TE Bvwg Beschluss 2018/10/31 I403 2199584-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.10.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

31.10.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I403 2199584-1/8E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2018, Zl. 1059502403/180600479, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX geb. XXXX StA. Marokko, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Fremde, ein Staatsangehöriger von Marokko, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Konsultationen erklärte sich Ungarn für das Verfahren zuständig, doch erfolgte keine Überstellung. Am 30.08.2015 wiederholte der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er einen Unfall verursacht habe und deshalb von der Polizei gesucht werde. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2017 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn ausgesprochen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

2. Am 29.05.2018 wurde der Antragsteller von Deutschland nach Österreich rücküberstellt, wo er im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Diesen begründete er in der Erstbefragung am selben Tag wiederum damit, dass er befürchte, aufgrund des von ihm verursachten Autounfalls Probleme mit der Polizei zu bekommen. Er habe keine anderen Fluchtgründe als bereits im Vorverfahren angegeben.

3. Bei seiner am 14.06.2018 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt bestätigte der Antragsteller neuerlich, dass sich an seinen Fluchtgründen und an seiner privaten Situation nichts geändert habe. Auch bei einer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt am 27.06.2018 wurden keine neuen Fluchtgründe vorgebracht.

4. Nach Abschluss der Vernehmung sowie nach Unterbrechung und Fortsetzung der Amtshandlung hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem am 27.06.2018 mündlich verkündeten Bescheid den faktischen Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf. Das Bundesamt wies darauf hin, dass keine neuen asylrelevanten Gründe vorgebracht worden seien bzw. sich kein objektiv neuer Sachverhalt ergeben habe. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sei daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

5. Nach der mündlichen Verkündung des Bescheides erklärte der Antragsteller auf entsprechende Rückfrage des Organwalters des Bundesamtes, dass er mit der Entscheidung nicht einverstanden sei, eine Beschwerde gegen diese Entscheidung einbringen wolle und zur Begründung dieser Beschwerde auf sein Vorbringen vom heutigen Tag verweise.

6. Der Verwaltungsakt und der Bescheid wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.06.2018 vorgelegt.

7. Mit Beschluss vom 02.07.2018, Zl. I403 2199584-1/3Z, stellte das Bundesverwaltungsgericht an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG die gesetzliche Bestimmung des § 22 Abs. 10 dritter und vierter Satz des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Entscheidung des VfGH vom 10.10.2018, G 204/2018 wurde der Antrag abgewiesen bzw. in Bezug auf die Eventualanträge zurückgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt gilt gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 bereits als Beschwerde.

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.08.2015 wurde mit Bescheid des BFA vom 03.03.2017 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Der Bescheid erwuchs am 23.03.2017 in Rechtskraft. Die Rückkehrentscheidung ist noch aufrecht.

Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Beschwerdeführer keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor. Er gab sowohl in der Erstbefragung am 29.05.2018 wie auch in der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 14.06.2018 wie auch am 27.06.2018 zu Protokoll, dass er keine neuen Fluchtgründe habe und Marokko wegen eines von ihm verursachten Autounfalls verlassen habe. Das Vorbringen rund um den Autounfall war bereits Gegenstand des Vorverfahrens gewesen.

Weder im Hinblick auf die allgemeine Lage in Marokko noch im Hinblick auf die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen ist seit März 2017 und damit seit Rechtskraft des vorangegangenen abweisenden Asylbescheides eine maßgebliche Änderung eingetreten.

Der Beschwerdeführer machte auch keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme geltend. Auch eine wesentliche Änderung des Privat- und Familienlebens wurde vom Beschwerdeführer, der im Übrigen im März 2018 nach Deutschland reiste, nicht behauptet. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung ist nicht erkennbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Die Angaben zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden Akten. Dass die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung noch aufrecht ist, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet zwar verlassen hatte (er reiste im März 2018 nach Deutschland), dass er aber bereits nach 2 Monaten wieder in das Bundesgebiet rücküberstellt wurde und seit März 2018 und damit seit seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet keine 18 Monate vergangen sind.

Der Beschwerdeführer hatte im vorangegangenen Verfahren angegeben, Marokko wegen eines von ihm verschuldeten Unfalls verlassen zu haben. Im gegenständlichen Verfahren wiederholte er dieses Vorbringen: In der Erstbefragung am 29.05.2018 erklärte der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen neuen Fluchtgründen: "Es sind dieselben Gründe, was ich bereits gesagt habe. Ich will in Österreich bleiben. Ich will legal in Österreich sein." Er habe keine anderen Fluchtgründen; er habe Angst im Falle einer Rückkehr wegen eines Unfalls mit seinem Taxi ins Gefängnis zu kommen. In der Einvernahme durch das BFA am 14.06.2018 wie auch am 27.06.2018 wiederholte der Beschwerdeführer, dass er einen Unfall gehabt habe und deswegen von der Polizei verfolgt werde. Zur allgemeinen Situation in Marokko gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.

Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Beschwerdeführer somit keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor.

Ein Abgleich zwischen den Länderfeststellungen des ersten Asylverfahrens und dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Marokko ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Marokko. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte und über keine gesicherte (stete) Unterkunft, er verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel und ist nicht erwerbstätig. In Bezug auf das Privat- und/oder Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist seit Bescheiderlassung im März 2017 keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes erkennbar.

Der Folgeantrag wird daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss.

Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:

§12a Abs. 2 und 6 AsylG 2005 lauten:

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF:

(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

§ 22 BFA-VG:

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

Zu den Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.08.2015 wurde mit Bescheid des BFA vom 03.03.2017 abgeschlossen. Beim Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.05.2018 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005.

Mit Bescheid des BFA vom 03.03.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen. Es liegt somit kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vor.

Aufrechte Rückkehrentscheidung

Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 AsylG 2005.

Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Gegenständlich liegt daher eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor.

Res iudicata

Der Antrag vom 29.05.2018 ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlich Verfahren anlässlich der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA erklärt, aus Marokko wegen eines von ihm verursachten Autounfalls geflüchtet zu sein. Dieses Vorbringen ist identisch mit den Fluchtgründen des vorangegangenen Verfahrens. Es ergibt sich daraus kein geänderter Sachverhalt. Auch die Situation in Marokko hat sich seit dem Vorbescheid nicht geändert. Es gab diesbezüglich auch kein Vorbringen des Beschwerdeführers. Es ist daher davon auszugehen, dass sein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

Verletzungen der EMRK

Im vorangegangenen Verfahrensgang hat das BFA bereits ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). In der Begründung des Bescheides des BFA wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdung seiner Person glaubhaft machen konnte. Es sei nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten.

Auch im gegenständlichen Asylverfahren vor dem BFA sind keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Beschwerdeführers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt, obwohl er vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zweimal einvernommen wurde. Ebenso gibt es keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben führen würde.

Im Lichte des § 22 BFA - VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 27.06.2018 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I403.2199584.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten