Entscheidungsdatum
24.10.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W186 2017685-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Sierra Leone alias Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M., MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2015, Zahl IFA 644104402 - 150089187, sowie gegen die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 FPG stattgegeben und dieser für rechtswidrig erklärt.
Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 25.01.2015 bis 28.01.2015 für rechtswidrig erklärt.
II. Die Beschwerde gegen die Festnahme wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 BFA-VG abgewiesen.
III. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) wurde am 23.01.2015 um 14:00 Uhr in 1210 Wien im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle, anlässlich derer sich der BF zunächst mit einer falschen Asylkarte legitimierte, sich sehr aggressiv verhielt und sich der Überprüfung durch Flucht zu entziehen versuchte, sodass die Anwendung körperlicher Gewalt seitens der einschreitenden Sicherheitsorgane erforderlich wurde (und sich eine Sicherheitsbeamte verletzte), festgenommen und in weiterer Folge in der Polizeiinspektion Hermann-Bahr-Straße (1210 Wien) angehalten und in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt.
1.2. Bei seiner Einvernahme am 24.01.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Wien, gab der BF im Beisein eines Dolmetsches für die Sprache Englisch im Wesentlichen an, dass er vor etwa einer Woche von Kroatien per Zug nach Österreich gekommen sei. Sein Asylverfahren in Kroatien sei negativ entschieden worden und sei ihm aufgetragen worden, innerhalb eines Monats Kroatien zu verlassen. Er sei nach Österreich gekommen, um hier Deutsch zu lernen und hier zu leben. Außerdem habe er hier eine Freundin namens XXXX, den Familiennahmen wisse er nicht, sie wohne in Floridsdorf, die Adresse wisse nicht. Er wohne bei ihr oder bei Freunden an weiteren ihm unbekannten Adressen.
Als ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen, gab der BF an, dass er in seinem Heimatland Probleme habe und er daher erneut einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005) stelle.
Dem BF wurde mitgeteilt, dass sich seine weitere Anhaltung nach asylrechtlichen Bestimmungen gemäß § 40 Abs. 2 BFA-VG richte. Er werde im Rahmen des Asylverfahrens erstbefragt werden.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 25.01.2015 vor dem BFA, Regionaldirektion Wien, wurde dem BF der bisherige Verlauf seiner asyl- bzw. fremdenrechtlichen Verfahren in Österreich vorgehalten, wie auch der Umstand, dass er sich im Zuge seiner letzten Erstbefragung im Asylverfahren äußerst unkooperativ gezeigt und beinahe alle Antworten unter Hinweis auf seinen schlechten Gesundheitszustand verweigert hätte, wohingegen ihm die Amtsärztin nach einer Untersuchung am 25.01.2015 jedoch einen besten Gesundheitszustand attestiert hätte.
Diese Befragung ziele darauf ab, ob hinsichtlich seiner Person ein Sicherungsbedarf bestehe.
Der BF wiederholte daraufhin lediglich einige wenige zuletzt gemachte Angaben, machte fast keine neuen Angaben (lediglich, er sei zuletzt am 14.01.2015 über Kroatien und Italien nach Österreich eingereist, habe keine Barmittel und habe seinerzeit vor seiner Abschiebung im Juli 2014 in der U-Bahnstation Zeitungen verkauft), behauptete auf mehrere Fragen, er sei zu schwach zum Reden, er sei im Hungerstreik, alle Angehörigen in Österreich seien verstorben, und verweigerte die Unterschrift unter die Niederschrift.
1.4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom BF persönlich übernommen am selben Tag, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2a Z 1 FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, in Verbindung mit Art. 28 der Dublin III-Verordnung die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung und zur Sicherung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung angeordnet.
Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG vorliege, die anlässlich eines vom BF eingebrachten Asylantrages erlassen worden sei. Der BF sei im Juli 2014 im Rahmen des Dublin-Übereinkommens in den für sein Asylverfahren zuletzt zuständigen Mitgliedstaat Kroatien überstellt worden, nachdem ihm zuvor rechtskräftig der faktische Abschiebeschutz für Folgeanträge aberkannt worden sei.
Am 23.01.2015 sei er von Beamten der Landespolizeidirektion Wien festgenommen worden, habe sich zuletzt ohne Unterstand im Bundesgebiet aufgehalten und angegeben, er habe eine Freundin, von der er allerdings nur den Vornamen kenne. Auch ihre Wohnadresse sei ihm nicht bekannt.
Festgestellt wurde, dass sich der BF widerrechtlich im Bundesgebiet aufhalte, keinen Wohnsitz habe, schon mehrmals untergetaucht sei, um sich behördlichen Maßnahmen zu entziehen, und sich im Verfahren unkooperativ verhalten hätte. Entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung hätte er die Ausreise aus Österreich verweigert. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert, er habe keine familiären Bindungen, eine Integration sei nicht ersichtlich.
Die Schubhaft gründe sich auf Art. 28 Dublin III-Übereinkommen, Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO), in Verbindung mit § 76 Abs. 2a FPG. Auch wenn bei Vorliegen der Tatbestände des § 76 Abs. 2a weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfes benötigt würden (VwGH 25.03.2010, 2008/21/0617), so müsse auch hier ein Sicherungsbedürfnis vorliegen. Dies liege im gegenständlichen Fall aus den genannten Gründen vor. Aus dem gesamten Verhalten des BF könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein Risiko des Untertauchens vorliege. [Angemerkt wird hier, dass diese Ausführungen wohl nicht berücksichtigen, dass das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge VwGH) noch vor dem Inkrafttreten der Dublin III-VO mit ihrem Art. 28 ergangen ist]
Es liege aber auch eine erhebliche Fluchtgefahr (im Sinne des Art. 28 der Dublin III-VO) vor. Der BF habe kein Vermögen, kein Einkommen, keine Möglichkeit der legalen Erwerbstätigkeit, keine soziale Anbindung, keine Unterkunft, und habe seine Mitarbeit im Verfahren in vielen angeführten Punkten verweigert, sodass davon auszugehen sei, dass er eine Entlassung [aus der Schubhaft] dazu benützen werde, unterzutauchen und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortzusetzen. Die Schubhaft sei daher geboten und verhältnismäßig. Mit der Anwendung eines gelinderen Mittels könne daher nicht das Auslangen gefunden werden.
1.5. Mit dem am 27.01.2015 beim BFA, Regionaldirektion Wien, sowie beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingebrachten und mit selbem Tag datierten Schriftsatz seines Vertreters erhob der BF gegen den oben genannten Bescheid ("gegen die Festnahme, Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft, vermutlich Mandatsbescheid") das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG.
Darin wurde beantragt, nach mündlicher Verhandlung und "Durchführung" beantragter Beweise
1. die Festnahme, Schubhaftnahme und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären, sowie
2. der "belBeh" aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen.
Als Kosten wurden ein Schriftsatzaufwand (737,60 Euro) und Gebühren (30 Euro) verzeichnet.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass es sich beim BF um einen Flüchtling aus Nigeria handle. Er sei am 23.01.2015 abends festgenommen und "offenbar" in Schubhaft genommen worden. Er befinde sich im PAZ [Polizeianhaltezentrum] Hernalser Gürtel, 1080 Wien. Die Behörde stütze sich "offenbar" auf einen Dublin-Sachverhalt und gehe "offenbar" davon aus, dass Kroatien für das Asylverfahren zuständig sei. Nach einer Abschiebung nach Kroatien aus Österreich sei der BF neuerlich nach Österreich gereist.
Behauptet wurde, eine Abschiebung nach Kroatien sei "bis auf weiters" nicht möglich. Als halbwegs nachvollziehbare Begründung hiefür könnte nur der nächste Satz in der Beschwerde herangezogen werden, der lautet: "Der BF leidet an psychischen Problemen, kann derzeit sein Handeln nicht einschätzen und befindet sich soweit erinnerlich seit Freitag, 23.01.2015, im Hungerstreik." Eine nähere Ausführung allfälliger psychischer Probleme erfolgte nicht.
Ausgeführt wurde weiters, der BF habe als Flüchtling Anspruch auf Grundversorgung, wozu auch ein Quartier gehöre. Der Anhaltung in Schubhaft ermangle es daher einer Notwendigkeit und einem Zweck.
Eine gebotene Unverhältnismäßigkeitsprüfung sei von der belangten Behörde unterlassen worden.
Sodann zitiert die Beschwerde aus einem Erkenntnis des VwGH, wonach (auch laut dessen ständiger Rechtsprechung) fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein die Verhängung von Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermag.
Schließlich folgten unter der Überschrift: "Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die Schubhaft:" allgemeine Ausführungen zur Schubhaft. Der Verfassungsgerichtshof (in der Folge VfGH) habe mit Beschluss vom 26.06.2014 eine amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG eingeleitet; zumindest vorläufig sei davon auszugehen, dass diese Bestimmung verfassungswidrig sei. Da unklar sei, ob die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG eine Maßnahmenbeschwerde oder Bescheidbeschwerde sei, sei daher ungewiss, wo sie einzubringen sei, wann somit der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist beginne und ob eine Kostenersatzregelung stattfinde. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sei "völlig ausgeschlossen, Inhaftierungen vorzunehmen, ohne dem Inhaftierten die Möglichkeit einzuräumen, die Inhaftierung durch ein Gericht (Tribunal) in angemessener Zeit überprüfen zu lassen [...]". Wenn kein funktionierendes Rechtsschutzsystem gegen Inhaftierungen bestehe, "wie vom Verfassungsgerichtshof, zumindest vorläufig, festgestellt", dann sei es von vornherein ausgeschlossen, die Schubhaft zu verhängen.
Allenfalls hätte mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können. Die Festnahme, [In]Schubhaftnahme und weitere Anhaltung in Schubhaft seien daher rechtswidrig.
1.6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA, Regionaldirektion Wien, dem BVwG am 27.01.2015 vorgelegt.
In diesem Schreiben wurden im Wesentlichen der bisherige Verfahrensverlauf und die bereits im angefochtenen Bescheid gemachten Ausführungen wiederholt und insbesondere mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den BF nach umgehender Durchführung eines Konsultationsverfahrens erneut in den für sein Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat Kroatien zu überstellen (die letzte Überstellung dorthin sei am 30.06.2014 erfolgt).
Die erhebliche Fluchtgefahr ergebe sich aus dem Verhalten des BF bei seiner Anhaltung, aus dem zu schließen sei, dass er alles unternehmen werde, um sich behördlichem Zugriff zu entziehen, und aus seiner Weigerung, seinen [angeblichen] Unterkunftsort in 1210 Wien und den Namen seiner [angeblichen] Freundin sowie sonstige [angebliche] Unterkunftsorte anzugeben. Der BF befinde sich seit 23.01.2015 im Hungerstreik. Er habe bereits im Jahr 2014 einen Hungerstreik durchgeführt und es dadurch geschafft, einer bevorstehenden Rückführung zu entgehen. Aus seinem nunmehrigen Verhalten sei zu schließen, dass er danach trachte, auch nunmehr wieder dem Zugriff der Behörde zu entgehen.
1.7. Über Nachfrage seitens des BVwG am 29.01.2015 wurde mitgeteilt, dass der BF am 28.01.2015 um 11:40 Uhr wegen Haftunfähigkeit (Hungerstreik) aus der Schubhaft entlassen worden war.
1.8. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2015 wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 25.01.2015 erhobene Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012, idF BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) iVm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 1 FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I) und der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG zurückgewiesen (Spruchpunkt II). Die Revision wurde für zulässig erklärt.
1.9. Gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.
1.10. Mit Erkenntnis vom 12.06.2015 sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass der BF durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt worden ist. Das Erkenntnis wurde aufgehoben.
Ausgeführt wurde, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, Zahlen G 151/2014 ua. § 22a Abs. 1 und Abs. 2 BFA-VG idF BGBl I 68/2013 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen hat, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind; Soweit mit Spruchpunkt I des angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde gemäß §76 Abs 2 Z 4 FPG iVm Art. 28 Dublin III-VO iVm § 22 a Abs 1 BFA-VG abgewiesen wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht eine als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung angewendet. Der BF wurde somit wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt.
Das angefochtene Erkenntnis sei daher aufzuheben, soweit damit die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 1 FPG abgewiesen wurde. Da die Zurückweisung des Antrages des BF auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG mit der Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid in untrennbarem Zusammenhang steht, ist das bekämpfte Erkenntnis zur Gänze zu beheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist laut angefochtenem Bescheid (und Vorverfahren) Staatsangehöriger von Sierra Leone (in der Beschwerde sowie im Beschwerdevorlageschreiben des BFA wurde Nigeria angegeben) und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG).
Der BF reiste (zuletzt) vor dem 23.01.2015 (nach seinen Angaben am 14.01.2015) unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, nachdem er zuvor nach Stellung eines Folgeantrages im Juli 2014 im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Kroatien (und ein Jahr zuvor nach Ungarn) rücküberstellt worden war, und hält sich seitdem unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, zumal gegen ihn seit dem 30.04.2014 eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG vorliegt, die anlässlich eines vom BF eingebrachten Asylantrages erlassen worden war, und dem BF zuvor rechtskräftig der faktische Abschiebeschutz für Folgeanträge aberkannt worden war.
Er wurde am 23.01.2015 um 14:05 Uhr gemäß § 40 BFA-VG festgenommen.
3.2. Der BF stellte (zuletzt) am 24.01.2015 einen neuerlichen (insgesamt vierten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Asylverfahren ist derzeit beim BFA anhängig. Der BF ist somit Asylwerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005.
3.3. Der BF leidet an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten.
3.4. Er hat in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht, und somit keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden.
Er ist alleinstehend und hat keine nachvollziehbaren Angaben dazu gemacht, dass er über Wohnmöglichkeiten oder Einkommen verfüge. Er hat die Ausübung regelmäßiger erlaubter Erwerbstätigkeit - wie auch hinreichende Deutschkenntnisse - weder behauptet noch belegt.
Das Verhalten des BF während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich - wie auch seine Lebensumstände - ließen erwarten, dass er seine Rückschiebung nach Kroatien zu verhindern versuchen werde. Das BVwG schließt sich diesbezüglich den oben in Punkt 1.6. angeführten, vom BFA im angefochtenen Bescheid ausgeführten Gründen hiefür in den erheblichen Punkten an. Der BF verfügt über keine Unterkunft, kein Vermögen, kein Einkommen, keine Erwerbsmöglichkeit und somit keine Selbsterhaltungsfähigkeit, hat keine familiären Bindungen oder sonstige relevante soziale Kontakte in Österreich, spricht nicht Deutsch und hat mit seinem bisherigen Verhalten in Österreich dargetan, dass mit einer Achtung der rechtlich geschützten Werte seinerseits nicht gerechnet werden kann, sodass erheblicher Sicherungsbedarf bezüglich seiner Abschiebung besteht.
Der Beschwerdeführer befand sich von 25.01.2015 bis 28.01.2015 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL vollzogen wurde.
Er wurde am 28.01.2015 wegen Haftunfähigkeit aufgrund seines Hungerstreikes aus der Schubhaft entlassen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt 1. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsaktes des BVwG.
Zu den Sachverhaltsfeststellungen:
Die oben unter Punkt 3. angeführten Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid (wie auch in den Vorverfahren) getroffenen Feststellungen, denen von Seiten des BF nicht entgegengetreten wurde. Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest, wenngleich in der Beschwerde (wie auch im Vorlageschrieben des BFA) als Staatsangehörigkeit des BF nicht wie zuvor Sierra Leone, sondern Nigeria angegeben wurde.
Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise und zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus dem Umstand, dass der BF nach eigenen Angaben in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste und sich fortan, ohne zum Aufenthalt berechtigt zu sein, in Österreich aufhielt.
Die Feststellungen zur Gesundheit des BF ergeben sich aus den vom erkennenden Gericht angeforderten polizeiamtsärztlichen Gutachten, aus denen hervorgeht, dass der BF zwar am 23.01.2015 mit einem Hungerstreik begonnen hat, die ihm aber davon abgesehen eine sehr gute gesundheitliche Konstitution attestieren. Das Vorbringen in der Beschwerde, der BF leide "an psychischen Problemen", blieb demgegenüber völlig vage, führt weder Diagnosen noch Symptome noch sonst irgendwelche psychischen oder körperlichen Beschwerden an und blieb auch gänzlich unbelegt.
Die Feststellungen betreffend die Lebensumstände des BF in Österreich sowie betreffend den Sicherungsbedarf ergeben sich aus einer Einschau in das Melderegister und sonstige amtliche Verzeichnisse, insbesondere aber aus den eigenen Angaben des BF sowie aus einer Bewertung des vom BF in seinen vergangenen Verfahren (Hungerstreik, Überstellungen) sowie insbesondere im gegenständlichen Verfahren gesetzten Verhaltens (Verweigerung seiner Mitwirkungspflichten bei der fremdenrechtlichen Kontrolle, bei der Anhaltung - samt Verletzung einer Sicherheitsbeamtin -, bei den Einvernahmen, bei der Nichtangabe des Namens und der Unterkunft seiner angegebenen Freundin und sonstiger Unterkünfte sowie durch die Verweigerung seiner Unterschrift unter die Einvernahmeniederschrift) und letztendlich auch durch die vom BF durch mehrere Tage unternommenen Hungerstreik erzwungene Haftentlassung am 28.01.2015, die zeigt, dass der BF bereit war, sogar körperliche Schäden in Kauf zu nehmen, um dem rechtmäßigen Vorgehen seitens der Behörden Widerstand entgegenzuhalten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gegenständlich bildet jene Rechtslage den entscheidungsrelevanten Prüfungsmaßstab, welche die Verwaltungsbehörde angewandt hatte bzw. anzuwenden gehabt hätte - dies war im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft bis zur Entlassung aus derselben Art. 2 lit n) und Art. 28 der seit 01.01.2014 anzuwendenden Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 sowie §76 Abs. 1 FPG in der Fassung, BGBl. I Nr. 87/2012.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG aF war die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser war gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus einem anderen Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes (Z 1) und Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3). Im 8. Hauptstück des FPG werden u.a. Schubhaft und gelinderes Mittel geregelt.
Gemäß dem mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelten § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
§ 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua. aufgehoben. Sie lauteten:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet."
Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft.
In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4/2014, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt:
"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt."
Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A.I.) Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft
Das Bundesamt stützte den angefochtenen Bescheid auf Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 AVG.
Gemäß Art. 28 Dublin-III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
Der Verwaltungsgerichtshof hielt unter Hinweis auf den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26.06.2014, V ZB 31/14, in seinem Erkenntnis vom 19.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075, fest, dass Art. 2 lit. n Dublin III-VO unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr" verlangt. Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof vor allem zum Tatbestand der Ziffer 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat, reiche nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten vielmehr gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall sei, komme daher Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung des Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht.
Die gegenständliche Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung des BF erfolgte unter anderem vor dem Hintergrund des Art. 28 Dublin III-VO - siehe obige Ausführungen. Dazu wurde im Wesentlichen hinsichtlich des BF ein bestehender erheblicher Sicherungsbedarf angenommen. Da § 76 Abs. 1 FPG in der von der Verwaltungsbehörde anzuwendenden Fassung keine Kriterien für die nähere Bestimmung des Sicherungsbedarfs enthielt, stützte sich die Behörde diesbezüglich ausschließlich auf Kriterien, die in höchstgerichtlichen Entscheidungen herangezogen wurden.
Da die oben wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sohin auch auf den vorliegenden Beschwerdefall anzuwenden ist, war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Schubhaft sowie die darauf gestützte Anhaltung für rechtswidrig zu erklären.
Zu A.II.) Beschwerde gegen die Festnahme
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 40 Abs. 2 BFA-VG ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Z 1), gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 2), gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Z 3), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 4) oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Z 5).
In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann gemäß § 40 Abs. 3 BFA-VG die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
Das Bundesamt ist gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
Gemäß § 34 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 1), oder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Das Bundesamt kann gemäß § 34 Abs. 2 BFA-VG die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat (Z 1) oder der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte (Z 2).
Ein Festnahmeauftrag kann gemäß § 34 Abs. 3 BFA-VG gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Z 1), wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist (Z 2), wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll (Z 3) oder wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Z 4).
Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers gemäß § 34 Abs. 4 BFA-VG anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005; Z 1), oder sich gemäß § 24 Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat (Z 2).
Der Festnahmeauftrag ergeht laut § 34 Abs. 5 BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten gemäß § 34 Abs. 6 BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
Der BF führt dazu in seiner Beschwerde jedoch keinerlei Begründung an, sondern wird in der Anfechtungserklärung nur das Wort "Festnahme" (wie auch "Anhaltung in Schubhaft") angeführt. Worin die Rechtswidrigkeit der Festnahme (bzw. auch der Anhaltung) liegen soll, wird nicht angegeben. Es kann nur vermutet werden, dass sich der BF diesfalls auch auf die Angaben hinsichtlich der vermuteten Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bezieht. Diesfalls wird auf die Begründung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides verwiesen.
Er wurde am 23.01.2015 um 14:55 Uhr nach Rücksprache mit dem BFA-VG gemäß § 40 BFA-VG festgenommen, da er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Infolge seiner Asylantragsstellung im Rahmen der Einvernahme am 24.01.2015 wurde dem BF mitgeteilt, dass er nun gemäß § 40 Abs. 2 BFA-VG angehalten wird.
Die Anhaltung des BF gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG und Abs. 2 leg. cit. war gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG bis zu 48 Stunden zulässig. Der Beschwerdeführer wurde von 23.01.2015 um 14:55 Uhr gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG in Verwaltungsverwahrungshaft genommen und wurde mit Mandatsbescheid vom 25.01.2015, dem BF zugestellt am selben Tag um 14:55 Uhr, die Schubhaft über ihn verhängt.
Mangels Beschwerdevorbringen konnte sohin auch nach einer amtswegigen Überprüfung keine Rechtswidrigkeit der Festnahme festgestellt werden, da auch die gesetzlich festgelegte Höchstfrist der Anhaltedauer nicht überschritten wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu A.III.) Antrag auf Kostenersatz
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich seiner Schubhaftbeschwerde (Mandatsbescheid und Anhaltung in Schubhaft) aufgrund der Beschwerdestattgabe obsiegende Partei. Hinsichtlich seiner Beschwerde gegen die Festnahme ist er jedoch, aufgrund der Abweisung, unterlegene Partei.
Festnahme sowie Anordnung und Vollzug der Schubhaft sind nicht als Einheit zu wertende Amtshandlungen. Es ist nicht von einer Einheit der Festnahme nach § 34 BFA-VG 2014 einerseits und Schubhaft andererseits auszugehen. Insoweit liegen daher zwei Verwaltungsakte vor. Werden diese von den Revisionswerberinnen in ihren Beschwerden jeweils angefochten, so besteht aber ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem VwG, wenn sich eine Beschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung eines davon erfolgreich ist (vgl. VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014).
Dem Beschwerdeführer gebührt als obsiegende Partei hinsichtlich der Beschwerdestattgabe betreffend den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft daher Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdestattgabe unterlegene Partei und hat keinen Anspruch auf Kostenersatz. Einen solchen hat die belangte Behörde auch nicht geltend gemacht.
3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei mit € 737,60.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer daher Kosten iHv €
737,60 zu ersetzen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung sohin unterbleiben.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Wie zu Spruchpunkt I. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Rechtslage zu den übrigen Spruchpunkten (Festnahme, Kostenersatz,) ist ebenfalls hinreichend geklärt.
Die Revision war daher in Bezug auf alle Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Schlagworte
Anhaltung, Beschwerdevorbringen, Festnahme, Rechtsgrundlage,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W186.2017685.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019