TE Vfgh Beschluss 1997/6/16 V27/97, V28/97

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.06.1997
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Allg
VfGG §19 Abs3 Z2 litd

Leitsatz

Zurückweisung eines Verordnungsprüfungsantrags wegen entschiedener Sache

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Beim Landesgericht (LG) Linz ist zu den Zlen. 29 Vr 2023/96 und 29 Hv 501/96 ein Strafverfahren wegen Verkürzung von Eingangsabgaben (Importausgleich) im Zusammenhang mit der Lieferung von Hähnchen (Hühner ohne Knochen) anhängig.

Mit Beschluß vom 11. Februar 1997, Zlen. 29 Vr 2023/96 und 29 Hv 501/96, stellte das LG Linz den Antrag, "die Verordnungen des Bundesministeriums (gemeint wohl: Bundesministers) für Land- und Forstwirtschaft vom 15.1.1991, Zl. 39.001/01-III/B/7c/91 (Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31.1.1991, Nr. 26) und vom 25.4.1991, Zl. 39.001/02-III/B/7c/91 (Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30.4.1991, Nr. 01) als gesetzwidrig aufzuheben". Dieser Beschluß wurde dahingehend konkretisiert, daß es sich jeweils um die Zolltarifnummer 0207 41 A handelt (Beschluß des LG Linz vom 26. März 1997). In der Begründung des Beschlusses wird hinsichtlich der Gesetzwidrigkeit der zitierten Verordnungsstellen auf die bisherigen Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes in diesen Angelegenheiten verwiesen.

2. Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 1996, V77-79/96, wurde u.a. jeweils §1 ZTNr. 0207 41 A in den Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Importausgleichssätze und Schwellenpreise für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft vom 15. Jänner 1991 und vom 25. April 1991 als gesetzwidrig aufgehoben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 9735/1983, 12633/1991 und 13678/1994) kann eine bereits aufgehobene Verordnungsbestimmung nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungsbegehrens sein.

Der Antrag ist daher mangels eines tauglichen Prüfungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.

Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Aufhebung Wirkung, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:V27.1997

Dokumentnummer

JFT_10029384_97V00027_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten