Entscheidungsdatum
25.10.2018Norm
BFA-VG §22aSpruch
W186 2014310-1/31E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX, geb. XXXX, StA. Libyen, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. November 2014, Zahl IFA 14-1021553303 Verf.Zl. 140168381, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von 25.11.2014 - 05.12.20014, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 FPG iVm § 22a BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft von 26.11.2014 - 05.12.2014 für rechtswidrig erklärt.
II. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 1659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. In seiner Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 13.11.2014 und die Anhaltung in Schubhaft seit 13.11.2014 beantragte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer Aufwendungen gemäß der VwG-Aufwandersatzversorgung ersetzen.
Die belangte Behörde legte die Bezug habenden Verwaltungsakten vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der belangten Behörde die näher angeführten Kosten zuzusprechen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Beschwerdesache am 25.11.2014 eine öffentlich mündliche Verhandlung durch.
Diese gestaltete sich wie folgt:
"Zum bisherigen Verfahren:
Die Parteien verzichten ausdrücklich auf die Verlesung des bisherigen Akteninhaltes (vorgelegter Verwaltungsakt des BFA und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts), dieser wird jedoch vom R der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
BF: Ich verzichte.
Der R erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zugrunde liegenden Niederschrift.
R weist BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin. BF wird aufgefordert, nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungs-findung zu berücksichtigen ist.
BF wird gemäß § 51 AVG iVm § 49 AVG (Wahrheitspflicht) belehrt, mit dem Hinweis, dass der Weigerungsgrund des § 49 Abs. 1 Z 1 wegen Gefahr eines Vermögensnachteils für ihn nicht gilt.
Nach Rücksprache mit BFV entfällt eine Rechtsbelehrung gemäß § 13a AVG (Manuduktion).
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
R an BF: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF: Alle Angaben, die ich gemacht habe, sind richtig. Alles, was ich angegeben habe, ist falsch. Mein Name ist falsch. Mein Vorname ist korrekt. Mein Familienname ist eine Erfindung. Beide Elternteile sind Marokkaner und ich selbst bin marokkanischer Staatsangehöriger.
R: Wie lautet Ihr korrekter Familienname?
BF: Mein Vorname ist korrekt, der Familienname lautet XXXX. Ich bin am XXXX geboren. Ich bin in Marokko geboren.
R: Haben Sie zwischenzeitig Nachweise, welche das belegen können?
BF: Ich habe gar nichts, alles ist in Libyen, dort habe ich zuletzt gewohnt.
Zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens:
R: Haben Sie Angehörige in Österreich?
BF: Nein, ich habe niemanden in Österreich.
R: Über wieviel Barmittel verfügen Sie derzeit?
BF: Ich habe nichts.
R: Besitzen Sie Eigentum in Österreich?
BF: Ich habe nichts, ich habe bei einem Freund gewohnt.
R: Wo haben Sie gewohnt und wie heißt dieser Freund?
BF: In Innsbruck Amras habe ich gelebt. Ich habe die Straße nicht mehr im Kopf.
R: Wie heißt der Freund?
BF: Ich kenne ihn nur unter dem Namen Musa.
R: Leiden Sie an chronischen Krankheiten?
BF: Nein.
Verlesen wird der ärztliche Befundbericht des Amtsarztes der LPD Wien vom 24.11.2014, wonach der BF zusammenfassend aktuell in gutem Allgemein- und Ernährungszustand ist. Psychiatrisch zeige er keinerlei aggressives Verhalten und sei im Gespräch erreichbar.
R: Warum haben Sie im PAZ Innsbruck eine Münze verschluckt?
BF: Ich wollte mich aufhängen, ich wollte Selbstmord begehen, weil ich unschuldig gesessen bin.
R: Deswegen haben Sie auch diese Münze geschluckt?
BF: Ja.
R: Haben Sie in Italien einen Asylantrag gestellt und wenn ja, wann?
BF: Ich wurde in Italien aufgegriffen. Ich wurde erkennungsdienstlich behandelt. Über Asyl oder nicht Asyl kann ich nichts sagen.
R: Haben Sie einen Zettel bekommen, dass Sie Italien verlassen müssen?
BF: Ich habe einen Landesverweis bekommen. Ich sollte Italien binnen 7 Tagen verlassen.
R: Wann haben Sie Libyen verlassen?
BF: Ich habe Libyen ungefähr im Februar/März 2012 verlassen. Seit ungefähr 2 Jahren bin ich in Europa.
R: Warum haben Sie Italien verlassen und sind nach Österreich gereist?
BF: Ich weiß, dass ich nach Italien abgeschoben werden. In Libyen hatte ich ein Proble. Ich bin zwecks Schutz nach Italien gekommen. Ich erhielt einen Anruf aus Libyen. Man hat mir mitgeteilt, dass die Leute, mit denen ich in Libyen ein Problem hatte, nach Italien kommen werden, um mich zu bestrafen. Aus diesem Grund bin ich aus Italien nach Österreich gereist.
R: Warum habe Sie die Erstaufnahmestelle verlassen?
BF: In Traiskirchen habe ich keine Araber gefunden, mit denen ich sprechen kann. Aus diesem Grund bin ich nach Innsbruck gegangen, weil dort viele Landsleute sind. Außerdem hat mein Rechtsberater mir gesagt, dass die Behörde beabsichtigt, mich nach Italien abzuschieben. Deswegen habe ich die Erstaufnahmestelle verlassen.
R: Warum haben Sie der Behörde keine Meldeadresse bekannt gegeben?
BF: Ich wollte nicht, dass sie mich erwischen und mich nach Italien abschieben.
R: Kann ich davon ausgehen, dass Sie nach wie vor nicht nach Italien wollen und diese Vorgangsweise wiederholen werden?
BF: Ich will nach Innsbruck zu meinen Freunden.
R: Wo wohnen diese Freunde?
BF: Sie leben in Innsbruck Amras. Die letzte Station vom Bus 3.
R: Wie lange sind Sie schon in Schubhaft?
BF: Seit ca. zehn Tagen.
R: Seit wann besitzen Sie ein Handy?
BF: Nein, ich habe jetzt kein Handy. Seit Innsbruck habe ich kein Handy. Ich habe seit meiner Verhaftung in Innsbruck kein Handy mehr.
R: Seit dieser Verhaftung jetzt?
BF: Seit der Verhaftung, wo ich in die Schubhaft gebracht wurde.
R: Wie lautete die Rufnummer Ihres Handys?
BF: Ich kann mich nicht erinnern. Sie war gespeichert.
BFV: Würden Sie sich, wenn Sie in Innsbruck zu Ihrem Freund gehen würden, sich dort dann melden?
BF: Wenn ich in Innsbruck bleiben darf, dann melde ich mich.
BFV: Ich verweise nochmals auf den Beschwerdeschriftsatz, wonach der psychische Zustand sehr wohl auch im Zusammenhang mit der Aussprache eines gelinderen Mittels in Zusammenhang zu bringen ist.
Die Verhandlung wird um 14:26 für eine kurze Pause unterbrochen und um 14.30 Uhr fortgesetzt.
Schluss des Beweisverfahrens
Schlussanträge:
BF verweist auf das bisherige Vorbringen und wiederholt den Antrag auf Stattgebung der Beschwerde.
BFA beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde."
2. Das Bundesverwaltungsgericht gab mit am 25.11.2014 mündlich verkündeten und am 09.01.2015 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis der Beschwerde gegen den Mandatsbescheid und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 1 BFA-statt und erklärte den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2014 und die Anhaltung in Schubhaft vom 13.11.2014 bis 25.11.2014 für rechtswidrig (Spruchpunkt A.I.). Unter einem stellte es fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen (Spruchpunkt A.II.). und wies die Kostenanträge der Parteien gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG ab (Spruchpunkt A.III.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher für die Sprache Arabisch in der Verhandlung vom 25. November 2014 dem Grunde nach auferlegt (Spruchpunkt A.IV). Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig erklärt (Spruchpunkt B.).
3. Eine gegen dieses Erkenntnis vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies der Verfassungsgerichtshof bezüglich der Spruchpunkte A.I und B. mit Beschluss vom 12.06.2015 zurück und lehnte im Übrigen die Behandlung der Beschwerde ab.
4. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt A.II bis A.IV. des Erkenntnisses Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Der Verwaltungsgerichtshof gab der Revision mit Erkenntnis vom 17.11.2015 zum Teil Folge und hob Spruchpunkt A.II und A.IV. sowie Spruchpunkt A.III., soweit der Kostenersatz des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Das Erkenntnis erwuchs hinsichtlich des Spruchpunktes A.I. in Rechtskraft.
5. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.
II. Erwägungen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A.I.) Anhaltung in Schubhaft von 26.11.2014 - 05.12.2014
Da Spruchpunkt A.I. des am 25.11.2014 mündlich verkündet und am 09.01.2015 schriftlich ausgefertigten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes in Rechtskraft erwuchs, sind der Schubhaftbescheid vom 13.11.2014 und die Anhaltung von 13.011.2014 bis zum 25.11.2014 nicht Gegenstand des hg. Verfahrens.
Da sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Stande der Schubhaft befindet, ist auch der vom Verwaltungsgerichtshof behobene Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG nicht zu wiederholen (VwGH 24.11.2009, 2009/21/0192; 24.11.2009, 2009/21/0003; 25.03.2010, 2009/21/0195).
Vielmehr gründet sich die Anhaltung des Beschwerdeführers von 26.11.2014 bis zur Überstellung nach Aufhebung des Fortsetzungsausspruches als Titel für die Anhaltung (VwGH 26.01.2012, 2008/21/0626; 28.08.2012, 2010/21/0388; 24.01.2013, 2012/21/0140) wiederum auf den Bescheid vom 13.11.2014. Da der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft erhob und im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sohin über die Anhaltung ab dem 26.11.2014 nicht abgesprochen ist, ist die Beschwerde nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2015 in diesem Umfang unerledigt und daher vom Bundesverwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang zu erledigen (vgl. VwGH 05.07.2011, 2010/21/0260).
Dabei hat das Bundesveraltungsgericht nur zu prüfen, ob die Anhaltung - nach dem Inhalt des Schubhaftbescheides - gerechtfertigt war. Begründungs- und Ermittlungsmängel der Behörde können hiebei nicht mehr saniert werden (vgl. VwGH 29.09.2009, 2009/21/0046). War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (vgl. VwGH 24.01.2013, 2012/21/0140). Zu einer "Heilung" hätte es nur durch einen neuen Schubhafttitel (insb. einen Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG) kommen können (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0388).
Da mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2014 der Bescheid, auf den sich die zu prüfende Anhaltung gründet, rechtskräftig als rechtswidrig aufgehoben wurde und eine Heilung durch Erlassung eines neuen Schubhafttitels nach Aufhebung des Fortsetzungsausspruches durch den Verwaltungsgerichtshof nicht in Frage kommt, ist festzustellen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft auf Grund des Bescheides vom 13.11.2014 im Zeitraum vom 26.11.2014 bis 05.12.2014 rechtswidrig war.
Zu A.II und III.) Anträge auf Kostenersatz
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist obsiegende Partei. Ihm gebührt als obsiegende Partei daher Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdestattgabe unterlegene Partei und hat keinen Anspruch auf Kostenersatz.
3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde den Ersatz des Schriftsatz- und Verhandlungsaufwandes gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung.
§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei mit € 737,60 und die Höhe des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,00.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer sohin Kosten iHv €
1.659,60 zu ersetzen.
Zu B.) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage zu § 35 VwGVG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG ist auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, geklärt.
Schlagworte
Fortsetzung der Schubhaft, Kostenersatz, Rechtswidrigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W186.2014310.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019