TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/22 W241 2178705-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.10.2018
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Entscheidungsdatum

22.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W241 2178705 -1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2017, Zahl 1047459610/140258232, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 07.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.2. In seiner Erstbefragung am 07.12.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:

Er stamme aus XXXX in der Provinz Nangarhar (Afghanistan), sei sunnitischer Paschtune und ledig. Seine Eltern und ein gehbehinderter 17-jähriger Brüder würden noch im Heimatdorf leben, ein weiterer Bruder sei vor fünf bis sechs Monaten getötet worden. Vor ca. fünf Monaten sei er von seinem Dorf nach Kabul gefahren, wo er sich einen Monat bei einem Onkel aufgehalten hätte. Danach wäre er über Pakistan, den Iran und weitere, ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er Afghanistan aufgrund seiner Angst vor den Taliban verlassen hätte. Sein Bruder sei Kommandant bei der afghanischen Nationalarmee gewesen und in verschiedenen Provinzen des Landes stationiert gewesen. Vor ca. fünf bis sechs Monaten wäre er im Heimatdorf auf Urlaub gewesen und dabei am Weg vom Bazar nachhause von Taliban getötet worden. Zehn Tage danach hätten Taliban den BF mitgenommen und drei Tage lang angehalten. Verschiedene Taliban hätten mit ihm gesprochen und ihm vom Dschihad überzeugen und zu einem Selbstmordattentat zwingen wollen. Die Armee hätte dann die Taliban angegriffen und der BF hätte gemeinsam mit anderen dort festgehaltenen Jugendlichen flüchten können. Als er in der Früh nachhause gekommen wäre, hätte ihm seine Mutter erzählt, dass die Taliban bereits da gewesen wären und nach ihm gesucht hätten. Daher wäre er nach Kabul geflüchtet.

1.3. Bei seiner Einvernahme am 03.02.2017 vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, legte der BF Folgendes vor:

* Tazkira (im Original)

* Tazkira des Bruders (Kopie)

* drei Fotos vom Bruder

* Bestätigung, dass der Bruder beim Innenministerium gearbeitet hat und getötet wurde

* zwei Kopien von Drohbriefen vom Taliban

* Kopie einer Bestätigung mit Zeugen über den Tod des Bruders

* Kopie einer Anzeige vom Vater an die Polizei, in der er um Hilfe bittet

* ein Blatt mit einer Information, dass Unterlagen geschickt wurden

* eine Schulnachricht, Kursbesuchsbestätigungen und ein Schreiben einer Lehrerin

Anschließend machte der BF Angaben zu seinen Lebensverhältnissen in Afghanistan und gab betreffend sein Fluchtvorbringen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler teilweise korrigiert):

"Frage: Können Sie mir sagen, warum Sie Ihre Heimat verließen und in Österreich einen Asylantrag stellen.

A [Antwort]: Mein Bruder XXXX war Soldat für die afghanische National-Armee. Er war dort Kommandant. Er ist nach Hause gekommen, die Familie zu besuchen. Er ist zum Bazar von XXXX gegangen, um etwas einzukaufen. Als er zurück nach Hause kam, wurde er von den Taliban angegriffen, erwischt und getötet. Ein Nachbar hat uns informiert, dass mein Bruder getötet wurde. Wir sind hingegangen. Es ist uns sehr schlecht gegangen, alle haben geweint. Das schlimmste Erlebnis für mich war, als ich die Leiche meines Bruders gesehen habe.

Wir haben dann seine Leiche nach Hause getragen und haben gewusst, dass er von den Taliban getötet wurde. Das Begräbnis war am selben Tag. Es ist uns sehr, sehr schlecht gegangen, es ist das schlimmste gewesen, was uns passiert ist. Danach sind immer wieder Leute zu uns gekommen um ihr Mitgefühl zu äußern. Ca. 10 Tage danach sind sie Taliban zu uns gekommen und haben mich mitgenommen. Sie haben zu mir gesagt, dass mein Bruder einen falschen Weg gegangen ist und uns (den Taliban) nicht zugehört hat, aber ich solle für den richtigen Weg kämpfen. Sie haben mit mir gesprochen, dass ich am heiligen Krieg teilnehmen soll, dass ich mich dem Islam öffnen und bei Bedarf auch als Selbstmordattentäter tätig werden soll. Ich war drei Nächte bei denen. Es sind unterschiedliche Männer zu mir gekommen und jeder hat in dieser Art und Weise gesprochen, was meine Pflicht ist und was ich machen soll. Als ich die drei Nächte bei den Taliban war, hat mein Vater eine Anzeige erstattet und hat um Hilfe gebeten. Nach diesen drei Nächten ist es zu einem Angriff gekommen und die Taliban wurden von der afghanischen Regierung angegriffen. Wir (ich und vier weitere Männer, die älter als ich waren) haben geschafft zu flüchten.

Es war gegen Abend, als die Stellen der Taliban bombardiert wurden. Wir sind zu Fuß ca. 6- 7 Stunden gelaufen und haben dann XXXX erreicht. Dann bin ich nach Hause gegangen. Es war ganz in der Früh. Meine Mutter hat aufgemacht. Sie hat sehr, sehr viel geweint und hat mich ins Haus genommen. Ich bin ganz kurz zu Hause geblieben. Meine Mutter hat große Sorge gehabt, weil schon, bevor ich nach Hause gekommen bin, die Taliban zu uns nach Hause gekommen sind. Ich habe von meiner Mutter Geld bekommen und Sie hat gesagt, dass ich sofort die Ortschaft verlassen soll. Von XXXX bin ich direkt nach Kabul gegangen.

Ich bin zum Onkel mütterlicherseits gegangen und war ca. 1 Monat bei ihm. Er hat für mich einen Schlepper organisiert und dann habe ich das Land verlassen.

Angaben im Akt.

Frage: Sie haben auch Drohbriefe von den Taliban vorgelegt - warum haben Sie diese vorgelegt, was sollen diese nun beweisen?

A: Die Drohbriefe sind wegen meinem Bruder gekommen, dass er bei der Afghanischen National Armee aufhören soll und sich den Taliban anschließen soll.

Frage: Wann sind diese gekommen?

A: Der erste Brief ist 11 1/2 Monate bevor er umgebracht wurde gekommen, der zweite Brief ist 1 Monat und 10 Tage, bevor er umgebracht wurde, gekommen. Im zweiten Brief ist gestanden, dass diese ihn umbringen werden.

Frage: An wen waren diese gerichtet?

A: Die Briefe sind zu uns nach Hause gekommen und waren an meinen Bruder adressiert.

F: Wie kommunizieren Sie mit Ihren Eltern?

A: Ich rufe diese 1-2 mal pro Monat an mit meinem Handy über Internet an. Manchmal, wenn es nicht funktioniert, kontaktiere ich meinen Onkel mütterlicherseits.

F: Haben Sie das Handy immer schon gehabt?

A: Ich habe das Handy hier gekauft. In Afghanistan hatte ich kein Handy.

Auff.: Erzählen Sie von dem Tag als Sie die Taliban mitgenommen haben. Wie war das genau?

A: Es war ca. zwischen 14 und 15 Uhr, wir waren zu Hause. Alle waren sehr traurig. Wir haben für den getöteten Bruder gebetet. Sie waren ca. 15, sie haben Motorräder gehabt, auch Pick Ups . Sie haben zuerst lange mit meinem Vater gesprochen. Sie waren bewaffnet, mein Vater konnte gar nichts dagegen machen, und haben zu mir gesagt, dass ich mitgehen soll. Sie haben mich zu einem Pick Up gebracht und meine Augen mit einem Stoff verbunden, damit ich nichts sehe. Ca. 1 Stunde bis 1 1/2 sind wir gefahren, genau weiß ich es nicht. Sie haben mich zu einer Ortschaft gebracht und sie haben angefangen über den Islam und den Dschihad zu reden. Es war ein Zimmer, und es waren noch ein paar Männer dort. Wir durften nicht miteinander reden. 3 Tage waren wir dort und es ist immer wieder jemand anderer gekommen und die haben in der gleichen Art und Weise mit uns gesprochen.

Drei Tage war ich dort und am späten Abend ist es zu einer Schießerei gekommen. Da haben wir Bomben gehört. Dann haben wir es geschafft, von dort zu flüchten. Dann bin ich nach Hause gegangen.

Frage: Was war dann konkret nach Ihrer Ankunft bei den Taliban?

A: Es war ein Haus in den Bergen.

Fragenwiederholung

A: Als ich den Pick Up verlassen habe, haben Sie mir die Augenbinde abgenommen. Es waren viele bewaffnete Leute dort. Dann haben die mich in ein Zimmer gebracht und über den Dschihad geredet.

Frage: Welches Datum ist das in afghanischer Zeitrechnung, als Sie von den Taliban entführt wurden?

A: Das Monat weiß ich nicht genau. Es war 1393, das ist 2014 in gregorianischer Zeitrechnung.

Frage: Welche Ausbildungen musste Ihr Bruder absolvieren, um Kommandant zu werden?

A: Wenn man als Soldat bei der afghanischen Nationalarmee werden will, muss man gesundheitlich fit sein. Eine spezielle Ausbildung braucht man nicht. Wenn man Offizier werden will, braucht man eine spezielle Ausbildung.

Frage: Und als Kommandant?

A: Er hat ca. 4 oder 5 Jahre in der afghanischen Nationalarmee gearbeitet. Wenn man so lange arbeitet, dann kann man in einer höheren Position arbeiten. Er war Kommandant von nur ein paar Leuten.

Frage: Wie viele Leute hatte Ihr Bruder dann als Kommandant unter sich?

A: Keine Ahnung, vielleicht 20. Er hat es uns niemals genau gesagt. Kommandant heißt auch, wenn man bei einem Stützpunkt eine Hauptrolle hat.

Frage: Wo war Ihr Bruder stationiert?

A: Überall. Aber meistens in der Provinz Helmand.

Frage: Wie weit war das von Ihrem Heimatort entfernt?

A: Ich weiß es nicht.

Frage. Hat Ihr Bruder nie erzählt, wie lange er nach Hause fährt?

A: Das habe ich nie gefragt. Er ist ganz in der Früh weggefahren und am Nachmittag hat er dann angerufen, dass er schon dort ist.

Frage: Wie war die allgemeine Situation zwischen den Taliban und den restlichen Einwohnern in Ihrem Dorf?

A: Was soll ich sagen, wenn jemand für die Taliban war, hat er Probleme mit der afghanischen Regierung gehabt und umgekehrt auch.

Frage: Wie hießen die Taliban und welcher Volksgruppe gehörten diese an?

A: In unserer Ortschaft sind es meistens Paschtunen, aber in allen anderen Provinzen gibt es auch Usbeken und Tadschiken.

Frage: Sie sprechen immer von "den Taliban", wen meinen Sie denn damit konkret?

A: Ich weiß es nicht, aber auf dem Drohbrief muss es stehen, welche Gruppe es war.

Frage: Wie sah es in der Unterkunft aus, in der Sie von den Taliban angehalten wurden?

AW wird aufgefordert eine Skizze der Unterkunft anzufertigen

AW gibt an nicht gut zeichnen zu können, es wird nochmals erklärt, dass eine Skizze ausreichend ist.

Das Zimmer wurde in einen Berg gemacht, es war eine Höhle ohne Fenster, es waren Teppiche am Boden. Es gab eine Glühbirne.

Die Skizze wird dem Akt beigelegt

Auff: Schildern Sie detailliert den Tagesablauf bei den Taliban!

A: Es gab keine Schlafmöglichkeit. Es hat jemand auf uns aufgepasst, wir durften uns nicht bewegen. Zur Essenszeit haben die uns etwas zu Essen gebracht, wenn Zeit zum Beten war, mussten wir beten, und nach der Zeit zum Essen ist immer jemand zu uns gekommen und hat mit uns gesprochen.

Aufforderung detailliert Angaben zu machen.

Am ersten Tag, als ich dort war, sind sie sehr spät gekommen und haben mit mir gesprochen und ich konnte schlafen gehen. Am nächsten Tag musste ich ganz in der Früh aufstehen und beten. Ich habe mich hingelegt und ca. um 9 Uhr sind diese wieder gekommen und haben mit mir gesprochen. Sie waren zu dritt oder zu viert, dann ist es Mittag geworden und ich musste beten und habe etwas zu essen bekommen. Dann längere Zeit ist nichts passiert, wir durften nicht miteinander reden und haben einfach gewartet. Spät am Nachmittag sind wieder die Leute zu uns gekommen und haben mit uns gesprochen. Spät am Abend sind die Leute zu uns gekommen, wir mussten beten. Dann habe ich versucht, zu schlafen, aber es war leider nicht möglich. Der nächste Tag ist in der gleichen Art und Weise weitergegangen bis zu dieser Schießerei am Abend."

Bei einer weiteren Einvernahme am 03.02.2017 gab der BF an:

"F: Schildern Sie bitte nochmals kurz Ihre persönliche Bedrohung durch die Taliban.

A: Die Taliban kamen zu uns, nahmen mich zwangsweise mit und haben meine Augen verbunden. Wir sind ca. eine Stunde gefahren - sie brachten mich auf die Berge und als ich das Auto verlassen habe, habe ich viele Leute gesehen. Sie haben versucht mich zu überreden, dass ich mit den Taliban kooperiere und mitmache und wollten mich auf ein Selbstmordattentat vorbereiten.

F: Schildern Sie bitte, wie wurden Sie konkret auf das Selbstmordattentat vorbereitet?

A: Sie haben mir gesagt, dass Ich nichts Positives in dieser Welt gemacht habe. Wenn Ich mich in die Luft sprenge, dann lande ich im Paradies und alle Sünden sind mir vergeben - so sagten es die Taliban.

Vorhalt: Bitte erklären Sie mir, wie Sie ausgebildet wurden.

A: Sie wollten mit mir reden, damit ich bereit bin.

Vorhalt: Wurden Sie dazu technisch ausgebildet?

A: Nein, es kam nicht mehr dazu. Sie brachten mich zu meinem Zimmer und vier andere Personen waren in diesem Zimmer, warum, weiß ich nicht. Danach kam es zu einer Schießerei und die Taliban sind geflüchtet. Es war eine Schießerei zwischen den Regierungstruppen und den Taliban. Als die Schießerei zu Ende war, habe ich das Zimmer verlassen. Befragt gebe ich an, dass ich die Schießerei nur gehört habe.

F: Beschreiben Sie nun konkret was Sie erlebt haben, als Sie das Zimmer verließen.

A: Die anderen Männer waren ältere Leute und öffneten die Türe. Sie verließen das Zimmer. Der Kampf war zu Ende, aber man hörte noch einige Schüsse. Als wir rausgingen, war niemand mehr dort. Befragt gebe ich an, dass wir im ganzen Gebiet vor der Höhle niemanden mehr gesehen haben. Dieser Kampf war spät abends und ich habe mein Zuhause am frühen Morgen erreicht.

Vorhalt: Wie lange haben Sie gewartet, nachdem keine Schüsse mehr zu hören waren, bis Sie das Zimmer verließen?

A: Wir blieben ca. 10 bis 15 Minuten dort - anfangs war diese Schießerei sehr heftig.

Vorhalt: Woher wissen Sie, dass es afghanische Regierungstruppen waren, die das Lager angegriffen haben.

A: Während der Schießerei selbst wusste ich es nicht, aber als ich zu Hause war, hat mir mein Vater erzählt, dass er bei der Polizeistation war und Anzeige erstattet hat wegen meiner Entführung.

Vorhalt: Sie haben nach 15 Minuten das Zimmer verlassen und weder Taliban noch Soldaten gesehen, habe ich das richtig verstanden?

A: Ja das stimmt so.

Vorhalt: Eine militärische Einheit vertreibt einen Feind und sichert weder das Gelände noch durchsucht sie das Lager nach zurückgebliebenen Feinden, das ist so nicht glaubwürdig - erklären Sie mir das!

A: Die Schießerei war nicht ganz beendet, wir gingen und es kann sein, dass die Soldaten etwas später gekommen sind und die Zimmer durchsucht haben.

F: Kennen Sie den Namen des Anführers der Talibangruppe, die Sie entführte?

A: Nein

F: Kennen Sie den Kampfnahmen der Talibangruppe, die Sie entführte?

A: Nein

F: Wann haben Sie sich konkret zur Flucht entschlossen, was war das auslösende Moment Ihre Heimat zu verlassen?

A: Der Grund war die Entführung durch die Taliban, als ich mein Heim erreichte, sagte meine Mutter, dass die Taliban da waren und nach mir gesucht hätten. Sie hat mir Geld gegeben und ich sollte zu meinem Onkel mütterlicherseits nach Kabul gehen.

[...]

F: Schildern Sie mir bitte konkret, wann die Taliban das Haus Ihr Elternhaus durchsucht haben.

A: Sie waren in spät abends bei uns. Befragt gebe ich an, dass ich nicht genau weiß, wann mein Vater die Anzeige erstattet hat.

Vorhalt: Sie gaben an, dass die Schießerei mit den Taliban am Abend war - wieso sollten diese Menschen Sie zu dieser Zeit suchen? Das ist so nicht glaubwürdig!

A: Die Taliban sind mehrere Personen, die einen haben gekämpft und die anderen kamen zu uns.

Frage: Gibt es abgesehen von den genannten Gründen sonst noch Gründe für die Antragstellung oder wollen Sie noch etwas ergänzen?

A: Nein - es gibt nur das, was ich erzählte.

Frage: Möchten Sie noch etwas zu Ihren Fluchtgründen ergänzend vorbringen?

A: Nein.

F: Hatten Sie Kontakte zu Islamisten?

A: Nein.

F: Hätten Sie die Möglichkeit in einer sicheren Region in Afghanistan zu leben?

A: Nein.

Vorhalt: Warum können Sie nicht bei Ihren Verwandten in Kabul leben?

A: In Afghanistan sind überall die Taliban, sie sind viel stärker als die afghanische Regierung

F: Was würde passieren, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren?

A: Ich würde das nicht überleben, sie würden mich gleich töten.

F: Können Sie mir erklären, warum die restliche Familie in Afghanistan geblieben ist?

A: Die Taliban möchten junge Männer, diese sollen sich ihnen anschließen."

1.4. Durch die Vertretung des BF wurde eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 15.02.2017 ins Verfahren eingebracht. Dieser ist zu entnehmen, dass zum vom BF beschriebenen Ereignis - ein Angriff der afghanischen Nationalarmee auf ein Ausbildungslager der Taliban im Juni 2014 - keine Informationen gefunden werden hätten können. Anschließend wurden verschiedene andere sicherheitsrelevante Vorfälle im Heimatdistrikt des BF aufgezählt.

1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 28.10.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.

Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Seine Fluchtgeschichte habe der BF aufgrund der vagen Schilderung und angesichts mehrerer unplausibler Aussagen nicht glaubhaft machen können.

In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Begründung des Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) finde.

Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan nicht drohe. Dem BF sei eine Rückkehr in seine Heimatprovinz aufgrund der dortigen Sicherheitslage aktuell nicht zumutbar, allerdings komme eine Innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat infrage. Es sei dem BF zumutbar, dort selbstständig durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus eigenen Kräften für die Deckung der grundlegendsten Bedürfnisse aufzukommen.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.6. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 23.11.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG ein und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

In der Beschwerdebegründung wurden weitwendige Ausführungen zu den Länderfeststellungen und zur Lage in Afghanistan gemacht, Auszüge aus diversen Berichten angeführt und Anfragebeantwortungen von ACCORD betreffend die Taliban vorgelegt.

1.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 04.12.2017 beim BVwG ein.

1.8. Das BVwG führte am 11.04.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu durch, zu der der mittlerweile volljährige BF im Beisein einer gewillkürten Vertreterin und einer Vertrauensperson persönlich erschien. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung.

Dabei legte der BF ein Empfehlungsschreiben der anwesenden Vertrauensperson vom 10.04.2018 vor.

Daraufhin gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

"RI [Richter]: Geben Sie bitte die Aufenthaltsorte Ihrer näheren Angehörigen bekannt!

BF: Meine Eltern wohnen mit meinem Bruder im DorfXXXX in der Provinz Nangarhar. Mein Onkel mütterlicherseits lebt in Kabul. Meine Tanten wohnen im Dorf XXXX sowie auch in Kabul.

R: Haben diese Tanten auch schon Familien, sind diese verheiratet?

BF: Die sind verheiratet.

RI: Wie alt ist Ihr Bruder?

BF: Der Bruder, der noch lebt, ist 21 Jahre alt, der andere ist leider schon verstorben.

RI: Haben Sie Kontakt zu diesen Angehörigen, zu den Eltern, Onkel oder Tanten?

BF: Ich habe wenig Kontakt mit meinen Eltern, ca. einmal im Monat, wenn das Internet nicht funktioniert, versuche ich meinen Onkel zu erreichen.

RI: Können Sie mir sagen, wer "XXXX" ist? Sie haben etwas zuschicken lassen, darauf steht "XXXX".

BF: Der Onkel ist unter dem Namen "XXXX" berühmt, der ist in Kabul.

RI: Ist dieser öfters in Nangarhar, weil dieses Kuvert von dort abgeschickt wurde?

BF: Ja, er ist manchmal dort.

RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF: Ich bin ca. fünf, sechs Jahre in die Schule gegangen, es war draußen und dort habe ich Pashtu-, Mathematik- und Religionsunterricht gehabt.

RI: Wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?

BF: Mein Vater und meine Brüder.

RI: Wie würden Sie die finanzielle Situation Ihrer Familie einschätzen?

BF: Vorher war es sehr gut, danach, als die Probleme kamen, ist alles durcheinander geworden und ein Teil unseres Grundstücks mussten wir verkaufen. Die Sache ist mit meinem Bruder passiert, jetzt geht es normal.

RI: Von was leben sie, was macht der Vater beruflich?

BF: Er arbeitet auf den Feldern.

RI: Haben Sie in der Landwirtschaft mitgeholfen?

BF: Ich habe meinem Vater geholfen.

RI: Bei der Ernte, beim Umpflügen?

BF: Beim Säen, beim Gießen und beim Pflügen. Auch habe ich ihm Essen gebracht.

RI: Der Onkel in Kabul, von was lebt der?

BF: Damals hatte er ein Geschäft, derzeit weiß ich nicht, wovon er lebt.

RI: Dieses war in Kabul und dort hat er ein Haus gehabt?

BF: Er hat keine eigene Wohung oder Ähnliches, es war eine Mietwohnung, wo er gelebt hat.

RI: Die Familien der Tanten, was machen deren Ehemänner, in welchen Bereich sind die tätig?

BF: Entweder arbeiten die auf den Feldern, andere machen Hilfstätigkeiten, Hilfsarbeiten.

RI: Weil Sie gesagt haben, die Tanten sind in Kabul. Haben diese auch Mietwohungen?

BF: Ja, die Tante, die in Kabul ist, hat eine Mietwohnung. Ich habe keinen Kontakt mit ihnen, soweit ich weiß, haben sie eine Mietwohnung.

RI: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?

BF: Nein.

RI: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen? Auf welchem Weg sind Sie nach Österreich gelangt und wo waren Sie wielange aufhältig?

BF: Ich habe 2014 Afghanistan verlassen und war ca. fünf bis sechs Monate unterwegs. Meine Mutter hat mich vonXXXX nach Kabul geschickt zu meinem Onkel, ich war ca. einen Monat bei ihm. Er hat mich jemandenen "übergeben", der mich rausgebracht hat nach Pakistan in den Iran und dann waren es andere Länder. Die meiste Zeit war ich zu Fuß unterwegs und es hat Stellen gegeben, wo wir fünf, sechs Tage übernachtet haben. Dann war ich in einem Land einen Monat gefangen und dort haben sie mir auch meine Fingerabdrücke abgenommen und dann bin ich nach Österreich gekommen.

RI: Können Sie ungefähr den Monat sagen, wann Sie Afghanistan verlassen haben?

BF: Es müsste um den fünften Monat, Mai, gewesen sein.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Nein, keine.

RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen.

RI: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den D verstehen können?

BF (auf Deutsch): Ja, ich verstehe.

RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und verständlich auf Deutsch beantwortet hat.

RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?

BF (auf Deutsch): Ja, ich habe sie schon besucht, A1, A2 und B1 gemacht. Ich mache auch weitere Kurse.

RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?

BF: Vorher habe ich gearbeitet, jetzt habe ich die Erlaubnis nicht mehr.

RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?

BF: Den letzten Kurs habe ich abgeschlossen, nach dem Interview habe ich vor, einen Kurs oder den Pflichtschulabschluss zu beginnen, inzwischen war ich auch ein bisschen krank.

RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?

BF: Ich wurde nicht vor einem Gericht verurteilt, ich wurde nur einmal mit einer Zigarette erwischt, das war aber meine eigene Zigarette. Ich möchte die Wahrheit sagen, ich rauche wegen dem Stress Marihuana.

VP [Vertrauensperson]: Ich bin auf dem BF im Zuge eines Deutschintensivkurses getroffen. Er war total motiviert Deutsch zu lernen und ist auch schlichtend eingeschritten, wenn Asylwerber Streit begonnen haben. Er ist mir psychisch sehr stabil vorgekommen und hat die anderen beruhigt. Er ist mir quasi als "Assistent" beim Unterricht zur Seite gestanden. Er hat in der Schule auch für die Eltern der Flüchtlingskinder Dari, Pashtu übersetzt und war damit eine große Hilfe. Ich habe ihn dann auch bei einem Fitnessstudio unter meinen Namen angemeldet. Er ist mir immer am Ehrgeizigsten von allen vorgekommen. Er ist verlässlich, pünktlich und meldet sich auch von sich aus.

RI: Haben Sie Freunde in Österreich? Haben Sie Kontakt zu österreichischen Familien?

BF (teilweise auf Deutsch): Manche sind Österreicher, manche Österreicher mit Migrationshintergrund. Ich treffe mich oft mit ihnen. Wir gehen spazieren oder in die Diskothek.

BFV an BF: Was würden Sie, wenn Sie in Österreich bleiben dürfen, beruflich machen?

BF (auf Deutsch): Ich möchte zuerst den Pflichtschulabschluss machen und dann eine Automechanikerlehre, in der Heimat habe ich mich mit dieser Arbeit noch nicht beschäftigt.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

RI: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.

BF: Mein älterer Bruder hat beim Militär gedient und war ca. vier bis fünf Jahre dort. Er kam eines Tages während der Ferien nach Hause und in diesen Tagen ging er einkaufen am Bazar unseres Dorfes XXXX, das ist ca. 15 min von unserem Haus entfernt, und auf dem Weg zurück nach Hause, wurde er getötet. Ein Nachbar hat uns angerufen und hat uns das mitgeteilt. Als ich dort hinging, wurde ich ohnmächtig.

Die Vertrauensperson verlässt um 14:12 Uhr den Verhandlungsaal.

BF: Nachdem ich wieder aufgestanden bin, waren viele Leute dort, auch mein Vater war vor Ort. Wir waren sehr angeschlagen und sprachlos und brachten den Bruder nach Hause, haben an diesem Tag die Waschung durchgeführt und ihn auch begraben. Drei, vier Tage hat die Trauerfeier gedauert. Meine Eltern, mein Bruder waren sehr, sehr traurig und sprachlos, warum es passiert ist. Ca. zehn Tage danach kamen die Taliban zu uns nach Hause und meinten zu meinem Vater, dass sie ihm schon viele Briefe geschrieben haben und ihm schon gedroht haben, den Sohn aus dem Militär herauszunehmen und nichts Falsches zu machen und er hätte nicht auf sie gehört. Die Taliban meinten, dass sei die Strafe dafür, dass mein Vater auf sie nicht gehört hätte. Die Taliban sagten dann: "Nun muss dein anderer Sohn für uns arbeiten" und haben mich mitgenommen, mir die Augen zugebunden und ins Auto "geschmissen".

RI: Können Sie das Datum vom afghanischen Kalender nennen, wann Ihr Bruder getötet worden ist?

BF: Im Jahr 1393 (= 2014), es war ca. sechs Monate (Anmerkung: In der Rückübersetzung gibt der BF an, es wären eineinhalb Monate gewesen), bevor ich aus Afghanistan geflüchtet bin.

RI: Haben Sie sich die Dokumente, die Ihnen zugesandt wurden, durchgelesen?

BF: Als ich das Interview in Traiskirchen hatte, haben die gemeint, falls ich die Dokumente habe oder andere Sachen, dann soll ich mir das schicken lassen. Ich habe nicht so eine Ausbildung gehabt, dass ich das alles lesen könnte.

RI: Sie können nicht lesen, was Sie vorlegen? Sie können doch lesen, haben Deutsch gelernt, Sie gehen in die Schule. In welcher Sprache ist das Schreiben (AS 281)?

BF: In Pashtu.

RI: Sie können das nicht lesen?

BF: Die Schule, die ich dort besuchte, dort sind wir auf der Terasse gesessen, ich habe dort so viel gelernt, dass ich das Alphabet konnte, ich konnte das Ganze nicht lesen, ich habe das als Ganzes dort abgegeben.

RI: Aus dem Schreiben geht hervor, dass Ihr Bruder am 03.12.1392 getötet wurde, Sie sagen heute, dass er 1393 getötet wurde.

BF: Ich weiß es nur von damals, dort habe ich das Jahr 2014 im Kopf gehabt, das genaue Datum weiß ich nicht.

RI an D: Was wäre der 03.12.1392?

D: Der 3. Jänner 2014.

RI: Sie waren zu Hause und sind von den Taliban mitgenommen worden, was ist dann passiert?

BF: Wir waren ca. eine Stunde oder mehr mit dem Auto unterwegs, als wir ankamen, sah es wie ein Dorf aus und rundherum waren Berge. Es waren sehr viele Personen dort und viele Taliban mit Waffen. Ich hatte sehr große Angst und sie nahmen mich dann in ein Zimmer und ich setzte mich dorthin. Es waren auch schon drei, vier andere Personen vor mir dort. Sie meinten, wir dürfen miteinander nicht reden und es war uns nicht erlaubt, miteinander zu sprechen. Gegen

Abend kam ein Taleb zu mir und sagte: "Dass dein Bruder etwas sehr Falsches gemacht hat, dass er für das Militär gearbeitet hat. Es ist verboten (Haram) für das Militär zu arbeiten." Er sagte zu mir: "Wir haben deinen Bruder, die Strafe, die von Gott vorgesehen war, gegeben, nun musst du das tun, was wir dir sagen. Du hast nichts Positives in deinem Leben bis jetzt gemacht um in den Himmel zu kommen." Ich sagte: "Doch, ich habe immer gebetet und das ist etwas Positives im Islam." Sie meinten: "Nein, das reicht nicht, du musst einen Bombengürtel anziehen und dich für den Islam opfern und mit uns den Jihad machen." Ich wusste nicht, was ich sagen soll, weil ich große Angst hatte und sagte: "Ich mache das, was ihr von mir verlangt." Dann ist es schon spät gewesen, zeitlich ungefähr nach dem Nachtgebet, sie sind wieder zu mir gekommen und meinten: Wenn ich was Gutes mache, komme ich direkt hinauf in den Himmel, je mehr Leute ich mit der Bombe töte, desto mehr habe ich davon, ich würde direkt nach meinem Tod in den Himmel aufsteigen und meine Augen würden sich erst im Himmel öffnen. Ich habe ihnen das OK gegeben, weil sie Waffen trugen und ich hatte Angst, dass sie mich auf der Stelle gleich töten würden, weil ich gesehen hatte, auf welcher unmenschliche Art und Weise sie meinen Bruder getötet hatten. Er war an vielen Stellen angeschossen und daher hatte ich Angst. Dann haben wir das Nachtgebet verrichtet und sind Schlafen gegangen. In der Früh wurde ich aufgeweckt, ich habe das Gebet verrichtet und betete, dass hoffentlich alles gut wird. Danach bin ich ca. zwei, drei Stunden dort gesessen, dann kamen Personen zu mir und sprachen wieder über Jihad und dass wir uns opfern sollen. Sie sprachen auch mit diesen drei oder vier anderen Personen, die vor mir schon da waren und sagten, wenn ich mich opfern würde, würde ich als auch meine Familie den höchsten Punkt im Himmel bekommen und sie haben immer wieder über den Jihad und den Islam gesprochen. Danach bekamen wir eine Art "Mittagessen" und sind wieder bis dem späten Nachmittag dort gesessen. Als wieder die Taliban kamen, sie lehrten uns wieder über den Islam und Jihad und meinten, wir sollen uns opfern und das wäre eine große Tat für den Islam. Wir haben und ich auch selbst haben immer "ja, ja" gesagt, weil ich Angst hatte, dass sie uns ansonsten töten würden. Auf diese Weise vergingen ca. drei Tage. In der dritten Nacht, das war nach dem Nachtgebet, ich war mit den anderen drei, vier Jungs im Zimmer, als wir sehr laute Schüsse hörten, wir wussten nicht, was es ist. Als es ein bisschen ruhiger wurde, schauten wir raus und sahen, dass die woanders waren und nicht dort. Wir hörten noch Schüsse, aber nicht mehr so viel und einer der Jungs schaute und meinte: "Ich sehe niemanden, wir sollten flüchten." Als sie die Flucht ergriffen, bin ich mitgeflüchtet. Wir liefen so schnell wir konnten und versteckten uns manchmal irgendwo. Dann liefen wir wieder weiter und so lange bis es Früh wurde. Wir waren ca. sechs bis sieben Stunden zu Fuß unterwegs und haben uns auch öfters verirrt. Dann kamen wir an einem Bazar an und ich bemerkte, dass es der XXXX ist von unserem Dorf. Die anderen sind weggegangen und ich bin nach Hause gelaufen. Als ich zu Hause ankam, öffnete meine Mutter die Tür, umarmte mich und weinte sehr viel und meinte: "Gott sei Dank, dass du da bist, ich dachte, ich hätte dich verloren." Sie sagte: "Nimm das Geld und flüchte sofort zu deinem Onkel nach Kabul, weil die Taliban waren schon da und haben nach dir gesucht." Ich bemerkte selbst auch, dass das Haus komplett durcheinander war und flüchtete nach Kabul zu meinem Onkel. Ich war dann ca. rund einen Monat dort bei ihm zu Hause und er ließ mich auch nicht hinausgehen. Ich war die ganze Zeit zu Hause. Eines Tages sagte er mir, dass er jemanden gefunden hätte und ich muss unbedingt aus Afghanistan hinaus, da ich hier nicht mehr bin und sagte auch, dass meine Mutter ihn jeden Tag anruft und sich große Sorgen um mich macht und so schickte er mich mit dieser Person weg und kam über die Wege, die ich vorher geschildert habe, so nach Österreich.

RI: Können Sie mir diese Unterkunft beschreiben, wo Sie festgehalten worden sind?

BF: Es war so wie ein Dorf, dieses Gebiet, rundherum waren viele Berge und in dem Zimmer, wo wir drinnen waren, das war so eine Art "kleine Höhle" ohne Fenster, aber mit einer starken Tür, verglichen mit diesem Raum (Saal 3, Galaxy Tower), etwa Hälfte oder Drittel, mit dem ich mit den Jungs drinnen war. Vor der Tür stand immer jemand.

RI: Wenn Sie sagen "starke Tür", warum war die nicht abgeschlossen?

BF: Ich weiß nicht, warum sie die nicht abgeschlossen haben, es ist immer jemand draußen gestanden und in dieser Nacht, wo wir geflüchtet sind, hat dieser eine Junge fest daran gezogen und diese ist aufgegangen.

RI: Wie Sie aus diesem Raum rausgekommen sind in der Nacht, haben Sie niemanden in diesem Dorf gesehen, weder Taliban noch Soldaten?

BF: Ich selbst sah niemanden, wir haben nur die Schüsse gehört und als der Junge meinte, wir sollten laufen, sind wir sofort losgelaufen und haben nicht rechts oder links geschaut und ich dachte mir, ich werde sowieso sterben, so oder so, deswegen bin ich so schnell wie möglich gelaufen und geflüchtet.

RI: Sie haben irgendetwas beim BFA erwähnt von einer Anzeige, die Ihr Vater erstattet hat, stimmt das?

BF: Ja, es müsste so zwei Tage nach meiner Verschleppung gewesen sein, dass mein Vater Beschwerde bei der Polizei eingelegt hat. Ich denke, das war im Distrikt XXXX. Ich habe das, als ich wieder nach Hause kam, von meinem Vater erfahren.

RI: Glauben Sie, dass dieser Angriff nur wegen Ihnen, wegen der Anzeige, war?

BF: Das kann ich nicht sagen, ob es wegen der Beschwerde meines Vaters war oder vielleicht wegen den anderen Personen, die dort waren, das weiß ich nicht, ich bin einfach geflüchtet. Ich kann nicht mit Sicherheit sagen, dass es wegen mir war, es kann mit großer Wahrscheinlicht wegen der Beschwerde meines Vaters gewesen sein.

RI: Haben Sie dort bei der Flucht auch keine Toten gesehen? Das Dorf war menschenleer, wie Sie geflüchtet sind?

BF: Dort in der Gegend, wo wir "gehalten" wurden, ist mir niemand aufgefallen, weil ich gelaufen bin und auf dem restlichen Weg war es auch nachts und nachts geht kaum jemand raus. Ich kann nur sagen, ich habe auf der Flucht niemanden gesehen.

RI: Wie Sie den Monat in Kabul waren, haben Sie gehört, dass die Taliban noch einmal bei Ihrer Eltern waren, ist es noch einmal zu einem Vorfall gekommen?

BF: In der Zeit, wo ich in Kabul war, kann ich nicht sagen, ob die Taliban wieder dort waren, jedoch an dem Morgen, wo ich nach Hause kam, waren die Taliban vor mir da und haben das ganze Haus durchsucht und vieles zerstört und ich schwöre bei Gott, meine Mutter hat so sehr geweint und meinte, Gott sei Dank bin ich nicht vorher gekommen, sonst hätten mich die Taliban wieder mitgenommen. Als ich in Kabul war, rief meine Mutter jeden Tag an und sagte, ich muss unbedingt flüchten.

RI: Stimmt das, dass Sie Mitte 2014 ausgereist sind? Dann waren Sie sechs Monate unterwegs und Anfang Jänner, 2015 waren Sie in Österreich?

BF: Das stimmt nicht ganz, im Monat Dezember 2014 bin ich in Österreich angekommen, Afghanistan habe ich verlassen - ich kann mich nicht ganz genau erinnern - es müsste Mai 2014 gewesen sein.

RI: Ich möchte Ihnen vorhalten, was aus der Übersetzung vorgegangen ist, der Bruder wurde Anfang Jänner 2014 getötet, folglich haben Sie ausgesagt, zehn Tage später sind die Taliban gekommen und haben Sie mitgenommen. Dann waren Sie drei Tage gefangen, sind geflohen und sind gleich nach Kabul gegangen, wo Sie einen Monat waren und dann ausgereist sind. Da fehlen mir zwei, drei Monate, wo waren Sie, wie können Sie mir das erklären?

BF: Die zwei Drohbriefe, die gekommen sind, soweit ich weiß, ist einer vor dem Tod und einer nach dem Tod meines Bruders gekommen.

RI wiederholt die Frage und verweist auf die Bestätigung der Behörde betreffend den Tod des Bruders (03.12.1392 = Anfang Jänner 2014).

BF: Ich weiß nicht, ob ich das richtig noch in Erinnerung habe oder mich verrechnet habe, ich weiß nur, dass nach dem Tod meines Bruders ich noch ca. einen Monat plus 15 oder 20 Tage in Afghanistan war.

RI: Können Sie mir den Namen des Bruders nennen?

BF: Der verstorben ist?

RI: Ja.

BF: XXXX.

RI: Und der andere Bruder hilft derzeit Ihren Eltern in der Landwirtschaft auf den Feldern?

BF: Er hat eine Behinderung an den Beinen, er kann nicht helfen, er ist die meiste Zeit zu Hause.

RI: Kann er nicht gehen?

BF: Er kann nicht "normal gehen", nur mit Schwierigkeiten kann er gehen.

RI: An Ihren Bruder haben Sie sich die Taliban nicht gewandt?

BF: Der ist "behindert" und deswegen können sie mit ihm wahrscheinlich nichts anfangen.

RI: Ihren Vater haben die Taliban nie bedroht?

BF: Ich gehe davon aus, dass sie sicher bedroht worden sind, auch wenn sie hunderte Male bedroht worden sind, erzählt mir das mein Vater nicht, weil er nicht will, dass ich noch mehr darunter leide.

RI: Sie haben heute erzählt, Sie haben einen Onkel und zwei Tanten, stimmt das?

BF: Nein, ich habe einen Onkel mütterlicherseits, drei Tanten mütterlicherseits, eine Tante väterlicherseits und zwei Onkel väterlicherseits.

RI: Jetzt waren Sie in Kabul, hätten Sie geglaubt, dass die Taliban Sie von Nangarhar verfolgen würden und sie in der Hauptstadt des Landes finden würden, hätten Sie nicht dort bleiben können?

BF: Man sieht, dass die Taliban stärker sind als die Regierung und wenn sie es in Nangarhar schaffen, dann schaffen sie es sicher auch in Kabul.

RI an BFV: Haben Sie Fragen an den BF?

BFV: Nein.

RI: Können Sie über die Tätigkeit Ihres Bruders etwas erzählen?

BF: Er war anfangs Soldat. Nachdem er dort vier Jahre gedient hatte und auch Operationen positiv abgeschlossen hatte, war er dann Kommandant und als er dann kam, hat er uns verlassen (D: Der BF spricht den Satz nicht zu Ende).

RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

BF: Ich schwöre Ihnen bei meinem Großvater, wenn ich keine Probleme gehabt hätte und diese Sorgen durchgemacht hätte, wäre ich niemals geflüchtet und hierhergekommen.

RI: Es gebe z. B. die Möglichkeit, in größere Städte wie Mazar-e Sharif oder Herat zu übersiedeln, glauben Sie, dass die Taliban Sie bis dorthin verfolgen würden?

BF: Die Taliban sind überall, ich kann sagen, wenn es zwei Regierungssoldaten gibt, dann gibt es vier Taliban im Gegensatz dazu. Ich kann Ihnen sagen, wenn ich zurückgehen sollte, bin ich mir sicher, dass ich dort nicht überlebe und bevor Sie mich zurückschicken, ist es besser, wenn Sie mich von diesem Gebäude runterstürzen und töten."

1.9. Mit Schreiben vom 25.04.2018 langte eine Stellungnahme der Vertrteung des BF beim BVwG ein, in der die Sicherheitslage in Kabul und Afghanistan kritisiert wurde.

1.10. Laut Abschlussbericht des Stadtpolizeikommando Linz vom 23.08.2018 wurde der BF gemeinsam mit fünf anderen Asylwerbern aufgrund des Verdachts, am 22.08.2018 einen schweren Raub begangen zu haben, festgenommen. In der Folge wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt.

Des Weiteren wurde dem BVwG durch das BFA mitgeteilt, dass von der Staatsanwaltschaft gegenüber dem BF am 30.07.2018 Anklage wegen §§ 27 Abs. 2a, 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz (SMG) erhoben wurde.

Ferner sei der BF laut einem Treffer im AFIS Datenverbund in Bulgarien unter den Identitäten XXXX, geboren am XXXX, bzw. XXXX, geboren am XXXX in XXXX, Afghanistan, aufgetreten.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

* Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 07.12.2014 und der Einvernahmen vor dem BFA am 03.02.2017 und 14.07.2017 sowie die Beschwerde vom 23.11.2017

* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation)

* Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 11.04.2018

* Einsicht in die vom BF vorgelegten Schriftstücke

* Einsichtnahme in folgende in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom BVwG zusätzlich eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF:

o Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat (Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 sowie eine Aktualisierng vom 30.01.2018)

o Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom April 2016 sowie Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern vom Dezember 2016

o Auszug von EASO vom Juli 2012 zu den Rekrutierungsstrategien der Taliban.

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen:

3.1. Zur Person des BF:

3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, er spricht auch Deutsch und etwas Englisch.

Der BF ist ledig und stammt aus XXXX, Distrikt XXXX, in der Provinz Nangarhar. Seine Eltern sowie ein erwachsener, gehbehinderter Bruder sind noch in Heimatdorf aufhältig, besitzen dort ein Haus sowie Grundstücke und betreiben eine Landwirtschaft. Ein Onkel von ihm ist in Kabul wohnhaft und führt dort ein Geschäft, dieser hat den BF vor seiner Ausreise Unterkunft gewährt hat und auch die Ausreise organisiert. Eine Tante befindet sich mit ihrem Ehemann ebenfalls in Kabul und eine weitere in XXXX.

Der BF selbst hat fünf bis sechs Jahre eine Schule besucht und dabei Pashtu-, Mathematik- und Religionsunterricht erhalten. Daneben hat er dem Vater in der Landwirtschaft beim Bestellen der Felder geholfen.

Die finanzielle Lage der Familie wurden vom BF als normal beschrieben.

3.1.2. Laut Angaben des BF besteht zu den Eltern und zum Onkel in Kabul Kontakt, meistens übers Internet.

3.1.3. Der BF ist jung und gesund, Hinweise auf lebensbedrohende oder schwerwiegende Krankheiten haben sich keine ergeben. Er ist im erwerbsfähigen Alter, hat eine Schulbildung genossen und in der Landwirtschaft gearbeitet.

3.1.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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