TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/4 I415 2134724-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.10.2018
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Entscheidungsdatum

04.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

I415 2134724-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den Verein LegalFocus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.08.2015 unter Angabe des im Spruch geführten Namens und des Geburtsdatums XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, den er begründete wie folgt: "Ich stamme aus einer armen Familie. Ich war noch klein als mein Vater starb. Der Onkel meines Vaters wollte sich das Grundstück meines Vaters aneignen. Dieser Onkel ist auch ein traditioneller Medizinmann. Ich wurde als Bastard bezeichnet, da ich adoptiert wurde. Das ist mein einziger Fluchtgrund."

2. Am 25.07.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er hinsichtlich seiner Fluchtmotive im Wesentlichen erklärte, dass sein Stiefvater Streit mit seinen Brüdern gehabt und diese ihn daraufhin umgebracht hätten. Seine Mutter habe dann auch Probleme mit diesen Brüdern bekommen. Das ganze Dorf habe das "Ekankah" angebetet und sei der Beschwerdeführer auch aufgefordert worden dies auch zu tun. Er habe aber als Katholik keine Götzen anbeten können. Seine Mutter sei in weiterer Folge aus dem Haus des Stiefvaters vertrieben und dieses dann verwüstet worden. Dem Beschwerdeführer sei dann die Polizei hinterhergeschickt worden - er selbst habe die Polizei aber nicht gesehen. Der Bruder des Stiefvaters habe ihm dann gedroht, dass er umgebracht werde, woraufhin der Beschwerdeführer geflüchtet sei, weil er um sein Leben gefürchtet habe. Der Bruder des Stiefvaters habe nämlich gesagt, dass der Beschwerdeführer sich seiner Familie anschließen und auch das "Ekankah" anbeten müsse, was der der Beschwerdeführer aber abgelehnt habe. Weiters gab der Beschwerdeführer an ein "Outcast" zu sein, weil seine Mutter vergewaltigt worden sei und sie dadurch mit dem Beschwerdeführer schwanger geworden sei. Der Stiefvater sei geopfert worden. Sein Stiefvater habe ein Grundstück gehabt. Nach Zerstörung des Hauses des Stiefvaters sei das Grundstück des Stiefvaters zum Anbeten des "Ekankah" verwendet worden.

3. Mit angefochtenem Bescheid vom 23.08.2016, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Als Frist für seine freiwillige Ausreise legte die belangte Behörde "gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG" ein Zeitraum von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).

4. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch die Rechtsberatung mit Schriftsatz vom 27.04.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer monierte darin die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die Mangelhaftigkeit und Unrichtigkeit der Bescheidbegründung sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung.

5. Am 03.10.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung sowie in Abwesenheit der belangten Behörde statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Sachverhalt:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der unverheiratete, kinderlose Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsbürger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben.

Der Beschwerdeführer ist gesund, hat jedoch Probleme mit seiner linken Schulter, weil sich diese bei Wurfbewegungen fallweise auskegelt. Damit einher gehen Schmerzen im Brustkorb. Der Beschwerdeführer nimmt diesbezüglich keine Medikamente ein, strebt jedoch eine Schulteroperation an, welche er jedoch seit Jahren aufgrund finanzieller Unpässlichkeiten nicht durchführen ließ. Festgestellt wird, dass diese Schulter-Brustkorbproblematik jedenfalls keine derartige Gravität aufweist, dass sie einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria entgegensteht.

Weitere Feststellungen zu seiner Identität - vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum - können in Ermangelung existenzbezeugender Dokumente nicht getroffen werden. Die Identität des Beschwerdeführers steht sohin nicht fest.

Der Beschwerdeführer spricht Deutsch und hat dies 2017 zwar auf Niveau A2 nachgewiesen, jedoch war er ihm Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Gänze auf den Dolmetscher angewiesen und war eine Verständigung mit ihm auf Deutsch weitestgehend nicht möglich.

Er hält sich seit (mindestens) 30.08.2015 in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer verkauft die Straßenzeitung XXXXund legte er diesbezüglich diverse Unterstützungsschreiben von im Rahmen dieser Tätigkeit erlangten Bekannten und Kunden vor. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer - schon angesichts seines kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet - über keine maßgeblichen privaten Beziehungen und auch über keine familiären Anknüpfungspunkte. Die Ausnahme davon bildet die Vertrauensperson F.N., den der Beschwerdeführer als Großvater und Freund bezeichnet.

Der Beschwerdeführer ist nicht selberhaltungsfähig, sondern auf Mittel der staatlichen Grundversorgung angewiesen.

Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige Schulbildung auf und lebte bis zu seiner Ausreise vorwiegend in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und seinem Stiefvater, welche auch für seinen Lebensunterhalt aufgekommen sind. Der Stiefvater ist zwischenzeitlich verstorben.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Entgegen seiner Behauptung kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Anhängern der "Ekankah"-Sekte verfolgt und mit dem Tode bedroht wird.

Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.4. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Die Verhältnisse in Nigeria haben sich seit der Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2016, in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nummer 6 und Nummer 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens, Würde und Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Artikels mit sich bringen würde, nicht maßgeblich verändert. Die aktuellen Länderfeststellungen zu Nigeria wurden dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt.

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende Peoples Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80 % aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

Gwoza ist der Sitz der Landesregierung des Borno State. Die Stadt hat ca. 276.000 Einwohner. Die Umgebung der Stadt ist felsig und hügelig. Die Gwoza Hills erreichen eine Höhe von ca 1.300 m Seehöhe und wird durch die Mandara Mountains, die eine natürliche Grenze zwischen Nigeria und Kamerun bilden, abgeschlossen. Gwoza LGA ist als offenkundiges Versteck von Boko Haram Aufrührern bekannt, die dort 2009 angekommen sind. Die Gegend litt unter Gewalt durch islamistische Aufrührer. Am 23.06.2014 erschienen unbestätigte Berichte, dass ganz Gwoza unter Attacken litt. Am 02.06.2014 fand an der nigerianisch-kamerunischen Grenze ein Terroranschlag statt, der mutmaßlich von Boko Haram durchgeführt wurde und zumindest 2.000 Zivilisten das Leben kostete. Am 24.08.2014 verkündete Boko Haram in Gwoza das Kalifat. Seit März 2015 ist Gwoza wieder in der Gewalt des nigerianischen Staates.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria sowie die Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vom 03.10.2018.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, der Dauer seines Aufenthalts, seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Betreffend seinen Gesundheitszustand ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer schon in der Einvernahme vor dem BFA ausgeführt hat unter Schulterproblemen links und damit einhergehenden Schmerzen im Brustkorbbereich zu leiden. Dies brachte er auch in der Verhandlung stringent vor. Der behandelnde Arzt gab auf telefonische Nachfrage des BFA bekannt, dass er eine Entzündung im Rippenknorpelübergang festgestellt habe und dies seinen Angaben zufolge eine problemlos verheilende Entzündung sei (siehe Aktenvermerk des BFA vom 26.07.2018, AS 187). Aktuellere medizinische Befunde brachte der Beschwerdeführer nicht in Vorlage. Zudem erweckte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen überaus sportlich fitten Eindruck auf den erkennenden Richter:

RI: Leiden Sie an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?

BF: Ja, ich habe Probleme mit meiner Schulter und mit meinem Brustkorb. Wenn ich etwas zu werfen versuche, kegelt es meine Schulter aus.

RI: Sind Sie diesbezüglich in ärztlicher Behandlung?

BF: Nach meiner Einvernahme in XXXX, war ich im großen Krankenhaus XXXX, wo man Röntgenbilder meines Brustkorbes und meiner Schulter gemacht hat. Damals wohnte ich noch in XXXX. Ich war, bevor ich ins Krankenhaus ging, bei unserem Arzt im Ort. Ich habe ihm gesagt, dass ich Schmerzen im Brustkorb habe. Er meinte, dass sich das Problem mit meiner Schulter auf meinen Brustkorb auswirken würde. Ich habe ihm gesagt, dass ich Medikamente brauche. Dies verneinte er und sagte, dass ich eine Operation brauchen würde. (...)

RI: Dieses Interview, von dem Sie sprechen, ist schon zwei Jahre her. Warum haben Sie diesen Eingriff nicht schon vorgenommen?

BF: Ich wusste nicht, wie ich das machen hätte sollen. Nach den Röntgenaufnahmen habe ich im Krankenhaus XXXX auch Gymnastik gemacht, aber die Situation hat sich dadurch nicht verbessert.

RI: In wie weit sind Sie dadurch in Ihrem Alltagsleben eingeschränkt, weil Sie auf mich eigentlich einen überaus sportlich fitten Eindruck machen?

BF: Mein Problem ist, dass ich mit meinem linken Arm, aufgrund der Probleme in der Schulter, keine größeren Wurfbewegungen machen kann und manchmal verspüre ich Schmerzen im Brustkorb.

(...)

Der Beschwerdeführer nimmt wegen seiner Schulter- und Brustkorbschmerzen keine Medikamente ein, sondern strebt vielmehr eine Schulter-Operation an. Danach befragt, was ihn an dieser Operation hindere, führte der Beschwerdeführer finanzielle Beweggründe ins Treffen. Die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme weisen jedenfalls keine Gravität auf, dass sie einer Rückkehr des Beschwerdeführers entgegenstünden.

Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.

Der Beschwerdeführer brachte diverse Empfehlungsschreiben in Vorlage, welche einerseits mit seiner Tätigkeit als XXXXverkäufer andererseits mit seinen Kirchgängen in Verbindung zu bringen sind. Sein Naheverhältnis zu XXXX, der ihn auch bei der ersten Verhandlung im März 2017 als Vertrauensperson begleitete, ergibt sich aus den glaubhaften, gleichbleibenden Aussagen des Beschwerdeführers im Administrativverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung. Sonstige tiefergehende private Kontakte oder gar familienähnliche Beziehungen behauptete der Beschwerdeführer erst gar nicht.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 24.09.2018.

Bezüglich seiner Deutschkenntnisse brachte der Beschwerdeführer ein Zertifikat A2 mit "sehr gut" bestanden in Vorlage; dennoch war der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Gänze auf den Dolmetscher angewiesen und war eine Verständigung mit ihm auf Deutsch weitestgehend nicht möglich.

Der Bezug der Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung ergibt sich aus seinen Angaben sowie aus einem aktuellen Grundversorgungsauszug.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.08.2015 gab der Beschwerdeführer an aus einer armen Familie zu stammen. Nach dem Tod seines Vaters habe sich der Bruder des Vaters das Grundstück des Verstorbenen aneignen wollen, und sei der Beschwerdeführer durch seine erfolgte Adoption als Bastard bezeichnet und mit dem Geopfertwerden und mit dem Tode bedroht worden. In der Einvernahme vor dem BFA führte der Beschwerdeführer am 25.07.2016 aus, dass man ihn als "Outcast" im Dorf seines Stiefvaters nach dessen Tode nicht mehr "haben wollte". In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer dazu im Widerspruch stehend an, dass er sich der Familie des Bruders seines Stiefvaters hätte anschließen sollen und gemeinsam mit dieser "Ekankah" anbeten hätte sollen.

Diese vom BFA herangezogenen Ungereimtheiten vermochte der Beschwerdeführer auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht zufriedenstellend aufzulösen:

RI: Sie sagen vor dem BFA, dass Sie ein "Outcast" wären. Können Sie mir sagen, was Sie damit meinen und was das für Folgen in Ihrer Heimat bzw. Ihrer Dorfgemeinschaft für Sie hatte?

BF: Sie haben mich aufgefordert, die "Community" zu verlassen, weil ich nicht dazu gehörte. Hätte ich sie nicht verlassen, hätten sie mich geopfert, das heißt umgebracht. Ich hatte keinen Vater und auch niemand anderen.

RI: Was bedeutet konkret "Outcast"? Was meinen Sie damit?

BF: Ich hatte keinen Vater; ich hatte niemanden und sollte weggehen.

RI: Was ich in diesem Zusammenhang nicht verstehe ist, dass Sie einerseits weggehen sollen und andererseits dieses E(n)kankah anbeten sollen, um damit doch zur Gemeinschaft zu gehören. Erklären Sie mir das, das macht für mich keinen Sinn.

BF: Der Bruder meines Stiefvaters war sozusagen der Chef des E(n)kankah und er hat dieses angebetet. Die ganze Community hat zu E(n)kankah gebetet. Meine Mutter und mein Stiefvater aber nicht.

RI: Was war jetzt das eigentliche Problem? War das, weil Sie ein Outcast waren oder weil Sie E(n)kankah nicht angebetet haben?

BF: Der Bruder meines Stiefvaters hat meinem Stiefvater gesagt, dass auch er E(n)kankah anbeten soll. Dieser wollte das aber nicht und er gab zur Antwort, dass wir eine katholische Familie sind. Der Bruder meines Stiefvaters wollte, dass wir E(n)kankah anbeten. Fünf bis sechs Monate später verstarb mein Stiefvater dann. Daraufhin ging der Bruder meines Stiefvaters zu meiner Mutter und sagte, dass sie die Familie verlassen müsste, falls wir E(n)kankah nicht anbeten. Auch sie gab zur Antwort, dass wir das als katholische Familie nicht tun wollten. Zum damaligen Zeitpunkt war mein Stiefvater schon tot. Der Bruder meines Stiefvaters sagte dann, dass er mich im Fall einer Weigerung nicht mehr sehen wollte und mich umbringen würde.

Ein bloßes Anbeten des Ekankah hätte demnach das Nichtdazugehören als "Outcast" an Gewicht übertroffen, was letztlich nicht plausibel ist, wollte man ihn doch angeblich nicht im Dorf haben ("Das gesamte Dorf war gegen mich", Einvernahme durch das BFA am 26.07.2016, AS 115).

Weiters ist es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer einerseits angibt von der Zerstörung des Hauses des Stiefvaters von seiner Mutter telefonisch informiert worden zu sein (AS 115), andererseits doch auch selbst bei dieser Zerstörung und Vertreibung aus dem Haus dabei gewesen zu sein (AS 117) und er im Zuge dessen auch von einer Eisenstange getroffen worden wäre, welche auch der Grund für seine nach wie vor bestehenden Schulterprobleme sei.

Auch hier vermochte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung diese Unstimmigkeiten nicht stringent aufzulösen, sondern wiederholte er seine verwirrende Fluchtgeschichte:

RI: Vor dem BFA haben Sie erzählt, dass Ihre Mutter Ihnen geschildert hat, wie das Haus verwüstet worden ist. Aber Sie sagten dann, dass Sie auch dabei waren und Sie wegen diesen Vorfall die Probleme mit Ihrer Schulter hätten. Wieso bedurfte es hier dieses Telefonat mit Ihrer Mutter, wenn Sie ohnehin dabei gewesen sind?

BF: Ich habe Ihnen ja gesagt, dass ich Weihnachten 2013 nach Hause zurückgekehrt war. Die Dorfbewohner sind dann gekommen und haben mir gesagt, dass ich das Dorf verlassen soll. Sie haben auch meine Mutter verfolgt. Ich bin dann weggelaufen und habe zwei Männer auf Motorädern angetroffen, die mich zu einem Wagen brachten, mit dem ich nach XXXX fahren konnte. Nach meiner Ankunft in XXXX hat mich meine Mutter angerufen und mir erzählt, dass die Polizei zu Hause nach mir gesucht hat. Sie haben meine Mutter gefragt, wo ich wäre. Sie hat geantwortet, dass Inkenna nicht da ist. Meine Mutter hat mir erzählt, dass die Polizei davon ausging, ich wäre Mitglied eines Kults, was meine Mutter aber verneint hat. Zuerst meinte meine Mutter, dass ich nicht weggehen soll, als die Probleme aber immer größer wurden, hat sie mir gesagt, ich soll das Land verlassen.

RI: Das haben Sie dann auch gemacht?

BF: Meine Mutter ist nach all den Problemen krank. Ich habe sie angerufen und sie nach meinem Vater gefragt. Daraufhin begann sie zu weinen. Dann hat sie mir erzählt, dass sie, als sie jung war, von zwei Männern vergewaltigt wurde. Nach den polizeilichen Ermittlungen wusste sie nicht, dass sie schwanger war. Sie hat mir gesagt, dass ich keinen Vater habe. Jetzt ist sie krank, kann nicht sprechen und hat große Probleme.

RI wiederholt die Frage.

BF: Meine Mutter hat mir nicht gesagt, dass ich das Land verlassen soll, sondern nur, dass sie mich umbringen werden, wenn ich bleibe. Ich wollte aber zuvor schon das Land verlassen, da ich befürchtete, dass sie mich opfern würden. Nach der Zerstörung unseres Hauses, haben sie ein Foto von mir mitgenommen, um mich dort, wo ich mich aufhalte zu bedrohen.

Weitere Ungereimtheiten ergaben sich hinsichtlich der Besitzverhältnisse seiner Familie: Gab er vor den Sicherheitsbehörden bei seiner Asylantragstellung und vor dem BFA an einer armen Familie zu entstammen und dass der Bruder seines verstorbenen (Stief-)Vaters sich dessen Grundstück aneignen wollte, steigerte er sein diesbezügliches Vorbringen in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass er nicht mehr von einem, sondern von sieben Grundstücken seines verstorbenen Stiefvaters sprach:

RI: Vor dem BFA haben Sie vorgebracht, dass sich Rafre das Grundstück des verstorbenen Stiefvaters aneignen wollte. Könnte dies nicht auch ein Grund für den Tod Ihres Stiefvaters sein?

BF: Ja, mein Stiefvater besaß ein Haus und sieben Grundstücke. Der Bruder meines Stiefvaters ging davon aus, dass diese eines Tages mir gehören würden. Deshalb hatte er dann meiner Mutter und mir auch Probleme gemacht und uns gesagt, dass wir gehen sollten. Weihnachten 2013 sind die Probleme immer größer geworden.

RI: Sie sprechen von einem Haus und sieben Grundstücken, vor dem BFA sagten Sie, dass Ihr Stiefvater ein Haus und ein Grundstück besaß.

BF: Ja, bei uns ist das so, dass man ein Haus haben kann und daneben noch ein Grundstück bzw. Grundstücke.

Die verwirrende und nur schwer nachvollziehbare Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers gipfelte schließlich in seinen Ausführungen zur nigerianischen Polizei. Dass diese Fluchtgeschichte tatsächlich so stattgefunden hat, ist jedenfalls nicht plausibel und fällt es dem erkennenden Richter auch schwer den wirren, unsubstantiierten Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der nigerianischen

Polizei zu folgen:

RI: So wie Sie das schildern, sind nur Sie und Ihre Mutter kein Mitglied dieses Kults. Wieso sollten gerade Sie seitens der Polizei verdächtigt werden, Mitglied eines Kults sein?

BF: Das weiß ich nicht. Meine Mutter hat mich angerufen und mir gesagt, dass die Leute keine Polizisten, sondern Mitglieder der E(n)kankah waren. Sie gaben nur vor, Polizisten zu sein.

(...)

RI: Haben Sie noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus und wie regelmäßig ist dieser Kontakt?

BF: Ich habe keinen Kontakt und möchte wiederholen, dass ich keine Familie habe. Ich habe Ihnen ja zuvor gesagt, dass die Polizei bei meiner Mutter war. Die Polizei in Nigeria ist nicht gut und total korrupt. Ich habe niemanden in Nigeria. Mein Stiefvater könnte zB der Polizei sagen, dass ich diesen Plastikbecher gestohlen hätte. Die Polizei in Nigeria ist nämlich bestechlich. Man kann sie nicht mit Europa oder Österreich vergleichen. Die Polizei bei uns ist ganz anders, als die österreichische Polizei. Deshalb will ich auch nicht, dass sie mich sehen.

RI: Wie kommen Sie jetzt auf die Polizei zu sprechen? Ich habe Sie nach noch bestehenden Kontakten in Nigeria befragt. In Ihrer Einvernahme bzw. Fluchtgeschichte ist die Polizei nie vorgekommen. Nur, dass Sie angegeben haben, dass sich die E(n)kankahpersonen als Polizei ausgegeben hätten.

BF: Ich erzähle Ihnen von der Polizei, weil die Leute sich für Polizisten halten. Meiner Erfahrung nach sind sie aber keine Polizisten, verstehen Sie mich?

RI: Sie meinen, dass die Personen von denen Sie erzählt haben doch Polizisten waren, sich jedoch nicht wie solche verhalten haben?

BF: Diese Leute nennen sich Polizisten, sind es aber nicht. Sie sind E(n)kankah, die meiner Mutter erzählt haben, sie wären Polizisten.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der unglaubhaften, nicht realitätsnahen, äußerst konfusen Fluchtgeschichte - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln und wurden die dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte vom Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerde nicht beanstandet.

Der Länderbericht wurde dem Beschwerdeführer im Zuge der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am 03.10.2018 zur Kenntnis gebracht und ihm im Beisein seiner Rechtsvertretung die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Seine Rechtsvertretung brachte vor wie folgt: "Grundsätzlich ist Nigeria ein instabiles Land. Die Heimatregion des BF ist durch politische Konflikte besonders betroffen. Der BF zeigt, obwohl er erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhältig ist, großen Willen zur Integration."

Auf Basis der vorliegenden aktuellen Länderinformationsblätter und den darin enthaltenen Quellen sowie den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 26.07.2016 und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 03.10.2018 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass dem Beschwerdeführer keine reale Gefahr der Folter, der Todesstrafe, einer unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung oder ihre persönlichen Unversehrtheit aufgrund eines zwischen- oder innerstaatlichen Konflikts droht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Weder das Asylgesetz 2005, noch das Fremdenpolizeigesetz 2005 ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 56/2018, lauten:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1.

dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

3.

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1.

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2.

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9, § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Rückkehrentscheidung

§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

2.

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 Asylgesetz 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tat-sächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wie umseits in der Beweiswürdigung unter Punkt I.2.3. ausführlich dargelegt, wurde im gegenständlichen Verfahren vom Beschwerdeführer mangels persönlicher Glaubhaftigkeit kein Konnex zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannten Gründe glaubhaft dargelegt.

Selbst bei Wahrunterstellung, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung durch Anhänger der Sekte der Ekankah-Anhänger drohe, sei angemerkt, dass es sich in diesem Fall um eine Privatverfolgung handelt. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.

Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen in Nigeria im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So hat der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, weshalb die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihn vor den behaupteten Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten.

Außerdem ist es in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gerichtsbekannt, dass in Nigeria - selbst bei Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung in einem Teil des Landes - grundsätzlich in anderen Teilen des Landes wie etwa die multiethnischen Zentren Lagos oder Abuja eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 Asylgesetz 2005 besteht, die im Allgemeinen auch zumutbar ist (zu diesem Erfordernis vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 2011, Zl. 2008/01/0047); im Besonderen wäre es vor allem dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, innerhalb Nigerias Schutz vor der von ihm behaupteten Gefahr zu suchen, da es sich bei ihm um einen gesunden Erwachsenen handelt, dem ein Ortswechsel ohne weiteres möglich gewesen wäre. Letzteres erschließt sich schon alleine aus dem Umstand, dass es dem Beschwerdeführer schließlich auch gelungen ist, aus Nigeria kommend unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich einzureisen.

Auch hielt sich der Beschwerdeführer unbehelligt einen Monat vor seiner Ausreise aus Nigeria in Lagos auf.

Damit konfrontiert führte der Beschwerdeführer unsubstantiiert aus, dass die "Ekankah"-Anhänger überall "Zweigstellen" in Nigeria hätten und er sich seines Lebens nicht mehr sicher wäre:

RI: Sie haben vorher angegeben, dass Sie vor Ihrer Flucht eine Zeit in Lagos gelebt hätten. Was spricht dagegen, dass Sie sich generell in Lagos niederlassen und dort einer Arbeit nachgehen?

BF: Die Enkankah suchen in Lagos nach mir, da sie viele "Zweigstellen" in Nigeria haben. Meine Mutter lebt auch nicht mehr im Dorf, sondern ist weggezogen. Eine Freundin kümmert sich um sie.

RI: Für mich ist nicht nachvollziehbar, wie Sie in Lagos gefunden werden sollen. Nigeria hat kein Meldewesen. Wie sollten Sie als "nicht berühmte" Person in einem Ballungsraum wie Lagos mit seinen über 18 Mio. Einwohnern von Ihren behaupteten Verfolgern gefunden werden?

BF: Sie würden mich in Lagos finden. Bei dem Vorfall haben sie nämlich all ihre "Zweigstellen" über mich informiert. Ich wäre dort nicht sicher.

Der RI gibt der RV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Partei eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.

Seitens der RV erfolgt keine Stellungnahme und keine Fragen.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria - wie umseits bereits dargelegt wurde - keine asyl-relevante Verfolgung.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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