TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/22 W119 2101476-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.10.2018
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Entscheidungsdatum

22.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
IntG §10 Abs2 Z5

Spruch

W119 2101476-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Mongolei, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6. 2. 2015, Zl 830590509-1650259, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3. 10. 2016 und am 12. 9. 2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 i. d. g. F., als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 iVm § 10 Abs. 2 Z 5 IntG idgF wird XXXX der Aufenthaltstitel " XXXX " für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist mongolische Staatsbürgerin und Angehörige der Volksgruppe der Kalkh. Sie stellte am 06.05.2013 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten (W119 2101482) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung nach dem AsylG gab sie an, zehn Jahre die Grundschule besucht und die Reifeprüfung erlangt zu haben. Im Jahr 1994 habe sie eine Ausbildung zur Köchin absolviert und sie sei zuletzt bei einer Gebäudereinigung tätig gewesen. Sie habe in Ulaanbaatar gelebt. Ihre Mutter, ihr erwachsener Sohn und ihre beiden Geschwister (Bruder und Schwester) würden noch in der Mongolei leben. Sie sei seit dem Jahr 2003 geschieden. In Österreich befinde sich ihr Lebensgefährte ebenfalls als Asylwerber. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie aus, dass ihr Lebensgefährte im Oktober 2012 in einen Arbeitsunfall verwickelt gewesen sei, bei dem zwei Männer ums Leben gekommen seien; sie wisse jedoch nicht genau, was sich zugetragen habe. Danach habe sich ihr Lebensgefährte für etwa vier Monate im Gefängnis befunden. Während dieser Zeit und auch danach seien sie von den Angehörigen der Verstorbenen massiv bedroht und auch körperlich angegriffen worden. Im Jänner 2013 sei sie von zwei Angehörigen der Verstorbenen auf dem Heimweg zusammengeschlagen worden, worauf sie ihr ungeborenes Kind im 7. Schwangerschaftsmonat verloren habe. Außerdem sei die Jurte, welche sie mit ihrem Lebensgefährten bewohnt habe, niedergebrannt worden. Im Fall der Rückkehr befürchte sie eine Haftstrafe für ihren Lebensgefährten; soweit sie wisse, sei er zu 25 bis 30 Jahren verurteilt worden. Sie habe die Mongolei am 30.04.2013 legal mit ihrem Reisepass und einem russischen Visum per Flugzeug verlassen.

Die Beschwerdeführerin wurde am 25.11.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Dort gab sie zunächst an, dass es ihr gut gehe und sie gesund sei. Sie besitze keine Identitätsdokumente, ihr Reisepass mit einem russischen Visum sei ihr von den Schleppern abgenommen worden. Sie sei legal aus der Mongolei ausgereist. Sie sei von ihrem Ehemann seit 2003 getrennt, jedoch noch nicht offiziell geschieden. Ihr Vater sei noch am Leben, ihre Mutter sei bereits verstorben. Möglicherweise sei sie bei der Erstbefragung nervös gewesen. Sie habe regelmäßig Kontakt zu ihren Verwandten in der Mongolei. Sie habe einen Mittelschulabschluss sowie Koch- und Nähkurse ohne Abschluss besucht. Zuletzt habe sie von 2007 bis 2011 bei einer Firma, welche Ungeziefer vernichte, als Köchin gearbeitet. Ihr Lebensgefährte sei bei der Revolutionären Partei Mitglied gewesen, auf welche Weise er aktiv gewesen sei, wisse sie nicht. Sie wolle wegen der Probleme ihres Lebensgefährten nicht in die Mongolei zurückkehren. In Österreich würden sie von der Caritas unterstützt und sie arbeite zusätzlich als Putzfrau. Ihr Lebensgefährte verrichte manchmal Gartenarbeiten. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, auf Grund der Probleme ihres Lebensgefährten ausgereist zu sein. Er habe vermutlich am 05.10.2012 außerhalb der Arbeitszeit Leute zu einer privaten Arbeit geschickt, welche dort verstorben seien. Am 08. 10. 2012 sei er verhaftet und Mitte Februar sei er für kurze Zeit entlassen worden, worauf sie sich entschlossen hätten, zu flüchten. Sie wisse nicht genau, was alles vorgefallen sei. Ihr Lebensgefährte habe nicht viel über seine Arbeit erzählt. Am 15.01.2013 sei sie auf dem Weg nach Hause geschlagen worden und habe dabei ihr Kind verloren. Sie sei im 7. Monat schwanger gewesen. Ende März seien in Zuun Ail zwei Personen zu ihnen gekommen. Sie hätten ein Messer bei sich gehabt. Ein paar Tage später seien diese wiedergekommen, worauf sie und ihr Lebensgefährte die Tür nicht geöffnet hätten. Diese Personen hätten abermals gegen die Tür geschlagen, seien aber wieder gegangen, weil das Licht abgedreht gewesen sei. Am 30.04.2013 hätte sie mit ihrem Lebensgefährten die Mongolei verlassen. Die Jurte sei vermutlich am 05.02.2013 abgebrannt, sie habe aber nicht die Ursache des Feuers gesehen. Sie glaube, dass dies mit den Problemen ihres Lebensgefährten zusammenhänge, weil danach auf der Metalltür des Zaunes "Warnung" gestanden sei. Befragt, warum sie von Privatpersonen bedroht worden sei, brachte sie vor, dass dahinter die Angehörigen der Verstorbenen stecken würden, welche mächtige Personen seien. Namen könne sie nicht nennen, darüber wisse sie nichts. Ihr Lebensgefährte würde im Fall der Rückkehr in die Mongolei verurteilt werden und müsse eine Strafe verbüßen. Sie wisse nicht, ob sie dann in der Mongolei leben könne, da sie dort weder Arbeit noch eine Unterkunft habe. Sie würde nicht bei ihren Verwandten wohnen können, da diese ihr eigenes Leben zu führen hätten.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.02.2015, Zahl 83059509-1650259, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 06.05.2013 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen, wonach sie von politisch einflussreichen Angehörigen zweier von ihrem Lebensgefährten inoffiziell entsendeten und dabei ums Leben gekommenen Arbeitern verfolgt werde, nicht glaubhaft seien. Die von ihr präsentierte Fluchtgeschichte sei zu blass, wenig detailreich und oberflächlich gewesen. Trotz wiederholter Aufforderung, alle Fluchtgründe detailliert zu schildern, habe sie sich auf völlig allgemein gehaltene Angaben beschränkt und sei sie trotz Nachfragens nicht in der Lage gewesen, den behaupteten Sachverhalt auch nur ansatzweise zu substantiieren. Sofern der Vorfall tatsächlich stattgefunden hätte, habe die Möglichkeit bestanden, sich gegen die Übergriffe von Privatpersonen zu schützen, indem sie sich an die Polizei hätte wenden können. Dass ihr Lebensgefährte angegeben habe, dass sie zur Polizei gegangen sei, sie selbst jedoch vorbringe, diese nicht aufgesucht zu haben, nachdem sie niedergeschlagen worden sei, widerspreche jeder Logik. Auch habe sie angegeben, sämtliche Unterlagen über die behauptete Schwangerschaft vernichtet zu haben, sodass sie diese nicht habe belegen können. Ferner habe sie am 24.11.2014 zur Aufforderung, sämtliche Ausreisegründe anzugeben, entgegen ihrem Vorbringen bei der Erstbefragung nicht vorgebracht, dass ihre Jurte niedergebrannt worden sei und dies damit begründet, dass sie dies vergessen hätte, was der Behörde jedoch nicht plausibel nachvollziehbar erscheine. Auch die beiden Vorfälle nach der Haftentlassung ihres Lebensgefährten hätten beide unterschiedlich geschildert, sodass die Behörde davon ausgehe, dass es sich um eine erfundene Fluchtgeschichte handle. Zudem habe die Beschwerdeführerin sich in Bezug auf ihre noch im Herkunftsstaat aufhältigen Angehörigen in massive Widersprüche verwickelt. Auf Grund des persönlichen Eindrucks, welchen die Beschwerdeführerin bei der Behörde hinterlassen habe, gehe diese davon aus, dass keine der geschilderten Varianten ihrer angeblichen Bedrohungssituation der Wahrheit entspreche. Im Übrigen wurde selbst bei Zutreffen ihrer Fluchtgründe weder eine entsprechende Intensität (einer Verfolgung) noch ein zeitlicher Zusammenhang (mit ihrer Ausreise) als gegeben erachtet und im Vorbringen der Beschwerdeführerin auch keine asylrelevante Verfolgung erblickt. Gerade ihre legale Ausreise deute darauf hin, dass eine Verfolgung von staatlicher Seite nicht vorliege. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin von den Behörden nicht geschützt werden könnte, deren Hilfe sie jedenfalls nicht in Anspruch genommen habe.

Bei Nichtzutreffen ihrer Angaben könne die erwachsene und arbeitsfähige Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung ohne Probleme eine Arbeit finden und damit ihren Lebensunterhalt bestreiten. Ihre Verwandten könnten ohne Probleme im Herkunftsstaat leben. Dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Mongolei in eine extreme Notlage geraten würde, welche eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstelle, sei nicht ersichtlich (Spruchpunkt II.).

Zu Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass auf Grund der gleichlautenden Entscheidung zum Antrag ihres Lebensgefährten, gegen welchen ebenfalls eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, durch die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin kein Eingriff in das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege. Zum Privatleben der Beschwerdeführerin sei auszuführen, dass eine besondere Integration in Österreich nicht erkennbar sei.

Der Beschwerdeführerin wurde die ARGE Rechtsberatung- Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten mit Schriftsatz vom 18.02.2015 Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass die Behörde es verabsäumt habe, in der Mongolei Ermittlungen zum Verwandtschaftsverhältnis der verunglückten Arbeiter mit dem namentlich genannten Minister im Jahr 2012 durchzuführen. Offensichtlich habe sich die Behörde überhaupt nicht mit dem sehr detaillierten und widerspruchsfreien Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Entgegen der Annahme der Behörde habe der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin sich sehr wohl an die Polizei gewendet, jedoch hätte ihm diese Hilfe verwehrt, weil er deren Ansicht nach selbst schuld sei und sich nicht beschweren könne. Der genannte Minister habe natürlich nie selbst Übergriffe auf den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin vollzogen, sondern immer andere Personen bzw. Mithäftlinge beauftragt. So habe er offenkundig auch nichts gegen die Haftentlassung des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin unternommen. Auch habe der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin entgegen der Annahme der Behörde mehrmals vorgebracht, dass sich der erste Vorfall Ende März bzw. Anfang April, der zweite ungefähr am 10.4. ereignet habe. Darüber hinaus verkenne die Behörde, dass nach neueren Forschungsergebnissen gerade bei traumatisierten Flüchtlingen charakteristische Gedächtnisstörungen krankheitsbedingt die Regel seien. Auch der Vorwurf, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin nicht unmittelbar nach den Ereignissen ausgereist sei, gehe angesichts seiner Angaben völlig ins Leere und könne es ihm nicht zum Nachteil gereichen, wenn er sich davor noch um die finanzielle Versorgung seiner Verwandten gekümmert habe. Auch verkenne die Behörde, dass die legale Ausreise nach Moskau allein kein Indiz dafür sein könne, dass dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin in der Mongolei keine Verfolgung drohe; offensichtlich habe der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin nur Glück gehabt, dass ihm sein Reisepass vor seiner Ausreise nicht entzogen worden sei. Zudem verkenne die Behörde, dass die Vorgehensweise der mongolischen Behörden nicht jener von westeuropäischen entspreche. Die Behörde habe das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht adäquat gewürdigt. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin bei seiner Rückkehr eine mehrjährige Haftstrafe drohe und zu erwarten sei, dass er währenddessen den Racheakten von Herrn XXXX hilflos ausgesetzt sei und damit auf Grund seiner - auch politischen Probleme - von diesem im Vergleich zu den anderen Häftlingen ungleich behandelt werden würde. Darüber hinaus würden die Haftbedingungen in der Mongolei den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin in seinen nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzen. Die Beschwerdeführer seien in Österreich bereits gut integriert, wozu eine mündliche Verhandlung beantragt werde.

Am 03.10.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin machte auf Befragen ergänzende Angaben zu seinem Vorbringen. Dabei gab er an, dass die beiden von ihm im Jahr 2012 entsendeten Arbeiter alkoholisiert gewesen seien und ohne die Sicherungen abzuschalten versucht hätten, das Stromgebrechen zu beheben.

In der am 12.09.2018 fortgesetzten Verhandlung gaben der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin und sie selbst in Anwesenheit ihrer Rechtsvertreterin zunächst an, gesund zu sein und legten Integrationsunterlagen vor. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass ihr Lebensgefährte am 05.10.2012 von dem Todesfall erzählt habe, Detaillierteres wisse sie nicht. Sodann führte sie zu ihrer bisherigen Integration in Österreich aus, dass sie seit Mai 2014 als Haushaltshilfe tätig sei. Sie habe auch zahlreiche Deutschkurse (bis Grundstufe A2) besucht. Festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin über alltagstaugliche Deutschkenntnisse verfüge. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wurden die Länderfeststellungen zur Situation in der Mongolei übergeben und ihr eine Frist von vier Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.

Mit Schriftsatz vom 8. 10. 2018 wurde eine Arbeitszusage vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist mongolische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Khalkh-Mongolen an und ist buddhistischen Glaubens. Sie lebte in der Stadt Ulaanbaatar. Nach der Reifeprüfung absolvierte sie eine Ausbildung zur Köchin. Sie übte diesen Beruf auch aus. Sie lebt von ihrem früheren Ehemann getrennt. Ihr Lebensgefährte studierte er an der Universität in Ulaanbaatar Elektrotechnik. Danach war er bei einem Unternehmen als Elektroingenieur tätig. Dort war er direkt dem Bauleiter unterstellt.

Der Vater der Beschwerdeführerin lebt in der Mongolei.

Festgestellt wird, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin einem Freund zwei Mitarbeiter lieh, damit diese im Betrieb seines Freundes Elektroarbeiten durchführen konnten. Diese beiden Männer verunglückten durch einen Stromschlag tödlich.

Es kann nicht festgestellt werden, dass diese beiden Männer mit dem früheren XXXX verwandt waren.

Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin deswegen in Untersuchungshaft genommen wurde. Auch der Freund des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, der die ihm geliehenen Personen beschäftigt hatte, befand sich aus diesem Grund nicht in Untersuchungshaft.

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin bei der Mongolischen Revolutionären Volkspartei politisch tätig war.

Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ist in der Mongolei keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen und wurde dort auch nicht strafrechtlich verfolgt.

Die Beschwerdeführerin verlor im 7. Schwangerschaftsmonat ihr ungeborenes Kind.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dieses Ereignis durch körperliche Gewalt anderer Personen herbeigeführt wurde.

Die Beschwerdeführerin leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung und es besteht auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf.

Die Beschwerdeführerin stellte gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten (Zl W119 2101482) am 5. 2013 Anträge auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführerin besuchte mehrere Deutschkurse und besitzt alltagstaugliche Deutschkenntnisse. Für den Fall der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügen sie und ihr Lebensgefährte über Arbeitsvorverträge, wodurch sie ihre finanzielle Unabhängigkeit erlangen könnten. Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2014 als Haushaltshilfe im Projekt "Nachbarschaftshilfe" beschäftigt, der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2016 als Hausmeister in seiner Unterkunft tätig. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte können zudem ein ausgeprägtes soziales Netzwerk vorweisen.

Situation in der Mongolei:

Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Mongolei (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13. 1. 2017)

Politische Lage

Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch USDOS 13.4.2016). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch AA 11.2016a).

Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammernparlament mit 76 Sitzen (ÖB Peking 11.2016). Die 76 Abgeordneten werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl für vier Jahre gewählt. Im April 2016 erging eine Verfassungsgerichtsentscheidung zugunsten des Mehrheitswahlrechts (AA 11.2016a). Unter dieser Entscheidung litten vor allem die Chancen von kleinen Parteien und Frauen. So wurde zum Beispiel die Frauenquote von bisher 30% auf 20% gesenkt (KAS 1.7.2016).

Die letzten Parlamentswahlen fanden am 29.6.2016 statt. Bei dieser regulär verlaufenen Wahl löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 11.2016a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan, erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongoleionline 10.7.2016; vgl. auch KAS 1.7.2016). Die neue Regierung unter Premierminister Erdenebat besteht aus 16 Ministern, 2 davon Frauen (ÖB Peking 11.2016). Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016).

Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 11.2016). Aktuelles Staatsoberhaupt ist der am 26.6.2013 wiedergewählte Staatspräsident Tsakhiagiin Elbegdorj (Demokratische Partei - DP). Der Staatspräsident ist zugleich Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates, dem auch der Ministerpräsident und der Parlamentspräsident angehören, und er ist der Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er kann Gesetze initiieren, setzt vom Parlament verabschiedete Gesetze in Kraft oder verhindert diese mit einem Veto, welches nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann (AA 11.2016a). Die nächste Präsidentschaftswahl ist für das Jahr 2017 angesetzt (ÖB Peking 11.2016).

In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Mongolei 11 erfolgreiche Präsidentschafts-, und Parlamentswahlen abgehalten (USDOS 5.7.2016).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Mongolei, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.12.2016

-

KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (1.7.2016): Erdrutschsieg der Mongolischen Volkspartei, Parlamentswahlen in der Mongolei, http://www.kas.de/mongolei/de/publications/45759/, Zugriff 22.12.2016

-

Mongoleionline, Bormann (10.7.2016): Wahlergebnisse - Wahlen 2016, http://www.mongolei.de/news/Ergebnisse2016.htm, Zugriff 19.12.2016

-

ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

-

OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (4.10.2016): Mongolia, Parliamentary Elections, 29 June 2016: Final Report, http://www.osce.org/odihr/elections/mongolia/237626, Zugriff 22.12.2016

-

USDOS - U.S. Department of State (5.7.2016): Investment Climate Statements for 2016 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/332456/473881_de.html, Zugriff 22.12.2016

-

USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 19.12.2016

Sicherheitslage

Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ 2016).

Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, die Staatsgewalt herauszufordern. Abgesehen von den Unruhen im Zuge der Wahlen 2008, sowie lokalem Widerstand von Umweltaktivisten gegen Bergbautätigkeiten seit 2010, gab es keine bedeutenderen Gewaltanwendungen durch oppositionelle Kräfte. Es gibt jedoch ultra-nationalistische Kräfte, die gegen den Einfluss aus dem Ausland opponieren, und daher Fremde, insbesondere ethnische Chinesen attackieren (Bertelsmann 2016).

Die Binnenlage des dünn besiedelten Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 11.2016a).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Mongolei, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.12.2016

-

Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016

-

BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (12.2016): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 21.12.2016

Rechtsschutz/Justizwesen

Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht. Die Mongolei hat drei verschiedene Ebenen von Gerichten:

1. Soum, Intersoum und Bezirksgerichte: Gerichte erster Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von 10 Millionen Tugrik zuständig.

2. Aimag Gerichte: Die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über 10 Millionen Tugrik. Aimag Gerichte sind gleichzeitig Berufungsgerichte für die niederrangigen Gerichte.

3. Oberster Gerichtshof: Für alle anderen Verfahren zuständig und in der Hauptstadt angesiedelt (ÖB Peking 11.2016).

Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB Peking 11.2016).

2013 trat unter anderem das Gesetz über den Opfer- und Zeugenschutz, das Gesetz über den Marshal-Service, das Gesetz über einen Rechtsbeistand für insolvente Beklagte und eine Änderung des Polizeigesetzes in Kraft (USDOS 25.6.2015). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch FH 2016). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes, was die Möglichkeiten der Justiz untergräbt, unabhängige Aufsicht über die anderen Regierungszweige auszuüben. (Bertelsmann 2016).

Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

-

Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016

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FH - Freedom House (2016): Freedom in the world 2016, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/mongolia, Zugriff 22.12.2016

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ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

-

USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Mongolia;

http://www.ecoi.net/local_link/306322/443597_de.html, Zugriff 16.11.2015

Sicherheitsbehörden

Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 11.2016). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. So gibt es Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Aufsichtsorgan über nationale und lokale Polizeiaktionen ist die National Police Agency (NPA), der bis September 2015 elf Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei gemeldet wurden, die zu strafrechtlichen Ermittlungen führten (USDOS 13.4.2016).

Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen und auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

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ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

-

USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 3.1.2017

Folter und unmenschliche Behandlung

Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden. Gemäß Kapitel 11, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 11.2016). Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen, insbesondere bei Verhören durch Ordnungskräfte zum Erzwingen von Geständnissen, noch immer an der Tagesordnung (AI 24.2.2016; vgl. auch USDOS 13.4.2016). Er wird auch von Drohungen gegen Familienmitglieder zu ermitteln, sollten Geständnisse nicht erfolgen, berichtet (USDOS 13.4.2016). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur VN-Antifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/319803/466758_de.html, Zugriff 19.12.2016

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ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

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USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 19.12.2016

Korruption

Korruption stellt ein großes Problem in der öffentlichen Verwaltung dar (BMZ 2016). Auch die Industrie, insbesondere der Bergbau ist davon betroffen (ÖB Peking 11.2016). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2015 auf Platz 72 von 168 analysierten Ländern (TI 2016). 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz (Anti-Corruption Law, ACL) erlassen, das aber nicht effektiv umgesetzt wird (USDOS 5.7.2016). In der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass Korruption die Entwicklung der Mongolei stark behindert (BMZ 2016). Es wurde daher 2007 die unabhängige Behörde gegen Korruption (Independent Authority Against Corruption, IAAC) gegründet. Diese hat einige hochrangige Personen wegen Veruntreuung und Korruption angeklagt (BMZ 2016). Mitglieder des Parlaments sind aber während ihrer Amtszeit immun gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (USDOS 5.7.2016). 2012 hat sich der mongolische Kampf gegen Korruption intensiviert, als ein Gesetzt erlassen wurde, das von jedem Mitglied des Parlaments verlangt jährlich das Einkommen darzulegen. (Bertelsmann 2016). Korruptionsfälle werden noch nicht konsequent genug strafrechtlich verfolgt (BMZ 2016).

Es gibt Bedenken, dass Elemente der Justiz und der IAAC vom Präsidenten und anderen Amtsträgern der Demokratischen Partei für politische Zwecke gebraucht wurden. So wurden hauptsächlich Mitglieder der MVP angeklagt (Bertelsmann 2016). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben. Es besteht derzeit kein besonderer Schutz für Whistle-Blower, eine gesetzliche Schutzvorschrift lag Ende 2016 jedoch im Entwurf vor (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

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Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016

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BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (12.2016): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 21.12.2016

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ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

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TI - Transparency International (2016): Corruption Perceptions Index 2015, https://www.transparency.org/cpi2015/, Zugriff 5.1.2017

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USDOS - U.S. Department of State (5.7.2016): Investment Climate Statements for 2016 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/332456/473881_de.html, Zugriff 22.12.2016

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Eine Vielzahl an heimischen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne behördliche Einschränkungen ihre Erkenntnisse veröffentlichen. Regierungsbeamte sind grundsätzlich kooperativ und für deren Anliegen zugänglich (USDOS 13.4.2016). Die staatliche Menschenrechtskommission "National Human Rights Commission of Mongolia" (NHRC) arbeitet weitgehend unabhängig und veröffentlicht kritische Berichte trotz schlechter finanzieller Ausstattung. Internationale NGOs können frei arbeiten. Menschenrechtsverteidiger sind in der Regel keinen Belästigungen ausgesetzt. Jedoch blieb der Fall eines 2015 ermordeten Umweltaktivisten, der Minenarbeiten kritisiert hatte, bisher ungeklärt und kam es zu Fällen von Übergriffen von Skinheads und religiösen Fanatikern gegen LGBT-Aktivisten (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

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ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

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USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 19.12.2016

Ombudsmann

Es existiert keine Ombudsstelle zur Behandlung von Beschwerden von Häftlingen, jedoch erlaubt das Gesetz Gefangenen, Beschwerden unzensiert an das Justizpersonal weiterzuleiten, um Untersuchungen der Haftbedingungen zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft und die NHRC kontrollierten die Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten (USDOS 13.4.2016). Es gibt häufige Berichte, in denen die Rechte von Untersuchungshäftlingen beschnitten werden. Unter anderem gibt es Verstöße gegen das Recht auf Schutz vor Folter und anderen Formen der Misshandlung, das Recht auf Zugang zu Gesundheitsversorgung und auf Besuch von Angehörigen und Rechtsanwälten. Es gibt Berichte davon, wie Polizei und Staatsanwaltschaft gegen Verdächtige und auch deren Familienmitglieder mit Irreführung und Einschüchterungsversuchen vorgingen (AI 19.12.2016).

Quellen:

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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/319803/466758_de.html, Zugriff 19.12.2016

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USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 2.1.2017

Wehrdienst und Rekrutierungen

Alle Männer zwischen 18 und 25 Jahren sind zwölf Monate wehrpflichtig. Zu den nicht bewaffneten Einheiten kann man bis zum 27. Lebensjahr eingezogen werden. Eine uneingeschränkte Befreiung von der Wehrpflicht gibt es nicht, eine Erkrankung oder die Unterstützung schwer erkrankter Familienangehöriger können zu einem Aufschub der Wehrpflicht führen. Studenten haben ebenfalls das Recht, einen Aufschub des Einberufungsbefehls zu beantragen. Frauen sind von der Wehrpflicht ausgenommen (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch CIA 12.12.2016). Nach der Wehrpflicht können sich Soldaten für zwei bis vier Jahre verpflichten (CIA 12.12.2016).

Quellen:

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CIA - Central Intelligence Agency (12.12.2016): The World Factbook

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Mongolia,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 4.1.2017

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ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

Wehrersatzdienst

Religiöse oder Gewissensgründe sind keine Ausschlussgründe von der Wehrpflicht. Es gibt aber die Möglichkeit, alternativ Dienst bei der Grenzüberwachung, der nationalen Katastrophenschutzbehörde oder bei humanitären Organisationen zu leisten oder sich durch die Zahlung für Ausbildungskosten und für den Erhalt eines Soldaten für ein Jahr von der Wehrpflicht freizukaufen (USDOS .10.8.2016) Derjenige, der vom Wehrdienst befreit werden möchte, muss nach dem Wehrdienstgesetz umgerechnet 490 Euro zahlen.

Quellen:

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ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

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USDOS - U.S. Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/328386/469165_de.html, Zugriff 19.12.2016

Wehrdienstverweigerung / Desertion

Deserteure müssen in Friedenszeiten mit einer zweijährigen und Offiziere mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe, rechnen (Art. 279 Abs.1 und 279 Abs. 2 StGB). In Kriegszeiten kann die Strafe auf fünf bis sieben Jahre ausgedehnt werden (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

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ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

Allgemeine Menschenrechtslage

Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme sind Korruption und weit verbreitete häusliche Gewalt. Vage Gesetzeslage und ein Mangel an Transparenz in der Legislative, der Exekutive und in Judikativen Prozessen untergräbt die Effizienz der Regierung, das Vertrauen der Öffentlichkeit und fördert Korruption. Weitere beobachtete Menschrechtsprobleme umfassen Misshandlung von Häftlingen durch die Polizei, schlechte Bedingungen in Untersuchungsgefängnissen, willkürliche Festnahmen, Medienbeeinflussung durch die Regierung, religiöse Diskriminierung, Ausgangssperren, Menschenhandel, Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Diskriminierung von lesbischen, schwulen, bisexuellen, transgender und intersex (LGBTI) Personen (USDOS 13.4.2016).

Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokolle hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land, und um 2 Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 11.2016).

Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

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AI - Amnesty International (2016): Amnesty Report 2016 Mongolei, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/mongolei?destination=node%2F2982, Zugriff 11.1.2017

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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