TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/11 I411 2201754-2

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Veröffentlicht am 11.10.2018
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Entscheidungsdatum

11.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §33

Spruch

I411 2201754-1/4E

I411 2201754-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Feldkirch vom XXXX, beschlossen bzw. zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unbegründet abgewiesen.

C)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben angeführten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) als zahlungspflichtige Partei verpflichtet, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Exekutionsverfahren XXXX verhängte Beugestrafe in Höhe von € 1.000,-- und die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,-- auf das näherbezeichnete Konto des Bezirksgerichtes Bludenz einzuzahlen.

Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 07.06.2018 per RSb Brief zugestellt. Gegen diesen Bescheid hob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10.07.2018, zur Post gegeben am 12.07.2018 und bei der belangten Behörde eingelangt am 16.07.2018, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Schreiben vom 18.07.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 25.07.2018, legte die belangte Behörde, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen, dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2018 wurde der Beschwerdeführerin mit einem Verspätungsvorenthalt mitgeteilt, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde verspätet bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei wöchiger Frist zum übermittelten Parteiengehör Stellung zu nehmen.

Mit Schriftsatz vom 17.08.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 21.08.2018, brachte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass der bekämpfte Bescheid vom 05.06.2018 nicht am 07.06.2018 zugestellt worden wäre, sondern frühestens am 12.06.2018. Mit dem gleichen Schriftsatz wurde von der Beschwerdeführerin ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, der maßgeblich dahingehend begründet wurde, dass die Beschwerdeführerin den 12.06.2018 als Übernahmedatum im Gedächtnis behalten hätte. Sollte eine rechtswirksame Zustellung wirklich am 07.06.2018 erfolgt sein wäre die Beschwerdeführerin aufgrund eines bedauerlichen Irrtums von einem falschen Zustelltag ausgegangen. Dieser Irrtum wäre für die unvorhergesehen und unabwendbar gewesen, da sie einer gleichen oder ähnlichen Situation noch nie ausgesetzt gewesen wäre. Sie würde sich stets sehr gewissenhaft und genau verhalten. Daher lägen die Voraussetzungen vor dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und ergänzend festgestellt:

Der angefochtene Bescheid vom 05.06.2018 wurde von der Beschwerdeführerin, laut im Akt einliegender Übernahmebestätigung (RSb), am 07.06.2018 persönlich übernommen und somit rechtmäßig zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete somit am 05.07.2018. Die mit 10.07.2018 datierte Beschwerde, die am 12.07.2018 zur Post gegeben wurde, ist somit außerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde fristgerecht eingebracht. Die Beschwerdeführerin brachte kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vor, dass sie an der fristgerechten Erhebung der Beschwerde gehindert hätte.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Dass der angeführte Bescheid am 07.06.2018 der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt wurde, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein, den die Beschwerdeführerin persönlich unterschrieben hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Zur Verspätung der Beschwerde:

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war die Beschwerde verspätet. Die gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingeräumte Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt vier Wochen ab Zustellung und wurde darauf in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 07.06.2018 persönlich übernommen und somit zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist begann mit dem Tag der Zustellung und endete somit am 05.07.2018.

Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde im Ergebnis erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war der Bescheid der belangten Behörde bereits in Rechtskraft erwachsen, und ist es daher dem erkennenden Gericht versagt, den angefochtenen Bescheid inhaltlich zu prüfen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die gegenständliche Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt B)

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Eingangs ist ausgehend vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, festzuhalten, dass Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht von der Behörde, ab der Vorlage an das Verwaltungsgericht jedoch vom Verwaltungsgericht zu entscheiden sind. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst nach der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Zuständig ist daher das Bundesverwaltungsgericht.

Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Glaubhaftmachung eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses und dass der Partei an der Versäumung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens zu Last liegt.

Ein "Ereignis" im Sinne § 33 VwGVG kann sowohl ein "äußerer Vorgang", wie etwa ein Unfall, aber auch ein "innerer Vorgang", wie beispielsweise ein Irrtum, die unrichtige Beurteilung der Rechtslage, sein. Von einem unvorhergesehenen Ereignis ist auszugehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Zum Begriff des minderen Grades des Versehen ist auf § 1332 ABGB zu verweisen. Davon ist nämlich dann auszugehen, wenn ein Fehler begangen wird, der gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen habe, wobei an beruflich rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde von der Beschwerdeführerin lediglich damit begründet, dass sie den 12.06.2018 als Übernahmedatum im Gedächtnis behalten hätte. Sie macht sohin einen Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides geltend. Da die Beschwerdeführerin am 07.06.2018 den Bescheid persönlich übernommen hat, dies wird sowohl durch ihre Unterschrift als auch durch die vom Zusteller mit der Personalnummer XXXX beurkundete Zustellung nachgewiesen, kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen Rechtsirrtum oder Rechtsunkenntnis berufen. So wäre bei einer aufmerksamen Lektüre des Bescheides, insbesondere seiner Rechtsmittelbelehrung, klar hervorgekommen, dass die Beschwerde innerhalb von vier Wochen ab Zustellung beim Landesgericht Feldkirch einzubringen ist.

Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin bereits Verfahren am BG XXXX sowie dem Bundesverwaltungsgericht geführt hat, ist der geltend gemachte Rechtfertigungsgrund über den Irrtum des Übernahmedatums als auffallend sorglos zu qualifizieren. Im gegenständlichen Fall ist daher weder von einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis auszugehen, noch ist es der Beschwerdeführerin gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie nur ein minderer Grad des Verschuldens trifft.

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amtswegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Absatz 3 erster Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde bzw. Antrag auf Wiedereinsetzung wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Artikel 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Zu Spruchpunkt C)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, Verschulden,
verspätete Beschwerde, Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I411.2201754.2.00

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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