TE Bvwg Beschluss 2018/10/29 I420 2203029-1

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Veröffentlicht am 29.10.2018
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Entscheidungsdatum

29.10.2018

Norm

AuslBG §18 Abs12
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I420 2203029-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt LORBEK und Josef WILLE als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen

1. den Bescheid des Arbeitsmarktservice Imst, Regionale Geschäftsstelle, vom 14.05.2018, GZ: 08114 / GF: 3917130, ABB-Nr. 3917130, betreffend "Entsendung nach § 18 Abs. 12 Ausländerbeschäftigungsgesetz", und

2. den Bescheid des Arbeitsmarktservice Imst, Regionale Geschäftsstelle, vom 14.05.2018, GZ: 08114 / GF: 3914909, ABB-Nr. 3914909, betreffend "Entsendung nach § 18 Abs. 12 Ausländerbeschäftigungsgesetz",

in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die XXXX, mit Firmensitz in Italien (im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet), meldete am 29.03.2018 bzw. am 11.04.2018 der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) die Entsendung des XXXX, beide Staatsangehörigkeit Albanien (im Folgenden als Arbeitnehmer bezeichnet), jeweils für die berufliche Tätigkeit als "operaio edile manovale" gemäß § 19 Abs. 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) an.

Als Entsendebetrieb wurde die Beschwerdeführerin und als inländische Auftraggeberin die Firma "XXXX", etabliert in Obermieming (im Folgenden als Auftraggeberin bezeichnet), angeführt.

Als Beginn der Beschäftigung wurde sowohl für den Arbeitnehmer XXXXals auch für den Arbeitnehmer XXXX der 05.04.2018 und als voraussichtliches Ende für den Arbeitnehmer XXXX der 28.04.2018 bzw. für den Arbeitnehmer XXXX der 09.05.2018 angegeben. Als Entsendezeitraum insgesamt nach Österreich wurde der 05.04.2018 bis 06.07.2018 verzeichnet.

2. Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice Imst, Regionale Geschäftsstelle (in der Folge als belangte Behörde oder AMS bezeichnet) vom 03.04.2018 bzw. vom 12.04.2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert diverse Unterlagen für die Arbeitnehmer nachzureichen.

3. Mit E-Mail vom 09.05.2018 legte die Beschwerdeführerin einen nicht unterzeichneten Arbeitsvertrag (in italienischer Sprache) vor und machte auf Italienisch Angaben betreffend ihre nennenswerte Geschäftsfähigkeit.

4. Mit den (mit Ausnahme der betroffenen ausländischen Arbeitnehmer völlig wortidenten) Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom 14.05.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.03.2018 bzw. vom 11.04.2018 auf Bestätigung der EU-Entsendung für die beiden Arbeitnehmer gemäß § 18 Abs. 12 AuslbG abgelehnt und die Entsendung untersagt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die angeforderten Unterlagen, namentlich den Arbeitsvertrag und die Entsendevereinbarung mit dem Dienstnehmer, eine Passkopie, das Formular A1, das (Teil-)Projekt des österreichischen Arbeitgebers oder den Auftrag bzw. Vertrag zwischen dem österreichischen Arbeitgeber und dem Entsendebetrieb sowie Angaben zur gewöhnlichen nennenswerten Geschäftstätigkeit nicht vorgelegt habe. Daher habe die belangte Behörde nicht feststellen können, ob es sich um eine Betriebsentsendung handle.

5. Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.06.2018 rechtzeitig und zulässig Beschwerde.

Sie begründete die Beschwerde - zusammengefasst - damit, dass der Grund für die zu spät eingereichten angeforderten Unterlagen (angefordert am 03.04.2018 und eingereicht am 09.05.2018) sprachliche Verständnisschwierigkeiten zwischen deutscher und italienischer Sprache gewesen sei. Es seien alle Unterlagen nachgereicht worden.

6. Mit Schreiben vom 06.08.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als ausreichend geklärter Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts samt Urkunden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idgF, bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 06.09.2012, 2012/09/0086, betreffend die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG die Rechtsansicht, dass der angefochtene Bescheid auf Grund der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu prüfen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Beschlüsse des VwGH 19.12.2012, 2009/10/0260; 22.10.2013, 2011/10/0073, jeweils mit mwN) besteht das Rechtsschutzinteresse bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen.

Die Beschwerdeführerin gab in der Antragstellung (unter anderem) bekannt, dass die Überlassung der ausländischen Arbeitnehmer an die inländische Auftraggeberin insgesamt nur bis 06.07.2018 erfolge.

Im gegenständlichen Fall ist das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Entscheidung weggefallen:

Der Zeitraum, für den um eine EU-Entsendebestätigung für die Arbeitnehmer angesucht wurde, ist (mit 06.07.2018) bereits verstrichen. Es macht für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin keinen Unterschied mehr, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Der Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde käme nur noch theoretische Bedeutung zu, zumal über einen weiteren von ihr gestellten Antrag betreffend die Erteilung einer Bestätigung einer "EU-Entsendung" für den/die zu entsendenden Arbeitnehmer von der belangten Behörde auf Grund der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der neuerlichen Entscheidung abzusprechen wäre.

Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin könnte sich auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern, da die mit den angefochtenen Bescheiden untersagte Entsendung der ausländischen Arbeitnehmer nach Österreich nicht nachträglich für einen bereits verstrichenen Zeitraum erteilt werden könnte. Deshalb mangelt es gegenständlich an einem Rechtsschutzinteresse und auch an der Zulässigkeit der Beschwerde.

Es erübrigt sich, auf das in der Beschwerde getätigte inhaltliche Vorbringen einzugehen.

Die Beschwerde war daher wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

In seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13.03.2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19.12.2013, 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).

Im vorliegenden Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt. Ebenso ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsschutzinteresse, Zeitraumbezogenheit, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I420.2203029.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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