Entscheidungsdatum
31.10.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W128 2182159-2/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Innsbruck vom 21.11.2017, Zl. 0516538, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Innsbruck (belangte Behörde) der Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 23.05.2017 keine Folge und wies den Antrag vom 19.04.2017 auf Gewährung einer Studienbeihilfe ab.
Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 01.12.2017 durch Hinterlegung zugestellt.
2. Mit E-Mail vom 08.01.2018 brachte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ein.
Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes aus: Obwohl sie vom 01.10.2009 bis zum 1.10.2012 gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, ihr Studium "Vergleichende Literaturwissenschaft" zielstrebig zu betreiben, sei es ihr aufgrund eines fehlenden "Grundstudiums" nicht möglich gewesen, sich in dieser Zeit beurlauben zu lassen oder sich zu exmatrikulieren. Ihre gesundheitliche Beeinträchtigung könne sie mittels ärztlicher Atteste sowie Aufenthaltsbestätigungen über stationäre und ambulante Maßnahmen nachweisen. Darüber hinaus sei ihre bisherige Studienzeit von multiplen Belastungsumständen geprägt, die ebenso zu einer Studienzeitüberschreitung geführt hätten. Weiters sei ihr der angefochtene Bescheid erst am 14.12.2017 zur Kenntnis gebracht worden.
3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2018 wurde die Beschwerde zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet, wo sie am 15.01.2018 einlangte.
4. Am 16.01.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Im Vorlageschreiben wurde ausgeführt, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei.
5. Mit Schreiben vom 08.08.2018 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Verspätung der Beschwerde vor und gab ihr Gelegenheit, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
6. Mit E-Mail vom 16.08.2018 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie die Beschwerde nicht verspätet eingebracht habe. So sei ihr der angefochtene Bescheid nachweislich am 14.12.2017 zugestellt worden, weshalb die vierwöchige Beschwerdefrist mit diesem Tag zu laufen begonnen hat.
Die am 08.01.2018 eingebrachte Beschwerde sei sohin fristgerecht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
2. Zur Zurückweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)
2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG vier Wochen.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist die belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 12 VwGVG sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, wenn sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen will.
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Gemäß § 17 Zustellgesetz (ZustG) ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Gemäß § 17 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG 2014, die, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen hat. Das Verwaltungsgericht hat dazu nach amtswegigen Erhebungen Tatsachen festzustellen. Dabei ist der Partei gemäß den nach § 38 VwGVG 2014 iVm § 24 VStG anwendbaren §§ 37 erster Satz und 45 Abs. 3 AVG vom Verwaltungsgericht auch außerhalb einer mündlichen Verhandlung bereits im Rahmen der amtswegigen Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Gelegenheit zu geben, zu dabei hervorkommenden Tatsachen und Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen (vgl. VwGH vom 11.01.2018, Ra 2017/02/0221).
2.2. Hinterlegte Dokumente gelten gemäß § 17 Abs. 3 ZustG mit dem ersten Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Der angefochtene Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Innsbruck wurde bereits am 01.12.2017 - wie dem Zustellschein eindeutig zu entnehmen ist - beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehalten und sohin am 01.12.2017 durch Hinterlegung zugestellt.
Damit endete die vierwöchige Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde mit Ablauf des 29.12.2017.
Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde am 08.01.2018 beim (damals unzuständigen) Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Wie der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides als auch § 12 VwGVG i.V.m. § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu entnehmen ist, ist die Beschwerde bei der belangten Behörde einzubringen. So steht es dieser gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
In der Folge hat das Bundesverwaltungsgericht die vorliegende Beschwerde am 09.01.2018 gemäß § 6 AVG an die belangte Behörde weitergeleitet, wo sie - wie dem Zustellschein zu entnehmen ist - am 18.01.2018 einlangte. Die Weiterleitung der Beschwerde erfolgte gemäß § 6 AVG auf Gefahr der Beschwerdeführerin. Erst am 18.01.2018 gilt die Beschwerde sohin als korrekt eingebracht.
In ihrer Stellungnahme vom 17.08.2018 brachte die Beschwerdeführerin nichts vor, was Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges bzw. des Beginnes und Ablaufes der Rechtsmittelfrist aufkommen ließe. Der Hinweis auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung den Studienerfolg fristgerecht beizubringen sowie auf eine fehlende Möglichkeit zur Beurlaubung bzw. Exmatrikulation über eine gewisse Zeitspanne, vermag daran auch nichts zu ändern, da dies ein inhaltliches Vorbringen, betreffend die Abweisung des Antrages, darstellt. Gesetzlich normierte Fristen, wie die Rechtsmittelfrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG sind nicht verlängerbar.
Die Beschwerde war damit verspätet, weshalb sie spruchgemäß zurückzuweisen war.
2.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.1 iVm. Abs. 4 VwGVG entfallen.
3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdefrist, Studienbeihilfe, verspätete Beschwerde,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W128.2182159.2.00Zuletzt aktualisiert am
15.01.2019