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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung eines Verordnungsprüfungsantrags wegen entschiedener SacheSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Beim Landesgericht (LG) Linz ist zu den Zlen. 29 Vr 2023/96 und 29 Hv 501/96 ein Strafverfahren wegen Verkürzung von Eingangsabgaben (Importausgleich) im Zusammenhang mit der Lieferung von Hähnchen (Hühner ohne Knochen) anhängig.
Mit Beschluß vom 11. Februar 1997, Zlen. 29 Vr 2023/96 und 29 Hv 501/96, stellte das LG Linz den Antrag, "die Verordnungen des Bundesministeriums (gemeint wohl: Bundesministers) für Land- und Forstwirtschaft vom 15.1.1991, Zl. 39.001/01-III/B/7c/91 (Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31.1.1991, Nr. 26) und vom 25.4.1991, Zl. 39.001/02-III/B/7c/91 (Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30.4.1991, Nr. 01) als gesetzwidrig aufzuheben". Dieser Beschluß wurde dahingehend konkretisiert, daß es sich jeweils um die Zolltarifnummer 0207 41 A handelt (Beschluß des LG Linz vom 26. März 1997). In der Begründung des Beschlusses wird hinsichtlich der Gesetzwidrigkeit der zitierten Verordnungsstellen auf die bisherigen Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes in diesen Angelegenheiten verwiesen.
2. Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 1996, V77-79/96, wurde u.a. jeweils §1 ZTNr. 0207 41 A in den Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Importausgleichssätze und Schwellenpreise für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft vom 15. Jänner 1991 und vom 25. April 1991 als gesetzwidrig aufgehoben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 9735/1983, 12633/1991 und 13678/1994) kann eine bereits aufgehobene Verordnungsbestimmung nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungsbegehrens sein.
Der Antrag ist daher mangels eines tauglichen Prüfungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.
Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Aufhebung Wirkung, RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:V27.1997Dokumentnummer
JFT_10029384_97V00027_00