TE Bvwg Beschluss 2018/10/25 W152 2208155-1

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Veröffentlicht am 25.10.2018
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Entscheidungsdatum

25.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W152 2208156-1/3Z

W152 2208154-1/3Z

W152 2208155-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb XXXX und 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Mongolei, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 01.10.2018, Zlen. 1200891108-180832124 (ad 1.), 1204931310-180832256 (ad 2.) und 1204931604-180832230 (ad 3.), beschlossen:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG idgF die

aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Die Beschwerdeführer stellten jeweils am 02.09.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es erfolgten sodann eine Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.09.2018 und deren Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.09.2018.

Die Erstbeschwerdeführerin, die zugleich Mutter der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers ist, brachte hiebei im Wesentlichen vor, ihr Ehegatte sei an der mongolischen Börse tätig gewesen, wo es zu Korruptionsfällen, in die jedoch ihr Ehegatte nicht verwickelt sei, gekommen sei. Ihr Ehegatte habe auch eine Aussage vor der Staatsanwaltschaft machen sollen, wobei dies die korrupten Personen jedoch nicht gewollt hätten. Die Erstbeschwerdeführerin sei dann von zwei unbekannten Männern bedroht und aufgefordert worden, "den Mund zu halten". Derzeit lebe ihre Halbschwester als Asylwerberin in Österreich.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 01.10.2018, Zahlen: 1200891108-180832124 (ad 1.), 1204931310-180832256 (ad 2.) und 1204931604-180832230 (ad 3.), wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der(s) Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), weiters wurden gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der(s) subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt II). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde weiters jeweils gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1 a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI) Gleichzeitig wurde den Beschwerden gegen diese Bescheide gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII). Gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 wurde hiebei aufgetragen, ab 20.09.2018 im Quartier XXXX , Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte hiebei aus, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin unglaubwürdig sei. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde stützte man sich darauf, dass die Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat kommen (§ 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG).

Gegen diese Bescheide erhoben die Asylwerber jeweils fristgerecht Beschwerde, wobei insbesondere abermals auf die in der Mongolei erfolgte Bedrohung der Erstbeschwerdeführerin hingewiesen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 22/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptungen des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich hiebei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Beschwerden innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. Die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder (im Familienverfahren) machen ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen - insbesondere im Hinblick auf Art. 3 EMRK - geltend. Die Erstbeschwerdeführerin relevierte nämlich eine Bedrohung durch unbekannte Männer, die sie - nachdem ihr Ehegatte in Korruptionsfällen aussagen sollte - aufforderten, "den Mund zu halten". Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann derzeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich hiebei um "vertretbare Behauptungen" handelt.

Da eine Gefährdung im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W152.2208155.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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