Entscheidungsdatum
28.09.2018Norm
ASVG §410Spruch
I401 2004707-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Mag. Christian LINSER L.L.M. und Mag. Peter LINSER, Rechtsanwälte, Stadtplatz 3, 6460 Imst, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol, vom 21.01.2013 betreffend "Feststellung der Beitragsgrundlage und monatlichen Beiträge in der Krankenversicherung nach dem GSVG" zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol, vom 21.01.2013 behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Mit Bescheid vom 21.01.2013 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol (in der Folge als belangte Behörde oder als SVA bezeichnet), fest, dass XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) im Zeitraum vom 01.01.2000 bis 07.04.2010 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b GSVG unterlag.
1.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2017, Zl. I401 2004707-1-/3E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
1.3.1. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.09.2017, Ra 2017/08/0074, wurde die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision zurückgewiesen.
1.3.2. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2017, E 2261/2017, wurde die Behandlung der Beschwerde in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2017 abgelehnt.
2.1. Die belangte Behörde hielt in ihrem Schreiben vom 07.08.2012 unter anderem fest, dass sie anlässlich der Anmeldung des Beschwerdeführers zur Krankenversicherung nach § 14a GSVG (zu ergänzen: vom 04.05.2010) angehalten gewesen sei, den Versicherungsschutz in der Krankenversicherung hinsichtlich seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt zu prüfen. Diesbezüglich sei auf die Bestimmungen des GSVG zu verweisen. Im § 5 GSVG sei die Ausnahme von der Pflichtversicherung für einzelne Berufsgruppen angeführt. Aufgrund eines Antrages seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung (Rechtsanwaltskammer) sei er von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen. In der Krankenversicherung bestehe jedoch für Rechtsanwälte Versicherungspflicht. Bei ausschließlicher freiberuflicher Tätigkeit bestehe für diese Berufsgruppe die Wahlmöglichkeit der GSVG-Selbstversicherung, ASVG-Selbstversicherung oder einer privaten Gruppenversicherung. Werde eine weitere Erwerbstätigkeit (z.B. als Dienstnehmer) ausgeübt oder bereits eine krankenversicherungspflichtige Pension bezogen, stehe bezüglich der freiberuflichen Tätigkeit die GSVG-Pflichtversicherung oder eine private Gruppenversicherung zur Verfügung.
Da der Beschwerdeführer laut seinen Angaben ab 01.01.2000 lediglich als politischer Gemeindemandatar der Stadt I. bei der Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten krankenversichert gewesen sei und hinsichtlich der Tätigkeit als Rechtsanwalt keinen Krankenversicherungsschutz nachweisen habe können, habe die belangte Behörde die rückwirkende Einbeziehung in die Pflichtversicherung gemäß § 14b GSVG vom 01.01.2000 bis 07.04.2010 vorzunehmen. Ab 08.04.2010 bis laufend unterliege er aufgrund seines Antrages auf Selbstversicherung dem Krankenversicherungsschutz gemäß § 14a GSVG.
Die erstmalige Vorschreibung der Beiträge ab dem Jahr 2007 (die Beiträge bis 31.12.2006 seien verjährt) werde er mit der Vorschreibung im vierten Quartal 2012 erhalten.
2.2.1. In seiner Replik vom 24.08.2012 legte der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst dar, dass er bis 29.02.2012 als aktiver Rechtsanwalt in die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammer eingezahlt habe und ab 01.03.2012 eine jährliche Altersrente (in der angeführten Höhe) beziehe.
Den Einkommensteuerbescheid für 2010 habe die belangte Behörde zur Festsetzung der endgültigen Beitragsgrundlage für dieses Jahr bereits vom Finanzamt erhalten und es könne davon ausgegangen werden, dass dies auch für die vorhergehenden Jahre zutreffe. Über Beilagen zum Einkommensteuerbescheid verfüge er nicht.
In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer, "von weiteren nicht gerechtfertigten Nachzahlungen für vorhergehende Jahre abzusehen". Sollte die belangte Behörde trotz der vorliegenden besonderen Umstände der Meinung sein, hierzu eine gesetzliche Verpflichtung zu haben, ersuche er um bescheidmäßige Feststellung, damit er die erforderlichen Rechtsmittel ergreifen könne.
2.2.2. In einem weiteren Schreiben vom 20.11.2012 verwies der Beschwerdeführer zunächst auf die bisher geführte Korrespondenz, die vorgelegten Unterlagen und insbesondere das Schreiben vom 24.08.2012. Entgegen seinen dortigen Ausführungen seien ihm mit Kontoauszug vom 20.10.2012 neben dem laufenden Versicherungsbeitrag für das Jahr 2012 und der Nachbelastung für das Jahr 2010 auch Versicherungsbeiträge für die Jahre 2007 bis 2009 vorgeschrieben worden. Diese seien nicht gerechtfertigt.
Er stelle daher den Antrag, "den vorliegenden Kontoauszug vom 20.10.2012 dahingehend zu berichtigen, dass von einer Nachbelastung der Krankenversicherungsbeiträge für die Jahre 2007 bis 2009 abgesehen" werde. Sollte die belangte Behörde auf diesen Nachbelastungen weiterhin bestehen, wiederhole er seinen bereits mit Schreiben vom 24.08.2012 gestellten Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Nachbelastungen der Krankenversicherungsbeiträge für die Jahre 2007 bis 2009.
2.3. Mit gegenständlichem Bescheid vom 21.01.2013 stellte die belangte Behörde fest, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG für das Jahr 2007 € 1.756,17, für das Jahr 2008 € 3.735,36 und das Jahr 2009 € 3.483,44 (Spruchpunkt 1)) und für die Dauer der Pflichtversicherung der monatliche Beitrag in der Krankenversicherung für das Jahr 2007 € 159,81, für das Jahr 2008 € 285,76 und für das Jahr 2009 € 266,49 (Spruchpunkt 2)) beträgt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.11.2012 die Ausstellung eines Bescheides hinsichtlich der Beitragsgrundlagen und der daraus resultierenden Beitragspflicht in der Krankenversicherung für die Jahre 2007 bis 2009 beantragt habe.
Mit Bescheid vom 21.01.2013 sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt im maßgeblichen Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2009 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b GSVG unterlegen sei. In den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2007 bis 2009 seien Einkünfte aus selbständiger Arbeit (in der jeweils angeführten Höhe) ausgewiesen bzw. vom zuständigen Finanzamt festgestellt worden.
Nach Zitierung der angewandten Bestimmungen wurden die Beitragsgrundlagen für die relevanten Jahre detailliert aufgeschlüsselt.
Betreffend die Beiträge zur Krankenversicherung (Spruchunkt 2)) wurde ausgeführt, dass für die Dauer der Pflichtversicherung gemäß §§ 27 Abs. 1, 27a und 27d GSVG in der Zeit vom 01.01. bis 31.12.2007 als monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung 9,1 % der Beitragsgrundlage, in der Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2009 als monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung 7,65 % der Beitragsgrundlage zu leisten sei.
In der Folge wurden die errechneten Krankenversicherungsbeiträge detailliert aufgeschlüsselt.
Zur Feststellungs- und Einforderungsverjährung im Sinne des wiedergegebenen § 40 Abs. 1 und Abs. 2 GSVG führte die belangte Behörde aus, dass die dem vorliegenden Fall zugrundeliegenden rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide im Zuge des Datenaustausches seitens der Finanzbehörde übermittelt worden seien, und zwar der Einkommensteuerbescheid 2007 am 10.02.2009, der Einkommenssteuerbescheid 2008 am 17.05.2010 und der Einkommenssteuerbescheid 2009 am 17.11.2011. Demzufolge sei seitens der belangten Behörde eine Nachbelastung der Beiträge für die Jahre 2007 bis 2009 erfolgt. Die Bestimmungen über die Verjährung gemäß § 40 Abs. 1 GSVG fänden für diesen Zeitraum keine Anwendung.
2.4. Den gegen diesen Bescheid erhobenen (nunmehr als Beschwerde zu behandelnden) Einspruch vom 18.02.2013 begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er den Bescheid vom selben Tag über die Feststellung der Pflichtversicherung ebenfalls bekämpft habe, der Voraussetzung für die Vorschreibung von Beiträgen sei.
Die SVA habe mit dem als Bescheid zu wertenden Schreiben vom 24.09.2003 festgestellt, dass nach Überprüfung der Voraussetzungen bei ihm keine Versicherungspflicht bestehe. Auf Grund des von ihm gestellten Antrages auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14a GSVG vom 06.07.2010 sei er in die Krankenversicherung aufgenommen worden. Erst auf Grund seiner Pensionierung sei mit dem bekämpften Bescheid die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b GSVG für den Zeitraum 01.01.2000 bis 07.04.2010 festgestellt worden, wobei er vom 07.04.2010 bis 01.03.2012 gemäß § 14a GSVG und seit 01.03.2012 gemäß § 14b GSVG pflichtversichert sei. Ab 07.04.2010 bezahle er auch die ihm vorgeschriebenen Beiträge.
Selbst für den Fall, dass der Bescheid betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung für die Jahre 2000 bis 2010 in Rechtskraft erwachsen sollte, wäre für die Berechnung der Verjährungsfrist der Bescheid über die Feststellung der Pflichtversicherung heranzuziehen, weil erst durch diesen Bescheid die von der SVA als Bescheid zu wertende Feststellung (vom 24.09.2003), wonach bei ihm keine Versicherungspflicht bestehe, abgeändert worden sei. Die Fälligkeit von Beiträgen setze eine Versicherungspflicht voraus, welche von der belangten Behörde bis zum Bescheid vom 21.01.2013 verneint worden sei. Dementsprechend seien von ihr für die Jahre 2007 bis 2009 keine Beiträge vorgeschrieben worden und seien sie daher auch verjährt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Darlegung des Verfahrensgangs sowie der festgestellte Sachverhalt lassen sich unmittelbar aus der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde entnehmen. Der Sachverhalt blieb von den beteiligten Parteien im Übrigen unbestritten.
Zu Spruchpunkt A):
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 410 erster Satz ASVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. BGBl. I Nr. 138/1998) iVm § 194 GSVG ist die belangte Behörde - sofern ihr Recht auf Erlassung von Bescheiden nicht ausgeschlossen ist (ein solcher Fall liegt nicht vor) - immer berechtigt, in Verwaltungssachen, zu denen auch die Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten zählen, die sich aus dem Gesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten der Versicherten mit Bescheid festzustellen; verpflichtet ist sie hingegen zur Bescheiderlassung in den in den Ziffern 1 bis 9 des § 410 Abs. 1 ASVG aufgezählten Fällen, sofern sie für das GSVG überhaupt in Betracht kommen. Demnach ist die belangte Behörde zur Erlassung eines Bescheides, mit dem für einen bestimmten Zeitraum die Höhe von Beitragsgrundlagen eines Versicherten festgestellt wird, von Amts wegen berechtigt. Die Zulässigkeit einer Feststellung der Beitragsgrundlage oder der (abstrakten) Beitragspflicht des Versicherten ist jedoch dann nicht gegeben, wenn der Versicherte nach § 410 Abs. 2 ASVG iVm § 194 GSVG einen Bescheid über die Verpflichtung zur Leistung konkreter Beiträge beantragt hat (vgl. das Erk. des VwGH vom 19.03.1987, Zl. 86/08/0239).
Mit seinem auf die Erlassung eines bekämpfbaren Bescheides gerichteten Antrag vom 24.08.2012, von weiteren nicht gerechtfertigten Nachzahlungen für die vorhergehenden Jahre abzusehen, und dem im Schreiben vom 20.11.2012 wiederholten Antrag, den vorliegenden Kontoauszug vom 20.10.2012 dahingehend zu berichtigen, dass von einer Nachbelastung der Krankenversicherungsbeiträge für die Jahre 2007 bis 2009 abgesehen wird, hat der Beschwerdeführer einen Abspruch über das - seiner Ansicht nach - Fehlen seiner Verpflichtung, für die Jahre 2007 bis 2009 Beiträge zur Krankenversicherung in bestimmter Höhe leisten zu müssen, begehrt.
Die belangte Behörde hat in Erledigung des/der vom Beschwerdeführer gestellten Antrages/Anträge keinen Leistungsbescheid mit der Verpflichtung, Beiträge in bestimmter Höhe binnen einer (angemessen) festgesetzten Frist zu bezahlen, erlassen, sondern "nur" mit dem bekämpften Bescheid vom 21.01.2013 festgestellt, dass der monatliche Beitrag in der Krankenversicherung für die angeführten Jahre in der angeführten Höhe "beträgt".
Mit dem angefochtenen Bescheid, mit dem über die Bemessung und Feststellung von monatlichen Beiträgen in der Krankenversicherung für die relevanten Jahre abgesprochen wurde, traf die belangte Behörde keine verbindliche Anordnung, ob bzw. in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer Beträge zur Krankenversicherung zu leisten hat. Mit ihm wurde auch keine für Leistungsbescheide charakteristische, nach § 59 Abs. 2 AVG festzusetzende angemessene Frist für den noch zu leistenden Betrag normiert. Der bekämpfte Bescheid wäre mangels einer relativ bestimmten Zahlungsverpflichtung einer allfälligen Vollstreckung nicht zugänglich.
Auf Grund des/der Anträge des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde einen Bescheid über dessen Verpflichtung zur Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge für die relevanten Jahre gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm § 194 GSVG erlassen müssen.
Da vom Beschwerdeführer ausdrücklich die Erlassung eines Bescheides über die (nicht bestehende) Verpflichtung zur Zahlung bestimmter Beiträge zur Krankenversicherung begehrt wurde, war die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Höhe der Beiträge nicht zulässig.
Der bekämpfte Bescheid war daher aufzuheben.
Über den gestellten Antrag auf (Nicht-) Vorschreibung von Beiträgen zur Krankenversicherung wird die belangte Behörde noch abzusprechen haben.
Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, die erhobene Beschwerde und der unstrittig feststehende Sachverhalt erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder im erhobenen Einspruch vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Feststellungsbescheid,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I401.2004707.2.00Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019