TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/29 W154 2016540-1

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Veröffentlicht am 29.10.2018
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Entscheidungsdatum

29.10.2018

Norm

BFA-VG §22a
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76
VwGVG §35

Spruch

W154 2016540-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2014, Zl. 1048714304/140305664, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und § 76 FPG iVm. § 22a BFA-VG idgF stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von 19.12.2014 bis 02.01.2015 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, hat der Bund der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von Euro 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2014 wurde über den Beschwerdeführer zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet.

1.2. Mit ho. Erkenntnis vom 02.01.2015 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und § 76 Abs. 2 Z 4 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) I.) und gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt A) II.). Dem Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wurde stattgegeben (Spruchpunkt A) III.) und der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz abgewiesen (Spruchpunkt A) IV.). Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt (Spruchteil B).

1.3. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2015, E 352/2015-11, wurde das o.a. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2014 in Bezug auf Spruchpunkt

A) I. wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung

aufgehoben. Ebenso wurden die damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Spruchpunkte A) III. und A) IV. aufgehoben. Die Beschwerde gegen Spruchteil B wurde zurückgewiesen. Die Behandlung der Beschwerde gegen Spruchpunkt A) II. wurde abgelehnt und die Beschwerde insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 18.12.2014, um 20.10 Uhr, stellte der Beschwerdeführer bei der Polizeiinspektion Salzburg Bahnhof einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde um 20.15 Uhr gemäß § 40 BFA-VG vorläufig festgenommen. Der verständigte rechtskundige Journaldienst ordnete die Überstellung in das Polizeianhaltezentrum Salzburg und Vorführung vor die Behörde an.

Am 19.12.2014 erfolgte dazu die Erstbefragung im Asylverfahren sowie auch die Einvernahme im Schubhaftverfahren.

Die belangte Behörde ordnete mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 19.12.2014 über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 4 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. zur Sicherung der Abschiebung an.

Mit dem am 30.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 30.12.2014 datierten Schriftsatz des Beschwerdeführers wurde gegen den og. Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Mit ho. Erkenntnis vom 02.01.2015 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und § 76 Abs. 2 Z 4 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) I.) und gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt A) II.). Dem Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wurde stattgegeben (Spruchpunkt A) III.) und der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz abgewiesen (Spruchpunkt A) IV.). Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt (Spruchteil B).

Der Beschwerdeführer befand sich vom 19.12.2014 bis 05.02.2015 in Schubhaft und hat am 05.02.2015 das Bundesgebiet verlassen.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2015, E 352/2015-11, wurde das o.a. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in Bezug auf Spruchpunkt A) I. wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung aufgehoben. Ebenso wurden die damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Spruchpunkte A) III. und A) IV. aufgehoben. Die Beschwerde gegen Spruchteil B wurde zurückgewiesen. Die Behandlung der Beschwerde gegen Spruchpunkt A) III. wurde abgelehnt und die Beschwerde insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der Beschwerdeführer hat gegen Spruchpunkt A) II. nach Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof keine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

Aufgrund der Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung erweist sich die über den Beschwerdeführer angeordnete Schubhaft als gesetzwidrig.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den im Verfahrensgang (Pkt. I) und den Feststellungen (Pkt. II.1) angeführten Dokumenten sowie dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Dauer der Schubhaft und der Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet ergeben aus den vorliegenden IFA-Ausdrucken sowie dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.2. Zu Spruchteil A)

Zu Spruchpunkt I.)

Bezugnehmend auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2015, E 352/2015-11, erweist sich die Schubhaft wegen der Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung (nämlich der mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 u.a., aufgehobenen Abs. 1 und 2 des § 22a BFA-VG) als gesetzwidrig.

Es war daher in der Sache spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II.)

Da der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurden, ist gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei.

In der Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer beantragt, ihm Kostenersatz im Umfang von § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwandes zuzuerkennen.

Da im gegenständlichen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte, war der von der belangten Behörde als unterlegene Partei zu leistende Aufwandersatz auf den Ersatz des Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers in Höhe von 737,60 Euro zu beschränken.

3.3. Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung beruht zudem auf dem im Verfahrensgang angeführten höchstgerichtlichen Erkenntnis. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Kostenersatz, Rechtsgrundlage, Rechtswidrigkeit,
Schubhaftbeschwerde, verfassungswidrig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W154.2016540.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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