Entscheidungsdatum
24.10.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W109 2180146-1/8E
W109 2180144-1/8E
W109 2180134-1/8E
W109 2180145-1/6E
W109 2180143-1/6E
W109 2180140-1/6E
W109 2180137-1/6E
W109 2180129-1/6E
W109 2180123-1/6E
Gekürzte Ausfertigung des am 02.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerden von
XXXX alle StA. Afghanistan, Dritt- bis Neuntbeschwerdeführer vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 14.11.2017, Zlen.
1. 15-1082091300-151057555, 2. 15-1082142606-151061353, 3. 15-1082145205-151061728, 4. 15-1082149106-151061833, 5. 15-1082148207-151061787, 6. 15-10821472210-151061765, 7. 15-1082143603-151061396, 8. 15-1082146300-151061744 und 9. 15-1082150009-151061850 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A)
I. Der Beschwerde der XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dieser gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Den Beschwerden des Sultan XXXX sowie der XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und diesen gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass diesen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III. Den Beschwerden der XXXX , des XXXX , des XXXX , des XXXX , des XXXX und der XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und diesen gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 34 Abs. 2 und Abs. 6 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass diesen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.10.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei sowie den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 02.10.2018 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylgewährung, Familienverfahren, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W109.2180137.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.01.2019