TE Bvwg Beschluss 2018/9/27 W210 2187579-1

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Veröffentlicht am 27.09.2018
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Entscheidungsdatum

27.09.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3

Spruch

W210 2187576-1/7E

W210 2187579-1/6E

W210 2187582-1/5E

Gekürzte Ausfertigung des am 27.09.2018 mündlich verkündeten Beschlusses

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX (BF1), XXXX , geboren am XXXX (BF2) und des minderjährigen XXXX (BF3), der Minderjährige vertreten durch die Mutter, StA. Afghanistan, alle vertreten den Migrantinnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2018, Zl. 1129034707-161230276 (BF1), Zl. 1129034805-161230225 (BF2) und Zl. 1147883506-170409445 (BF3) nach Durchführung einer Verhandlung am 27.09.2018:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.09.2018 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 iVm § 31 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, mündliche Verkündung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W210.2187579.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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