TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/16 G311 2197855-1

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Veröffentlicht am 16.10.2018
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Entscheidungsdatum

16.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z6
FPG §55 Abs1a

Spruch

G311 2197855-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die ARGE-Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2018, Zahl:

XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu Recht:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides

wird stattgegeben und das Einreiseverbot aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 07.03.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.

Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers im Asylverfahren statt.

Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, an einem Krebs-Tumor im Afterbereich zu leiden, aber keine Medikamente zu nehmen. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er habe in Serbien kein Haus, nichts zu essen, keine Arbeit und sei krank. Er könne nicht für seine Familie sorgen. Im Falle einer Rückkehr werde er wahrscheinlich sterben, da ihm in Serbien keine ausreichende medizinische Versorgung zur Verfügung stehe. Die Medikamente seien sehr teuer. Er sei gezielt nach Österreich gekommen, da sich hier seine Familienangehörigen (sowohl rechtmäßig als auch unrechtmäßig) aufhalten würden und die medizinische Versorgung am besten sei. Eine Rückkehr nach Serbien, Kroatien oder Slowenien schließe der Beschwerdeführer wegen des Aufenthaltes seiner Familie in Österreich aus.

Am 03.05.2018 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, statt.

Auf Befragen gab der Beschwerdeführer an, an Dickdarmkrebs zu leiden und sich am 08.05.2018 einer Operation unterziehen zu müssen. Er leide weiters an einem Lungenproblem. Seien Lebensgefährtin und die beiden gemeinsamen Kinder hätten sich eine Zeit lang in Österreich aufgehalten, da hier die Familienangehörigen der Lebensgefährtin leben würden. Zwischenzeitig seien die Lebensgefährtin und die Kinder jedoch wieder nach Serbien zurückgekehrt, würden aber eine Wiedereinreise nach Österreich planen. Er selbst habe ebenfalls einige in Österreich lebende Verwandte. Er habe Serbien wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen. Er gehöre der Volksgruppe der Roma an und finde keine Arbeit mehr, seine Kinder sollten eine bessere Zukunft haben. Außerdem würde er wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma ständig erniedrigt werden. Zusammengefasst habe er Serbien verlassen, um in Österreich zu arbeiten, kostenlos medizinisch behandelt zu werden und seinen Kindern eine bessere Zukunft bieten zu können.

Mit dem Beschwerdeführer wurden sodann die Länderberichte zu Serbien erörtert. Der Beschwerdeführer nahm dazu Stellung und gab an, dass Serbien stabil sei, Roma jedoch keine Rechte hätten und wirtschaftlich schlechter gestellt wären, als andere Staatsbürger. Man erlange keine Ausbildung, die aber wichtig für den Beruf sei. Auch wenn Serbien Hilfe von anderen Staaten für die dort lebenden Minderheiten erhalten habe, sei diese Hilfe nicht den Roma zugutegekommen. Seine Kinder würden in Serbien monatlich EUR 30,00 Kindergeld erhalten.

Im Rahmen der Einvernahme wurden vom Beschwerdeführer die nachfolgenden medizinischen Befunde vorgelegt:

-

Ambulanzkarte des Landesklinikums XXXX, Abteilung Chirurgie, vom 21.03.2018;

-

Computertomographie-Befund der Radiologischen Gruppenpraxis XXXX OG vom 10.04.2018;

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Arztbrief des Landesklinikums XXXX, Abteilung Chirurgie, vom 10.04.2018;

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Laborbefund vom 09.04.2018;

-

Überweisung zur Gastroskopie und Coloskopie (undatiert);

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.), dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist zur freiwilligen gewährt (Spruchpunkt VII.) und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.).

Begründend wurde zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keiner konkreten persönlichen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung in Serbien ausgesetzt war oder eine solche zukünftig zu befürchten wäre. Zweck der Antragstellung sei die Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung für Österreich sowie kostenlose medizinische Behandlung gewesen. Zur vorgebrachten Diskriminierung als Zugehöriger zur Volksgruppe der Roma werde auf die Länderfeststellungen verwiesen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer keine konkreten Vorfälle geltend gemacht. Seinen Kindern werde zudem eine Schulbildung in Serbien ermöglicht und sei auch der Schwiegervater des Beschwerdeführers in der Lage gewesen, in Serbien die Existenz seiner Familie zu sichern. Dem Beschwerdeführer sei es weiters zumutbar, sich wegen seiner Erkrankungen an das serbische Gesundheitssystem zu wenden, wo er bereits in der Vergangenheit behandelt und operiert worden sei. Die vorgelegten medizinischen Unterlagen würden keinen onkologisch relevanten Befund erhalten. Der Beschwerdeführer leide an Hämorrhoiden. Diese wären auch in Serbien behandelbar, zumal Roma mit festem Wohnsitz in Serbien einen Krankenversicherungsschutz erlangen könnten. Zur Erlassung des Einreiseverbotes wurde weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder aus Furcht vor Verfolgung noch zur Behandlung einer unmittelbar lebensbedrohlichen Erkrankung Serbien verlassen habe. Er sei aus rein wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen, ohne dabei über ausreichende finanzielle Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts zu verfügen. Der Beschwerdeführer verfüge weder über Bargeld noch Kredit- oder Bankomatkarten. Er könne sich weder die Unterkunft, noch die Verpflegung oder eine Krankenversicherung leisten. Er sei auch nicht berechtigt, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Aufgrund der Visafreiheit für serbische Staatsangehörige wäre zu befürchten, dass der Beschwerdeführer weiterhin versuchen werde, nach Österreich oder den Schengen-Raum einzureisen, um entsprechende Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Hinweise auf eine vorliegende berücksichtigungswürdige Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht lägen nicht vor. Die Lebensgefährtin und die Kinder würden zwischenzeitig immer wieder nach Serbien zurückkehren, sodass kein maßgebliches Privat- und Familienleben in Österreich vorliege.

Zudem traf die belangte Behörde umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.05.2018 zugestellt.

Mit dem am 07.06.2018 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den ihn betreffenden Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen; in eventu dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; die über den Beschwerdeführer verhängte Rückkehrentscheidung sowie das Einreiseverbot beheben sowie der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland Serbien Diskriminierung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma fürchte und in Verbindung damit, im Falle einer Rückkehr befürchte, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Darüber hinaus befinde sich der Beschwerdeführer aufgrund einer Krebserkrankung in laufender Behandlung im Bundesgebiet und fürchte im Falle einer Unterbrechung dieser Behandlung eine drastische Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, indem sie dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit dazu gegeben habe, seine Fluchtgründe genauer und widerspruchsfrei darzulegen. Nicht nur die rechtliche Beurteilung des Bundesamtes bezogen auf die Nichtzuerkennung internationalen Schutzes sei verfehlt, sondern ebenso jene zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien. Dem Beschwerdeführer würden in Serbien große Probleme drohen, die ihn auch zur Flucht bewegt hätten. Insbesondere Angehörige der Roma könnten sich nicht auf ausreichenden Schutz der Sicherheitskräfte vor Diskriminierung und Verfolgung berufen. Ein menschenwürdiges Leben des Beschwerdeführers sei im Falle einer Rückkehr mangels jeglicher Existenzgrundlage nicht möglich. Die Abschiebung sei daher auch hinsichtlich Art. 3 EMRK unzulässig und müsse zumindest dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz stattgegeben werden. Im Falle einer Abschiebung würde der Beschwerdeführer mit den fluchtauslösenden Problemen konfrontiert werden. Diese Vorgehensweise würde, insbesondere im Lichte der schweren Erkrankung des Beschwerdeführers, eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK darstellen, sodass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zuzuerkennen sei.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 11.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Der Beschwerdeführer wurde am 20.07.2018 auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Serbien abgeschoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Serbien, Angehöriger der Volksgruppe der Roma und bekennt sich zum serbisch-orthodoxen Glauben. Seine Muttersprache ist Serbisch (vgl Erstbefragung am 07.03.2018, AS 9 ff Verwaltungsakt).

Der Beschwerdeführer reiste am 07.03.2018 an der slowenisch-österreichischen Grenze in das Bundesgebiet ein, wo er infolge einer Anhaltung zur Grenzkontrolle den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte (vgl Erstbefragung am 07.03.2018, AS 9 ff Verwaltungsakt).

Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 12.04.2018 bis 31.08.2018 mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 10.09.2018). Er verfügte im Bundesgebiet über keine - über sein temporäres Aufenthaltsrecht als Asylwerber hinausgehende - Aufenthaltsberechtigung (vgl Auszug aus dem Fremdenregister vom 10.09.2018). Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 10.09.2018).

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachging, über Deutschkenntnisse verfügt oder Kurse bzw. eine Ausbildung absolviert hätte.

Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet bezog der Beschwerdeführer Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung (vgl Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 10.09.2018).

Der Beschwerdeführer litt in Serbien an einem Colon-Karzinom (Dickdarmkrebs) und wurde deswegen in Serbien etwa im Jahr 2014 operiert. Er erhielt damals auch eine Chemotherapie in Serbien. Nach Durchführung bildgebender Diagnostik (Computertomographie) sowie einer Coloskopie wurden im Bundesgebiet beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen gestellt (vgl Konvolut medizinischer Befunde, AS 73 ff Verwaltungsakt):

-

Noduli hämorrhoidales Grad II (Hämorrhoiden)

-

Verdacht auf Analfissur

-

Status post Colon-CA (OP + Chemo vor 4 Jahren in Serbien)

-

Ekzem rechter Unterbauch

Aus dem radiologischen Befund vom 10.04.2018 (vgl AS 77 ff Verwaltungsakt) geht hervor, dass beim Beschwerdeführer kein onkologisch auffälliger Befund vorliegt.

Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig wäre oder an einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, welche in Serbien nicht behandelbar wäre.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (vgl Auszug aus dem Strafregister vom 10.09.2018). Im Schengener-Informationssystem (SIS) scheint jedoch ein gegen den Beschwerdeführer in Dänemark erlassenes Einreise-/Aufenthaltsverbot zur Zahl XXXX auf (vgl Auszug aus dem Schengener-Informationssystem vom 10.09.2018).

Der Beschwerdeführer führt eigenen Angaben nach mit XXXX, geboren am

XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, Zugehörige zur Volksgruppe der Roma, eine Lebensgemeinschaft und hat mir ihr zwei gemeinsame minderjährige Kinder: 1. die Tochter XXXX, geboren am XXXX,

Staatsangehörigkeit: Serbien, und 2. den Sohn XXXX, geboren am XXXX,

Staatsangehörigkeit: Serbien (vgl Einvernahme vor dem BFA am 03.05.2018, Niederschrift, AS 57 Verwaltungsakt). Ob der Beschwerdeführer - so wie in der Erstbefragung angegeben - noch eine weitere Tochter mit seiner Lebensgefährtin hat, konnte nicht festgestellt werden (vgl Erstbefragung vom 07.03.2018, AS 13 Verwaltungsakt; vgl Einvernahme vor dem BFA am 03.05.2018, Niederschrift, AS 57 Verwaltungsakt).

Hinsichtlich der Lebensgefährtin und der Kinder des Beschwerdeführers scheinen weder im Fremdenregister noch im Zentralen Melderegister Daten und Eintragungen auf (vgl Auszüge aus dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister vom 10.09.2018).

Es konnte daher auch nicht festgestellt werden, dass sich die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und seine beiden Kinder immer wieder für den Zeitraum des visumfreien Aufenthalts im Bundesgebiet aufhalten, zumal die Kinder des Beschwerdeführers im schulpflichtigen Alter befinden.

Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise aus Serbien bei der Familie seiner Lebensgefährtin gemeinsam mit seinen Kindern (vgl Einvernahme vor dem BFA am 03.05.2018, Niederschrift, AS 57 Verwaltungsakt). Er hat keine bzw. nur vier Jahre die Grundschule besucht und zuletzt Gelegenheitsarbeiten als Maler oder als Saisonarbeiter in der Landwirtschaft ausgeübt (vgl Erstbefragung vom 07.03.2018, AS 11 Verwaltungsakt; vgl Einvernahme vor dem BFA am 03.05.2018, Niederschrift, AS 57 Verwaltungsakt). Die Lebensgefährtin hat lediglich drei Jahre die Schule besucht und Gelegenheitsarbeiten als Putzfrau absolviert. Wenn sowohl der Beschwerdeführer als auch die Lebensgefährtin an einem Tag gearbeitet haben, erhielten sie gemeinsam an die EUR 20,00 als Lohn (vgl Einvernahme vor dem BFA am 03.05.2018, Niederschrift, AS 63 Verwaltungsakt). Die Kinder des Beschwerdeführers erhalten eigenen Angaben nach in Serbien EUR 30,00 an Kindergeld und besuchen dort die Schule (vgl Einvernahme vor dem BFA am 03.05.2018, Niederschrift, AS 59, 67 Verwaltungsakt).

Den Angaben des Beschwerdeführers nach werden er und seine Familie vom Vater der Lebensgefährtin finanziell unterstützt, dem auch das Haus gehört, indem der Beschwerdeführer und seine Familie wohnen. Der Vater der Lebensgefährtin lebt und arbeitet nach den Angaben des Beschwerdeführers in Österreich (vgl Einvernahme vor dem BFA am 03.05.2018, Niederschrift, AS 59 Verwaltungsakt). Der Beschwerdeführer selbst hat einen Onkel und eine Tante, die in Österreich leben. Eine Schwester lebt in Griechenland (vgl Erstbefragung vom 07.03.2018, AS 13 Verwaltungsakt; vgl Einvernahme vor dem BFA am 03.05.2018, Niederschrift, AS 57 Verwaltungsakt).

Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer wurde am 20.07.2018 auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Serbien abgeschoben (vgl Auszug aus dem Fremdenregister vom 10.09.2018).

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaate vorbestraft oder inhaftiert worden wäre. Es konnte weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit den Behörden des Herkunftsstaates aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Sonstigem irgendwelche Probleme gehabt hätte.

Der Beschwerdeführer hat Serbien aus wirtschaftlichen Gründen, zur Erlangung kostenloser medizinischer Behandlung sowie wegen der von der serbischen Bevölkerung gegenüber Zugehörigen zur Volksgruppe der Roma allgemein entgegengebrachten Diskriminierung verlassen. Der Beschwerdeführer hat Serbien daher aus persönlichen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen.

Ein konkreter Anlass oder Vorfall für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte hingegen nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Serbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder, dass Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Zur entscheidungsrelevanten Lage in Serbien:

Es wird festgestellt, dass die Republik Serbien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Zur allgemeinen Lage in Serbien werden die vom Bundesamt in das Verwaltungsverfahren eingeführten und im angefochtenen Bescheid festgestellten Quellen auch als entscheidungsrelevante Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.

Zur Frage, inwieweit hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten anhaltenden Bedrohung durch Diskriminierung wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden gegeben ist:

Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer vor den Bedrohungen der vorgebrachten Art wirksamen Schutz der Behörden im Herkunftsstaat in Anspruch nehmen kann. In Serbien üben die Behörden wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Als Polizeibeamte sind auch Angehörige von Minderheiten tätig. Es bestehen wirksame Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch und Korruption. Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich eine Anzeige einbringen. Auch können entsprechende Beschwerden an den Ombudsmann gerichtet werden. Die Menschenrechtslage in Serbien entspricht internationalen Standards und ist die Lage der Menschenrechte als insgesamt gut zu bezeichnen.

Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten und entspricht die Minderheitengesetzgebung internationalen Standards. Speziell für Angehörige der Volksgruppe der Roma wurde durch das Änderungsgesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit vom 31.08.2012 eine Grundlage für eine nachträgliche Eintragung ins Personenstandsregister für bisher nicht registrierte Roma unter vereinfachten Bedingungen zu erwirken. Auch das seit 2011 geltende Meldegesetz sieht eine erleichterte Anmeldung für Personen ohne Personalausweis vor. Roma können zudem im System der Sozialversicherung Serbiens angemeldet sein, auch wenn sie keinen gemeldeten Wohnsitz haben, sofern sie eine Erklärung abgeben, Angehörige der Minderheit zu sein und wegen der traditionellen Lebensweise über keinen festen Wohnsitz verfügen. Diese Roma werden zudem von den Kosten des Krankenschutzes befreit oder ohne finanzielle Eigenbeteiligung behandelt.

Die Lebensbedingungen in den meisten Roma-Siedlungen sind sehr schwierig und herrscht oft absolute Armut und gesellschaftliche Ausgrenzung. Anschlüsse an Wasser, Abwassersysteme und Elektrizität fehlen häufig, sodass die Gesundheit beeinträchtigende hygienische Bedingungen herrschen. Angehörige der Roma sind nach wie vor Diskriminierungen ausgesetzt und von einer Reihe sozialer Dienste ausgeschlossen. Ihre Teilnahme am formellen Arbeitsmarkt ist sehr gering. Aufgrund fehlender Dokumente habe viele Roma trotz der formalen Erleichterungen bei der Registrierung mit Problemen im Gesundheitssektor zu kämpfen.

In Belgrad ist ein Kommissar zum Schutz von Gleichstellung und Initiative mit dem Ziel der direkten Kontaktaufnahme mit Roma-Gemeinschaften eingesetzt. Das Team des Ombudsmannes besucht auf wöchentlicher Basis Roma-Siedlungen um Informationen und Serviceleistungen zur Verfügung zu stellen. 28 Gemeinden haben lokale Unterstützungspläne für Roma etabliert und Großteils selbst finanziert. Serbien verfügt über eine Telefon-Hotline in Roma-Sprache für Frauen und Kinder, die Opfer von Gewalt geworden sind.

Es kommt immer wieder vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Befugnisse überschreiten oder Anträge und Anfragen nicht so effizient bearbeiten, was sich jedoch auf alle Einwohner Serbiens bezieht, nicht nur auf bestimmte Minderheiten. Alle Einwohner haben den gleichen Zugang zum Justizwesen, den Gerichten und Polizeibehörden. Rechtsschutzmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind in Form von Strafanzeige und/oder Disziplinarverfahren vorgesehen. Es gibt verschiedene Stellen auf Republikebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltung - Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte) als auch lokaler Ebene (Stadtgemeinde - Ombudsmann), an die sich Roma im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Es bestehen auch zahlreiche NGOs, die sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, so ua das Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien).

Zur speziellen Situation des Beschwerdeführers ist insgesamt festzuhalten, dass die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates jedenfalls gegeben ist und keine systematische Diskriminierung durch den Staat Serbien erfolgt.

Hinsichtlich der Situation im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat:

Aus den allgemeinen Länderberichten zu Serbien geht hervor, dass das monatliche Durchschnittseinkommen im Jahr 2014 etwa EUR 380, -- und die durchschnittliche Rente EUR 201,-- betrug, wobei in der Hauptstadt Belgrad das Durchschnittseinkommen deutlich über dem Landesmittelwert liegt. Die offizielle Arbeitslosenquote liegt bei 17,9 % (Mai 2016), inoffiziell ist diese aufgrund versteckter Arbeitslosigkeit viel höher. Der gesetzlich garantierte Mindestlohn beträgt EUR 150,00 (16.000 Dinar). Trotz der schlechten wirtschaftlichen Lage ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Vielen Bürgern Serbiens gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern.

Rückkehrer erhalten nach Abschluss der Registrierung bei den Wohnortbehörden und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. Anmeldung als Arbeitssuchende kostenfreien Zugang zur Gesundheits- und Sozialversorgung. Ein Wohlfahrtsamt befindet sich in jeder Gemeinde Serbiens, allein in Belgrad gibt es 16 solcher Ämter. Das Wohlfahrtsamt hat verschiedene Aufgaben zur Unterstützung von Familien ohne Einkommen oder gefährdeten Familien sowie Waisenkindern etc. Der tatsächliche Zugang zu Leistungen des Wohlfahrtsamtes kann aber nicht immer garantiert werden.

In Serbien gibt es kein Arbeitslosengeld oder sonstige finanzielle Unterstützung für Arbeitslose durch den Staat. Es kann aber unter Umständen Sozialhilfe beim örtlich zuständigen Wohlfahrtsamt beantragt werden. Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Die Voraussetzungen richten sich nach den von der betreffenden Person konkret beantragten Sozialleistungen. Allgemein muss eine Person serbischer Staatsbürger mit gültigen persönlichen Unterlagen (Personalausweis), arbeitslos und bei der staatlichen Arbeitsagentur an ihrem Wohnort registriert sein oder sich in einem Mindestlohn-Beschäftigungsverhältnis befinden. Anspruchsberechtigt sind weiters alleinerziehende Elternteile, Menschen mit körperlichen oder geistigen Behinderungen, ältere Personen, Minderjährige und Waisen.

Eltern und Familien haben Anspruch auf Kindergeld, wenn sie serbische Staatsbürger sind, ihren Wohnsitz in Serbien haben und über eine staatliche Krankenversicherung für das erste, zweite, dritte und vierte Kind verfügen. Das Kindergeld wird auf das Konto der Familie überwiesen. Die Familie erhält Kindergeld für einen Zeitraum von sechs Monaten ab der Vorlage aller erforderlichen Dokumente. Der entsprechende Verlängerungsantrag muss spätestens 30 Tage vor Ablauf der sechs Monate gestellt werden. Es besteht in Belgrad eine Zufluchtsstätte für obdachlose Kinder mit dem Ziel, Lebensmittel, saubere Kleidung und Zugang zu verschiedenen Fachleuten zu gewähren.

Im Falle einer Rückkehr muss eine neuerliche Krankenversicherung des Rückkehrers erst eingeleitet werden. Für die Zeit des dazu nötigen administrativen Verfahrens besteht eine Art gesetzlich geregelte "Notversicherung", mit der der Betroffene nur Anrecht auf eine akute medizinische Notversorgung hat. Darunter fallen aber nicht etwa eine Erhaltungschemotherapie sowie deren Medikation. Der Betroffene müsste in dieser Zeit für Medikamente und Behandlung selbst aufkommen. Auch diesbezüglich bestehen Ausnahmen (etwa Kinder und Krebspatienten), aber auch diese Ausnahmen müssen erst eingereicht, die Unterlagen vom Gerichtsdolmetscher auf Kosten des Betroffenen übersetzt oder vom zuständigen Gemeindeamt beglaubigt und die Sozialbedürftigkeit nachgewiesen werden. Die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung dauert in etwa drei bis fünf Wochen. Nach Erteilung muss der Betroffene über den zuständigen Arzt eine Einweisung in eine entsprechende Klinik beantragen und erst nach Bescheiderstellung erfolgt eine Aufnahme der Behandlung in der Klinik. Die während des Verfahrens anfallenden Kosten müssen selbst getragen werden.

Besondere staatliche Auffang- oder Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Im Bedarfsfall kann bei rechtzeitiger Ankündigung (auf Zeit oder auf Dauer) eine Unterbringung in staatlichen Waisenhäusern erfolgen. Fall die Rückkehrer nach ihrer Rückkehr nach Serbien nicht wissen, wo sie unterkommen sollen, können sie an eine von vier Notunterkünften in Obrenovac, Sabc, Zajecar und Bela Palanaka verwiesen werden. Dies allerdings für maximal 14 Tage. Die Regierung setzt faktisch und inoffiziell auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad. In der Regel kehren Rückgeführte in die Republik Serbien an den Ort zurück, der ihr letzter Wohnsitz gewesen ist, da Kranken- und Sozialversicherungsschutz nur gewährleistet werden kann, wenn man über einen melderechtlich erfassten Wohnsitz verfügt.

Ein gültiger Personalausweis ist die Voraussetzung zur Inanspruchnahme jeglicher Berechtigungen (medizinische Versorgung, Arbeit, Bildung etc.). Ein Rückkehrer kann, unter Vorlage des Dokumentes über den Status einer Person in "Wiederzulassung" (Reisedokument), das 30 bis maximal 60 Tage Gültigkeit hat, nach der Ankunft in Serbien ohne Entrichtung der entsprechenden Beteiligungsgebühr medizinische Notfallhilfe in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist die Person verpflichtet, innerhalb von 30 bis maximal 60 Tagen nach der Rückkehr einen Antrag auf allgemeine Krankenversicherung zu stellen. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Rückkehrer einen Versicherungsantrag gestellt haben, ansonsten ist ein Versicherungsschutz nicht gegeben und alle in Anspruch genommenen Leistungen müssen selbst bezahlt werden.

Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien ist daher festzuhalten, dass dieser weder in eine existenzbedrohende Notlage geraten oder fehlende Lebensgrundlagen in Serbien vorfinden würde. Derlei Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert erstattet.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten mangelnden Behandelbarkeit seiner Erkrankungen in Serbien:

Allgemein ist die medizinische Versorgung in Serbien stabil und es bestehen keine größeren epidemiologischen Besorgnisse. Das Gesundheitssystem leidet unter einem Mangel an finanziellen Mitteln und Investitionen, bietet den Bürgern jedoch die Möglichkeit einer medizinischen Basisversorgung. Das nationale Gesundheitssystem ist in drei Stufen organisiert. Die primäre Gesundheitsversorgung wird von 161 Gesundheitszentren und kleineren primären Gesundheitsstationen geleistet. Sie sind für allgemeinmedizinische, pädiatrische und geburtshilfliche Belange sowie für Arbeitsmedizin, Zahnmedizin, Hausbesuche, Vorsorge und Laboruntersuchungen zuständig. Die sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung wird von 42 Allgemeinkrankenhäusern, 15 Fachkliniken, 23 unabhängigen Institutionen und Kliniken, fünf Krankenhauszentren, vier Klinikzentren und 59 weiteren Einrichtungen geleistet.

In Serbien besteht eine gesetzliche Pflichtkrankenversicherung, die eine Registrierung voraussetzt. Die ärztliche Notfallversorgung ist gesichert. Rückkehrer müssen jedoch ein Anmeldeverfahren durchlaufen, um wieder aufgenommen zu werden.

Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Kostenfrei behandelt werden (unabhängig vom Patienten- bzw. Versicherungsstatus, siehe dazu unten bei der Rückkehrsituation): Infektionskrankheiten (ua. AIDS), Psychosen, rheumatisches Fieber und dessen Auswirkungen, maligne Erkrankungen, Diabetes, zerebrale Paralyse, multiple Sklerose, zystische Fibrose und Hämophilie, anerkannte Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz. Für alle Patienten kostenlos sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen, präventive Untersuchungen (staatliches Screening) und Impfungen.

Es bestehen in den Krankenhäusern Strukturprobleme und teilweise niedrige Versorgungsstandards. Ein modernes Medizinkonzept wurde aber eingeführt.

Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Familienstand des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters sowohl hinsichtlich des Beschwerdeführers als auch seiner Lebensgefährtin und Kinder Einsicht in das Fremdenregister sowie das Zentrale Melderegister und holte weiters die Sozialversicherungs- und Grundversorgungsdaten sowie einen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers ein.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen wäre oder einen Kurs oder eine Ausbildung absolviert hätte sowie über Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Rahmen der Beschwerde ein derartiges Vorbringen erstattet hat. Darüber hinaus sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die das erkennende Gericht zu einer derartigen Feststellung veranlassen hätten können.

Aus den vorgelegten und aktuellen medizinischen Befunden des Beschwerdeführers geht - entgegen dem Beschwerdevorbringen - eindeutig hervor, dass beim Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt keine onkologisch relevanten Befunde vorliegen. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit unbestritten an Dickdarmkrebs gelitten, wurde jedoch bereits vor vier Jahren in Serbien erfolgreich operiert und chemotherapiert. Eine aktuell in Österreich durchgeführte Operation konnte nicht festgestellt werden. Ebenso wenig ist laut den medizinischen Befunden eine dauerhafte Therapie des Beschwerdeführers durch Onkologen notwendig. Der Beschwerdeführer leidet aktuell an Beschwerden aufgrund der bestehenden Hämorrhoiden. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine lebensbedrohliche Erkrankung im Endstadium, welche in Serbien nicht behandelbar ist. Entsprechend konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig wäre oder an einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, welche in Serbien nicht behandelbar wäre.

Zwar hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.03.2018 angegeben, mit seiner Lebensgefährtin noch eine weitere Tochter zu haben, diese Angaben wiederholte der Beschwerdeführer jedoch nicht in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 05.03.2018. Es scheinen weiters weder im Fremdenregister noch im Zentralen Melderegister Eintragungen und Daten der Lebensgefährtin und der Kinder des Beschwerdeführers auf, sodass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine zweite Tochter hat.

Mangels entsprechender Wohnsitzmeldungen der Lebensgefährtin und der Kinder des Beschwerdeführers und insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Kinder des Beschwerdeführers im schulpflichtigen Alter sind, konnte nicht festgestellt werden, dass diese tatsächlich den jeweils visumfreien Zeitraum von drei Monaten innerhalb von 180 Tagen in Österreich verbringen.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden.

Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Der Beschwerdeführer machte bei der Stellung seines gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz geltend, seinen Herkunftsstaat Serbien verlassen zu haben, um in Österreich bei seinen Verwandten zu leben, über den Asylantrag zu einer Aufenthaltsberechtigung zu kommen und in der Folge zu arbeiten, da er als Roma ohne Ausbildung und Eigenheim seine Lebensgefährtin und seine beiden minderjährigen Kinder nicht ohne die Hilfe des Schwiegervaters erhalten könne. Er wünsche sich für seine Kinder eine bessere Zukunft. Darüber hinaus erhoffe sich der Beschwerdeführer in Österreich eine kostenlose Behandlung der Folgen seiner bereits in Serbien durchgeführten Dickdarm-Krebsoperation. Als Zugehöriger zur Volksgruppe der Roma sei er auch ständig Diskriminierungen durch die serbische Bevölkerung ausgesetzt. Ein konkretes Ereignis wurde von ihm nicht geschildert. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma von staatlicher Seite liegt somit nicht vor und wurde vom Beschwerdeführer eine staatliche Verfolgung auch gar nicht vorgebracht.

Wie sich aus den oben angeführten Länderberichten ergibt, unterliegen Angehörige der Volksgruppe der Roma wie der Beschwerdeführer durchaus von der allgemeinen Bevölkerung ausgeübten gesellschaftlichen Diskriminierungen. Derartige Diskriminierungen gehen jedoch nicht vom Staat oder den Behörden aus. Diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer auch keine einzige konkrete Diskriminierung genannt. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten allfälligen Diskriminierungen durch Dritte ist auszuführen, dass die staatlichen Behörden Serbiens in der Lage und auch Willens sind, dem Beschwerdeführer im Falle von diesbezüglichen Angriffen oder auch Diskriminierungen Schutz zu gewähren.

Darüber hinaus erweist sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als unsubstanziiert. Er konnte keine konkreten Vorfälle zu konkreten Daten nennen und auch keine nachvollziehbaren Gründe, weswegen er von diesen Personen nachhaltig bedroht worden wäre. Zudem gibt der Beschwerdeführer selbst an, dass er durch die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz vorrangig eine Aufenthalts- und in der Folge auch eine Beschäftigungserlaubnis in Österreich erwirken wollte.

Schlussendlich wäre es selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, sich im Falle einer tatsächlichen Bedrohung oder Diskriminierung an die entsprechenden (Sicherheits-)Behörden in Serbien zu wenden, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal substanziiert vorgebracht hat, dass ihm entsprechender Schutz der Behörden verweigert würde oder dieser nicht effektiv sei.

In Zusammenschau des konkreten Vorbringens und der dargestellten Länderfeststellungen haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte für ein mögliches Schutzdefizit bei einer Bedrohung durch Privatpersonen - auch im konkreten Fall - ergeben. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf zu verweisen, dass in keinem Staat der Welt ein möglicher präventiver Schutz absolut und lückenlos sein kann.

Darüber hinaus begründete der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz mit der schlechten Wirtschaftslage sowie dem Wunsch nach kostenloser medizinischer Behandlung. Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, dass sowohl er als auch seine Lebensgefährtin in Serbien Gelegenheitsarbeiten ausüben und monatlich EUR 30,00 an Kindergeld erhalten. Die Voraussetzung für den Erhalt von Kindergeld ist laut den oben angeführten Länderfeststellung das Bestehen einer Pflichtkrankenversicherung. Der Beschwerdeführer und seine Familie leben im Haus und von der Unterstützung des Schwiegervaters (Vater der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers). Eine existenzbedrohende Notlage ist daher nicht erkennbar.

Auch wurde der Beschwerdeführer in Serbien vor etwa vier Jahren erfolgreich wegen seines Dickdarm-Karzinoms operiert und hat er auch eine Chemotherapie erhalten. In Österreich konnten keine onkologisch relevanten Befunde erhoben werden. Da der Beschwerdeführer bisher bereits in Serbien medizinisch behandelt wurde, ist davon auszugehen, dass dies auch in Zukunft der Fall sein wird. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass dem Beschwerdeführer nunmehr der Zugang zu medizinischer Behandlung verweigert würde.

Andere Vorkommnisse oder andere Fluchtgründe als die befürchteten Diskriminierungen des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma durch die serbische Gesamtgesellschaft sowie die wirtschaftlichen Gründe wurden seitens des Beschwerdeführers auch nicht vorgebracht, ebenso wenig wie ein konkreter Vorfall bzw. konkreter Anlass als Auslöser zur Flucht.

Insbesondere wurden in der gegenständlichen Beschwerde keine, den seitens der belangten Behörde und des erkennenden Gerichtes jeweils in das Verfahren eingeführten Länderberichten entgegenstehenden, Berichte vorgebracht, die eine andere Beurteilung des gegenständlichen Falles erfordern würden.

Zusammenfassend ist im Lichte der ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen sowie der konkreten familiären Situation des Beschwerdeführers auch festzuhalten, dass er im Falle einer Rückkehr nach Serbien nicht in eine existenz- und lebensbedrohende Notlage geraten würde, was in weiterer Folge in der rechtlichen Beurteilung noch dargestellt wird.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Serbien beruht darauf, dass der Beschwerdeführer - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt - keine konkreten Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge gegenwärtig eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus von dem Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich daher aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgericht, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

In Anbetracht des erst kurzen Zeitraumes, welcher nach Erlassung des angefochtenen Bescheides bis zur gegenständlichen Entscheidung vergangen sind, haben sich auch keinerlei relevante Änderung in Bezug auf die Lage im Herkunftsstaat ergeben. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Serbien ergeben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer ist den in das gegenständliche Verfahren eingeführten allgemeinen Länderfeststellungen nicht substanziiert entgegengetreten. Sie blieben insofern im gesamten Verfahren unbestritten und wurden keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK, droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

Vorliegend ist festzuhalten, dass dem Vorbringen im Ergebnis keine Asylrelevanz zukommt:

Auch bei Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers ist im konkreten Fall unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen von der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden in Serbien, im Rahmen dessen, was einem Staat realistischer Weise zugesonnen werden kann, auszugehen. Wie bereits unter Punkt II.2. ausgeführt, ergibt sich aus den Länderberichten, dass die, die Sicherheitsbehörden in Serbien repräsentierenden, Einrichtungen grundsätzlich willens und in der Lage sind, Menschen - Männern wie Frauen und unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen Minderheit odervor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen durch Dritte auf ihre Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehenden Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber im gegenständlichen Fall - vor dem Hintergrund der vorliegenden, oben genannten Länderberichte und dem festgestellten Sachverhalt und Wahrunterstellung des Vorbringens - jedenfalls nicht ausgegangen werden.

Auch der Wunsch des Beschwerdeführers nach besserer bzw. kostenloser medizinischer Versorgung ist asylrechtlich nicht relevant. Unabhängig davon sind die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers bisher schon in Serbien behandelt worden und auch weiterhin in Serbien behandelbar.

Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist den Feststellungen zufolge nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang ist im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich.

Entsprechend

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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