TE Vwgh Erkenntnis 1999/8/31 99/05/0138

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Veröffentlicht am 31.08.1999
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich;
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §18 Abs4 idF 1998/I/158 ;
AVG §56 idF 1998/I/158 ;
BauO OÖ 1994 §31 Abs5;
GdO OÖ 1990 §59 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der NEUSON Hydraulik Gesellschaft m.b.H. in Linz, vertreten durch Dr. Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in Linz, Promenade 6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 28. April 1999, Zl. BauR-012326/3-1999-Um/Pa, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Josef Greinecker in Leonding, Öllingerstraße 11, 2. Gemeinde Pasching, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, dem angeschlossenen angefochtenen Bescheid und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Ansuchen vom 25. September 1997 beantragte der Erstmitbeteiligte die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Bürohauses mit Mietwohnungen auf dem Grundstück Nr. 1659/4, KG Pasching. In der darüber am 24. November 1997 durchgeführten Bauverhandlung sprach sich die Beschwerdeführerin gegen die Erteilung der Baubewilligung aus. Auf dem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden, unmittelbar an das zu bebauende Grundstück grenzenden Grundstück Nr. 1668/1, KG Pasching, bestehe eine Betriebsanlage, von der bei konsensgemäßem Betrieb Lärmimmissionen ausgingen. Dadurch sei die Möglichkeit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung bzw. einer das ortsübliche Maß übersteigenden oder unzumutbaren Belästigung der ständigen Benutzer des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens gegeben. Es müsse mit Einwendungen von ständigen Benützern der Wohnungen bzw. Büros gegen den Betrieb der bewilligten Betriebsanlage gerechnet werden. Überdies sei die Errichtung des gegenständlichen Bauvorhabens deshalb unzulässig, weil nach den gültigen Grundsätzen des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes im Bereiche des Zusammentreffens bzw. der Grenze zwischen Betriebsbaugebiet und Wohngebiet ausnahmslos ein Trenngrün in ausreichender Breite vorzuschreiben sei.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 8. Jänner 1998 wurde die beantragte Baubewilligung erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin, soweit damit Immissionen geltend gemacht wurden, wurden als unzulässig zurückgewiesen, im Übrigen aber als unbegründet abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass nach § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 Einwendungen betreffend Immissionen nur bei Neubauten auf bisher unbebauten Grundstücken zu berücksichtigen seien. Auf dem zu bebauenden Grundstück bestehe aber eine mit Bescheid vom 17. Mai 1990 genehmigte Garage, die auf Grund ihrer Größe und Ausführung nicht als Nebengebäude gewertet werden könne. Der nunmehr geplante Bau bewirke die Vergrößerung dieses bestehenden Gebäudes der Länge nach. Da es sich somit weder um einen Neubau noch um ein unbebautes Grundstück handle, seien die Voraussetzungen einer "heranrückenden Bebauung" im Sinne des § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 nicht gegeben. Der Einwand betreffend das Fehlen des Trenngrüns zwischen Betriebsbaugebiet und Wohngebiet gehe hier ins Leere, da das zu bebauende Grundstück im Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde als "gemischtes Baugebiet" ausgewiesen sei.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 28. Dezember 1998 keine Folge gegeben.

Der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 28. April 1999 mit der Feststellung keine Folge gegeben, dass die Beschwerdeführerin durch diesen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt werde. Auf dem zu bebauenden Grundstück sei eine mit Bescheid vom 17. Mai 1990 baubehördlich bewilligte Garage mit den Abmessungen von ca. 20 m mal 10,50 m errichtet worden. Dieses als Gebäude zu qualifizierende Objekt unterliege sowohl nach den Bestimmungen der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 als auch nach den im Errichtungszeitpunkt maßgeblichen Bestimmungen der Oö. BauO 1976 der Bewilligungspflicht. Da sich somit auf dem Grundstück eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage befinde, für die auch eine Bewilligung erteilt worden sei, handle es sich bei dem zu bebauenden Grundstück nicht mehr um ein "bisher unbebautes Grundstück". Für die Frage, ob ein Grundstück als "bebaut oder unbebaut" anzusehen sei, sei die Zweckwidmung der bestehenden baulichen Anlage unerheblich. Auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Erfordernis eines ausreichenden Trenngrüns könne unmittelbar aus dem Oberösterreichischen Raumordnungsgesetz 1994 abgeleitet werden, sei unzutreffend.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:

Zunächst rügt die Beschwerdeführerin, dass sowohl der Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 28. Dezember 1998 als auch der Bescheid der Oö. Landesregierung vom 28. April 1999 nicht den gesetzlichen Vorschriften über Inhalt und Form von Bescheiden nach den Bestimmungen des AVG entsprächen, da die Berufungsentscheidung des Gemeinderates lediglich vom Bürgermeister unterschrieben und der Bescheid der Vorstellungsbehörde überhaupt nicht unterfertigt worden sei, die Unterschrift unter dem Beglaubigungsbescheid sei unleserlich.

Den von der Beschwerdeführerin beigelegten Bescheiden sowohl des Gemeinderates als auch der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass der Bescheid des Gemeinderates vom 28. Dezember 1998 vom Bürgermeister Ing. Böhm unterfertigt ist; unter der Unterschrift ist in leserlicher Form (in Maschinschrift) "Ing. Böhm" eingesetzt. Damit entspricht der Bescheid hinsichtlich seiner Unterfertigung dem Erfordernis des § 18 Abs. 4 AVG 1991 in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 158/1998. Im Spruch des Bescheides des Gemeinderates ist ausgeführt, dass der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters entscheidet. Bei dem durch den Bürgermeister unterfertigten Bescheid des Gemeinderates handelt es sich um einen Intimationsbescheid, dem ein Gemeinderatsbeschluss vom 17. Dezember 1998 zugrundeliegt. Gemäß der Anordnung des § 59 Abs. 1 Oö. Gemeindeordnung hat der Bürgermeister die von den Kollegialorganen gesetzmäßig gefassten Beschlüsse durchzuführen. Die Intimierung eines namens einer Kollegialbehörde ausgefertigten Bescheides ist nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zulässig (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1971, Slg. 6468, sowie das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1995, Zl. 94/05/0226 u.v.a).

Der nunmehr angefochtene Bescheid vom 28. April 1999 wurde der Beschwerdeführerin am 3. Mai 1999 zugestellt. Auf diesen Bescheid ist zufolge der Übergangsbestimmung des § 82 Abs. 6 der AVG-Novelle 1998, die mit 1. Jänner 1999 in Kraft getreten ist (BGBl. Nr. 158/1998), § 18 Abs. 3 und 4 AVG in der Fassung der Novelle 1998 anzuwenden. Nach diesen Bestimmungen können schriftliche Erledigungen zugestellt oder telegrafisch, fernschriftlich oder mit Telefax übermittelt werden (Abs. 3). Jede schriftliche Erledigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, haben schriftliche Erledigungen auch die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten. An die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Erledigung mit dem Erledigungstext des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die Genehmigung im Sinne des Abs. 2 aufweist; das Nähere wird durch Verordnung geregelt. Werden schriftliche Erledigungen vervielfältigt, so bedarf nur das Original der Unterschrift oder der Beglaubigung. Schriftliche Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden sind oder die telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung (Abs. 4).

Der vorgelegte angefochtene Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde enthält in seinem Kopf den Hinweis, dass die belangte Landesregierung als Gemeindaufsichts- bzw. Vorstellungsbehörde entschieden hat. Die Unterfertigung lautet: Im Auftrag: Mag. Dieter Umdasch (in Maschinschrift) ohne eigenhändige Unterschrift, die Ausfertigung ist mit dem Beglaubigungsvermerk versehen. Da im Beschwerdefall die Ausfertigung die Beglaubigung der Kanzlei aufweist, entspricht der angefochtene Bescheid jedenfalls der Bestimmung des § 18 Abs. 4 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 158/1998.

Das gegenständliche Bauvorhaben wurde durch das Ansuchen vom 25. September 1997 anhängig gemacht. Es war damit vor dem 1. Jänner 1999 anhängig, zufolge der Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 3 der Novelle Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 70/1998, ist die Oberösterreichische Bauordnung in der Fassung vor der genannten Novelle anzuwenden.

§ 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 lautet:

"(5) Bei Neubauten auf bisher unbebauten Grundstücken (heranrückende Bebauung) sind auch Einwendungen zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer bestehenden benachbarten baulichen Anlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken. Dies gilt jedoch nur für Immissionen, die auf Grund rechtskräftiger Bescheide zulässig sind. In diesem Fall hat der Nachbar die entsprechenden Nachweise beizubringen."

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführerin unmittelbar an das zu bebauende Grundstück anschließt, die Beschwerdeführerin hat auch durch ein Gutachten bezüglich der aus der genehmigten Betriebsanlage emittierenden Immissionen die erforderlichen Nachweise beigebracht.

Dennoch konnte den Einwendungen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Beschwerde kein Erfolg zukommen:

Auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück wurde eine mit Bescheid vom 17. Mai 1990 baubehördlich bewilligte Garage mit den Abmessungen von ca. 20 m mal 10,50 m errichtet. Damit war das Grundstück aber nicht mehr "unbebaut" im Sinne des § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994. Die von der Beschwerdeführerin gewünschte Interpretation der Bestimmung des § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994, wonach es nur darauf ankäme, dass ein Grundstück bisher nicht mit Wohngebäuden bebaut ist, bedürfte einer dementsprechenden Determinierung im Gesetz. Dass es bei der Frage, ob ein bisher unbebautes Grundstück vorliegt, auf die Widmung eines bestehenden Objektes auf dem zu bebauenden Grundstück nicht ankommt, hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, Zl. 96/05/0008, zum Ausdruck gebracht. Dem genannten Erkenntnis lag ein landwirtschaftliches Gebäude zu Grunde, das schon vor der mündlichen Verhandlung über das Wohnbauvorhaben abgetragen wurde, und an dessen Stelle der geplante Neubau errichtet werden sollte. Selbst der Umstand, dass dieses landwirtschaftliche Gebäude schon im Zeitpunkt der Verhandlung nicht mehr bestanden hat, änderte zufolge der im genannten Erkenntnis dargelegten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes nichts daran, dass dieses Grundstück nicht als "bisher unbebautes Grundstück" im Sinne des § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 qualifiziert werden konnte.

Es handelt sich daher im Beschwerdefall keinesfalls um ein im Sinne des § 31 Abs. 5 Oö. BO 1994 "bisher unbebautes Grundstück", weshalb die Einwendungen der Beschwerdeführerin vom Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde zu Recht als unzulässig zurück- bzw. als unbegründet abgewiesen wurden. Im Zusammenhang mit der Frage, ob es sich um ein "bisher unbebautes Grundstück" handelt oder nicht, ist es auch unerheblich, ob der Neubau als "Zubau" zum bestehenden Gebäude oder als eigenständiger Neubau zu qualifizieren ist.

Die Beschwerde rügt weiters, der angefochtene Bescheid sei deshalb rechtswidrig, weil dann, wenn - wie im Beschwerdefall - ein konkreter Bebauungsplan nicht vorliege, im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens auch bei Vorliegen eines Flächenwidmungsplanes die Grundsätze des Oö. Raumordnungsgesetzes zu beachten seien. Einer der Grundsätze des Oö. Raumordnungsgesetzes sei es, dass gerade im Bereich des Aufeinandertreffens bzw. der Grenze zwischen Wohnbaugebiet und Betriebsbaugebiet ein ausreichendes Trenngrün vorgeschrieben und eingehalten werden müsse.

Auch dieses Vorbringen ist nicht berechtigt: Gemäß § 30 Abs. 3 Z. 5 Oö. ROG 1994 sind im Flächenwidmungsplan, je nach Erfordernis, auch Grünflächen, sofern die Ausweisung aus Gründen einer geordneten Flächenwidmung notwendig ist, wie Grünzüge oder Trenngrün, auszuweisen. Ob ein derartiges Erfordernis bzw. eine derartige Notwendigkeit gegeben ist, hat der Gemeinderat bei der Beschlussfassung über den Flächenwidmungsplan im konkreten Fall zu prüfen. Enthält der Flächenwidmungsplan keine entsprechende Widmung, so ist der verordnungsgebende Gemeinderat davon ausgegangen, dass ein derartiges Erfordernis nicht besteht. Eine Anordnung an die Baubehörde, anlässlich der Erteilung der Baubewilligung, eine Abänderung des Flächenwidmungsplanes durch Festsetzung von Grünzügen oder Trenngrün vorzunehmen, ist in dieser Bestimmung nicht enthalten. Eine derartige Anordnung wäre auch nicht verfassungskonform. Der Verwaltungsgerichtshof hegt im Beschwerdefall keine Bedenken gegen den Flächenwidmungsplan: Das zu bebauende Grundstück ist im Flächenwidmungsplan als "gemischtes Baugebiet" ausgewiesen, und nicht, wie von der Beschwerdeführerin behauptet wird, als "Wohngebiet". Auf den Umstand, dass das Bauvorhaben im "gemischten Baugebiet" liegt, wurde bereits während der Bauverhandlung vom 24. November 1997 hingewiesen, die Verhandlungsschrift über diese Verhandlung wurde ebenfalls von der Beschwerdeführerin vorgelegt.

Nach § 22 Abs. 5 Oö. ROG 1994 i.d.g.F. der Novelle LGBl. Nr. 83/1997 sind im gemischten Baugebiet Klein- und Mittelbetriebe zulässig, die auf Grund ihrer Betriebstype die Umgebung nicht wesentlich stören, sowie sonstige Bauten und Anlagen, die in Wohngebieten (Abs. 1) oder, soweit es sich um Betriebe im Sinn der Z. 1 handelt, in Kerngebieten (Abs. 4) errichtet werden dürfen. Es ist der Widmung "gemischtes Baugebiet" daher immanent, dass ein Nebeneinander von Wohngebäuden und bestimmten Betrieben gegeben ist. Es bestehen auch keine Bedenken gegen eine Ausweisung einer Fläche als gemischtes Baugebiet neben einem Betriebsbaugebiet im Flächenwidmungsplan, weil das gemischte Baugebiet in Bezug auf die Immissionsbelastung dem Betriebsbaugebiet am Nächsten kommt.

Da somit schon aus der Beschwerde und den dieser beigelegten Unterlagen erkennbar ist, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 31. August 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050138.X00

Im RIS seit

20.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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