TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/23 W179 2182831-1

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Veröffentlicht am 23.10.2018
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Entscheidungsdatum

23.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W179 2182899-1/10E

W179 2182907-1/9E

W179 2182903-1/10E

W179 2182831-1/10E

W179 2182895-1/10E

W179 2182891-1/9E

Gekürzte Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX , und 6.) XXXX , alle StA. Afghanistan, der Erst-, die Zweit- und die Drittbeschwerdeführer unmittelbar und die Viert- bis Sechstbeschwerdeführer mittelbar über die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin (Mutter) jeweils vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, beide mit Zustelladresse "ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock", gegen die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX zu den Geschäftszahlen 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX , 6.) XXXX , ausgefertigten Bescheide, betreffend Anträge auf Internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX , zu Recht:

A) Beschwerden:

I. In Stattgabe der Beschwerde wird XXXX , gemäß § 28 Abs 1 u Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

II. In Stattgabe der Beschwerden werden XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , und XXXX , gemäß § 28 Abs 1 u Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 iVm § 34 Abs 2 AsylG 2005 jeweils der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

III. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , und XXXX , damit jeweils kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Gemäß § 29 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw Zustellung der Niederschrift gemäß Abs 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil einerseits die im Spruch genannten beschwerdeführenden Parteien nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses am XXXX auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben, sowie andererseits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Zustellung der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt hat. Eine (vollständige) schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses konnte somit unterbleiben.

Auf die wesentlichen im Verhandlungsprotokoll wiedergegebenen Entscheidungsgründe wird verwiesen.

Schlagworte

Asylgewährung, Familienverfahren, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W179.2182831.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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