Entscheidungsdatum
22.10.2018Norm
BDG 1979 §38Spruch
W122 2109061-3/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag. Friedrich PAUL und Dr. Christian SINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Thomas STOIBERER, Rechtsanwalt in 5400 Hallein, Davisstraße 7 gegen den Bescheid des Personalamtes Salzburg der Österreichischen Post AG, vom 27.07.2016, Zl. 0060-104587-2016-Abf.2, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Bescheid
Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.08.2016 von der Zustellbasis XXXX zum Verteilzentrum Brief XXXX mit Dienstort XXXX versetzt und dort dauernd auf einem Arbeitsplatz "fachlicher Hilfsdienst/Logistik", Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet.
Begründend angeführt wurde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen wäre, in ein neues Zeitmodell zu wechseln. Sein alter Arbeitsplatz wäre "umgestellt bzw. aufgewertet" worden. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, einen Antrag auf Höherverwendung im Gleitzeitdurchrechnungsmodell (Anm.: Unter Verzicht auf eine bezahlte Mittagspause) zu stellen und damit seinen bisherigen Arbeitsplatz zu behalten.
Der Beschwerdeführer sei als Zusteller überfordert gewesen und hätte vom 01.01.2013 bis 29.02.2016 rund 430 Überstunden geleistet. Andere Zusteller in vergleichbaren Zustellbezirken wären ohne oder mit weniger Mehrdienstleistungen ausgekommen.
Sämtliche Mehrdienstleistungen und sämtliche Zeitausgleiche wären täglich zu pflegen und händisch zu erfassen gewesen, was mit einem administrativen Mehraufwand verbunden gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer sei daher mit Wirksamkeit vom 01.03.2016 zunächst vorübergehend dem Verteilzentrum Brief XXXX zugewiesen worden, wo er seine Aufgaben innerhalb eines Achtstundentages erledigen hätte können. Aufgrund einer Distanz von nur 3 km zur bisherigen Dienststelle sei der schonendsten Variante Rechnung getragen worden. Im Zuge des Parteiengehörs im Versetzungsverfahren forderte der Beschwerdeführer eine Verwendung auf einem Arbeitsplatz eines Zustellers mit einem fixen Rayon (Code 8722).
Aufgrund schwankenden Postaufkommens und saisonal unterschiedlicher Zustellmengen wäre ein Zustellerarbeitsplatz mit einem fixen Beginn und einem fixen Ende und täglich 8 Stunden Arbeitszeit nicht realisierbar und wirtschaftlich nicht tragbar, sei es dass die vorhandene Postmenge viel schneller zugestellt werden könne, sei es dass 8 Stunden nicht ausreichend wären um alle Abgabestellen zu bedienen.
Der Beschwerdeführer unterliege anders als ein Mitarbeiter im Gleitzeitdurchrechnungsmodell einer täglich fixen Arbeitszeit von 8 Stunden. Der Mehraufwand zur Pflege der Mehrleistungen wäre enorm. Es läge im betrieblichen Interesse, diesen Mehraufwand zu reduzieren. Im Zuge der Neustrukturierung der Zustellarbeitsplätze der Zustellbasis XXXX seien mit Wirksamkeit vom 01.06.2016 fünf Mitarbeiter eingespart worden.
Daraus folge, dass auch die Mitarbeiter der Personalreserve, die für die Vertretung herangezogen werden, entsprechend zu reduzieren wären. Von dieser Reduktion wäre auch der Arbeitsplatz im Personalreservepool betroffen und eingespart, sodass für den Beschwerdeführer in der Zustellbasis XXXX keine weitere Verwendungsmöglichkeit mehr bestehe.
Der Bescheid wurde am 29.07.2016 zugestellt.
2. Beschwerde
Mit der Beschwerde vom 23.08.2016 beantragte der Beschwerdeführer, den bekämpften Bescheid aufzuheben, die Verwendung auf dem bisherigen Arbeitsplatz zu bestätigen und in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass es sich um eine schlechterstellende, nicht erforderliche Maßnahme handelte, die lediglich deshalb erfolgt wäre, weil der Beschwerdeführer nicht freiwillig in das neue Gleitzeitdurchrechnungsmodell wechselte.
3. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23.01.2017 zur Entscheidung vorgelegt. Am 27.09.2018 fand in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der im Wesentlichen bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer lediglich deshalb versetzt wurde, weil er im Vorfeld nicht bereit war, in das Gleitzeitdurchrechnungsmodell zu wechseln.
Unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung erfolgte eine nicht-öffentliche Senatsberatung und öffentliche Verkündung des Erkenntnisses. Der Vertreter der belangten Behörde beantragte eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG als Zusteller zur Dienstleistung zugewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde der Arbeitsplatz eines Zustellers mit fixem Zustellbezirk bis zur gegenständlichen Versetzung nicht dauerhaft entzogen. Der vor der gegenständlichen Versetzung zuletzt dauernd oder vorübergehend innegehabte Arbeitsplatz wird vom Spruch des Versetzungsbescheides nicht umfasst.
Der Beschwerdeführer wurde deshalb versetzt, weil er nicht bereit gewesen war, in das Gleitzeitdurchrechnungsmodell zu wechseln. Betriebliche Gründe für die Versetzung, die unabhängig vom Gleitzeitdurchrechnungsmodell die Versetzung begründet hätten, existieren nicht. Ziel der belangten Behörde war, Zusteller mit fixem Rayon, die nicht bereit gewesen sind, in das Gleitzeitdurchrechnungsmodell zu wechseln, von deren Arbeitsplätzen zu entfernen. Der Arbeitsplatz eines Zustellers wurde nicht aufgelassen. Mit der Einführung des Gleitzeitdurchrechnungsmodells änderten sich die Tätigkeiten des Zustellers nur unerheblich.
Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als Zusteller mit fixem das Rayon wurde weder aufgelassen noch wesentlich verändert.
Der Beschwerdeführer ist in der Lage, seine bisherige Tätigkeit weiterhin auszuüben. Die Überstundenbelastung des Beschwerdeführers hatte dienstliche Erfordernisse. Es gibt keine Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer Probleme bei seiner Dienstverrichtung gehabt hätte.
Der Beschwerdeführer hatte, wie auch jene Zusteller die in das Gleitzeitmodell gewechselt sind, ein mobiles händisches Gerät zur Verwaltung und Überwachung seiner Dienstzeit zu bedienen. Im von der Dienstbehörde bevorzugten Gleitzeitmodell hätte der Beschwerdeführer auf die Abgeltung der Mittagspause und einen vierteljährlichen Mehrleistungsausgleich verzichtet.
2. Beweiswürdigung:
Im Zuge der mündlichen Verhandlung konnte geklärt werden, dass der Beschwerdeführer auf seinem alten Arbeitsplatz eines Zustellers mit fixem Zustellbezirk geblieben wäre, wenn er in das Gleitzeitdurchrechnungsmodell optiert wäre. Dies ergibt sich auch aus der Begründung des gegenständlichen Bescheides.
Die Überstundenbelastung des Beschwerdeführers war nicht geeignet, ihm übermäßige Probleme bei der Dienstverrichtung zu unterstellen.
Organisatorische Gründe, die nicht aus einem Vorteil des flexiblen Zeitmodells resultieren, im Zuge dessen der Beschwerdeführer auf seine Mittagspause und einen quartalsweisen Durchrechnungszeitraum für Mehrleistungen verzichtet hätte, konnten von der belangten Behörde nicht dargestellt werden.
Der von der Behörde monierte Mehraufwand durch die Bearbeitung in der Zeitverwaltung konnte im Zuge der mündlichen Verhandlung auf ein listenweises abhaken reduziert werden und begründete, ein betriebliches Interesse an der Versetzung nicht einmal im Ansatz.
Das Ziel, die Zusteller die sich weigerten in das Zeitmodell zu wechseln, von ihren Arbeitsplätzen zu entfernen, konnte aus einem Schreiben der Regionalleitung Distribution XXXX vom 05.05.2013 abgeleitet werden, da nur jene Bediensteten mit einem Arbeitsplatz Verwendungscode 8722 auf fixen Rayonen zu berücksichtigen gewesen wären. (Beilage G der Urkundenvorlage vom 24.09.2018). Für einen Arbeitsplatz mit dem Verwendungscode 8722 hätte der Beschwerdeführer jedoch in das Gleitzeitdurchrechnungsmodell unter Verzicht auf die Mittagspause "optieren" müssen (Beilage F der Urkundenvorlage vom 24.09.2018).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt aufgrund der Angelegenheit einer Versetzung Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
§§ 17, 17a Poststrukturgesetz (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996 - § 17 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2015, § 17a in der Fassung BGBl. I Nr. 210/2013, lauten (auszugsweise):
"Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger
§ 17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25 % hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass im § 24 Abs. 5 Z 2 sowie im ersten Satz des § 229 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des § 105 Abs. 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte ‚im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler', und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, im § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.
(1a) Die gemäß Abs. 1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich
1. der Gebühren Info Service GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer,
...
auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangenen ist, sowie bei der Gebühren Info Service GmbH ist zulässig.
(2) Beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft und beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft wird jeweils ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienstbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes des jeweiligen Unternehmens geleitet.
(3) Zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde werden folgende nachgeordnete Personalämter errichtet:
...
5. Salzburg für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft im Land Salzburg;
...
Dienstrecht für Beamte
§ 17a. (1) Für die gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.
...
(8) Betriebe im Sinne des § 4 Abs. 1 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 326/1996, gelten als Dienststellen im Sinne des § 278 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979.
..."
§ 4 Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG), BGBl. Nr. 326/1996, lautet (auszugsweise):
"§ 4. (1) Als Betrieb gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht.
(2) Als Unternehmen gilt die rechtliche Einheit eines oder mehrerer Betriebe, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und zentral verwaltet werden.
..."
§ 1 Post-Zuordnungsverordnung 2012 (P-ZV 2012), BGBl. II Nr. 289/2012 in der Fassung BGBl. II Nr. 176/2015, lautet
(auszugsweise):
"Zuordnung der Funktionen und Verwendungen
§ 1. Die für Beamte, die der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind, in Betracht kommenden Funktionen und Verwendungen werden folgenden Verwendungs- und Dienstzulagengruppen zugeordnet:
Code 8722 PT 8 A Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell
...
Code 0841 PT8 - Fachlicher Hilfsdienst/Logistik
..."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamtendienstrechtgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, § 36 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2002, § 38 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012, § 278 in der Fassung BGBl. I Nr. 127/1999, lauten (auszugsweise):
"4. Abschnitt
Verwendung des Beamten
Arbeitsplatz
§ 36. (1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.
(2) In den Geschäftseinteilungen der Dienststellen darf ein Arbeitsplatz nur für Aufgaben vorgesehen werden, die die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordern. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, dürfen auf einem Arbeitsplatz nur gleichwertige oder annähernd gleichwertige Aufgaben zusammengefasst werden.
...
Versetzung
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder ...
§ 278. (1) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.
..."
Eine sachliche (vgl. Verwaltungsgerichtshof, 04.09.2014, 2013/12/0235) Organisationsänderung kann ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach § 38 Abs. 3 BDG 1979 begründen (vgl. E 21. März 2017, Ra 2016/12/0121).
Ein Arbeitsplatz darf durch eine Organisationsänderung - unabhängig von Bezeichnungsänderungen und auch unabhängig von seiner Zuordnung zu einer bestimmten Organisationseinheit - nur dann als weggefallen angesehen werden, wenn sich in Bezug auf ihn die Agenden mindestens im Ausmaß von 25 % geändert haben (vgl. Verwaltungsgerichtshof, 04.09.2012, 2009/12/0171; 30.04.2014, 2013/12/0190).
Im gegenständlichen Fall musste jedoch festgestellt werden, dass die von der belangten Behörde angeführte Organisationsänderung lediglich die Umstellung auf ein (für Beamte mehrfach gesetzwidriges) Gleitzeitdurchrechnungsmodell umfasste. Die Tätigkeiten als Zusteller haben sich nicht merklich geändert und der Arbeitsplatz ist daher auch nicht weggefallen. Es fand lediglich eine Bezeichnungsänderung statt. Wie oben näher begründet konnten durch die belangte Behörde betriebliche Interessen nicht einmal ansatzweise plausibel dargestellt werden. Ein Interesse, pro Monat pro Zusteller rund 10 Stunden Dienstleistung zu erhalten, nicht jedoch zu bezahlen wird nicht als ein durch die Rechtsordnung eingeräumtes dienstliches bzw. betriebliches Interesse (§ 38 BDG 1979 i.V.m. § 17a Abs. 9 PTSG) erachtet.
Die von der Behörde angeführte dienstlichen bzw. betrieblichen Gründe (Gleitzeitmodell, Überstundenbelastung, Aufwand zur Zeitverwaltung) hielten einer Plausibilitätsprüfung nicht stand und konnten eine betriebliche Erfordernis, den Beschwerdeführer zu versetzen, nicht begründen.
Der amtswegig erlassene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben angeführte Judikatur wonach dienstliche oder betriebliche Gründe in ihren Ansätzen darzustellen sind und die in willkürlicher Art und Weise angestrebte Entfernung der Zusteller von ihren Arbeitsplätzen mit fixem Zustellbezirk, wenn sie sich weigerten, auf eine bezahlte Mittagspause zu verzichten ist ohne Zweifel und bereits mehrfach ausjudiziert.
Schlagworte
Arbeitsplatz, dienstliche Interessen, ersatzlose Behebung, GleitzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W122.2109061.3.00Zuletzt aktualisiert am
15.01.2019