Entscheidungsdatum
04.10.2018Norm
ADV §7 Abs1Spruch
W170 2187438-1/14E
Gekürzte Ausfertigung des am 04.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX gegen das Disziplinarerkenntnis des Kommandanten der Auslandseinsatzbasis vom 21.02.2018, Zl. GZ S91551/4-AuslEBa/Kdo/2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Das Disziplinarerkenntnis wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben und XXXX vom Vorwurf des Gehorsamsverstoßes gemäß § 7 Abs. 1
ADV
im Zweifel freigesprochen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet und der Kommandant der Auslandseinsatzbasis einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat.
Schlagworte
Dienstpflichtverletzung, ersatzlose Behebung, Gehorsamspflicht, inEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W170.2187438.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.01.2019