TE Bvwg Beschluss 2018/10/31 W128 2169821-1

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Veröffentlicht am 31.10.2018
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Entscheidungsdatum

31.10.2018

Norm

BDG 1979 §14 Abs1
BDG 1979 §14 Abs3
B-VG Art.132 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W128 2169821-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Helmut HOHL, 1030 Wien, Ungargasse 15/1/4, gegen den Bescheid des Personalamtes Wien der Österreichischen Post AG vom 17.07.2017, Zl. PAW-009326/16-A05, betreffend Versetzung in den Ruhestand auf Antrag, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die am 25.09.1956 geborene Beschwerdeführerin stand bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand als Beamtin der Verwendungsgruppe PT 4 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Seit 07.12.2015 war sie wegen Krankheit vom Dienst abwesend.

I.2. Mit Schreiben vom 28.12.2015 stellte die Beschwerdeführerin das Ersuchen um Versetzung in den krankheitsbedingten Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979.

Daraufhin wurde ein Verfahren zur Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 eingeleitet und der Beschwerdeführerin ein Formblatt B Erhebungsbogen übermittelt, welchen sie am 13.01.2016 ausgefüllt unterzeichnete und anschließend retournierte. Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) wurde von der Österreichischen Post AG mit der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beauftragt.

Das Ärztliche Gesamtgutachten der PVA vom 20.07.2016 beruhte auf der Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.06.2016. Demnach bestand die Hauptursache der Minderung der Dienstfähigkeit aufgrund der Diagnose F41.8 (Sonstige spezifische Angststörung) nach ICD-10. Durch Weiterführung der Behandlung sei eine mittlere Wahrscheinlichkeit der Besserung (30% bis maximal 70% Eintrittswahrscheinlichkeit) zu erwarten. Eine Nachuntersuchung werde nach 24 Monaten empfohlen. Als weiteres Leiden wurde Neurofibromatose diagnostiziert.

Am 07.07.2017 wurde ein weiteres ärztliches Gesamtgutachten der PVA eingeholt, welches auf der Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.07.2017 beruhte. Demnach bestand die Hauptursache der Minderung der Dienstfähigkeit aufgrund der Diagnose F51.0 (Nichtorganische Insomnie) nach ICD-10. Eine leistungskalkülrelevante Besserung sei nicht möglich. Als weiteres Leiden wurde weiterhin Neurofibromatose diagnostiziert.

I.3. Mit Bescheid des Personalamtes Wien der Österreichischen Post AG (in Folge: belangte Behörde) vom 17.07.2017 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt.

Begründend stützte sich die belangte Behörde auf die Stellungnahmen des chefärztlichen Dienstes der PVA und führte aus, die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage, die dienstlichen Aufgaben auf ihrem zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz zu erfüllen. Ein anderer ihrer dienstlichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz, den sie aus gesundheitlicher Sicht noch zu erfüllen imstande wäre, stehe nicht zur Verfügung. Der Beschwerdeführerin sei daher dauernd dienstunfähig im Sinne des § 14 BDG 1979.

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und monierte dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dazu führte sie zusammengefasst aus, dass die eingeholten Gutachten nicht nachvollziehbar seien, sich widersprächen und es im Vergleich zum Vorgutachten zu einem völligen Abklingen der vorbeschriebenen Angststörung gekommen sei. Ein beigelegter Befundbericht vom 20.07.2017 beweise eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes. Sie habe den im Bescheid bezeichneten Arbeitsplatz nie besetzt. Darüber hinaus stünden eine Vielzahl an Verweisarbeitsplätzen zur Verfügung. Zu alledem sei das Parteiengehör verletzt worden.

Sie stelle daher die Anträge,

die "Rechtsmittelbehörde II Instanz" möge

1) den angefochtenen Bescheid dahingehende abändern und/oder aufheben, dass ausgesprochen wird, dass der Bescheid zu beheben ist und das Ruhestandsverfahren einzustellen ist; in eventu;

2) den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen; in eventu;

3) eine Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und/oder selbständig die Verfahrensergänzung vorzunehmen.

In eventu und aus anwaltlicher Vorsicht, werde aber auch von der Beschwerdeführerin der Antrag auf Ruhestandsversetzung zurückgezogen, weil sie gerade nicht in den Ruhestand versetzt werden möchte.

I.5. Mit Schreiben vom 01.09.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF beantragte mit Eingabe vom 28.12.2015 bei der belangten Behörde die Versetzung in den krankheitsbedingten Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979.

Die belangte Behörde leitete in Folge das Verfahren zur Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 ein und beauftragte die PVA mit der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des BF. Vor der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides wurde ein weiteres zeitnahes Gutachten eingeholt.

Nicht festgestellt werden konnte die von der Beschwerdeführerin behauptete Widersprüchlichkeit der eingeholten Gutachten. Die beiden Gutachten gehen schlüssig und nachvollziehbar - unter Verwendung der Diagnoseklassifikation nach ICD-10 der WHO - von unterschiedlichen Diagnosen als Hauptursache der Minderung der Dienstfähigkeit aus.

Am 20.07.2016 wurde als Hauptursache der Minderung der Dienstfähigkeit eine Diagnose F41.8 (Sonstige spezifische Angststörung) nach ICD-10 gestellt, wobei durch Weiterführung der Behandlung eine mittlere Wahrscheinlichkeit der Besserung (30% bis maximal 70% Eintrittswahrscheinlichkeit) als erwartbar angesehen wurde. Eine Nachuntersuchung wurde nach 24 Monaten empfohlen.

Am 07.07.2017 wurde als Hauptursache der Minderung der Dienstfähigkeit eine Diagnose F51.0 (Nichtorganische Insomnie) nach ICD-10 gestellt. Eine leistungskalkülrelevante Besserung wurde zu diesem Zeitpunkt als nicht (mehr) möglich angesehen. In beiden Fällen wurde als weiteres Leiden Neurofibromatose diagnostiziert.

Eine weitere Überprüfung des Beschwerdevorbringens konnte unterbleiben, weil eine allein maßgeblich bei der Behörde erfolgte Antragszurückziehung zum einen von der Beschwerdeführerin selbst nicht behauptet wird und zum anderen auch nicht aktenkundig ist.

Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 19.07.2017 zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

In Bezug auf die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten ist die Beschwerdeführerin diesen nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten. Der, der Beschwerde beigefügte, nach Bescheiderlassung durch die belangte Behörde erstellte, Befundbericht vom 20.07.2017, weist nur pauschal eine Besserung zu einer Mehrzahl an Diagnosen aus, ohne explizit der festgestellten Diagnose F51.0 nach ICD-10 als Hauptursache der Minderung der Dienstfähigkeit entgegenzutreten.

Die allein rechtserheblich nicht erfolgte Antragszurückziehung bei der Behörde ergibt sich zweifelsfrei und unwidersprochen aus dem Verwaltungsakt. Die in eventu erfolgte Zurückziehung des Antrages in der Beschwerde, ist, wie weiter unten ausgeführt wird, rechtlich irrelevant.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a BDG 1979 hat in Angelegenheiten des § 14 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich erfolgte die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag der Beschwerdeführerin. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 14 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, idF BGBl. I Nr. 65/2015, ist die Beamtin oder der Beamte von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

3.2.2. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung eines Antrages selbst stellt ebenfalls ein Anbringen dar. Die Zurückziehung eines Antrages bedarf einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung gegenüber der Behörde (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099; 15.11.2007, 2006/12/0193).

Die Beschwerdeführerin beantragte am 28.12.2015 bei der belangten Behörde ihre Versetzung in den krankheitsbedingten Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979.

Eine wirksame Zurückziehung des Antrages erfolgte bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht.

3.2.3. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann nur derjenige gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Daher ist eine Beschwerde nicht zulässig, wenn der angefochtene Bescheid die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers (denkbar) nicht beeinträchtigen kann, so beispielsweise wenn dem Antrag der einzigen Partei im Verfahren vollinhaltlich stattgegeben wurde (vgl. VwGH 22.04.1994, 93/02/0283).

Speziell zur Versetzung in den krankheitsbedingten Ruhestand folgt aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 BDG 1979 dem Beamten folgende Rechtsansprüche vermittelt:

1. den Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen seiner Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979; die Verletzung dieses Rechtes kommt dann in Betracht, wenn der vom Beamten gestellte Antrag auf Ruhestandsversetzung von der Dienstbehörde abgewiesen oder nicht erledigt wurde, und

2. den Anspruch auf Unterlassung der Versetzung in den Ruhestand, wenn der Beamte nicht dienstunfähig im Sinn des § 14 Abs. 3 BDG 1979 ist; die Verletzung dieses Rechtes kommt dann in Betracht, wenn die Dienstbehörde den Beamten von Amts wegen in den Ruhestand versetzt hat (vgl. VwGH 30.04.2014, 2013/12/0184, mit weiteren Judikaturverweisen).

3.2.4. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kommt damit weder die Verletzung des Rechtes auf Versetzung in den Ruhestand noch des Rechts auf Nichtversetzung in den Ruhestand in Betracht. Aus dieser Rechtsprechung folgt weiter, dass die Beschwerdeführerin auch mit ihrer Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften keine Rechtsverletzung aufzeigen kann (vgl. VwGH 24.02.2002, 2002/12/0009).

Vielmehr hat die belangte Behörde unter Beachtung der besonderen Verfahrensvorschriften gemäß § 14 Abs. 3 BDG 1979 den Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.12.2015 auf Versetzung in den Ruhestand in ihrem Sinn erledigt und somit dem Antrag der einzigen Partei des Verfahrens vollinhaltlich stattgegeben.

Der Beschwerdeführerin mangelt es somit an der nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG erforderlichen Beschwerdelegitimation. Die Beschwerde ist somit unzulässig.

3.2.5. Zum Eventualantrag der Antragszurückziehung im Rahmen der Beschwerde ist auf die Rechtsprechung des VwGH zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform 2012 hinzuweisen, wonach entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung allein ist, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Mit der Erlassung eines Bescheids und den damit sofort einhergehenden Rechtswirkungen ist der Antrag als erledigt anzusehen. Nur dann, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheids dadurch beseitigt wird, dass dagegen eine - zulässige und fristgerechte - Berufung erhoben wird, ist sowohl der verfahrenseinleitende Antrag als auch der Berufungsantrag offen. Beide Anträge können dann auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheids zurückgezogen werden (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099). Eine unzulässige Berufung verhindert den Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides hingegen nicht (VwGH 25.02.1993, 92/04/0230; vgl. auch VwGH 19.02.2009, 2008/18/0708). Gleiches gilt im Falle einer unzulässigen Beschwerde.

Nach der wiedergegebenen Rechtsprechung war daher der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ruhestandsversetzung mit dem stattgebenden Bescheid vom 17.07.2017 rechtskräftig erledigt. Eine nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides abgegebene Erklärung, den diesem zugrundeliegenden Antrag zurückzuziehen, ist aber wirkungslos (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 13, RZ 42 sowie die dort zitierte Rechtsprechung). Daher war auch in der vorliegenden Beschwerde eine Zurückziehung des Antrags nicht mehr möglich.

3.2.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005). Eine solche Fallkonstellation liegt auch im Beschwerdefall vor.

3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2 dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragszurückziehung, Beschwerdelegimitation, dauernde
Dienstunfähigkeit, Gesundheitszustand, Rechtskraft,
Ruhestandsversetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W128.2169821.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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