TE Bvwg Beschluss 2018/10/22 W134 2178856-1

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Veröffentlicht am 22.10.2018
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Entscheidungsdatum

22.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

W134 2178856-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas GRUBER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die Rechtsanwältin MMag. Astrid ZÖRER, Marktplatz 2, 4650 Lambach, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg vom 10.11.2017, Zl. 1093987005-151724085, wie folgt:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF" genannt) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.10.2017, Zl. 1093987005-151724085, wies das dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg (im Folgenden: "BFA" genannt) den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG zuerkannt werde (Spruchteil II.); ferner erteilte ihm das Bundesasylamt gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine bis zum 08.10.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchteil III.). Gegen Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 06.06.2015 fristgerecht Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. erwuchsen in Rechtskraft.

3. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die im Wege seiner Rechtsvertretung am 09.11.2017 erhobene Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid, welche fristgerecht beim BFA einlangte.

7. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.06.2017 vom BFA vorgelegt.

4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der gegenständlichen Rechtssache am 20.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 21.11.2018 an, welche nach Zurückziehung der Beschwerde am 22.10.2018 wieder abberaumt wurde.

5 Am 01.10.2017 wurde dem Bundesamt durch den bevollmächtigten Vertreter des BF ein Schreiben übermittelt, in dem der BF erklärte, seine Beschwerde in der gegenständlichen Rechtssache zurückzuziehen. Das Schreiben wurde am 03.10.2028 durch das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der zu Punkt I. geschilderte Verfahrensgang steht fest.

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde des BF vom 09.11.2017 bislang nicht entschieden.

Der Beschwerdeführer zog am 01.10.2018 seine Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2017 zurück.

2. Rechtliche Beurteilung:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 7 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018 (im Folgenden: VwGVG), normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid,

Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung seiner Beschwerde in der mündlichen Verhandlung aus freien Stücken und nach Belehrung über die Konsequenzen klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.

Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).

Der BF hat seine Beschwerde vom 09.11.2017, die dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt am 05.12.2017 vorgelegt wurde, mit Schriftsatz vom 01.10.2018 zurückgezogen. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über die Beschwerde entschieden. Damit erlosch der Erledigungsanspruch des BF, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen war.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, wenn Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur lösenden Rechtsfrage fehlt. Selbst dann liegt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl jüngst VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041) keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist. Ebenso wenig liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher

Bedeutung vor, wenn die Rechtsfrage durch die zu früheren Rechtslagen ergangene und auf die aktuelle Rechtslage übertragbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits geklärt wurde (vgl jüngst VwGH 29.4.2015, Ra 2015/06/0027). Zwar fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob § 16 Abs 7 AVG auch auf Säumnisbeschwerden anwendbar ist, die Rechtslage ist allerdings auf Grund der zitierten Materialien eindeutig bzw. kann die zitierte Rechtsprechung des VwGH zur Zurückziehung des Devolutionsantrags auf Grund der ähnlichen Ausgestaltung von Devolutionsantrag und Säumnisbeschwerde auf die Zurückziehung der verwaltungsgerichtlichen Säumnisbeschwerde übertragen werden (siehe dazu auch VwGH 27.5.2015 Ra 2015/19/0075, in der der Verwaltungsgerichtshof die Grundsätze der Gestaltung des Spruches über die Entscheidung über einen Devolutionsantrag auf die verwaltungsgerichtliche Säumnisbeschwerde übertragen hat).

Mangels Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W134.2178856.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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