TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/24 W230 2103786-1

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Veröffentlicht am 24.10.2018
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Entscheidungsdatum

24.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W230 2103786-1/5E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerde von XXXX (Betriebsnummer XXXX ) gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.01.2014, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, den Beschluss:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer bewirtschaftete im Jahr 2011 seinen Heimbetrieb und war Auftreiber auf vier Almen, die XXXX (Z-Alm, Alm-Nr. XXXX ), die XXXX (Sch-Alm, Alm-Nr. XXXX ), die XXXX (S Alm, Alm-Nr. XXXX ) und die XXXX (F-Alm, Alm-Nr. XXXX ). Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen zur Beantragung der Einheitlichen Betriebsprämie 2011, auch die Almbewirtschafter der genannten Almen stellten solche Anträge im Namen der Auftreiber.

Mit Bescheid vom 30.12.2011 gewährte ihm die Agrarmarkt Austria (AMA, im Folgenden: belangte Behörde) die Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 6.504,26, dabei ging sie davon aus, dass eine Fläche von 57,20 ha beantrag war (davon 40,03 ha als dem Beschwerdeführer zuzurechnende Almfutterfläche), dass aufgrund Unterschreitens der Mindestschlagfläche bei einigen beantragten Schlägen nur 57,01 ha beihilfefähig seien, dass der Beschwerdeführer über Zahlungsansprüche in zumindest dieser Höhe verfügt und von einer ermittelten Fläche von 57,01 ha auszugehen sei.

Auf der F-Alm hat eine Vor-Ort-Kontrolle am 24.08.2011 stattgefunden.

Auf der Sch-Alm hat am 01.08.2012 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden, bei der auch für das Antragsjahr 2011 eine geringere Fläche (64,97 ha) als die beantragte Fläche (74,45 ha) festgestellt wurde.

Im Dezember 2012 beantragte der Almbewirtschafter der S-Alm eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für diese Alm dahingehend, dass statt dem ursprünglich beantragten Almfutterflächenausmaß (228,71 ha) nur eine Almfutterfläche von 209,99 ha beantragt werde.

Im April 2013 erfolgte vom Almbewirtschafter der Z-Alm eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für diese Alm dahingehend, dass statt dem ursprünglich beantragten Almfutterflächenausmaß (112,22 ha) nur eine Almfutterfläche von 94,16 ha beantragt werde.

Am 30.09.2013 hat auf der S-Alm eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden.

Am 23.09.2014 hat auf der Z-Alm eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden, bei der für das Antragsjahr 2011 Flächendifferenzen festgestellt wurden. Laut dem im Akt liegenden Vor-Ort-Kontrollbericht wurde für das Jahr 2011 auf dem Feldstück Nr. 4, Schlag Nr. 1 eine "Abweichung" von 62,96 ha festgestellt.

Der nunmehr angefochtene Bescheid datiert vom 26.01.2014 und legt die Annahme zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 eine Fläche von 54,74 ha (davon ihm anteilig zuzurechnende Almfläche von 37,57 ha) beantragt hat, dass unter Abzug von nicht beihilfefähigen Flächen, bei denen die Mindestschlaggröße unterschritten war, eine Fläche von 54,55 ha beantragt sei, aber nur eine Fläche von 53,76 ha (davon anteilig zurechenbare Almfutterfläche von 36,78 ha) ermittelt werden konnte, womit dem Beschwerdeführer eine Differenzfläche von 0,79 ha anzulasten sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Wie ausgeführt, fand auf der Z-Alm nach Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der Differenzflächen ermittelt wurden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse ein anderes Bescheidergebnis zu erzielen gewesen wäre. Aus den dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht eindeutig, ob und in welcher Höhe, auf den Beschwerdeführer aus dem Ergebnis der genannten Kontrolle eine zusätzliche Differenzfläche entfällt. Die belangte Behörde hat eine Auseinandersetzung mit den aus der genannten Kontrolle etwa resultierenden Differenzflächen (einschließlich - bei Sanktionsrelevanz der resultierenden Differenz - der gebotenen Klärung der Verschuldensfrage, auch unter Berücksichtigung der Frage, ob allenfalls bei Flächendifferenzen auf anderen vom Beschwerdeführer bestoßenen Almen ein Verschulden ausscheidet) bislang unterlassen. Sie hat die Auswirkungen dieser Kontrollergebnisse dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht näher aufbereitet. Das Bundesverwaltungsgericht macht aus diesen Gründen von seinem Ermessen nach § 28 Abs. 3 VwGVG Gebrauch und hebt den angefochtenen Bescheid auf, um das Verfahren zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,
Beihilfefähigkeit, einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungspflicht,
Flächenabweichung, Kassation, Kontrolle, mangelhaftes
Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,
Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Rückforderung, Rückwirkung, Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W230.2103786.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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