TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/30 I415 2125650-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.09.2018
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Entscheidungsdatum

30.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52

Spruch

I415 2125650-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. wird abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.01.2016 unter Angabe der Alias-Identität XXXX, einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 23.01.2016 gab der Beschwerdeführer befragt nach seinen Fluchtgründen wie folgt an: "Die Moslem bringen alle Christen in Nigeria um. Die Moslems haben unser Haus angegriffen und meinen Vater entführt. Sie drohten auch mich umzubringen. Aus Angst habe ich Nigeria verlassen." Am Ende der der Erstbefragung teilte der Beschwerdeführer mit bezüglich seines Namens und seines Geburtsdatums gelogen zu haben. Tatsächlich heiße er XXXX

3. Am 02.04.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er hinsichtlich seiner Fluchtmotive im Wesentlichen erklärte, aufgrund einer privaten Verfolgung aus seiner Heimat geflohen zu sein. Sein Onkel habe eine Muslimin geheiratet, woraufhin es mit den Verwandten seiner Frau zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, da diese die Ehe mit einem Christen nicht gutgeheißen hätten. Der Beschwerdeführer sei daraufhin von den Verwandten der Frau bedroht worden. Zudem sei der Vater des Beschwerdeführers von den Verwandten der Frau entführt worden und hätten diese in weiterer Folge auch versucht, den Beschwerdeführer zu entführen.

4. Mit dem Bescheid vom 14.04.2016, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß §§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Als Frist für seine freiwillige Ausreise legte die belangte Behörde "gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG" ein Zeitraum von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).

5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch die Rechtsberatung mit Schriftsatz vom 27.04.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer monierte darin die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die Mangelhaftigkeit und Unrichtigkeit der Bescheidbegründung sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung. Beigelegt war der Beschwerde ein kaum erkennbares Foto, welches den Beschwerdeführer bei einer Bedrohung durch Mitglieder der Boko Haram zeige.

6. Mit Schreiben vom 11.11.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein und übermittelte der Beschwerdeführer hiezu dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 22.11.2016 eine unsubstantiierte Stellungnahme hinsichtlich seiner sozialen und integrativen Verfestigung.

7. Am 25.09.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsberatung statt. Im Rahmen der Verhandlung wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er am 04.06.2018 eine slowakische Staatsbürgerin, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit in Österreich Gebrauch macht und seit 18.06.2018 in Österreich als Arbeiterin zur Sozialversicherung gemeldet ist, geheiratet habe und legte eine entsprechende Heiratsurkunde vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Sachverhalt:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige und unbescholtene Beschwerdeführer ist gesund, Staatsbürger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben.

Weitere Feststellungen zu seiner Identität - vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum - können in Ermangelung existenzbezeugender Dokumente nicht getroffen werden. Die Identität des Beschwerdeführers steht sohin nicht fest.

Am 04.06.2018 ehelichte der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin XXXX, eine slowakische Staatsangehörige.

Seine Lebensgefährtin ist seit 18.06.2018 bis laufend im Bundesgebiet als Arbeiterin zur Sozialversicherung gemeldet.

Der Beschwerdeführer ist infolge der erwähnten Eheschließung begünstigter Drittstaatangehöriger iSv § 2 Abs 4 Z 11 FPG.

1.3. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

1.4. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Die aktuellen Länderfeststellungen zu Nigeria wurden dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs gemeinsam mit der Ladung übermittelt und blieben auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung unwidersprochen.

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende Peoples Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80 % aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

Gwoza ist der Sitz der Landesregierung des Borno State. Die Stadt hat ca. 276.000 Einwohner. Die Umgebung der Stadt ist felsig und hügelig. Die Gwoza Hills erreichen eine Höhe von ca 1.300 m Seehöhe und wird durch die Mandara Mountains, die eine natürliche Grenze zwischen Nigeria und Kamerun bilden, abgeschlossen. Gwoza LGA ist als offenkundiges Versteck von Boko Haram Aufrührern bekannt, die dort 2009 angekommen sind. Die Gegend litt unter Gewalt durch islamistische Aufrührer. Am 23.06.2014 erschienen unbestätigte Berichte, dass ganz Gwoza unter Attacken litt. Am 02.06.2014 fand an der nigerianisch-kamerunischen Grenze ein Terroranschlag statt, der mutmaßlich von Boko Haram durchgeführt wurde und zumindest 2.000 Zivilisten das Leben kostete. Am 24.08.2014 verkündete Boko Haram in Gwoza das Kalifat. Seit März 2015 ist Gwoza wieder in der Gewalt des nigerianischen Staates.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria sowie die Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2018.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, der Beschwerdeverhandlung und in seinen Stellungnahmen. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Die Eheschließung erfolgte unter der in der Asylkarte angeführten Identität.

Die Feststellungen betreffend seine Heirat mit einer slowakischen Staatsangehörigen, welche von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht hat und als Arbeitnehmerin seit 18.06.2018 zur Sozialversicherung in Österreich gemeldet ist, beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.09.2018 und den vorgelegten Dokumenten zur Eheschließung mit einer slowakischen Staatsbürgerin sowie einer Abfrage beim österreichischen Sozialversicherungsträger vom 25.09.2018.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 24.09.2018.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Im Administrativverfahren gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund einer religiös motivierten privaten Verfolgung Nigeria verlassen habe. Die belangte Behörde zeigte jedoch sehr eindeutig auf, inwiefern dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubhaftigkeit zu versagen war und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich an.

Insbesondere die Steigerung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers lassen an dessen Glaubwürdigkeit zweifeln. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, welcher in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht vertritt, dass die bei einer ersten Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen und auch die rechtliche Unbefangenheit nach der Lebenserfahrung als eine gewisse Gewähr für die Übereinstimmung der Erstaussage mit den tatsächlichen Verhältnissen angesehen werden kann (vgl. die Erk. des VwGH vom 21.12.1992, Zl. 89/16/0147; vom 17.10.2012, Zl. 2011/08/0064, mwN).

Betrachtet man in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes lediglich allgemein eine religiös motivierte Verfolgung behauptete ("Die Moslem bringen alle Christen in Nigeria um. Die Moslems haben unser Haus angegriffen und meinen Vater entführt. Sie drohten auch mich umzubringen. Aus Angst habe ich Nigeria verlassen.") erfährt sein Vorbringen bereits in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde eine Steigerung, wenn er vermeint, dass die religiöse Verfolgung durch die Heirat seines Onkels mit einer moslemischen Frau ausgelöst worden sei und gipfelt die Steigerung seiner Fluchtmotive in seinem Beschwerdevorbringen und auch in der mündlichen Verhandlung in der Behauptung einer vermeintlichen Bedrohung durch die Boko Haram.

Des Weiteren begründet sich - wie bereits die belangte Behörde festgestellt hat - seine Unglaubwürdigkeit in der Widersprüchlichkeit seines Vorbringens hinsichtlich der Entführung seines Vaters. So gab er einerseits bei seiner Einvernahme vom 02.04.2016 an, dass er weggelaufen sei und sein Vater anschließend entführt worden sei ("Ich rannte weg und dann nahmen sie meinen Vater mit.") und vermeinte in derselben Einvernahme andererseits vollkommen diametral, dass er Zeuge der Entführung seines Vaters geworden sei ("Ich war dabei als mein Vater entführt wurde. Nachgefragt gebe ich an, dass ich anschließend weggelaufen bin."). Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung war der Beschwerdeführer nicht im Stande die Entführung seines Vaters plausibel und frei von

Widersprüchen vorzubringen:

RI: Können Sie mir nochmals schildern was sich genau zugetragen hat mit Ihrem Vater? Was genau ist passiert?

BF: Sie haben mich und meine Familie an einen bestimmten Ort gebracht. Das heißt meine zwei Schwestern, meinen Vater, meine Mutter und mich. Sie hatten uns gefesselt. Das war das letzte Mal, dass ich meinen Vater gesehen habe.

RI: Was ist dann mit Ihrem Vater passiert? Waren Sie dabei?

BF: Ich weiß nicht, was mit ihm passiert ist. Ich bin weg und um mein Leben gerannt.

RI: Vor dem BFA haben Sie gesagt, dass Sie dabei gewesen wären, als Ihr Vater entführt wurde?

BF: Ja, sie haben uns, das heißt meine ganze Familie, in einen Raum gebracht, unsere Hände gefesselt und uns geknebelt. Das war das letzte Mal, dass ich ihn gesehen habe.

RI: Vor dem BFA haben Sie gesagt, dass Sie dabei waren, als Ihr Vater entführt wurde. Wie kann ich mir diese Entführung vorstellen?

BF: Sie haben uns nicht getrennt entführt, sondern die ganze Familie zusammen.

RI: Sie sagen dies so emotionslos. Sie haben Ihre ganze Familie seit diesem Ereignis nicht mehr gesehen. Sie sind der einzige Sohn. Das ist für mich nicht nachvollziehbar.

BF: Ja, ich sage, dass ich sie seither nie wiedergesehen habe.

In diesem Zusammenhang zeigt die belangte Behörde auch vollkommen zu Recht auf, dass es wenig glaubhaft erscheint, dass die Verwandten seiner angeheirateten Tante die Interkonfessionalität der Ehe erst ein Jahr nach der Hochzeit in Frage stellen und nicht bereits im Vorhinein die Ehe zu verhindern versucht haben.

Gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht auch die Tatsache, dass er hinsichtlich seiner Verfolger einerseits angibt, dass es sich hierbei um die Verwandten seiner angeheirateten Tante handle ("Wenn ich zum Beispiel auf die Straße ging, haben mich die Verwandten der Frau bedroht." sowie "Die Verwandten der Frau haben gemeint, dass sie jemanden meiner Familie mitnehmen müssen, da wir die Frau von ihrer Familie mitgenommen haben. Sie nahmen zuerst meinen Vater mit. Aber eig.[entlich] waren sie hinter mir her.") und er in der Einvernahme vor der belangten Behörde zugleicht vermeint, dass er nicht wisse, wer die explizite Verfolgungsmaßnahme durchführte ("LA: Von wo wissen Sie, dass es die Verwandten Ihres Onkels Frau waren? VP: Ich weiß es nicht. Ich weiß nur, dass es Moslems waren, denn sie sprachen in ihrer Sprache als sie ins Haus kamen.").

Auf Nachfrage des erkennenden Richters in der Verhandlung blieb der Beschwerdeführer vage und einsilbig und vermochte eine Verfolgung nicht glaubhaft zu machen:

RI: Von wem sind Sie in Nigeria konkret verfolgt worden?

BF: Von Seiten der Familie der Frau meines Onkels.

RI: Vor dem BFA haben Sie noch gesagt, dass Sie nicht wissen, dass es die Verwandten der Frau Ihres Onkels waren. Sie sagten: "Ich weiß es nicht. Ich weiß nur, dass es Moslems waren, denn sie sprachen ihre Sprache".

BF: Weil die Frau meines Onkels Muslima ist und die Boko Haram auch Moslems sind.

RI: Wieso haben Sie nicht bei den nigerianischen Behörden Schutz gesucht?

BF: Ich bin um mein Leben gerannt.

In diesem Zusammenhang erscheint es auch wenig glaubhaft, dass die Verfolgungshandlungen explizit auf den Beschwerdeführer abzielen, wo doch der Onkel des Beschwerdeführers die Frau geheiratet hat und auch bereits der Vater des Beschwerdeführers mitgenommen wurde. Wäre es tatsächlich zu einem Kompensations- bzw. Missionierungsversuch gekommen, hätte sich dieser auch nicht lediglich in der Person des Beschwerdeführers erschöpft und hätten die mutmaßlichen Verfolger die gesamte Familie des Beschwerdeführers - bestehend aus seinen beiden Eltern und beiden minderjährigen Schwestern sowie seinem Onkel - zu kompensieren und bekehren versucht.

Auch im Hinblick auf die nähere Ausgestaltung seiner Bedrohung zeigt sich die mangelnde Stringenz seines Vorbringens und macht es sehr wohl einen Unterschied, ob man lediglich geschlagen und mit Messern bedroht wird - wie in der niederschriftlichen Einvernahme vom 02.04.2016 behauptet - oder die Bedrohung mittels Messer und Pistolen erfolgt - wie in seiner Beschwerde behauptet.

Seine kaum erkennbare Bildvorlage und sein Vorbingen, dass der Beschwerdeführer einer expliziten Bedrohung durch die Boko Haram ausgesetzt gewesen und das Elternhaus von den Mitgliedern der Boko Haram niedergebrannt worden sei, werden erstmals in der Beschwerde vorgebracht. Ebenso blieb sein Vorbringen, dass er nach seinem Entkommen von einem Geistlichen aufgenommen worden sei und er diesem bei dieser Gelegenheit eine Fotokamera aushändigen habe können, mit der die Mitglieder der Boko Haram die Anhaltung des Beschwerdeführers und seiner Familie fotografisch festgehalten hätten und welche er bei seiner Flucht mitgenommen habe, in seinen bisherigen Befragungen völlig unerwähnt. Dass dem Beschwerdeführer im Fluchtmoment das Wohlergehen seiner ebenfalls angehaltenen Familie nicht interessiert, er sich aber in diesen Augenblicken um die Fotokamera kümmern konnte, bestärkt die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Unter Berücksichtigung der zuvor erwähnten Ausführungen ist davon auszugehen, dass es sich bei seinen behaupteten religiös motivierten Privatproblemen um gesteigertes Fluchtvorbringen handelt, welche keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln und wurden die dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte vom Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerde nicht beanstandet.

Der Länderbericht wurde dem Beschwerdeführer im Zuge der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.09.2018 zur Kenntnis gebracht, mit ihm im Rahme der Verhandlung erörtert und ihm im Beisein seiner Rechtsberatung die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer nicht Gebrauch genommen.

Auf Basis der vorliegenden aktuellen Länderinformationsblätter und den darin enthaltenen Quellen sowie den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 02.04.2016 und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.09.2018 sowie seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22.11.2016 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass dem Beschwerdeführer keine reale Gefahr der Folter, der Todesstrafe, einer unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung oder seiner persönlichen Unversehrtheit aufgrund eines zwischen- oder innerstaatlichen Konflikts droht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Weder das Asylgesetz 2005, noch das Fremdenpolizeigesetz 2005 ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 56/2018, lauten:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1.

dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

3.

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1.

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2.

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 Asylgesetz 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tat-sächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wie umseits in der Beweiswürdigung unter Punkt I.2.3. ausführlich dargelegt, wurde im gegenständlichen Verfahren vom Beschwerdeführer kein Konnex zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannten Gründe glaubhaft dargelegt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria - wie umseits bereits dargelegt wurde - keine asyl-relevante Verfolgung.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, weist eine mehrjährige Schulbildung auf, ist arbeitsfähig und wie er selbst im Rahmen des Parteiengehörs angibt "kerngesund". Auch in der Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer seinen Gesundheitszustand. Der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers war bislang durch die Obsorge seiner Eltern gesichert und sollte er im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer adäquaten beruflichen Tätigkeit seinen Lebensunterhalt zu verdienen im Stande sein. Hinzu kommt, dass sich seine Familie - in Form seiner Eltern und seiner beiden Schwestern - nach wie vor in Nigeria aufhält, sodass er bei seiner Rückkehr auch nicht auf sich alleine gestellt ist.

Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Nigeria nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde weder behauptet noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt.

Es sind weiters keine Hinweise dahingehend bekannt, dass in Nigeria aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK ausgesetzt wäre.

Selbst bei Wahrunterstellung, dass dem Beschwerdeführer durch Teile der angeheirateten muslimischen Familie seines Onkels eine religiöse Verfolgung drohe, sei angemerkt, dass es sich in diesem Fall um eine Privatverfolgung handelt. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.

Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen in Nigeria im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So hat der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, weshalb die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihn vor den behaupteten Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten.

Außerdem ist es in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gerichtsbekannt, dass in Nigeria - selbst bei Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung in einem Teil des Landes - grundsätzlich in anderen Teilen des Landes wie etwa die multiethnischen Zentren Lagos oder Abuja eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 Asylgesetz 2005 besteht, die im Allgemeinen auch zumutbar ist (zu diesem Erfordernis vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 2011, Zl. 2008/01/0047); im Besonderen wäre es vor allem dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, innerhalb Nigerias Schutz vor der von ihm behaupteten Gefahr zu suchen, da es sich bei ihm um einen gesunden Erwachsenen handelt, dem ein Ortswechsel ohne weiteres möglich gewesen wäre. Letzteres erschließt sich schon alleine aus dem Umstand, dass es dem Beschwerdeführer schließlich auch gelungen ist, aus Nigeria kommend unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich einzureisen.

Der Beschwerdeführer selbst führte in der Verhandlung auf Nachfrage seiner Rechtsberatung an, woanders als im Norden aufgrund seines

Religionsbekenntnisses keine Probleme zu haben:

RV: Mit welcher Verfolgung konkret haben Sie in Nigeria, außer im Norden, zu rechnen?

BF: Mit dem Onkel.

RV: Aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses hätten Sie auch woanders in Nigeria, nicht nur im Norden, Probleme?

BF: Nein.

(...)

RI: Sie sind Christ. Was spräche dagegen, dass Sie sich im Süden Nigerias niederlassen würden?

BF: Der Süden Nigerias ist auch nicht gut.

RI: Im Süden sind primär Christen beheimatet. Sie hätten im Süden bestimmt keine Probleme mit der Verwandtschaft Ihres Onkels.

BF: Ich will nicht zurück nach Nigeria, weil ich hier mit meiner Frau leben will.

RI: Das ist mir schon klar. Was spräche aber gegen den Süden Nigerias?

BF: Ich kann aufgrund desselben Problems nicht im Süden Nigerias leben.

Es ist dem Beschwerdeführer darüber hinaus auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der zuvor genannten Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

3.3.3. Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 2 Abs 4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatangehöriger:

Der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich eine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

§ 54 Abs 5 AsylG normiert, dass die Bestimmungen des 7. Hauptstückes, worunter auch der gegenständlich vom Beschwerdeführer beantrage Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG fällt, nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige gelten.

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs 2 FPG lautet:

"§ 52 [...]

(2) Gegen einen Drittstaatangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status als Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

und kein Fall des §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatangehörige. [...]"

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist der Beschwerdeführer der Ehegatte einer slowakischen Staatsangehörigen bzw. EWR-Bürgerin und somit begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 11. Eine Feststellung nach § 54 Abs. 7 NAG, dass er nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fällt, liegt nicht vor.

Gegen begünstigte Drittstaatsangehörige kann eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG nicht erlassen werden (vgl. nur VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0133), Rn. 7). Das ordnet das Gesetz zwar ausdrücklich nur für die Konstellation des § 52 Abs 2 FPG an, die generelle Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige ergibt sich aber schon daraus, dass die mit § 52 FPG umgesetzte Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) auf begünstigte Drittstaatsangehörige nach ihrem Art 2 Abs 3 nicht anzuwenden ist (siehe auch VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0179).

Begünstigten Drittstaatsangehörigen kann weiter gemäß § 54 Abs 5 AsylG auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen - insbesondere also auch nicht ein solcher nach §§ 55 und 57 AsylG - erteilt werden.

Gemäß § 54 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen des 7. Hauptstücks (darunter auch § 55 und § 57) nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige, sodass eine amtswegige Prüfung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 im Fall eines begünstigten Drittstaatsangehörigen von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. wiederum VwGH vom 23. März 2017, Ra 2016/21/0349). Der erstinstanzliche Abspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55 und 57 AsylG 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria (Spruchpunkt III.) sowie der Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers (Spruchpunkt IV.) ist daher zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, begünstigte Drittstaatsangehörige, Drohungen, Ehe,
ersatzlose Behebung, EU-Bürger, Glaubwürdigkeit, mangelnde
Asylrelevanz, non refoulement, persönlicher Eindruck, private
Verfolgung, Religion, Rückkehrentscheidung behoben,
Spruchpunktbehebung, Terror

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I415.2125650.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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