TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/24 W105 2185964-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2018
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Entscheidungsdatum

24.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

W105 2185964-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2018, Zl. 1096796508-151867129, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.05.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer vermochte im durchgeführten Verfahren kein identitätsbezeugendes Personaldokument vorzulegen und stellte er nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 26.11.2015 wurde der Beschwerdeführ einer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er angab in Herat in Afghanistan geboren zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken sowie dem moslemisch-schiitischen Glauben an.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Antragsteller an wie folgt: "Mein Leben war in Afghanistan in Gefahr, ich wurde von mir unbekannten Leuten attackiert. Diese Leute wollten mich und meine Familie umbringen. Mein Vater ist deshalb nicht mitgereist, weil wir uns das nicht leisten konnten. Zuletzt ist es zu Hause passiert, als wir attackiert wurden, es waren vier Personen, diese haben uns die Waren und das Geld abgenommen. Ich hatte es mit der Angst zu tun bekommen und bin geflüchtet. Wir wurden von diesen Leuten immer nur zur Herausgabe von Geld und diversen Waren aufgefordert." Das Protokoll vom 26.11.2015 wurde dem Antragsteller in die Sprache Dari rückübersetzt und bekräftigte er Seite für Seite die Richtigkeit und Vollständigkeit des aufgenommenen Textes.

Der Beschwerdeführer wurde sodann, veranlasst durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), am 14.03.2016 einer multifaktoriellen Begutachtung zur Altersfeststellung zugeführt. Das auf dieser Basis erstellte medizinische Sachverständigengutachten vom 27.04.2016 kam in einer Zusammenschau und Konsistenz der relevanten radiologischen und medizinischen Befunde zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 19 Jahren aufweisen würde. Das spätestmögliche "fiktive" Geburtsdatum wäre der XXXX. Eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers könne zum Zeitpunkt der Asylantragstellung daher ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe das 18. Lebensjahr spätestens amXXXX vollendet.

Mit Verfahrensanordnung vom 02.05.2016 wurde feststellt, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person (bereits vor dem Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich) handelt und wurde als "fiktives" Geburtsdatum der XXXX festgesetzt.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2017 bezog sich der Antragsteller auf private Probleme im Rahmen einer heimlich geführten Beziehung zu einem Mädchen und der daraus erwachsenen Probleme mit der Familie der Bezugsperson.

Der Beschwerdeführer brachte erstinstanzlich folgende Dokumente in Vorlage:

* Tazkira

* Teilnahmebestätigung Basiskurs Deutsch Kursstufe A2.1 vom 23.08.2017

* Kursbesuchsbestätigung Basiskurs Kursstufe A1.2 vom 21.07.2017

* Teilnahmebestätigung Info-Modul "Soziales" vom 05.04.2017

* Teilnahmebestätigung Info-Modul "Gesundheit" vom 19.04.2017

* Teilnahmebestätigung Info-Modul "Wohnen" vom 03.05.2017

* Teilnahmebestätigung Info-Modul "Gesundheit" vom 26.04.2017

* Kursbestätigung Deutschkurs für Asylwerber vom 03.12.2016

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Unter Spruchpunkt V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt.

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass die Ausführungen des Antragstellers zu einer eingegangenen intimen Beziehung sich als nicht glaubhaft dargestellt haben. So habe er keinerlei personenbezogenen Daten oder Fakten zu seiner angeblichen Freundin anführen können und sei er nicht in der Lage gewesen eine Beziehung glaubhaft zu machen, zumal er ausgeführt habe, dass sie nie etwas gemeinsam unternommen hätten bzw. eine intime Beziehung geführt hätten. Im Weiteren habe er bei der Erstbefragung andere Fluchtgründe als vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angeführt und später zugegeben, "ein bisschen gelogen zu haben". Seine allgemeinen und oberflächlichen Angaben seien per se nicht fähig eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Er sei männlich, jung, gesund und arbeitsfähig und sei ihm die Teilnahme am Berufsleben bzw. eine Erwerbstätigkeit absolut zumutbar. Es bestehe keine exzeptionelle Gefährdungslage in Afghanistan, die praktisch jeden und damit auch ihn treffen könnte. Er habe keine glaubhaften asylrelevanten Gründe darlegen können und sei seine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung somit ausgeschlossen.

3. Gegen den oben genannten Bescheid richtete sich die im Wege seiner Rechtsberatung erhobene Beschwerde, welche fristgerecht beim Bundesamt einlangte. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer glaubhaft seine Fluchtgeschichte geschildert habe. So sei er mehrmals persönlich bedroht worden und habe er auch seine Beziehung zu dem Mädchen nachvollziehbar geschildert. Die belangte Behörde glaube nicht, dass seine Familie mit dem Tode bedroht worden sei. Wie er schon in der Einvernahme vor dem BFA angegeben habe, habe sein Vater eine Anzeige aufgegeben, dass er entführt worden wäre, damit seine Familie in Ruhe gelassen würde. Außerdem werfe die belangte Behörde ihm vor, dass er in der Erstbefragung eine andere Fluchtgeschichte angeführt hätte. Dies habe er in der Einvernahme damit aufklären können, dass ihm sein Schlepper geraten habe, eine Geschichte, in welche Taliban involviert wären, zu erzählen. Er habe diese Lüge ohnehin auflösen wollen, da er damit seine Glaubwürdigkeit fördern hätte wollen. Zusätzlich sei zu erwähnen, dass Zweck der Erstbefragung insbesondere die Ermittlung der Identität und der Reiseroute wäre und nicht die nähere Ausführung der Fluchtgeschichte. Das Verfahren vor der belangten Behörde sei aus diesem Grund daher mangelhaft. Eine außereheliche Beziehung stelle für strenggläubige Muslime eine Verletzung der Scharia dar, weswegen der Beschwerdeführer und seine Familie mit dem Tod bedroht worden seien. Dass er selbst der Gefahr ausgesetzt gewesen wäre, umgebracht zu werden, stelle ein Wesensmerkmal der Blutrache dar. Eine mögliche Rückkehr nach Afghanistan sei ihm wegen der drohenden Blutrache nicht zumutbar. Eine Ansiedelung in Kabul für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte sei nur unter großen Schwierigkeiten möglich. Die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln sei insbesondere für alleinstehenden Rückkehrer ohne familiären Rückhalt in Afghanistan meinst nur unzureichend gewährleistet. Bei richtiger Würdigung der Umstände hätte die belangte Behörde ihm den Status des Asylberechtigten bzw. zumindest aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilen müssen.

4. Am 18.05.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari statt, an der der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Dabei wurde versucht durch gezielte Fragestellung den Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers näher zu beleuchten.

Das Beschwerderechtsgespräch gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

[...] R: Können Sie sich an die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA erinnern? War für Sie alles klar und kann ich davon ausgehen, dass das Protokoll richtig Ihre damaligen Angaben wieder spielgelt?

BF: Ja, es passt alles. Es war die Wahrheit. Es ist ok. Es wurde falsch protokolliert, dass gesagt wurde, ich hätte drei Onkeln in Afghanistan. Richtig ist, ich habe die Eltern und entferntere Verwandte. Meine zwei Onkeln väterlicherseits befinden sich im Iran. Ein Onkel mütterlicherseits ist ebenfalls im Iran. Ich habe mehrere Onkel mütterlicherseits in Deutschland. Die zwei Onkeln väterlicherseits waren im Iran, seitdem ich hier bin habe ich keinen Kontakt zu ihnen.

R: Haben Sie in Österreich verwandtschaftliche Bindungen?

BF: Ich habe nur meine Schwester.

R: Können Sie mir etwas über ihren Status sagen?

BF: Sie ist anerkannter Flüchtling und sie hat einen Konventionspass.

R: Sind Sie von Ihr in irgendeiner Weise abhängig?

BF: Ich stehe in Grundversorgung. Ich habe nicht viele Ausgaben und bin nicht finanziell von ihr abhängig.

R: Über welche Schulbildung verfügen Sie?

BF: In Afghanistan 11 Klassen.

R: Wo in Afghanistan haben Sie zuletzt gelebt?

BF: In der Stadt Herat. Ich meine damit ein bisschen außerhalb. Im Bezirk XXXX und im Dord XXXX.

R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalb bestritten?

BF: Mein Vater hat für mich gesorgt. Er hat Autos ver- und gekauft.

R: Wie würden Sie die finanzielle oder wirtschaftliche Ihrer Familie einordnen?

BF: Es war mittelmäßig.

R: Sie haben die weite Reise nach Europa unternommen - die Schlepperunterstützt. Können Sie angeben wie viel die Reise gekostet hat?

BF: Ich weiß es nicht, weil es mein Vater bezahlt und organisiert hat.

R: Hatten Sie zu Beginn der Reise einen Reisepass?

BF: Nein.

R: Können Sie in ein bis zwei Sätzen beschreiben, warum Sie Afghanistan verlassen haben?

BF: Weil mein Leben in Gefahr war habe ich Afghanistan verlassen.

R: Sie haben gerade ausgeführt, dass Ihr Vater für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen ist. Haben Sie selbst nicht gearbeitet?

BF: Ja. Ich habe als Schneider gearbeitet. Es hat für den Lebensunterhalt nicht ausgereicht, weil ich nebenbei in die Schule ging und Fußball gespielt habe.

R: Vor dem BFA ist es hier niedergeschrieben angegeben: Ich hatte zwei Geschäfte, eine Schneiderei und einen Supermarkt.

BF: Ja, das stimmt. Wir haben auch einen kleinen Supermarkt. Es war meine Schneiderei und mein Supermarkt. Den Supermarkt hatte ich für vier Monate und ich war hauptsächlich in der Schneiderei.

R: Erzählen Sie nun, warum Ihr Leben zuletzt in Gefahr war.

BF: Ich wurde von einer Familie bedroht.

R: Wie ist es dazu gekommen?

BF: Eine Zeit lang habe ich ein Mädchen geliebt und wir hatten eine Beziehung. Ich war mit ihr in Kontakt. Es ist dann soweit gekommen, dass ich um ihre Hand anhalten wollte. Ich habe es meiner Mutter gesagt. Meinem Vater konnte ich es nicht sagen, da es Paschtune waren. Da wir Shiet Tadschike sind und sie Paschtune war. Anfangs hat die Mutter auch hin und her getan, dass es nicht geht. Dann hat sie mit meinem Vater geredet und er sagte, das müsste ich mir aus dem Kopf schlagen. Man konnte meinen Vater anfangs nicht überreden, später hat es mein Vater erlaubt und dann haben wir Hand angehalten.

R: Wie haben Sie das Mädchen kennengelernt?

BF: Am Schulweg, weil ich in der Nähe der Schule das Geschäft hatte.

R: Das heißt, das Mädchen ist in die Schule gegangen?

BF: Ja.

R: Hier wird immer berichtet, dass die Anbahnung einer Freundschaft in Afghanistan schwierig ist. Wie ist es dazu gekommen?

BF: Es war so, dass ich es schwierig ist und ich nicht nachdachte ob sie Paschtune ist. Ich habe sie immer gesehen. Sie war immer mit ihren Freundinnen unterwegs. Als sie einmal alleine war habe ich sie angesprochen. Es war alles geheim.

R: Wie hat sich der weitere Kontakt abgespielt?

BF: Telefonisch. Ich meine damit SMS.

R: Hat es weitere gemeinsame Aktivitäten gegeben?

BF: Nein, Sie wissen wie es in Afghanistan ist.

R: Sie haben also dann um ihre Hand angehalten um sie näher kennen zu lernen?

BF: Sie wissen, wie es in Afghanistan ist. Wenn sie uns gemeinsam gesehen hätten, wären wir beide getötet worden. Auch wenn es die Familie nicht gesehen hätte, hätte uns jemand anders gesehen und weitererzählt.

R: hat dann also Ihr Vater bei der Familie des Mädchens um die Hand angehalten?

BF: Ja und sie haben es abgelehnt.

R: Haben die Eltern des Mädchens vom Entstehen einer Beziehung gewusst?

BF: Nein.

R: Wer ist auf die Idee gekommen, dass Sie heiraten könnten.

BF: Ich habe es meiner Mutter erzählt, dass ich das Mädchen liebe und sie sagte, es geht gar nicht.

R: Sie erzählten vor dem BFA, dass das Mädchen immer wieder sagte, sie wolle Sie heiraten.

BF: Nein, das habe ich nicht gesagt.

R Liest auf AS 233 Mitte der Seite.

BF: Ich verstehe die Frage nicht.

Die Frage wird erklärt.

BF: Das habe ich gar nicht gesagt.

R: Wie ist es weiter gegangen?

BF: Sie haben nachdem sie um Handanhalten gegangen sind gesagt, es geht gar nicht. Da wir Schiiten und sie Tadschiken sind ging es nicht. Ich wurde immer am Weg angehalten und sie nahmen mir dann mein Moped weg und sie haben mich geschlagen.

R: Haben Sie das Mädchen dann noch einmal gesehen?

BF: Nein seitdem durfte sie die Schule nicht mehr besuchen, weil Leute um Hand anhalten kamen. Sie hat mit mir heimlich SMS geschrieben und dann redeten wir. Es war nicht möglich, dass wir zusammenkommen oder etwas machen. Wir beschlossen wegzulaufen.

R: Was können Sie mir überhaupt über dieses Mädchen berichten?

BF: Sie hatte sehr große Augen. Sie lebt nicht mehr.

R: Setzen Sie fort.

BF: Sie hatte lange Wimpern.

R: Wie war sie gekleidet?

BF: Ein Tschador hat sie getragen. In der Schule ist Burka verboten. Es ist ein langer Schleier von Kopf bis zu den Füßen. Das Kleid war dunkelblau mit Blumenmuster.

R: Können Sie mir sonst noch etwas über dieses Mädchen erzählen?

BF: Damals war sie 17 Jahre alt. XXXX hat sie geheißen.

R: Es wurde nichts und sie beschlossen mit ihr fortzugehen?

BF: Nein wir wollten gemeinsam in den Iran fliehen und dann in die Türkei und dann weiter. Als erstes beschlossen wir Afghanistan zu verlassen und in den Iran zu gehen.

R: Wieso hat das nicht stattgefunden?

BF: Wir haben uns eigentlich verabredet, dass sie mich am Samstag gegen 3 Uhr nachmittags anruft und ich wartete auf sie. Ich war im Park, es ist kein Anruf gekommen. Gegen 5 Uhr nachmittags oder später rief mich mein Vater an. Ich habe ihm nicht geantwortet, weil ich weggehen wollte. Ich sprach zu mir selbst und fragte mich was passierte. Gegen 6 Uhr abends rief mein Vater nochmal an und ich antwortete. Er erzählte mir, vier Leute kamen ins Haus und schlugen meinen Vater und sie nahmen Sachen von uns weg. Sie fragten, wo ich mich befinde. Mein Vater war geschockt, weil er nicht wusste, warum sie nach mir suchen. Wir hatten keine Feinde. Die drohten meinen Vater, dass sie die ganze Familie umbringen würden, wenn sie mich nicht finden. Mein Vater sagte, ich soll dort bleiben, wo ich bin.

R: Wie lange mussten Sie warten, bis der Vater angerufen hat oder gekommen ist?

BF: Wie mein Vater sagte, ich soll bleiben wo ich bin, dann ging ich zu einem Freund. Einen Tag später kam mein Vater. Er sagte mir dann, dass es um die Familie des Mädchens ging. Sie sagten, sie haben das Mädchen getötet. Mein Vater wusste nicht, dass ich mit dem Mädchen weglaufen will. Mein Vater sagte, sie werden dich auch töten, da sie auch die eigene Tochter töteten. Dann ging ich weg.

R: Sie haben vor dem BFA angegeben mit Ihrer Freundin gechattet zu haben. Wie lange waren Sie mit dem Mädchen zusammen und was haben Sie geschrieben?

BF: Wir waren ein Jahr zusammen und haben gechattet.

R: Hatten Sie n ach der Ausreise aus Afghanistan Kontakt zu Ihrer Familie?

BF: Nein, als ich Afghanistan verlassen habe und am Weg war hatte ich zur Familie keinen Kontakt zur Familie. Nur der Vater wusste von der Flucht und hat eine Anzeige abgegeben, dass die Familie des Mädchens mich habe verschwinden lassen. Nicht mal meine Mutter wusste wo ich bin. Es wusste nur mein Vater. Alle dachten, inklusive meiner Familie, dachten dass die Familie des Mädchens mir etwas angetan hat.

R: Können Sie mir etwas über die Ausreisemotivation Ihrer Schwester erzählen?

BF: Als meine Schwester wegging, war ich klein und ich weiß nichts darüber.

R: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr?

BF: Ich habe vor allem Angst. Ich werde getötet.

R: Sie meinen Sie können nicht in Ihr Land zurückkehren?

BF: Nein, ich kann gar nicht zurückkehren, weil sie Paschtunen sind und sie sind überall.

R: Was würden Sie dazu sagen, wenn ich Sie frage, ob Sie sich nicht allenfalls in Kabul oder an anderen Orten niederlassen könnten?

BF: Es ist besser wenn man einen umbringt, bevor man zurückgeht, weil sie überall sind. Ich meine damit, es ist besser mich umzubringen, bevor ich nach Afghanistan zurückkehre.

R: Sind Sie also der Meinung, dass man Sie Bsp. In Kabul wirklich verfolgen und töten würde?

BF: Ich denke es nicht nur, sondern es ist sicher so.

R: Möchten Sie den BF noch etwas fragen?

RB: Ich habe keine weiteren Fragen.

Die Verhandlung wird für 10 Minuten unterbrochen.

R: Ich möchte nun auf die Länderdokumentation Bezug nehmen. Konkret das LIB der Staatendokumentation einen vorliegenden Bericht von EASO sowie das Gutachten von Mag. Maringer inklusive Aktualisierungen

Den Thenor nach entnehme ich das theoretisch eine innerstaatliche Fluchtalternative auch für den konkreten Fall offen steht.

Ich gebe Ihnen eine Frist von zwei Wochen zu den genannten Unterlagen schriftlich Stellung zu nehmen.

R: Sie haben mehrere Deutschkurse absolviert und sind bemüht Deutsch zu lernen. Auch habe ich unserem Gespräch heute entnommen, dass Sie einige der Fragen schon auf Deutsch verstanden haben. Gibt es weitere Deutschbestrebungen Ihrerseits? Sind Sie Mitglied in einem Verein?

BF: Ich bin in keinem Verein. Ca. 40 Kinder trainiere ich. Ich bin Fußballtrainer in XXXX.

R: Stehen Sie in einer Familien ähnlichen Beziehung in Österreich?

BF: Derzeit nicht, weil ich die Kinder den ganzen Tag trainiere.

BF: Nein. Ich ersuche, dass das Protokoll rückübersetzt wird. [...]

Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation unter der Einräumung einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme, zur Kenntnis gebracht.

5. Mit Schriftsatz vom 01.06.2018 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater eine Stellungnahme ein, in welcher er zusammenfassend geltend machte, dass sich die allgemeine Situation in Afghanistan laut UNHCR nochmals verschlechtert habe. Ein pauschalierender Ansatz, der bestimmte Regionen hinsichtlich der Gefahr von Menschenrechtsverletzungen als sichere und zumutbare interne Schutzalternative ansehe, sei nach Auffassung von UNHCR vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Afghanistan nicht möglich. So habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan gemäß einem Bericht des UN-Generalsekretärs vom März 2017 während 2016 und Anfang 2017 zunehmend verschlechtert und wäre die Anzahl sicherheitsrelevante Zwischenfälle 2016 die höchste seit Beginn der entsprechenden Beobachtungen gewesen. Auch die Hauptstadt Kabul sei von der allgemeinen Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan betroffen. Einige der in jüngster Zeit in Kabul verübten Anschläge hätten sogar direkt darauf abgezielt, Zivilpersonen zu töten und zu verletzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person des BF:

Der am (spätestens) XXXX geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Der Antragsteller lebte zuletzt gewöhnlich in der Stadt Herat. Der Antragsteller verfügt über elf Jahre Schulbildung, leidet akut an keinen relevanten Erkrankungen. Der Antragsteller war beruflich als Schneider tätig und war Inhaber eines Supermarktes. Die Eltern, eine Schwester sowie zwei Brüder des Beschwerdeführers leben in Afghanistan in Herat. Ein Bruder lebt im Iran.

Der Antragsteller hat Deutschkurse, zuletzt einen Deutschkurs der XXXX, auf dem Niveau A2 besucht. Der Antragsteller ist arbeitsfähig.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht, vor im näher hin bekannten oder unbekannten Privatpersonen oder einer anderen konkreten individuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere der Stadt Mazar-e Sharif kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Mazar-e Sharif Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig, verfügt über Berufserfahrung und Lebenserfahrung in Afghanistan. Seine Muttersprache ist Dari. Aufgrund dessen ist ihm der Aufbau einer Existenzgrundlage in Mazar-e Sharif möglich. Seine Existenz könnte er dort - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, in Mazar-e Sharif eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer hat zunächst auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Der Beschwerdeführer lebt seit Antragstellung am 25.11.2015 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Der Antragsteller bestreitet seinen Lebensunterhalt während seines Aufenthaltes in Österreich aus der Grundversorgung. Der Antragsteller verfügt im österreichischen Bundesgebiet über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form seiner leiblichen Schwester, die anerkannter Flüchtling in Österreich ist. Es besteht zur Schwester kein gemeinsamer Haushalt noch sonstige gegenseitige Abhängigkeiten. Der Antragsteller hat Integrationsbemühungen im Sinne absolvierter Sprachkurse gesetzt und an verschiedenen gebotenen Infomodulen zur besseren Kenntnis österreichischer Gegebenheiten teilgenommen.

1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:

1.2.1. Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt:

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).

In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017).

INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017).

Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017).

Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017).

Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).

Kontrolle von Distrikten und Regionen

Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im 3. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017).

Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017).

Rebellengruppen

Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016).

Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016).

Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016).

Taliban und ihre Offensive

Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016).

Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016).

Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017).

Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:

The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016).

Haqqani-Netzwerk

Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017).

Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban - dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.).

Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus - wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017).

Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017).

Al-Qaida

Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Siehe Kapitel 2 - Politische Lage - Friedens- und Versöhnungsprozesse

IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh - Islamischer Staat

Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:

MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016).

Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verlusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).

Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017).

Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).

Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017).

Drogenanbau und Gegenmaßnahmen

Einkünfte aus dem Drogenschmuggel versorgen auch weiterhin den Aufstand und kriminelle Netzwerke (USDOD 12.2016). Laut einem Bericht des afghanischen Drogenbekämpfungsministeriums, vergrößerte sich die Anbaufläche für Opium um 10% im Jahr 2016 auf etwa 201.000 Hektar. Speziell in Nordafghanistan und in der Provinz Badghis, verstärkte sich der Anbau: Blaumohn wächst in 21 der 34 Provinzen, im Vergleich zum Jahr 2015, wo nur 20 Provinzen betroffen waren. Seit dem Jahr 2008 wurde zum ersten Mal von Opiumanbau in der Provinz Jawzjan berichtet. Helmand bleibt mit 80.273 Hektar (40%) auch weiterhin Hauptanbauprovinz, gefolgt von Badghis, Kandahar und der Provinz Uruzgan. Die potentielle Opiumproduktion im Jahr 2016 macht insgesamt 4.800 Tonnen aus - eine Steigerung von 43% (3.300 Tonnen) im Gegensatz zum Jahr 2015. Die hohe Produktionsrate kann einer Steigerung des Opiumertrags pro Hektar und eingeschränkter Beseitigungsbemühungen, aufgrund von finanziellen und sicherheitsrelevanten Ressourcen, zugeschrieben werden. Hauptsächlich erhöhten sich die Erträge aufgrund von vorteilhaften Bedingungen, wie z.B. des Wetters und nicht vorhandener Pflanzenkrankheiten (UN GASC 17.12.2016).

Zivile Opfer

Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.1. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017).

UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017).

Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr 2015. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017).

Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017).

Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte

Die Taliban greifen weiterhin Mitarbeiter/innen lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen an - nichtsdestotrotz sind der Ruf der Organisationen innerhalb der Gemeinschaft und deren politischer Einfluss ausschlaggebend, ob ihre Mitarbeiter/innen Problemen ausgesetzt sein werden. Dieser Quelle zufolge, sind Mitarbeiter/innen von NGOs Einschüchterungen der Taliban ausgesetzt. Einer anderen Quelle zufolge kam es im Jahr 2015 nur selten zu Vorfällen, in denen NGOs direkt angegriffen wurden (IRBC 22.2.2016). Angriffe auf Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen wurden in den letzten Jahren registriert; unter anderem wurden im Februar 2017 sechs Mitarbeiter/innen des Int. Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan von Aufständischen angegriffen und getötet (BBC News 9.2.2017); im April 2015 wurden 5 Mitarbeiter/innen von "Save the Children" in der Provinz Uruzgan entführt und getötet (The Guardian 11.4.2015).

Die norwegische COI-Einheit Landinfo berichtet im September 2015, dass zuverlässige Berichte über konfliktbezogene Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen vorliegen. Andererseits konnte nur eine eingeschränkte Berichtslage bezüglich konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokaler Angestellter ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen gegen afghanische Angestellte der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürger/innen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bei den internationalen Truppen zurückzuführen. Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Beruf für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Quellen:

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BBC News (9.2.2017): Afghanistan killings: Red Cross halts aid after attack, http://www.bbc.com/news/world-asia-38912482, Zugriff 23.2.2017

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BBC News (22.5.2016): Taliban leader Mullah Akhtar Mansour killed, Afghans confirm, http://www.bbc.com/news/world-asia-36352559, Zugriff 26.1.2017

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http://www.bbc.com/news/world-asia-35169478, Zugriff 12.1.2016

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BBC (29.6.2015): Taliban ambush in Herat province 'kills 11 soldiers', http://www.bbc.com/news/world-asia-33308094, Zugriff 12.1.2016

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BBC (2.9.2014): Afghan militant fighters 'may join Islamic State', http://www.bbc.com/news/world-asia-29009125, Zugriff 27.10.2014

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CRS - Congressional Research Service (26.5.2016): Taliban Leadership Succession, https://fas.org/sgp/crs/row/IN10495.pdf, Zugriff 30.1.2017

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CRS (12.1.2017): Afghanistan: Post Taliban Governance, Security, and U.S. Policy https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 30.1.2017

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DS - The Daily Signal (6.1.2016): It Would Be a Mistake to Not Hold Steady in Afghanistan,

http://dailysignal.com/2016/01/06/it-would-be-a-mistake-to-not-hold-steady-in-afghanistan/, Zugriff 13.1.2016

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DW - Deutsche Welle (25.5.2016): Taliban names Mansour's deputy Haibatullah Akhundzada as new leader, http://www.dw.com/en/taliban-names-mansours-deputy-haibatullah-akhundzada-as-new-leader/a-19281225, Zugriff 1.3.2017

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DW - Deutsche Welle (17.10.2014): Capture of senior leaders to 'further weaken' Haqqani network, http://www.dw.de/capture-of-senior-leaders-to-further-weaken-haqqani-network/a-18001448, Zugriff 27.10.2014

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Die Zeit (22.9.2016): Kabul schließt Friedensabkommen mit berücht

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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