Entscheidungsdatum
15.10.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W122 2155295-1/6Z
Gekürzte Ausfertigung des am 15.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von Major XXXX gegen den Bescheid des Kommandos Luftstreitkräfte vom 07.03.2017, Zl. P795571/46-KdoLuSK/A1/2017, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 4 Abs. 1 GehG und § 23 Abs. 3 GehG iVm § 28 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.10.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde am 15.10.2018 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
berücksichtigungswürdige Gründe, ersatzlose Behebung, Geldaushilfe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W122.2155295.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.01.2019