Entscheidungsdatum
11.10.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W235 2014262-1/9E
W235 2014264-1/12E
W235 2014265-1/5E
W235 2014259-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.
XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. mj. XXXX , geb. XXXX und
4. mj. XXXX , geb. XXXX , 3. und 4. gesetzlich vertreten durch: XXXX , alle StA. Demokratische Republik Kongo, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2014, Zl. 800819701-14920665 (ad 1.), Zl. 790648502-14920657 (ad 2.), Zl. 790648709-14920635 (ad 3.) und Zl. 30942004-14920584 (ad 4.) beschlossen:
A)
Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Alle vier Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo und stellten am 08.01.2014 im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretung jeweils Anträge auf Verlängerung der ihnen am 25.01.2013 (Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführerin) bzw. am 24.10.2014 (Viertbeschwerdeführer) ausgestellten Karten für Geduldete.
1.2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2014 wurden den Beschwerdeführern gemäß § 46a Abs. 3 Z 1 und Z 2 FPG ihre jeweiligen Karten für Geduldete entzogen.
1.3. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 01.10.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen Rechtswidrigkeit infolge Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
2.1. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2018 wurden in den jeweils parallel anhängigen Asylverfahren die Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin die Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus"; der Dritt- und dem Viertbeschwerdeführer die Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.
2.2. Mit Schreiben vom 09.10.2018 zogen die Beschwerdeführer im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretung die Beschwerden in den Verfahren betreffend die Anträge auf Verlängerung der Karten für Geduldete zurück, da die Beschwerdeführer zwischenzeitig Aufenthaltstitel in Österreich erlangt hätten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
1.2. Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, die die Rechtssache nicht erledigen, sollen demgemäß in Form eines Beschlusses ergehen. Auch die Einstellung eines Verfahrens erfolgt durch Beschluss (vgl. ErläutRV 2009 BglNr 24. GP in "Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar", Seite 166).
Zu den regulären Beschlüssen, die nicht verfahrensleitender Natur sind, da sie für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt haben (vgl. VfSlg 19.081/2010), zählen jedenfalls solche, die das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beenden, wie eben auch die Einstellung des Verfahrens (vgl. hierzu "Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar", Anm. 8 zu § 31 VwGVG, Seite 170). Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, wozu auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zählt (vgl. hierzu ebenfalls "Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar", Anm. 5 zu § 28 VwGVG, Seite 151).
2. Zu A)
Die Beschwerden vom 01.10.2014 richten sich gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2014, mit welchen den Beschwerdeführern ihre jeweiligen Karten für Geduldete entzogen wurden. Mit im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung eingebrachten Schreiben vom 09.10.2018 erklärten die Beschwerdeführer die Zurückziehung der Beschwerden vom 01.10.2014.
Mit der Zurückziehung der Beschwerden ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer weggefallen, wodurch einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Somit waren die gegenständlichen Beschwerdeverfahren einzustellen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die gegenständlichen Beschwerdeverfahren aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden einzustellen sind.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W235.2014264.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019