Entscheidungsdatum
30.10.2018Norm
AlVG §49Spruch
W162 2145066-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Mag. Gerald NOVAK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, im fortgesetzten Verfahren gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln vom 08.11.2017, XXXX, betreffend Verlust des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 05.08.2016 bis 27.02.2017 wegen Versäumung des Kontrollmeldetermins gemäß § 49 AlVG und Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Das Arbeitsmarktservice Tulln hatte mit Bescheid vom 10.10.2016 ausgesprochen, dass im Fall des Beschwerdeführers gemäß § 49 AlVG ab 05.08.2016 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, da er den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 05.08.2016 nicht eingehalten habe und sich trotz mehrmaliger Einladungen bis dato nicht bei seiner zuständigen Regionalen Geschäftsstelle persönlich gemeldet hätte.
1.2. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 19.10.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm die belangte Behörde für den 05.08.2016 zwar einen Kontrollmeldetermin vorgeschrieben habe, er habe jedoch zuvor mehrmals mitgeteilt, dass er krank sei und Bestätigungen zu seiner Arbeitsunfähigkeit vorgelegt. Er habe sohin einen triftigen Grund gem. § 49 Abs. 2 AlVG gehabt, den Kontrollmeldetermin nicht wahrzunehmen.
Auch wenn er kein Krankengeld mehr von der Gebietskrankenkasse erhalte, stehe ihm das Arbeitslosengeld zu. Nach § 16 Abs 1 lit a AlVG ruhe das Arbeitslosengeld nur bei Bezug von Krankengeld. Eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit sei nicht geeignet, dem Arbeitssuchenden die Arbeitsfähigkeit bzw. die Arbeitslosigkeit zu nehmen. Daher stehe ihm auch während des Krankenstandes (im Prinzip) Arbeitslosengeld zu. Ein Bezug einer sich im Krankenstand befindlichen Person, die kein Krankengeld beziehe, könne gemäß § 16 AlVG nicht zum Ruhen gebracht werden. Er habe die Behörde informiert, dass er aufgrund seiner Erkrankung den Kontrollmeldetermin nicht einhalten habe können und dies ein triftiger Grund für die Nichteinhaltung sei, der die Einstellung nicht rechtfertige. Die Einstellung gemäß § 49 AlVG sowie die Einstellung mit der Begründung, dass die Leistung gemäß § 16 AlVG ruhe, könne nicht erfolgen, da er kein Krankengeld beziehe. Er ersuchte daher um Stattgabe seiner Beschwerde.
1.3. Mit Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Tulln vom 21.12.2016 wurde die Beschwerde abgewiesen und der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 10.10.2016 bestätigt. Dabei wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei, seine Krankenstandsbestätigung von der Gebietskrankenkasse nicht anerkannt worden sei, er kein Krankengeld mehr erhalte und er selbst für den Fall, dass ein Krankenstand ohne Krankengeldbezug vorliege, verpflichtet sei, vorgeschriebene Kontrollmeldungen einzuhalten.
1.4. Mit Vorlageantrag vom 05.01.2017 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen und ersuchte um Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er brachte erneut vor, dass er laut PVA zwar arbeitsfähig sei, dies jedoch nicht ausschließe, dass er nach Ausschöpfung seines Krankengeldbezuges aufgrund einer vorübergehenden Erkrankung krank sein könne. Der Krankengeldbezug sei keine Voraussetzung für das Vorliegen einer Erkrankung, die als entschuldbarer triftiger Grund bei Versäumen eines Kontrollmeldetermins zu berücksichtigen sei. Es liege in seinem Fall ein triftiger Grund vor.
1.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.03.2017 wurde die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs 3 2. Satz und Abs 4 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Tulln zurückverwiesen.
2.1. Mit Bescheid vom 08.11.2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer wegen Verletzung eines Kontrollmeldetermins gem. § 49 AlVG für die Zeit vom 05.08.2016 bis 27.02.2017 kein Arbeitslosengeld erhalte. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
Ausgeführt wurde, dass nach Prüfung des "triftigen Grundes" für die Versäumung des Kontrollmeldetermins, nach Befragung des Arztes und vorliegenden Gutachten der PVA vom 02.05.2016 und 08.06.2017 sowie nach Einbindung des Regionalbeirates des AMS Tulln in der Sitzung vom 23.06.2017 nunmehr festgestellt wurde, dass kein triftiger Grund im Fall des Beschwerdeführers vorliege. Verwiesen wurde auf die Ausgehzeiten auf der vorliegenden Krankschreibung und auf eine Aussage des behandelnden Arztes, wonach der Beschwerdeführer offenbar Termine beim AMS wahrnehmen hätte können.
2.2. Mit Beschwerde vom 06.12.2017 monierte der Beschwerdeführer, dass er den Kontrollmeldetermin aufgrund eines triftigen Grundes versäumt habe, er hätte eine Krankschreibung vorgelegt. Dennoch hätte die Behörde ihm die Leistung nicht mehr ausbezahlt und einen neuen Kontrollmeldetermin für 15.09.2017 vorgeschrieben. § 49 AlVG könne erst zur Anwendung kommen, wenn ein Leistungsbezug bestehe. Die in der Krankmeldung vorgesehen Ausgehzeiten würden Besorgungen des täglichen Lebens und nicht der Arbeitssuche dienen. Trotz Ablehnung seines Pensionsantrags sie Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung vorgelegen. Er legte die Ambulanzkarte des Landesklinikums XXXX vor, wo er in Behandlung gewesen sei.
2.3. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.01.2018 zur Entscheidung vorgelegt.
2.4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2018 wurde der Beschwerdeführer um Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbestätigung oder ärztlichen Bestätigung ersucht, woraus sich sein Vorbringen bestätige, wonach er am 05.08.2016 krank gewesen sei. Er wurde darauf hingewiesen, dass die vorliegende Arbeitsunfähigkeitsbestätigung am 30.05.2016 ausgestellt wurde und darin eine Arbeitsunfähigkeit von 27.05.2016 bis einschließlich 02.08.2016 bestätigt wird. Aus der vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbestätigung ergebe sich jedoch nicht, dass am 05.08.2016 Krankheit vorgelegen hätte. Im Zuge der Überprüfung des Beschwerdevorbringens, ob tatsächlich ein triftiger Grund in Form einer Krankheit vorgelegen wäre, wonach der Kontrollmeldetermin am 05.08.2016 nicht eingehalten werden hätte können, wurde deshalb um Vorlage einer entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsbestätigung ersucht.
2.5. Am 29.10.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, worin er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte. Er brachte vor, dass seine Arbeitsunfähigkeit auch am 05.08.2016 aufrecht gewesen wäre. Nach 2 Operationen sei er anschließend in Behandlung gewesen. Er führte an, dass er auch für diesen Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung bekommen hätte, "aber dieser Zeitpunkt entspricht nicht den Bestimmungen vom Arbeitsmarktservice, worin es heißt, man muss eine Kontrollterminabsage "rechtzeitig" bekanntgeben." Er legte ein Schreiben der NÖGKK vom 11.03.2016 und 30.05.2016, einen PVA Antrag vom 31.03.2016, eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vom 27.05.2016 bis 02.08.2016 einschließlich Überweisungen, Dokumente des Krankenhauses XXXX vom 27.06.2016, 07.-08.04.2016 sowie Ambulanzkarte, Behandlungstermine Physiotherapie und Bestätigung des Behindertenpasses vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war von 16.06.2014 bis 15.12.2014, mit anschließender Urlaubsentschädigung bis 31.12.2014, bei der XXXX vollversichert beschäftigt. Vom 01.01.2015 bis 21.05.2015 erhielt er Notstandshilfe und von 22.05.2015 bis 19.05.2016 Krankengeld.
Am 20.05.2016 beantragte er bei der Regionalen Geschäftsstelle Tulln die Gewährung der Notstandshilfe. Im Antrag gab er an, im Krankenstand zu sein und am 31.03.2016 die Berufsunfähigkeitspension beantragt zu haben. Am 02.05.2016 fand eine Untersuchung bei der Pensionsversicherungsanstalt statt und es wurde ein ärztliches Gutachten erstellt. Die Pensionsversicherungsanstalt entschied mit rechtskräftigem Bescheid vom 14.06.2016, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Berufsunfähigkeitspension abgelehnt wurde, da keine Berufsunfähigkeit vorliegt und der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist.
Am 20.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer als nächster Termin der Kontrollmeldetermin am 05.08.2016 um 09:15 Uhr vorgeschrieben. Dieses Schreiben beinhaltete eine Rechtsmittelbelehrung gem. § 49 AlVG und wurde vom Beschwerdeführer unterzeichnet.
Am 02.08.2016 teilte der Beschwerdeführer dem AMS Tulln mit, dass er aufgrund Arbeitsunfähigkeit außerstande sei, die Kontrollmeldung am 05.08.2016 wahrzunehmen. Er übermittelte eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung, in welcher festgehalten war, dass die Arbeitsunfähigkeit von 27.05.2016 bis 02.08.2016 vorliegt.
Zum vereinbarten Kontrollmeldetermin am 05.08.2016 erschien der Beschwerdeführer nicht.
Der Beschwerdeführer konnte keine Krankmeldung für den 05.08.2016 vorlegen.
Der Beschwerdeführer legte eine Ambulanzkarte des Krankenhauses XXXX vor, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer am 02.08.2016 um 10:22 Uhr zu einer Kontrolle bzw. Infiltration mit Celestan biphase und Cyloneuroal in das obere Sprunggelenk rechts erschien. Aus der Ambulanzkarte ergibt sich kein Termin des Beschwerdeführers für den 05.08.2016.
Es wurde dem Beschwerdeführer für den 15.09.2016 nochmals ein Kontrollmeldetermin vorgeschrieben, um die "Krankenstandssituation" abzuklären, zu diesem erschien er jedoch wieder nicht und begründete dies mit noch andauernder Arbeitsunfähigkeit.
Am 23.06.2017 wurde der Regionalbeirates des AMS beigezogen und wurde festgestellt, dass im gegenständlichen Fall kein "triftiger Grund" vorliegt.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinen "triftigen Grund" für die Versäumung des Kontrollmeldeversäumnisses erfolgreich geltend machen konnte.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.11.2017 hat die belangte Behörde zu Recht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 05.08.2016 bis 27.02.2017 gem. § 49 AlVG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat (Spruchpunkt A).
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Der Beschwerdeführer hat einen mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht konkret dargetan.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem seitens des AMS vorgelegten Verwaltungsakt, dessen entscheidungsrelevanter Inhalt vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde.
Die Vorschreibung der Kontrollmeldung für den 05.08.2016 um 09:15 Uhr erfolgte am 20.05.2016. Dieses Schreiben befindet sich im Akteninhalt, beinhaltet eine Rechtsmittelbelehrung gem. § 49 AlVG und wurde vom Beschwerdeführer unterzeichnet. Die ordnungsgemäße Vorschreibung des Kontrollmeldetermins wird von keiner Partei bestritten. Beweiswürdigend wird zudem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer schon länger im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht und im Verfahren vor der belangten Behörde auch nicht behauptet hat, keine Kenntnis von den Rechtsfolgen eines Versäumnisses zu haben.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum vereinbarten Kontrollmeldetermin am 05.08.2016 nicht erschienen ist, ergibt sich aus den durchgehend gleichlautenden Aussagen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen "triftigen Grund" für die Versäumung des Kontrollmeldeversäumnisses erfolgreich geltend machen konnte, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer zwar bereits am 02.08.2016 dem AMS mitgeteilt hatte, dass er aufgrund von Arbeitsunfähigkeit außerstande sei, die Kontrollmeldung am 05.08.2016 wahrzunehmen, er jedoch für den 05.08.2016 auch nach mehrmaliger Nachfrage keinerlei Beweismittel vorlegen konnte und es ihm in einer Gesamtschau somit auch im fortgesetzten Verfahren nicht gelungen ist, einen "triftigen Grund" für die Versäumnis des Kontrollmeldetermins geltend zu machen. Sein diesbezügliches Vorbringen, dass seine Arbeitsunfähigkeit auch am 05.08.2016 aufrecht gewesen wäre, nach 2 Operationen sei er anschließend in Behandlung gewesen und er hätte wohl auch für diesen Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung bekommen, "aber dieser Zeitpunkt entspricht nicht den Bestimmungen vom Arbeitsmarktservice, worin es heißt, man muss eine Kontrollterminabsage "rechtzeitig" bekanntgeben", kann vom erkennenden Senat in keiner Weise nachvollzogen werden und ändert dies nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eben keine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung für den betreffenden Tag vorlegen konnte.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er am 05.08.2016 jedenfalls arbeitsunfähig gewesen wäre und er dies durch ein Konvolut an Unterlagen, wie Aufenthaltsbestätigungen und die vorgelegte Ambulanzkarte des Krankenhauses XXXX, Behandlungstermine Physiotherapie sowie Bestätigung eines Behindertenpasses untermauert sieht, so ist dem zu entgegnen, dass sich aus sämtlichen Unterlagen weder ein Behandlungstermin am 05.08.2016 noch eine Arbeitsunfähigkeit ergibt. Aus der Ambulanzkarte des Krankenhauses XXXX ergibt sich beispielsweise, dass der Beschwerdeführer am 02.08.2016 um 10:22 Uhr zu einer Kontrolle bzw. Infiltration mit Celestan biphase und Cyloneuroal in das obere Sprunggelenk rechts erschien. Aus der Ambulanzkarte ergibt sich jedoch kein Termin des Beschwerdeführers für den 05.08.2016 und noch weniger eine Arbeitsunfähigkeit.
Zu den Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich der auf der Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vermerkten Ausgehzeiten und der diesbezüglichen Aussage des behandelnden Arztes, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen der Ausgehzeiten offenbar Termine beim AMS wahrnehmen hätte können, führt der erkennende Senat aus, dass er diese Rechtsansicht nicht teilt, zumal Ausgehzeiten auf Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen nicht bedeuten, dass in diesen Zeiten Arbeitsfähigkeit vorliegt, sondern diese Zeiten vielmehr Besorgungen des täglichen Lebens vorbehalten sind. Im gegenständlichen Fall war jedoch auf diese Argumentation nicht weiter einzugehen, da die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbestätigung lediglich den Zeitraum von 27.05.2016 bis 02.08.2016 umfasste und der verfahrensgegenständliche Termin am 05.08.2016 von dieser Bestätigung gar nicht umfasst wird. Vielmehr hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keinerlei taugliche Beweismittel vorgelegt, die eine Arbeitsunfähigkeit am 05.08.2016 belegen könnten. Vom Beschwerdeführer wurden somit keine triftigen Gründe geltend gemacht, aus denen er die Kontrollmeldung am 05.08.2016 unterlassen hat.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil weder behauptet noch konkret dargetan hat, gründet sich auf das Beschwerdevorbringen, welches diesbezüglich keinerlei substantiiertes Vorbringen umfasst.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Beschwerdegegenstand:
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht
selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lauten:
"Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
"Kontrollmeldungen
§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören."
3.6. Der Zweck der Meldepflicht nach § 49 AlVG besteht in der Sicherstellung, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht. Die Meldung dient also der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug. Wesentlich ist daher, dass § 49 AlVG erst zur Anwendung gelangen kann, sobald ein Leistungsbezug stattfindet. (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0172). Dies ist im vorliegenden Fall gegeben. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer auch über die Rechtsfolgen gemäß § 49 AlVG belehrt. Der Kontrolltermin wurde somit wirksam vorgeschrieben und hat der Beschwerdeführer diesen - wie festgestellt - versäumt.
Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht (vgl. Pfeil, AlVG, Arbeitslosenversicherungsrecht samt einschlägigen Nebengesetzen 3., neu bearbeitete Auflage, Kurzkommentar).
Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 2.7.2008, 2007/08/0274; 9.8.2002, 2002/08/0039). Es muss sich daher um einen Grund handeln, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten. Ein solch triftiger Grund muss jedoch glaubhaft gemacht werden (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar I, Jänner 2017, § 49, Rz. 828).
Grundsätzlich kann die Nichteinhaltung eines Kontrolltermins auch nachträglich entschuldigt werden, wobei das Gesetz keine Fristsetzung (zB im Sinne einer "unverzüglichen Nachholung" des versäumten Termins) enthält. Aufgrund der allgemeinen Verpflichtung des § 49 Abs 1 erster Satz AlVG muss sich die arbeitslose Person aber spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionalen Geschäftsstelle melden (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0272; 23.09.2014, 2013/08/0230, vgl. auch Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar I, § 49, Rz. 828).
Solche triftigen Gründe iSd Judikatur hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Wie bereits näher dargelegt wurde, ist der Kontrollmeldetermin dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesen worden und sind ihm die Folgen der Nichteinhaltung des Termins nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Die Einhaltung von Terminen zur Wahrung des Anspruches auf Leistungen aus dem Arbeitslosenversicherungsrecht ist jedem Arbeitslosen zumutbar und hat eine Nichteinhaltung auch gesetzlich eindeutig geregelte Sanktionen.
Es wurde kein substantiiertes Vorbringen erstattet, das darauf schließen hätte lassen, dass der Beschwerdeführer nicht fähig gewesen wäre, sich beim Arbeitsmarktservice zu melden bzw. dass sich der Beschwerdeführer den Folgen der Versäumung einer Kontrollmeldung nicht bewusst gewesen wäre. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer für den 05.08.2016 keinerlei Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vorlegen, er war an dem gegenständlichen Tag nicht krankgeschrieben und sein Vorbringen erschöpft sich in der Behauptung, dass er arbeitsunfähig gewesen wäre. Ein triftiger Grund iSd § 49 AlVG lag somit nicht vor und ist die belangte Behörde daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass aufgrund eines Kontrollmeldeterminversäumnisses gem. § 49 AlVG für die Zeit vom 05.08.2016 bis 27.02.2017 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.
3.7. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:
Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen. Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 13 VwGVG K 12).
Wie bereits ausgeführt, erlaubt aber erst eine entsprechende Konkretisierung, die vom Antragsteller bzw. Beschwerdeführer glaubhaft darzutun ist, eine solche Interessenabwägung (vgl. dazu etwa VwGH 18.11.2003, AW 2003/17/0058). Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. VwGH 11.03.1996, AW 96/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028; 10.08.2011, AW/2011/17/0028).
Der Beschwerdeführer vermochte einen ihn besonders treffenden Nachteil durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht darzutun. Im Ergebnis erfolgte der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, welche im Übrigen spätestens mit Erlassung des vorliegenden Erkenntnisses in der Hauptsache geendet hätte, somit zu Recht.
3.8. Die Beschwerde (gegen beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides) war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.9. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien; insbesondere wurden die relevanten Sachverhaltselemente, nämlich die Versäumung des Kontrolltermins nicht bestritten. Das AMS hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt bzw. wurde dieses durch das Bundesverwaltungsgericht ergänzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Arbeitsfähigkeit, Arbeitslosengeld, aufschiebende Wirkung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W162.2145066.2.00Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019