TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/17 W261 2191577-1

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Veröffentlicht am 17.10.2018
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Entscheidungsdatum

17.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs4b
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W261 2191577-1/9E

W261 2191592-1/9E

W261 2191590-1/6E

W261 2191594-1/6E

Gekürzte Ausfertigung des am 17.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerden von

1. XXXX auch XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan

2. XXXX auch XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan,

3. mj. XXXX auch XXXX , geb. XXXX , vertreten durch seine Mutter,

XXXX auch XXXX , als gesetzliche Vertreterin, Staatsangehörigkeit Afghanistan,

4. mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch ihre Mutter, XXXX auch

XXXX , als gesetzliche Vertreterin, Staatsangehörigkeit Afghanistan

alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, jeweils gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom

1. 06.03.2018, Zl. XXXX

2. 06.03.2018, Zl. XXXX

3. 06.03.2018, Zl. XXXX

4. 06.03.2018, Zl. XXXX

zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden des XXXX auch XXXX , der XXXX auch XXXX , des mj. XXXX auch XXXX und der mj. XXXX wird stattgegeben und XXXX auch XXXX , XXXX auch XXXX , mj. XXXX auch XXXX und mj. XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX auch XXXX , XXXX auch XXXX , mj. XXXX auch XXXX und mj. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 iVm § 3 Abs. 4b AsylG 2005 wird XXXX auch XXXX , XXXX auch XXXX , mj. XXXX auch XXXX und mj. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.10.2021 erteilt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.10.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die Beschwerdeführer nach Verkündung und Belehrung über die Folgen des Verzichtes ausdrücklich auf die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof verzichteten (siehe S 39 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung), und die belangte Behörde kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist stellte.

Schlagworte

Asylgewährung, befristete Aufenthaltsberechtigung, gekürzte
Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W261.2191577.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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