Entscheidungsdatum
12.10.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W105 2184876-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald Benda als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017, Zahl: 1073836004-150687297, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.06.2018 und 25.09.2018 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 122/2013, iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr. 100/2005 idgF, stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der am XXXX geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Afghanistan beantragte am 16.06.2015 die Gewährung internationalen Schutzes.
2. Am 17.06.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt, wobei er befragt zu seinen Fluchtgründen angab, sie hätten eine Baufirma gehabt und ein paar Mädchenschulen gebaut. Den Taliban habe es nicht gefallen, da diese allgemein gegen Bildung seien und gefalle es ihnen gar nicht, wenn Mädchen die Schule besuchen würden. Sie seien mehrmals telefonisch und per Brief bedroht worden. Ein Mitarbeiter der Firma, der Betriebsleiter sei mit einer Waffe attackiert, jedoch nicht verletzt worden. Er selbst und 21 andere Personen seien von den Taliban aus der Firma entführt und nach Intervention der Dorfältesten wieder freigelassen worden. Nach Meldung bei der Polizei sei es zu Verhaftungen der Entführer und Tötung dreier Personen gekommen und hätten sie nun Rache geschworen. Sein Bruder sei auch schon von den Taliban zum Tode verurteilt worden.
3. Am 18.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der Antragsteller zu seinem Lebenslauf sowie allgemein zentral zu Protokoll:
"A.: Wie ich vorher erzählt habe, ich habe bei meinem Bruder gearbeitet. Er hatte ein Projekt wo er Mädchenschule bauen sollte und ich habe ihm geholfen. Wir haben eine Mädchenschule in XXXX gebaut. Dort wo wir die Schule gebaut haben, waren viele Taliban, die gegen das Projekt Mädchenschule waren. In den Monaten wo wir dort waren, wurden wir alle von der Taliban bedroht, damit meine ich alle Mitarbeiter. Jeder hatte Angst, wir hatten immer eine Waffe mit. Mein Bruder hat versucht von der Regierung Unterstützung zu bekommen damit die Schule gebaut wird. Die Regierung hat gesagt, sie könne dort in der Gegend helfen. Immer hat mein Bruder einen Weg gesucht, dass die Arbeiter ohne Probleme weiter arbeiten können. Das Projekt war von den Italienern. Dort hat er auch Hilfe gesucht, aber ohne Erfolg. Er war dann bei der Polizei. Die einzige Hilfe die wir bekommen haben, wir haben 21 Waffen von der Polizei bekommen, für jeden einzelnen Arbeiter. Meine Arbeit war dort, dass ich jeden Tag dort und schauen ob die Arbeit vorangeht. Ich musste jede zweite Woche den Italienern Bericht erstatten. Am 16.11.2012 waren wir in der Arbeit. An dem Tag waren wir 21 Personen auf der Baustelle. Die Arbeiter haben nicht gewusst, dass ich der Bruder vom Chef bin. Wir waren in der Arbeit und wir waren alle bewaffnet. Auf einmal sind die Taliban da. Ich konnte nicht zählen wie viele. Aber die waren sicher 2- oder 3-mal mehr als wir. Die haben uns bedroht, nachdem wir gesehen haben dass diese in der Mehrzahl sind, haben wir die Waffen abgegeben. Der Chef von der Taliban war XXXX. Die Taliban hat uns alle mitgenommen. Wir waren ca. 5 Tage in Gewahrsam. In dieser Zeit wollten die Taliban Lösegeld von der Firma meines Bruders haben. Die Taliban wollten den Chef von der Firma, XXXX und meinen Bruder als Projektleiter und Lösegeld und dann hätten sie die 21 Leute freigelassen. Ich kann nicht erklären wie, aber ich weiß dass der ältester vom Dorf und der Direktor der Schule, er hieß XXXX und diese haben mit der Taliban gesprochen und sie haben vereinbart, dass nur Lösegeld bezahlt wird. Die Taliban hat uns dann freigelassen aber die Waffen wurden uns nicht zurückgegeben. Am 21.11.2012 das war ein Mittwoch, die Taliban hat uns die Taliban in einem offenen kleinen LKW mitgenommen und uns in Sarak aussteigen lassen. Sie haben gesagt, wir sind frei wir können gehen. Ich bin nicht mehr in die Arbeit gegangen. Aber mein Bruder hat das Projekt fertig gebaut. Nachdem die Schule fertig geworden ist, ich kann nicht sagen, wann, aber bei einem Vorfall zwischen der Taliban und der Polizei wurde der Anführer der Taliban XXXX getötet. Die Italienische Firma war bei diesem Vorfall auch beteiligt. Wir haben dann vom Direktor der Schule XXXX gehört, dass die Taliban hinter meinem Bruder sind, weil diese glauben, dass mein Bruder schuld war, dass der XXXX getötet wurde. Danach wollten die Taliban den Chef meines Bruders, XXXX töten, aber er konnte vor den Taliban fliehen. Danach haben mein Bruder und ich mitbekommen, dass es zu gefährlich ist und die Taliban uns auch töten werden. Wir sind dann als Familie, alle nach Kabul gefahren. Dann sind meine zwei älteren Brüder XXXX und XXXX (der in Deutschland lebt) sind nach Indien geflogen. Nach 5 oder 6 Monaten sind meine Brüder wieder zurück nach Kabul gekommen, nach dem ihr Visum abgelaufen ist. Ich bin dann mit meinen zwei älteren Brüdern nach Herat. In Herat hat mein Bruder XXXXhat ein Visum für die Türkei bekommen und mein Bruder XXXXund ich ein Visum für Iran bekommen. Wir waren bei meiner Großmutter in Herat. Und von dort aus, haben wir unsere Reise nach Europa gestartet."
Aufgrund der Tatsache, dass sich der Antragstelle hinsichtlich der Ereignisse im Herkunftsstaat und seiner beruflichen Tätigkeit und des sich daraus ergebenden Risikos auch auf die Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit seines Bruders bezogen hat, ist es von Belang auch das Vorbringen des auch in Österreich asylbeantragenden Bruders darzustellen. XXXX bezog sich im Rahmen des erstinstanzlichen eigenen Asylverfahrens darauf, wie folgt:
"A.: Wie vorher ich erzählt habe, habe ich mich während meines Studium selbstständig gemacht und ich hatte eine Firma. Sie hieß XXXX. Von der XXXX habe ich Aufträge bekommen. Mein erstes Projekt welches ich bekommen habe war in XXXX, es war eine Mädchenschule. Das war ca. 07.07.2012. Nach ein paar Monaten, nach dem wir begonnen haben zu arbeiten, haben uns verschiedene Gruppen wie die Taliban angefangen zu bedrohen. Weil diese waren gegen die Mädchenschule. Die Taliban wollten nicht, dass Ausländer irgendwelche Projekte in Afghanistan unterstützen und bauen. Deswegen sind wir immer bedroht worden, aber wir haben trotzdem die Schulen weiter gebaut. Bis einmal die Taliban oder eine islamische Gruppe, das war ungefähr am 16.11.2012 sind gekommen und haben 21 Arbeiter entführt. Dabei war auch mein Bruder XXXX dabei. Durch die Dorfältesten und der Direktor der alten Schule, sind die 21 Leute und mein Bruder am 21.11.2012 freigelassen worden. Dann habe ich an diesem Tag an XXXX geschrieben wie die Sicherheitslage in dieser Gegend ist und auch den Behörden gemeldet. Nachgefragt, bei der Polizei gemeldet, bei 7 verschiedenen Stationen. Die Polizei hat uns nicht unterstützt auch nicht von der XXXX. Wir haben dann unser Projekt stoppen müssen. Die Dorfältesten haben uns geholfen die 21 Personen freizulassen. Die einzige Hilfe die wir bekommen haben, wir haben Waffen bekommen und Miliz die auf uns aufgepasst hat, diese Leute waren vom Dorf. Durch dies konnten wir dann die Schule fertig bauen. Ich habe die ganzen Bedrohungen von der Taliban und den Islamisten die ich bekommen habe, habe ich an XXXXgemeldet und auch der Polizei gemeldet. Ende 2013, wurde ein Chef der Taliban, XXXX, durch unsere Anzeige bei der Polizei und weitere Vorfälle die bekannt geworden sind, und auch andere Mitglieder der Taliban getötet worden. Nach der Tötung von XXXX, wurden wir vom Direktor der alten Schule angerufen und er hat uns gesagt, dass wir gesucht werden, weil wir Schuld hätten und als Spione arbeiten würden, weil XXXX durch unsere Anzeige getötet wurde. Es wurde nach mir und meinem Geschäftspartner, XXXX gesucht. Natürlich habe ich es nicht ganz ernst genommen. 2 oder 3 Tage später wollten meinen Geschäftspartner umbringen. Er wurde im Auto angeschossen, aber er wurde nicht verletzt. Daher wusste ich dass das auch mir passieren konnte. Deswegen sind mein Bruder XXXX und ich nach Indien geflogen. Das was Ende 2013, Anfang 2014. Meine Familie ist nach Kabul. Nach ca. 5 Monaten sind wir wieder nach Kabul zurückgekommen. Dort war auch meine Familie. Bis Ende 2014 Anfang 2015 haben wir in Kabul gelebt. Im Februar 2015 habe ich versucht ein Visum von der Türkei bekomme. Und im April 2015 sind meine Brüder, XXXX und XXXX und ich haben dann Afghanistan legal mit Reisepass verlassen."
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass nicht habe festgestellt werden können, dass zum Fluchtzeitpunkt der Antragsteller einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Er unterliege sohin keiner Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen. In Hinblick auf seine Rückkehr könne nicht festgestellt werden, dass er einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre und sei ihm eine Rückkehr nach Kabul zumutbar. Eine Bedrohungssituation wurde als nicht plausibel erkannt.
5. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde in welcher ausgeführt wird, dass auch das BFA für glaubhaft erachtet habe, dass der Bruder des Beschwerdeführers eine leitende Funktion an einem Bauunternehmen gehabt habe, welches im Auftrag des XXXX tätig gewesen sei und habe auch der Bruder des Beschwerdeführers belegen können, dass einige Mitarbeiter dieses Unternehmens von den Taliban entführt worden wären. Der Beschwerdeführer habe ja auch entgegen den diesbezüglichen Einschätzungen der Erstbehörde ausgeführt, circa fünf Tage in Gewahrsam der Taliban gewesen zu sein und am 21.11.2012 wieder freigelassen worden zu sein. Zum Themenkreis, dass der Beschwerdeführer nicht habe die Flucht Richtung Indien antreten können, wie zwei seiner Brüder, sei auszuführen, dass es den Brüdern möglich gewesen wäre auf legalem Weg mittel Reisepasses und Visum nach Indien zu reisen und habe der Beschwerdeführer jedoch zum damaligen Zeitpunkt nicht über einen Reisepass verfügt. Im Weiteren wurde auf das als glaubhaft erachtete Vorbringen des Bruders des Antragstellers verwiesen.
Zusammengefasst sei das Bedrohungsszenario nicht die Entführung der Mitarbeiter des Bauunternehmens selbst gewesen, sondern sei dieses erst im Nachhinein entstanden, als Ende 2013 Mitglieder der Taliban getötet worden seien und die anderen Mitglieder daraufhin sich am Beschwerdeführer, seinem Geschäftsführer und anderen Mitarbeitern des Unternehmens hätten rächen wollen. Dieses Bedrohungsszenario sei nach wie vor aktuell, wie sich auch aus den getroffenen Länderfeststellungen ergebe, so sei im Bescheid ausdrücklich festgestellt worden, dass die Taliban insbesondere auch Mitarbeiter lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen angreifen würden, was eben auch auf ein Unternehmen zutreffe, welches für das XXXX tätig sei. Das BFA habe das Vorbringen des Beschwerdeführers für glaubwürdig erachtet und sei es notorisch, dass die Taliban jeden bestrafen würden, der mit ausländischen oder afghanischen Organisationen kooperiere, bzw. im Zusammenhang mit Mädchenschulen tätig sei. Eine Schutzfähigkeit des afghanischen Staates bestehe nicht, es bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative; dies insbesondere auch in Hinblick auf den erwähnten Abfall vom islamischen Glauben. Im Anhang zur Beschwerde übermittelte der Antragsteller die in der Beschwerdeschrift angesprochenen Beweismittel.
Mit Schriftsatz vom 06.06.2018 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Mehrzahl an Urkunden sowie erstattete er eine Stellungnahme zur Situation in Afghanistan.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 19.06.2018 sowie am 25.09.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seiner bevollmächtigten Vertretung persönlich teilnahm. Im Rahmen des Beschwerderechtsgespräches wurde einerseits dem Antragssteller Raum geboten, die seiner Einschätzung nach relevanten Vorfälle im Herkunftsstaat genau zu erläutern sowie wurde andererseits durch gezielte Fragestellung sowie vorbereitete Unterlagen und Informationen versucht, den Wahrheitsgehalt der Angaben näher zu erforschen. Im Rahmen der erstgenannten Beschwerdeverhandlung wurde zentral auf das Vorbringen des Bruders des Antragstellers, welcher als Geschäftsführer der in Rede stehenden Baufirma tätig gewesen war, Bezug genommen; im Weiteren wurde dann der Beschwerdeführer selbst zum Sachverhalt niederschriftlich einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger des Volkes der Pashtunen. Der Antragsteller wurde am XXXX in Herat geboren.
Der Antragssteller war auf Befragen in der Lage, eine Mehrzahl von Einzelinformationen zu zusinnbaren Sachverhaltskreisen von Relevanz zu bieten. Der Antragsteller besucht derzeit eine technische Fachhochschule für Mechatronik und hat mittlerweile das Deutschlevel B1 absolviert.
Das Vorbringen des Antragstellers zu seinen Ausreisegründen bzw. Ereignissen im Herkunftsstaat in Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit wird als glaubhaft und nachvollziehbar der Entscheidung zugrunde gelegt. Festzuhalten ist, dass dem Bruder des Antragstellers XXXX mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.08.2018, Zahl W105 2184827-1/24E der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Der Antragsteller hat an Bauvorhaben des Bruders, nämlich der Errichtung mehrerer Mädchenschulen über einen längeren Zeitraum persönlich vor Ort mitgewirkt, war zum vormaligen Zeitpunkt bereits Opfer einer mehrtägigen Entführung durch Angehörige der Taliban-Truppen und geriet er insbesondere nach der Tötung eines Taliban-Anführers einige Zeit später neuerlich gemeinsam mit zwei weiteren Brüdern ins Visier der örtlich operierenden Taliban-Gruppierungen.
2. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das erstinstanzliche Aktenkonvolut unter zentraler Berücksichtigung der erstniederschriftlichen Angaben des Antragstellers vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der Angaben des Antragsstellers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die niederschriftlichen Aussagen des Bruders des Antragstellers XXXX in dessen eigenem Verfahren auf internationale Schutzgewährung sowie weiters durch zwei abgeführte Beschwerderechtsgespräche vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 19.06.2018 sowie 25.09.2018.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen steht in untrennbarem Verhältnis zum Vorbringen des genannten Bruders, weshalb beweiswürdigend auch das Vorbringen des Bruders - insbesondere im Rahmen der abgeführten Beschwerderechtsverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 19.06.2018 heranzuziehen war. Schon dem Vorbringen des Bruders war uneingeschränkt die positive Glaubwürdigkeit zuzuerkennen und mündete das Vorbringen des Bruders XXXX letztlich in der Gewährung internationalen Schutzes durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes.
Würdigend wird angeführt, dass es dem Antragsteller einerseits leicht möglich war, sein bisheriges Vorbringen zu erneuern und war er darüber hinaus aus eigenem in der Lage, seine Angaben wesentlich zu vertiefen und auf gezielte Fragestellung eine Mehrzahl von Informationen zu bieten. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers leicht mit dem bisher als glaubhaft erkannten Vorbringen des Bruders des Antragstellers in Einklang zu bringen ist. In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass auch schon im Verfahren des Bruders des Antragstellers eine Mehrzahl an schriftlichen Unterlagen zum Beweis vorgelegt wurde, die als unbedenklich zu qualifizieren waren.
Zum genauen Hergang der Ereignisse bzw. Vorfälle war der Antragsteller überdies in der Lage ein genaues Bild sowie eine gewisse nachvollziehbare Innensicht zu bieten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016).
Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A):
Internationaler Schutz
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 6. Oktober 1999, Zl 99/01/0279).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19. Oktober 2000, Zl 98/20/0233).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:
Der Beschwerdeführer brachte als fluchtauslösendes Ereignis im Wesentlichen vor, dass er aus Angst, dass die Taliban ihre dem Beschwerdeführer gegenüber ausgesprochenen Drohungen wahrmachen werden, Afghanistan verlassen habe.
Im vorliegenden Fall ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er eine asylrechtlich relevante Verfolgung aus Gründen - einer ihm zumindest unterstellten - politischen bzw. religiösen und sozialen Gesinnung in Afghanistan zu gewärtigen hat.
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist es für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung ausreichend, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl 96/01/0871). Der Ausdruck "politische Gesinnung" ist im Sinne des Wortes "Meinung" auszulegen (Scheffer, Asylberechtigung, 30, 33). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (vgl. Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 408).
Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. das Erkenntnis vom 30. Juni 2011, Zl 2008/23/1375) hat in einem vergleichbaren Fall, in welchem der Asylwerber im Wesentlichen vorgebracht hatte, dass er nach der von ihm als Polizist durchgeführten Festnahme sowie anschließenden Freilassung von "Terroristen" bedroht worden sei, und er aus Furcht um sein Leben das Land verlassen habe, Folgendes ausgesprochen:
"[...] Ausgehend davon verneinte die belangte Behörde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers schon deshalb, weil die vorgebrachte Verfolgung nicht auf einen der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) zurückzuführen sei. Diese Rechtsauffassung erweist sich [...] als unzutreffend, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um die Verfolgung wegen einer dem Beschwerdeführer unterstellten, gegen die politischen Ziele der von ihm als ‚Terroristen' bezeichneten Gruppe gerichteten politischen Ansicht handelt (vgl. dazu etwa das - Algerien betreffende - hg. Erkenntnis vom 22. August 2006, Zl. 2005/01/0728, mit Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom 16. Juli 2003, Zl. 2000/01/0518, vom 12. März 2002, Zl. 99/01/0205, und vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256). [...]"
In Anlehnung an das soeben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, erweisen sich im vorliegenden Fall die aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als ausführender Bauunternehmer in Zusammenarbeit mit dem Wiederaufbauprogramm für Afghanistan und insbesondere durch die Errichtung von Mädchenschulen als zur Unterstützung der gewählten Regierung Afghanistans zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Infrastruktur des sozialen Gefüges sowie der gesellschaftlichen Entwicklung in einem toleranten westlichen Sinne als asylrelevant. Dass die konkreten Drohungen in dem vom Beschwerdeführer beschriebenen Rahmen stattgefunden haben, wurde auch von der belangten Behörde angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird von den Taliban aufgrund seiner bezughabenden eigenen Tätigkeit sowie aufgrund der federführenden Tätigkeit seines Bruders als Bauführer bei der Errichtung von Mädchenschulen und der Nichtbefolgung der von den Taliban ihm gegenüber mehrmals ausgesprochenen Forderung mit einhergehenden gefährlichen Drohungen eine gegen ihre Interessen gerichtete, politische - unter Umständen sogar pro-westliche - Einstellung unterstellt. Aufgrund dieser unterstellten politischen Gesinnung hat der Beschwerdeführer das reale Risiko einer hinreichend intensiven Verfolgung in Afghanistan durch die Taliban zu erwarten, wogegen er vom afghanischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten kann. Dem Beschwerdeführer steht die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates, in denen er frei von Furcht leben kann, nicht offen und ist ihm ein Aufenthalt dort auch nicht zumutbar.
Hervorzuheben ist im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer bereits einmal ins Visier der Taliban geraten ist und er fünf Tage angehalten und misshandelt wurde. Hieraus ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer einerseits den örtlich agierenden Taliban-Truppen persönlich bekannt war und er gleichwohl wie sein Bruder wegen seiner Beteiligung an der Errichtung von Mädchenschulen konkretes Ziel der radikalen Taliban war bzw. pro futuro sein wird.
Der Antragsteller zählt sohin jedenfalls zu high-profile Risiko-Personen im Hinblick auf eine zu erwartende massive Verfolgung in Afghanistan.
Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten aus dem Blickwinkel der Taliban betrachtet - deutlich gezeigt, dass er mit der Wertehaltung der Taliban nicht übereinstimmt und sohin eine aus Sicht der Taliban verpönte politische Einstellung verinnerlicht hat, wodurch von Seiten der Taliban angenommen wird, dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant ihrerseits ist, ihre Vorgehensweise zu unterlaufen versucht hat und kein Interesse hegt, ihre Aktivitäten zu unterstützen. Aus Sicht der Taliban, hat sich der Beschwerdeführer eindeutig ihrer politischen Gesinnung widersetzt, weshalb dem Beschwerdeführer aufgrund der ihm von den Taliban unterstellten oppositionellen politischen Überzeugung Verfolgung im Sinne der GFK droht.
Auch ist davon auszugehen, dass aus den Vorfällen und erfolgten Drohungen eine gewisse Massivität und sohin geforderte Intensität der Bedrohungslage indiziert ist.
Eine dem Beschwerdeführer von den Taliban unterstellte oppositionelle politische Gesinnung, ist nur dann asylrelevant, wenn keine Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Vorwürfe gewährleistet ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 25. November 1999, Zl 98/20/0357).
Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist der afghanische Staat nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor den gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen zu schützen. Obwohl die Bedrohungen von den Taliban ausgehen, liegt hier eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung vor (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 21. September 2000, Zl 98/20/0434, und des VfGH vom 3. September 2009, Zl U 591/08).
Die vorgebrachten Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer erreichen auch eine Intensität, wie sie für eine Asylrelevanz erforderlich ist, da letztlich nicht nur die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers, sondern auch dessen Leben gefährdet ist (vgl. zur Definition des Verfolgungsbegriffes und der erforderlichen Intensität Putzer, Leitfaden Asylrecht² [2011] Rz 53-57).
Angesichts der dargestellten Umstände ist im Fall des Beschwerdeführers daher davon auszugehen, dass er in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat, sich sohin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK außerhalb Afghanistans befindet und in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, ist der afghanische Staat auch nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor dieser Verfolgung zu schützen.
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs 3 Z 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und ihm dies zumutbar ist (vgl. die Erkenntnisse vom 8. September 1999, Zl 98/01/0503, und vom 25. November 1999, Zl 98/20/0523).
Eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 kommt für den Beschwerdeführer - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - nicht in Betracht, da er im gesamten Staatsgebiet Afghanistans im Wesentlichen der gleichen - oben beschriebenen - Verfolgung ausgesetzt wäre. Gerade anders als in anderen Verfolgunskonstellationen durch Taliban-Angehörige auf örtlicher Basis ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - gleich sowie sein Bruder - sich durch die Tätigkeit der Errichtung von Mädchenschulen geradezu herausragend als Ziel- und Hassobjekt der Taliban darstellt, weshalb im konkreten Fall von einem größeren Gefährdungspotenzial auszugehen ist, als von Personen die allenfalls einmalig aufgrund geringerer Gründe ins Visier örtlicher Taliban-Gruppierungen geraten sind. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass gerade im konkreten Fall die sogenannte innerstaatliche Fluchtalternative dem Antragsteller nicht zuzumuten ist in concreto wäre davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die Taliban ihre Vernetzung nützen würden und den Antragsteller und dessen Bruder auch landesweit verfolgen und auffinden würden.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (§ 6 AsylG 2005) ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, Berufstätigkeit, gesamtesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W105.2184876.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.01.2019