24.04.2018 den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz.

6. In der Erstbefragung am 24.04.2018 erklärte der BF zu seinem erneuten Antrag auf internationalen Schutz, die alten Fluchtgründe seien noch aufrecht. Am 10.04.2018 habe ihm seine Mutter mitgeteilt, dass seine Familie nunmehr in einer anderen Stadt lebe und dass der BF in Pakistan verfolgt werde. Die Leute, die ihn verfolgt hätten, würden nunmehr seine Familie unter Druck setzen, damit sie den Aufenthaltsort des BF verraten. Dies sei der Grund, warum nun auch seine Familie nicht mehr dort lebe.

7. Am 02.05.2018 wurde der BF aufgrund seines Privatverzuges vom BFA über die Einstellung der Grundversorgung und die Einhaltung der Meldeverpflichtung in Kenntnis gesetzt.

8. Am 02.07.2018 erfolgte eine Einvernahme des BF im Asylverfahren. Gefragt, aus welchem Grund er einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stelle, erklärte der BF, sein Leben sei in Pakistan gefährdet. Er habe keine neuen Fluchtgründe, die alten seien aufrecht. Die Familie seiner (Ex-)Freundin würde ihn umbringen wollen und hätte nunmehr auch seine Brüder geschlagen. Zum Beweis dafür brachte der BF zwei Fotos seiner Brüder in Vorlage. Die Freundin sei mittlerweile von ihrer Familie weggegangen und ihre Familie glaube, dass sie sich bei der Familie des BF aufhalte. Im neuen Dorf, wo die Familie des BF nun aufhältig sei, sei die Familie noch nicht belästigt worden. Bei Rückkehr fürchte er, von der Familie der (Ex-)Freundin umgebracht zu werden. In Österreich habe er sich nicht durchgehend aufgehalten, sondern sei etwa 20 Tage in Italien gewesen. Er verdiene hier seinen Unterhalt mit der Verteilung von Reklamen und er habe sich am 27.06.2018 einer Deutschprüfung auf dem Niveau A2 unterzogen, das Ergebnis sei aber noch ausständig.

9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.08.2018 hat das BFA diesen Antrag, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.).

Das BFA stellte fest, dass der BF keine anderen Gründe als in seinem Erst- und Zweitverfahren, welche in Rechtskraft erwachsen seien, vorgebracht habe und es habe insgesamt kein glaubhafter, neuer und entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können.

Das BFA hielt begründend fest, dass der BF hinsichtlich der Ausreisegründe und der Rückkehrbefürchtung keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschuss des Erst- bzw. des Zweitverfahrens neu entstanden sei. Der BF habe auch sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der behördlichen Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass die alten Fluchtgründe aufrecht seien und er keine neuen habe (AS 17, 75). Die zur Untermauerung seines Vorbringens, dass die Verfolgungsgefahr durch die Familie der (Ex-)Freundin nach wie vor aufrecht sei, vorgelegten Fotos seien als Beweis nicht geeignet. Es sei seit Rechtskraft der Vorverfahren bis zum Entscheidungszeitpunkt kein neu entstandener Sachverhalt vorgebracht worden und das BFA käme daher zum Schluss, dass entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vorliege.

Auch die berücksichtigte Ländersituation im Herkunftsstaat des BF habe ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorgebracht, weshalb auch diesbezüglich von entschiedener Sache auszugehen sei.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, stehe die Rechtskraft der ergangenen Bescheide dem neuerlichen Antrag des BF entgegen, weswegen das BFA zur Zurückweisung verpflichtet gewesen sei.

Zu Art 8 EMRK hielt das BFA fest, dass dieser in Österreich keine Familienangehörigen habe, weshalb kein Eingriff in das Familienleben des BF vorliege. Eine fortgeschrittene familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Integration in Österreich sei im Fall des BF nicht ersichtlich und eine Rückkehr des BF in das Heimatland stelle auch keinen Eingriff in Art 8 EMRK dar, weshalb die Rückkehrentscheidung zulässig sei. Dem Gesetz entsprechend bestehe auch keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Zum erlassenen Einreiseverbot hielt das BFA fest, dass der BF durch die Stellung eines unbegründeten und missbräuchlichen Asylantrages und der Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung ein Fehlverhalten gesetzt habe, welches zwar unter keine der Ziffern des § 53 FPG subsumierbar sei, doch sei es geeignet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden und widerlaufe den Interessen des Art 8 EMRK. Zudem sei er nicht in der Lage, Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen.

Da der BF offensichtlich nicht bereit sei, die österreichische Rechtsordnung (Missbrauch des Asylsystems) zu achten, könne die Behörde nur zum Schluss kommen, dass der Aufenthalt des BF in Österreich eine Gefahr für die Öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und sei daher das ausgesprochen Einreiseverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 30.08.2018.

10. Mit Verfahrensanordnung vom 27.08.2018 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Verfügung gestellt.

11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 14.09.2018.

Es wurden die Anträge gestellt, die Rechtmittelbehörde möge

-) den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des BF auf internationalen Schutz Folge gegeben werde und diesem der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde

-) in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten bzgl. seines Herkunftsstaates Pakistan zuerkannt werde

-) in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die gegen den Beschwerdeführer gefällte Rückkehrentscheidung bzw. Abschiebung aufgehoben werde

-) in eventu dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen zu erteilen sowie

-) das gegen den BF erlassene Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren aufzuheben,

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung asylrelevanter Intensität durch Privatpersonen zu gewärtigen habe.

12. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

13. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der Vorverfahren, in den behördlichen Verwaltungsakt des nunmehr dritten Verfahrens unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den behördlichen Bescheid erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

1.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 14.09.2018 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 19.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und sunnitischen Glaubens.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX im Distrikt Gujrat in der Provinz Punjab, Pakistan und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

Der Beschwerdeführer stellte am 27.01.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers abgewiesen wurde.

Im ersten Asylverfahren erklärte der Beschwerdeführer, er habe seinen Heimatstaat neben dem Wunsch, in Österreich arbeiten zu wollen, wegen der Verfolgung durch die Familie eines Mädchens, mit dem er eine unerlaubte Beziehung gehabt habe, verlassen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2016, GZ L522 XXXX, wurde die Beschwerde sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen; gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs durch die Zustellung an den BF am 27.06.2016 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer stellte am 21.09.2016 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Im zweiten Asylverfahren erklärte der Beschwerdeführer, dass seine alten Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien und ihm immer noch Verfolgung durch die Familie des Mädchens drohe. Zudem sei er von einem Onkel des Mädchens des Mordes bezichtigt worden und es laufe diesbezüglich ein Prozess.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.02.2018, GZ L516 XXXX, wurde die Beschwerde abgewiesen und begründend ausgeführt, dass das Vorbringen des BF sich auf bereits im Vorverfahren getätigte Angaben stütze und dass das neue Vorbringen, wonach der BF des Mordes beschuldigt werde, keinen glaubhaften Kern aufweise. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs mit Zustellung an den BF am 14.02.2018 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer ist seit 01.04.2015 abgesehen von wenigen Tagen durchgehend im Bundesgebiet gemeldet und er hielt sich - seinen eigenen Angaben zufolge - mit Ausnahme von etwa 20 Tagen durchgehend in Österreich auf.

In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 24.04.2018 den verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer stützte seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz auf dieselben Ausreisegründe, die er bereits in den beiden vorangegangen Verfahren über seine Anträge auf internationalen Schutz geltend gemacht hatte.

Im gegenständlichen Verfahren ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen.

Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan festzustellen ist.

Der Beschwerdeführer verfügt über Angehörige im Herkunftsstaat, zu denen er in Kontakt steht.

In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten oder sonstige Bezugspersonen. Er ist kein Mitglied in einem Verein. Er besuchte einen Deutschkurs, erbrachte jedoch keinen Nachweis über die Ablegung einer Deutschprüfung. Er bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung und verdient seinen Lebensunterhalt mit Reklameverteilung.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

3. Beweiswürdigung:

Der behördliche Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen.

3.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Pkt. I. angeführte und festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

3.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse, der örtlichen Kenntnisse und Gegebenheiten auch nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage personenbezogener Dokumente konnte die Identität des Beschwerdeführers jedoch nicht abschließend festgestellt werden.

Die Feststellungen hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und der Daten seiner drei Asylantragstellungen in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Religionszugehörigkeit, zu den familiären und privaten Verhältnissen sowie zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen sich auf die in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.

Die Feststellungen, dass der BF keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und seinen Lebensunterhalt mit dem Verteilen von Reklamen verdient, resultieren aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF sowie aus einer Einsichtnahme in einen Speicherauszug des Betreuungsinformationssystems des Bundes.

3.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner nunmehrigen Antragstellung, wonach die Gründe, welche er bereits im Erstverfahren geltend gemacht habe, weiter bestehen, ist folgendes festzuhalten:

Dieses Vorbringen ist, wie bereits seitens des BFA in seiner Entscheidung hervorgehoben, als keine Neuigkeit, die zu einer Sachverhaltsänderung führen würde, zu qualifizieren. Aufgrund der im ersten Verfahren dargelegten Gründe wurde diesem Vorbringen im behördlichen Erstverfahren (Vergleichsbescheid, in dem zuletzt in der Sache entschieden wurde) insgesamt die Glaubwürdigkeit abgesprochen und hat sich der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts im Erstverfahren der diesbezüglichen Beweiswürdigung des BFA vollinhaltlich angeschlossen und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Aufgrund der im zweiten Verfahren dargelegten Gründe wurde das Vorbringen des BF im behördlichen Verfahren gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und hat sich der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts im Zweitverfahren der diesbezüglichen Beweiswürdigung des BFA vollinhaltlich angeschlossen und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat seinen neuerlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz wiederum auf die bereits im Erstverfahren geltend gemachten Gründe gestützt und in der behördlichen Einvernahme dezidiert neue Gründe verneint. Er habe sich in Pakistan in ein Mädchen verliebt, es sei deshalb zu einer Feindschaft mit der Familie des Mädchens gekommen und diese wolle ihn umbringen; er habe keine neuen Fluchtgründe und die alten Fluchtgründe seien noch aufrecht (AS 75).

Dieses Vorbringen ist, wie bereits seitens des BFA in seiner Entscheidung hervorgehoben, als Fortführung der im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorfälle zu qualifizieren. Diesem Vorbringen wurde jedoch bereits im behördlichen Verfahren insgesamt die Glaubwürdigkeit abgesprochen. In weiterer Konsequenz kann folglich nicht von der Glaubwürdigkeit des nunmehr geltend gemachten Fortwirkens der betreffenden Gründe ausgegangen werden, stellen diese doch lediglich eine Aufrechterhaltung des bisherigen im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringens dar.

Soweit der Beschwerdeführer mit der Vorlage von zwei Kopien von Fotos seiner Brüder, auf welchen jeweils ein Mann mit Spuren von Schlägen am Rücken erkennbar ist, die weiterhin bestehende Verfolgung durch die Familie des Mädchens beweisen will, ist dem BFA dahingehend beizupflichten, dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt erkannt werden kann, sondern es sich dabei um ein Fortbestehen und Weiterwirken des Ausreisegrundes aus dem Erstverfahren handelt. Zudem lässt sich - wie bereits seitens des BFA beweiswürdigend festgehalten - aus diesen Fotos nicht ableiten, wer diese beiden auf den Fotos abgebildeten Männer sind, um welche Verletzungsspuren es sich handelt und wodurch - und von wem - diese verursacht wurden, sodass sie jedenfalls als Beweis für das Vorbringen des BF nicht geeignet sind.

Dem BFA ist auch dahingehend beizupflichten, wenn es ausführt, dass auch die Sorge des BF, von der Familie der (Ex-)Freundin gefunden zu werden, in Anbetracht des Umstandes, dass es in Pakistan kein Meldewesen gibt, nicht berechtigt ist. Hinzu kommt, dass - den Angaben des BF folgend - sich die Familie des BF nunmehr von der Familie des Mädchens völlig unbehelligt in einem anderen Dorf aufhält. Auch darauf hat bereits das BFA zu Recht verwiesen.

In der Beschwerde wurde zu deren Begründung lediglich auf das bisher im gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz Vorgebrachte verwiesen. Die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens - oder wie gegenständlich der bloße Verweis auf das bisher Vorgebrachte - in der Beschwerde stellt kein substantiiertes Bestreiten der behördlichen Beweiswürdigung dar (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0021), weshalb das Bundesverwaltungsgericht auch nicht veranlasst war, das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. z.B. VwGH 20.01.1993, 92/01/0950), 14.12.1995, 95/19/1046; 30.01.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua).

Dem BF wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen im ersten und zweiten Asylverfahren ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Der BF wurde nunmehr im Rahmen seines dritten Asylverfahrens niederschriftlich durch einen Referenten des BFA einvernommen, wobei er in der Einvernahme am 02.07.2018 die Gelegenheit hatte, sich umfassend zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das Bundesamt beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Ausreisegrund und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht der erkennenden Richterin auch hinreichend geschehen ist. Hinweise darauf, dass es dem BF nicht möglich war, seine Fluchtgründe darzulegen, gehen aus dem Einvernahmeprotokoll jedenfalls nicht hervor. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht auch nicht so weit, dass sie in jede denkbare Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).

Der BF gab an, dass seine Ausführungen in der Erstbefragung, in welcher er angegeben hatte, dass er sich in Pakistan in ein Mädchen verliebt gehabt habe, es deshalb zu einer Feindschaft mit deren Familie gekommen sei und die Familie des Mädchens ihn umbringen wolle (AS 75) immer noch aufrecht seien und er keine neuen Fluchtgründe habe (AS 75).

Der zu beurteilende Sachverhalt erscheint nach Ansicht des erkennenden Gerichts in Übereinstimmung mit jener der belangten Behörde aus der Aktenlage als geklärt, dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer nicht einmal in der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid ein gegenläufiges Vorbringen erstattet hat. Der Beschwerdeführer hat die diesbezügliche schlüssige Beweiswürdigung in der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu keinem Zeitpunkt substantiiert bekämpft, es sind zu keiner Zeit rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen worden. Der Sachverhalt scheint dem erkennenden Gericht nicht ergänzungsbedürftig oder unrichtig, die Ermittlung zusätzlicher Beweisergebnisse scheint nicht geboten. Sohin war auch nicht die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht indiziert (siehe dazu noch unten).

Insgesamt ist sohin beweiswürdigend festzuhalten, dass der BF keine neuen Gründe bzw. Vorkommnisse nach Rechtskraft des Erstverfahrens behauptete.

3.4. Die seitens des BFA im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung vom 22.08.2018 getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des BF werden in Bezug auf den BF als weiterhin aktuell angesehen. Von der belangten Behörde wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen auch weder in der Einvernahme noch in der Beschwerde konkret und substantiiert entgegen.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

4.1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)

4.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde bzw. im gegenständlichen Fall das Gericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die Verwaltungsbehörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde bzw. des Gerichts, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde bzw. das Gericht darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.

Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).

Ein "neuer Sachverhalt" wird ebenso wenig dadurch begründet, dass der Beschwerdeführer erst nach Beendigung des ersten Asylverfahrens die näheren Umstände von Ereignissen erfahren hat, die sich schon vor Abschluss des Erstverfahrens ereignet haben (VwGH, 07.05.2008, 2007/19/0466).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.

Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).

Dass dieser Sachverhalt vom BF nicht vorgebracht wurde, ist unbeachtlich (VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997).

4.1.2. Zur Begründung des gegenständlichen angefochtenen Bescheides ist auszuführen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Begründung des Bescheides die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Mit dem Beschwerdeführer wurde eine umfassende Einvernahme durchgeführt und darauf unter Integration von aktuellen länderkundlichen Feststellungen zutreffende Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den diesbezüglichen Ausführungen an.

4.1.3. Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, ist die Vergleichsentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeführers, nämlich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2016, GZ L522 XXXX, mit Zustellung an den Vertreter des BF am 27.06.2016 in Rechtskraft erwachsen.

Insoweit sich der BF im gegenständlichen Fall weiterhin auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe stützt, liegt zweifelsfrei entschiedene Sache vor und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 ("Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt") verwiesen. Mit dem gegenständlichen dritten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Für die erkennende Richterin besteht nunmehr der Eindruck, dass das jetzige Vorbringen, welches im Übrigen keine neuen, nach der Rechtskraft des Erstverfahrens entstandenen Tatsachenbehauptungen beinhaltet, sondern sich in der Bekräftigung des bereits im Erstverfahrens geprüften Sachverhaltes erschöpft, vor allem dazu dienen soll, eine neuerliche Überprüfung der im Erstverfahren vorgetragenen Behauptungen zu ermöglichen. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann sohin diesbezüglich nicht gesprochen werden.

Neu brachte der BF lediglich Fotos in Vorlage, die das Fortbestehen der Verfolgungssituation beweisen sollten. Wie beweiswürdigend ausgeführt (vgl. Pkt. 3.3.) sind diese Fotos jedoch weder als Beweis geeignet noch könnten sie einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt belegen, sondern wird damit nur ein Fortwirken der bereits im ersten Asylverfahren für unglaubwürdig befundenen Verfolgungssituation behauptet.

4.1.4. In Ermangelung zusätzlicher Elemente des Vorbringens des BF, die für die Glaubwürdigkeit oder Asylrelevanz sprechen könnten, war das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen des BF nicht als neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu qualifizieren.

Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom BFA daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

Im gegenständlichen Asylverfahren wurde somit kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt im Sinne eines "novum productum" behauptet.

4.1.5. Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig kam im Verfahren hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer, der über seine Eltern im Herkunftsstaat verfügt, im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und darf in diesem Konnex nochmals darauf hingewiesen werden, dass weder im Erstverfahren, noch im Zweitverfahren noch im nunmehrigen dritten Verfahren Umstände hervorgekommen sind (wie etwa Krankheit des Beschwerdeführers), welche die Erlassung einer Entscheidung nach § 68 AVG ausschließen würden.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs. 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass damit grundsätzlich derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Abs. 6 leg cit).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Ergänzend, ist folgendes anzumerken:

Aufgrund dessen, dass auch im nunmehr dritten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erbracht wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in Pakistan zu betrachten. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens jedenfalls keine Änderungen der allgemeinen Situation in Pakistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden, wovon das BFA auch zu Recht ausgegangen ist, wenn es im angefochtenen Bescheid festhält, dass keine neuen Tatsachen entstanden seien, die für die Erteilung von subsidiärem Schutz sprechen würden und diesbezüglich aktuelle länderkundliche Informationen zur Situation in Pakistan umfassend zitiert, sodass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich das BFA nicht damit auseinandergesetzt habe, sondern hat dieses darauf verwiesen, dass es sich beim BF um einen gesunden jungen und arbeitsfähigen Mann handelt, der über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan verfügt.

Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Auch wenn - wie sich den Länderfeststellungen entnehmen lässt - die Sicherheitslage in Pakistan in manchen Bereichen instabil ist, Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert ist und es aktuell immer wieder zu kleineren Auseinandersetzungen beziehungsweise auch Bombenanschlägen kommt, kann nicht festgestellt werden, dass sich jede Person, welche sich dort aufhält schon alleine aufgrund des Faktums der dortigen physischen Präsenz in einer ernsthaften Bedrohungssituation des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson befindet. Hierfür ist angesichts der derzeitigen Lage vor Ort keine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit gegeben.

Da sohin auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Pakistan in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das BFA im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan unzulässig machen könnten. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren durch das BFA herangezogenen Länderinformationen, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung nach Pakistan in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.

4.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung)

4.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

4.2.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Ein Fall des § 57 AsylG liegt nicht vor, sodass ein entsprechender Aufenthaltstitel nicht zu erteilen ist.

4.2.3. Der Beschwerdeführer, der lt. Auskunft aus dem zentralen Melderegister seit 2015 - bis auf wenige Tage - durchgehend im Bundesgebiet gemeldet ist, befand sich - seinen Angaben zufolge - mit Ausnahme von etwa 20 Tagen durchgehend in Österreich. Seine Asylverfahren dauerten von 27.01.2015 bis 27.06.2016 und von 21.09.2016 bis 13.02.2018. Am 24.04.2018 stellte der BF den gegenständlichen dritten Asylantrag.

Die Summe seiner rechtmäßigen Aufenthaltszeiten in Österreich von etwa drei Jahren, in denen dem BF ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zugekommen ist, wird schon dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen als Asylwerber rechtmäßig war, wobei das erste Asylverfahren nach etwa eineinhalb Jahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. Der Beschwerdeführer hat nunmehr zwei Jahre nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens seinen bereits dritten unberechtigten Asylantrag gestellt und musste dies dem Beschwerdeführer auch bewusst gewesen sein. Der BF ist der ihm obliegenden Ausreiseverpflichtung, welche ihm im das Erstverfahren abschließende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mit Rechtskraft 27.06.2016 schriftlich mitgeteilt worden war, keine Folge geleistet, sondern er verblieb weiterhin - bis dato - im Bundesgebiet.

Der BF hielt sich aber auch über einen Zeitraum von jedenfalls fünf Monaten nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wobei sein Aufenthalt nicht in obigem Sinne geduldet ist. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher, wie bereits unter Pkt. 4.2.2. festgehalten, nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.

4.2.4. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Pakistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

4.2.5. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentschei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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