Entscheidungsdatum
31.10.2018Norm
BDG 1979 §14 Abs1Spruch
W257 2204232-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang BONT sowie Dieter SMOLKA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Personalamtes XXXXder Österreichischen Post AG vom 17.07.2018, AZ XXXX, betreffend die Versetzung in den Ruhestand (§ 14 BDG 1979) von Amts wegen, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 am 18.06.2015 eingeleitet worden sei. Als Grund wurde angeführt, dass bei der anstaltsärztlichen Untersuchung am 18.06.2015 ein unbefristeter Krankenstand von Dr. XXXX ausgesprochen worden sei. Die belangte Behörde trug ihm ua. auf, einen Erhebungsbogen ("Formblatt B Erhebungsbogen") auszufüllen und veranlasste in weiterer Folge eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch die Pensionsversicherungsanstalt (PVA).
Der Begutachtung durch die PVA lag ein Erhebungsbogen, ein Urlaubs- und Krankenblatt, und eine Erhebung des Gesundheitszustandes von Dr. XXXX vom 18.06.2015 zugrunde. In dem Schreiben der Behörde an das PVA ist zudem angeführt, dass der Anforderung eine "Arbeitsplatzbeschreibung mit Anforderungsprofil" beigelegt sei. Aus dem Verwaltungsakt selbst, lässt sich solch eine Beilage nicht entnehmen. Der Erhebungsbogen weist lediglich Angaben zur Versicherungsnummer, Name und Adresse des Beschwerdeführers auf.
Das ärztliche Gesamtgutachten von XXXX (FA für Innere Medizin, Ärztin für Allgemeinmedizin) vom 28.08.2015 stellte unter Punkt 9 eine hochgradig eingeschränkte Herzpumpleistung und eine coronare Herzkrankheit sowie Übergewicht fest. Aus Punkt 10 ergibt sich zusammenfassend, dass eine Arbeitsfähigkeit nicht gegeben sei. Eine kalkülsändernde Besserung sei durch Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation nicht möglich und seien auch keine Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge erforderlich. Unter Punkt 14 "Prognose" wurde wie folgt ausgeführt:
"Ist eine Besserung des Gesundheitszustandes möglich? Ja. In welchem Zeitraum? In 24 Monaten. Begründung: nach erfolgter HTX (Anm. durch das BvWG: "HTX" ist die Abk. für "Herztransplantation"); mittlere Wahrscheinlichkeit der Besserung (30 % bis maximal 70 % Eintrittswahrscheinlichkeit)."
Sowohl bei Punkt 15 ("Ist eine Anpassung und Gewöhnung an den bleibenden Leidenszustand in einem solchen Ausmaß eingetreten, dass sich das Restleistungskalkül verbessert hat?") als auch bei Punkt 16 (Nachuntersuchung) wurde ausgeführt, dass dies nicht zutreffe. Das angeschlossene Gesamtleistungskalkül (Punkt 17.) wurde gänzlich durchgestrichen.
Der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes, Dr. XXXX der PVA vom 03.09.2015 sind folgende Diagnosen zu entnehmen:
"Diagnosen:
1.) Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit:
hochgradig eingeschränkte Herzpumpleistung
coronare Herzkrankheit
2.) Weitere Leiden:
Übergewicht
Eine leistungskalkülrelevante Besserung der unter Punkt 1.) angeführten Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit ist möglich durch folgende Maßnahme/n:
Nach erfolgter Herztransplantation.
Mittlere Wahrscheinlichkeit der Besserung (30 % bis maximal 70 % Eintrittswahrscheinlichkeit).
Eine Nachuntersuchung wird nach 24 Monaten empfohlen.
Anmerkungen:
[keine]."
Auch hier wurde das angeschlossene Gesamtrestleistungskalkül gänzlich durchgestrichen.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er seine dienstlichen Aufgaben des zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes, Code 7727, nicht mehr erfüllen könne, weil derzeit kein Restleistungskalkül bestehe und eine leistungskalkülrelevante Besserung der Minderung der Dienstfähigkeit nur mit mittelhoher Wahrscheinlichkeit möglich sei. Ein anderer, der dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, den der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes besorgen könne, könne ihm im Bereich der belangten Behörde nicht zur Verfügung gestellt werden. Daher werde die Versetzung in den Ruhestand zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Aussicht genommen.
Mit Schreiben vom 10.11.2015 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde zunächst die Bevollmächtigung der im Spruch genannten Rechtsvertretung mit. Weiters wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer u.a. als Zusteller und daran anschließend seit elf Jahren seinen Dienst - nach seiner dementsprechenden Bewerbung - im Jobcenter verrichte. Abschließend stellte er den Antrag auf Übermittlung entsprechender Urkunden, aus denen ersichtlich sei, dass ihm tatsächlich zuletzt der Arbeitsplatz mit dem Code 7727 zugewiesen worden wäre und er die Übernahme auch tatsächlich quittiert hätte. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor im Stande, seine Tätigkeit im Jobcenter auszuüben und spreche sich daher gegen seine amtswegige Versetzung in den Ruhestand aus.
Mit Schreiben vom 05.07.2016 wurde seitens der belangten Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ins Jobcenter dienstzugeteilt worden wäre und der letzte dienstrechtlich wirksam zugewiesene Arbeitsplatz somit Code 0805 (Paketzusteller) sei. Der Arbeitsplatz mit dem Code 7729 sei ihm nicht zugewiesen worden. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er die Anforderungen des zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes, Code 0805, nicht mehr erfüllen könne, weil derzeit kein Restleistungskalkül bestehe und eine leistungskalkülrelevante Besserung der Minderung der Dienstfähigkeit nur mit mittelhoher Wahrscheinlichkeit möglich sei. Ein anderer Arbeitsplatz, der der seinem verbliebenen Leistungskalkül und seiner dienstrechtlichen Stellung entspreche, stehe nicht zur Verfügung. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer ersucht, die Durchführung einer Herztransplantation zur Kenntnis zu bringen.
In der darauf bezogenen Stellungnahme vom 20.07.2016 führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass er entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht vorgebracht habe, dass ihm der Arbeitsplatz mit dem Code 7729 dienstrechtlich zugewiesen worden wäre. Bezugnehmend auf das Parteiengehör vom 20.10.2015 habe er ausgeführt, dass ihm nicht bekannt sei, den Arbeitsplatz mit dem Code 7727 zugewiesen bekommen zu haben. Der Beschwerdeführer sei auch nach wie vor der Ansicht, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Jobcenter erfüllen zu können.
Mit Schreiben vom 15.05.2017 veranlasste die belangte Behörde in weiterer Folge eine Nachuntersuchung des Beschwerdeführers durch die PVA.
Das diesbezügliche ärztliche Gesamtgutachten von XXXX (FA für Innere Medizin) vom 14.06.2017 stellte unter Punkt 9 eine coronare Herzkrankheit mit schwerer Herzmuskelschwäche nach schwerem Vorderwandinfarkt sowie ein liegendes Heartware-VAD-System zur Linksherzunterstützung fest. Aus Punkt 10 ergibt sich zusammenfassend, dass aus internistischer Sicht weiterhin keine geregelten Tätigkeiten zumutbar seien. Eine kalkülsändernde Besserung sei durch Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation nicht möglich und seien auch keine Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge erforderlich. Unter Punkt 14 "Prognose" wurde wie folgt ausgeführt:
"Ist eine Besserung des Gesundheitszustandes möglich? Ja. In welchem Zeitraum? In 24 Monaten. Begründung: Mittlere Wahrscheinlichkeit der Besserung (30 % bis maximal 70 % Eintrittswahrscheinlichkeit) - erst nach erfolgreicher Herztransplantation."
Bei Punkt 15 ("Ist eine Anpassung und Gewöhnung an den bleibenden Leidenszustand in einem solchen Ausmaß eingetreten, dass sich das Restleistungskalkül verbessert hat?") wurde ausgeführt, dass dies nicht zutreffe. Unter Punkt 16 wurde wie folgt ausgeführt:
"Besteht eine wesentliche Besserung gegenüber dem Gewährungsgutachten? Nein. Ist mit einer wesentlichen (kalkülsrelevanten) Besserung noch zu rechnen? Ja. In welchem Zeitraum? In 24 Monaten."
Das angeschlossene Gesamtleistungskalkül wurde abermals gänzlicher durchgestrichen.
Der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 22.06.2017 sind folgende Diagnosen zu entnehmen:
"Diagnosen:
1.) Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit:
coronare Herzkrankheit mit schwerer Herzmuskelschwäche nach schwerem Vorderwandinfarkt 2014
2.) Weitere Leiden:
liegendes Heartware-VAD-System zur Linksherzunterstützung
Eine leistungskalkülrelevante Besserung der unter Punkt 1.) angeführten Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit ist möglich durch folgende Maßnahme/n:
Erst nach erfolgreicher Herztransplantation.
Mittlere Wahrscheinlichkeit der Besserung (30 % bis maximal 70 % Eintrittswahrscheinlichkeit).
Eine Nachuntersuchung wird nach 24 Monaten empfohlen.
Anmerkungen:
[keine]."
Auch hier wurde das angeschlossene Gesamtrestleistungskalkül komplett durchgestrichen.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.09.2017 wurde die PVA aufgefordert, auszuführen, ob dem Beschwerdeführer nach erfolgreicher Herztransplantation u.a. körperlich schwere Beanspruchungen, überwiegend leichte bis mittelschwere Hebe- und Trageleistungen sowie fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen möglich sein werden. Das angeschlossene Anforderungsprofil "0805 Paketzustelldienst (PT8/-)" enthielt folgende Anforderungen:
Arbeitshaltung: fallweise sitzend, überwiegend stehend und gehend;
Intellektuelle Ansprüche/geistiges Leistungsvermögen:
mittelschwer/verantwortungsvoll;
Auffassungsgabe: durchschnittliche;
Konzentrationsfähigkeit: durchschnittliche;
Hebe- und Tragleistungen: überwiegend leicht und mittelschwer, fallweise schwer;
Arbeitsauslastung/Arbeitsrhythmus/Zeitdruck: unter durchschnittlichem Zeitdruck/unter überdurchschnittlichen Zeitdruck (fallweise);
Tätigkeitsort: zT im Freien, zT in geschlossenen Räumen;
Erschwernisse: Nässe-/Kälteexposition;
Diensteinteilung: nur Tagdienst;
Dienstabschnitte: zT über neun Stunden;
Bedienung von Maschinen: keine Angabe;
Lenken von Fahrzeugen: häufig PKW;
Computerarbeit: keine;
Erforderliche Arm- und Handbeweglichkeit: in besonderem Ausmaß bei Verladetätigkeit;
Anforderung an die Feinmotorik der Finger: in normalem Ausmaß;
Bücken/Strecken: häufig;
Treppensteigen: häufig;
Besteigen von Leitern/Masten: nicht erforderlich;
Erforderliche Sehleistung: normale;
Erforderliche Gehörleistung: normale;
Erforderliche Sprechkontakte: häufig;
Soziale Anforderungen: viel Kundenverkehr.
Die darauf bezogene ärztliche handschriftliche Stellungnahme von XXXXvom 19.09.2017 ergab, dass eine Besserung nach einer Herztransplantation nicht in dem Ausmaß zu erwarten sei, die dem angeführten Anforderungsprofil entspreche.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er gemäß der chefärztlichen Stellungnahme vom 22.06.2017 die Anforderungen des zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes, Code 0805, nicht mehr erfüllen könne, weil ihm keine geregelten Tätigkeiten mehr zugemutet werden können. Demnach könne dem Beschwerdeführer auch kein gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Auch könne laut ergänzender Stellungnahme der PVA vom 19.09.2017 selbst bei optimalen Verlauf eine leistungskalkülrelevante Besserung nicht in dem Ausmaß erwartet werden, dass der Beschwerdeführer alle Aufgaben laut Anforderungsprofil erfüllen könnte. Der Beschwerdeführer sei somit dauernd dienstunfähig und werde eine Versetzung in den Ruhestand zum nächstmöglichen Termin in Aussicht genommen.
In der darauf bezogenen Stellungnahme vom 23.11.2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen eindeutig ergebe, dass eine leistungskalkülrelevante Besserung der Hauptursache der Minderung der Dienstunfähigkeit mit mittlerer Wahrscheinlichkeit möglich sei. Weiters monierte der Beschwerdeführer, bereits mehrfach darauf hingewiesen zu haben, seit dem Jahr 2004 nicht mehr als Paketzusteller gearbeitet zu haben. Die Tätigkeit im Jobcenter könne er jedenfalls ausüben, da keine schweren Hebe- und Trageleistungen anfallen würden.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.02.2018 wurde eingangs festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 8 ernannt und mit XXXX2004 auf einen Arbeitsplatz in der Paketzustellung XXXX, Code 0805 Paketzustelldienst, versetzt worden sei. Mit XXXX2004 sei der Beschwerdeführer in die Betreuung des Postarbeitsmarktes (vormals Jobcenter/KEC) übernommen worden. Diese Überführung in die PAM-Betreuung stelle in dienstrechtlicher Sicht weder eine Dienstzuteilung noch eine Versetzung dar. Somit sei die dauernde Dienstunfähigkeit anhand des Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe PT 8, Code 0805 Paketzustelldienst, vorzunehmen. Weiters wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 10.06.2014 dauerhaft im Krankenstand befinde. Unter Zugrundelegung des Ergebnisses der anstaltsärztlichen Untersuchung am 18.06.2015 sei ein amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet worden. Nach der letztaktuellen Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 22.06.2017 werden als Hauptursache der Minderung der Dienstunfähigkeit eine coronare Herzkrankheit mit schwerer Herzmuskelschwäche nach schwerem Vorderwandinfarkt angeführt. Ein Gesamtrestleistungskalkül sei nicht erstellt worden, da dem Beschwerdeführer keine geregelten Tätigkeiten mehr zumutbar seien. Eine leistungskalkülrelevante Besserung der Hauptursache der Minderung der Dienstunfähigkeit werde zwar mit mittlerer Wahrscheinlichkeit für möglich erachtet, laut ergänzender Stellungnahme der PVA vom 19.09.2017 allerdings auch bei optimalem Verlauf nicht in dem Ausmaß, dass der Beschwerdeführer dann alle Aufgaben laut Anforderungsprofil wieder erfüllen wird können. Da in der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes kein Gesamtrestleistungskalkül erstellt worden sei, ergibt sich schlüssig, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen könne. Auch ergebe sich aus dem ärztlichen Gesamtgutachten vom 14.06.2017, dass eine kalkülsändernde Besserung durch Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation ausgeschlossen werden könne. Da somit die Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht wahrscheinlich sei, könne eine weitere Nachuntersuchung nicht zielführend sein. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf dessen Gesundheitszustand nicht mehr in der Lage sei, die dienstlichen Aufgaben seines ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen und er daher dauernd dienstunfähig sei.
In seiner Stellungnahme vom 07.03.2018 monierte der Beschwerdeführer erneut, dass er seit dem Jahr 2004 nicht mehr als Paketzusteller gearbeitet habe, sondern im sog. Jobcenter der Post AG. Dabei handle es sich um einen tatsächlichen Wechsel seiner Beschäftigung. Dass ihm dieser Arbeitsplatz möglicherweise nicht dienstrechtlich zugewiesen worden sei, stelle ein Versäumnis des Dienstgebers dar und könne ihm im nunmehrigen Ruhestandsversetzungsverfahren nicht zum Nachteil gereichen. Es könne daher nicht vom Anforderungsprofil des Paketzustellers ausgegangen werden, sondern vom Anforderungsprofil seiner Tätigkeit im Jobcenter. Da eine günstige Zukunftsprognose seine gesundheitliche Komponente betreffen bestehe, womit er sich nach wie vor gegen seine Versetzung in den dauernden Ruhestand ausspreche. Im Übrigen sei das Vorgehen der Post AG als missbräuchliche Auslegung des BDG zu werten.
Mit oa. Bescheid vom 17.07.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. In der Begründung wurde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 8 ernannt und mit XXXX2004 auf einen Arbeitsplatz in der Paketzustellung XXXX, Code 0805 Paketzustelldienst, versetzt worden sei. Mit XXXX2004 sei der Beschwerdeführer in die Betreuung des Postarbeitsmarktes (vormals Jobcenter/KEC) übernommen worden. Diese Überführung in die PAM-Betreuung stelle in dienstrechtlicher Sicht weder eine Dienstzuteilung noch eine Versetzung dar. Somit sei die dauernde Dienstunfähigkeit anhand des Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe PT 8, Code 0805 Paketzustelldienst, vorzunehmen. Weiters wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 10.06.2014 dauerhaft im Krankenstand befinde. Unter Zugrundelegung des Ergebnisses der anstaltsärztlichen Untersuchung am 18.06.2015 sei ein amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet worden. Nach der letztaktuellen Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 22.06.2017 könne der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die dienstlichen Aufgaben auf seinem zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz Paketzustelldienst, Code 0805, nicht mehr erfüllen, da kein Gesamtrestleistungskalkül erstellt worden sei und ihm keine geregelten Tätigkeiten mehr zumutbar seien. Als Hauptursache der Minderung der Dienstunfähigkeit eine coronare Herzkrankheit mit schwerer Herzmuskelschwäche nach schwerem Vorderwandinfarkt angeführt. Eine leistungskalkülrelevante Besserung der Hauptursache der Minderung der Dienstunfähigkeit werde zwar mit mittlerer Wahrscheinlichkeit für möglich erachtet, laut ergänzender Stellungnahme der PVA vom 19.09.2017 allerdings auch bei optimalem Verlauf nicht in dem Ausmaß, dass der Beschwerdeführer dann alle Aufgaben laut Anforderungsprofil wieder erfüllen wird können. Da in der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes kein Gesamtrestleistungskalkül erstellt worden sei, ergibt sich schlüssig, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen könne. Auch ergebe sich aus ärztlichen Unterlagen, dass die Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht wahrscheinlich sei. Betreffend die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes führte die belangte Behörde aus, dass kein Gesamtrestleistungskalkül erstellt worden sei und dem Beschwerdeführer keine geregelten Tätigkeiten mehr zugemutet werden können, womit sämtliche Arbeitsplätze als Verweisungsarbeitsplätze ausscheiden würden. Sofern der Beschwerdeführer einwende, seit 2004 nicht mehr als Paketzusteller gearbeitet zu haben, sondern Mitarbeiters des Jobcenters gewesen zu sein, sei festzuhalten, dass das Post-Arbeitsmarktservice keine Dienststelle darstelle, sondern lediglich eine zwischenzeitliche Verwendung in Projektarbeit ermögliche. Die Übernahme in die PAM-Betreuung sei keineswegs eine Dienstzuteilung oder gar eine Versetzung. Für die Primärprüfung der dauernden Dienstunfähigkeit sei der nach wie vor dienstrechtlich zuletzt zugewiesene Arbeitsplatz maßgebend, welcher seit dem XXXX2004, Code 0805, der Paketzustelldienst sei. Die ärztlichen Ausführungen seien schlüssig. Der Beschwerdeführer sei nach dem vorliegenden Beweisergebnis dauernd dienstunfähig und daher gemäß § 14 Abs. 1 BDG in den Ruhestand zu versetzen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Vertreter Beschwerde, wobei als Beschwerdegründe die Verletzung von Verfahrensvorschriften und eine inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurden. Darin führte der Beschwerdeführer näher aus, seit 2004 als Mitarbeiter im Jobcenter der Post tätig gewesen zu sein. Da er seit über vierzehn Jahren nicht mehr als Paketzusteller tätig gewesen sei, erachte es der Beschwerdeführer für willkürlich und absolut unzulässig, nach wie vor von diesem Arbeitsplatz auszugehen. Im Übrigen gehe von den ärztlichen Unterlagen hervor, dass eine leistungskalkülrelevante Besserung der Hauptursache der Minderung der Dienstfähigkeit mit mittlerer Wahrscheinlichkeit möglich sei. Eine Nachuntersuchung sei für das Jahr 2019 vorgeschlagen worden. Auch seien keine weiteren Untersuchungen mehr durchgeführt worden, obwohl der Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen habe, dass sich sein Gesundheitszustand verbessert habe. Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erst dann von einer dauerhaften Dienstunfähigkeit ausgegangen werden könne, wenn die Wahrscheinlichkeit der kalkülsrelevanten Besserung mit "gering" eingeschätzt worden sei, dies aber verfahrensgegenständlich nicht vorliege, könne auch nicht von einer dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 27.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beschwerdeführer ist in der Verwendungsgruppe PT 8, ernannt und wurde mit XXXX2004 auf einen Arbeitsplatz in der Paketzustellung, Code 0805 Paketzustelldienst, versetzt. Mit XXXX2004 wurde er in die Betreuung des Postarbeitsmarktes (vormals Jobcenter/KEC) übernommen.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 10.06.2014 durchgehend im Krankenstand. Am 18.06.2015 wurde von Amts wegen das Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG eingeleitet.
Am 28.08.2015 wurde der Beschwerdeführer in der fachärztlichen Begutachtungsstelle der PVA von einer Fachärztin für Innere Medizin/Allgemeinmedizin untersucht. Die Ergebnisse wurden in der Stellungnahme des fachärztlichen Dienstes der PVA vom 03.09.2015 zusammengefasst. Dabei wurden als Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit eine hochgradig eingeschränkte Herzpumpleistung und coronare Herzkrankheit diagnostiziert. Eine leistungskalkülrelevante Besserung der Minderung der Dienstfähigkeit wurde mit mittlerer Wahrscheinlichkeit (30 % bis maximal 70 % Eintrittswahrscheinlichkeit) für möglich erachtet.
Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge in der fachärztlichen Begutachtungsstelle der PVA von einem Facharzt für Innere Medizin am 14.06.2017 erneut untersucht. In der Stellungnahme des fachärztlichen Dienstes der PVA vom 22.06.2017 wurde als Hauptursache der Minderung der Dienstfähigkeit eine coronare Herzkrankheit mit schwerer Herzmuskelschwäche nach schwerem Vorderwandinfarkt 2014 festgestellt. Eine leistungskalkülrelevante Besserung der Minderung der Dienstfähigkeit wurde mit mittlerer Wahrscheinlichkeit (30 % bis maximal 70 % Eintrittswahrscheinlichkeit) für möglich erachtet.
Die ergänzende Stellungnahme der PVA vom 19.09.2017 ergab, dass eine Besserung nach einer Herztransplantation nicht in dem Ausmaß zu erwarten sei die dem angeführten Anforderungsprofil (Code 0805 Paketzustelldienst) entspreche.
2. Beweiswürdigung
Diese Feststellungen konnten aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Dabei ist festzuhalten, dass alle eingeholten medizinischen Gutachten u.a. eine coronare Herzkrankheit des Beschwerdeführers festgestellt haben. Den festgestellten Diagnosen wurde auch in der Beschwerde nicht konkret entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979, liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit einer Ruhestandsversetzung von Amts wegen gemäß § 14 BDG betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach § 28 Abs. 2 Ziffer 2 voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. jüngst auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. 01.2017, Zl. Ra 2016/12/0109, Rz 18ff.).
§ 14 Abs. 1 bis 4 BDG 1979 lautet:
"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam."
§ 14 Abs. 2 BDG verlangt für die Annahme der Dienstunfähigkeit das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich (i) die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem Arbeitsplatz infolge seiner gesundheitlichen Verfassung und (ii) die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209, mwN).
Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsvoraussetzung ist gemäß § 14 Abs.1 BDG die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt (VwGH, 29.3.2012, Zl. 2008/12/0184).
Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 29.03.2012, Zl. 2008/12/0184 mwN; 04.09.2012, Zl. 2012/12/0031, mwN).
Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. z.B. VwGH 14.10.2009, Zl. 2008/12/0212; 23.06.2014, Zl. 2010/12/0209, mwN).
Maßgebend ist daher primär jener Arbeitsplatz der dem Beamten zuletzt dienstrechtlich zugewiesen war (VwGH, 30.6.2010, Zl. 2009/12/0154 mwN). Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war. In diesem Zusammenhang vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass es für die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nicht auf einen nach Organisationsnormen gesollten Zustand ankommt; entscheidend sind vielmehr die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben. Dies gilt auch für die Beurteilung der Frage, von welcher aktuellen Verwendung (von welchem Arbeitsplatz) als Maßstab für weitere zu setzende Personalmaßnahmen auszugehen ist. Diese für Personalmaßnahmen getroffene Aussage ist auch auf die hier maßgebliche Frage zu übertragen, von welchem Arbeitsplatz für die im Ruhestandsversetzungsverfahren gebotene Primärprüfung auszugehen ist (VwGH 19.10.2016, Ra 2015/12/0041 mwN).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich der angefochtene Bescheid schon hinsichtlich dieser Primärprüfung als mangelhaft:
Im gegenständlichen Fall geht aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheids nicht hervor, welche konkreten Aufgaben bzw. Tätigkeiten der Beschwerdeführer an seinem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz zu erfüllen bzw. auszuführen hatte. Eine wörtliche Beschreibung seiner Tätigkeit ist dem Akt nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde hat es aber auch insbesondere unterlassen, sich mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten langjährigen Tätigkeit im Post-Arbeitsmarktservice inhaltlich auseinanderzusetzen. Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang vorbringt, dass eine dienstrechtliche Zuteilung zum Post-Arbeitsmarktservice nicht möglich sei und es sich dabei lediglich um eine zwischenzeitliche Verwendung in Projektarbeit handle, übersieht sie die oben angeführte (und auf das Ruhestandsversetzungsverfahren übertragbare) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es für die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nicht auf einen nach Organisationsnormen gesollten Zustand ankomme, sondern vielmehr auf die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben. Eine derartige Prüfung hat die belangte Behörde allerdings unterlassen und ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass dem Beschwerdeführer der Arbeitsplatz mit dem Code 0805 Paketzustelldienst zuletzt zugewiesen worden sei.
In dem Schreiben vom 20.10.2015, ist angeführt, dass die ärztliche Stellungnahme ergeben habe, dass der Beschwerdeführer den zuletzt dienstrechtlich wirksamen zugewiesenen Arbeitsplatz, Code 7727 (Anm.: wurde irrtümlich verwendet, tatsächlich Code 0805, sh AV zum Schreiben vom 05.07.2016) nicht mehr erfüllen könne.
Dem Beschwerdeführer wurde in dem Schreiben Folgendes mitgeteilt:
"... Sie ins Jobcenter dienstzugeteilt wurden ... der letzte
zugewiesene Arbeitsplatz somit Code 0805 (Paketzusteller) ist."
In dem Schreiben vom 15.02.2018 ist ausgeführt: "... die Ihnen zuletzt dienstrechtlich wirksame zugewiesene Tätigkeit "Code 0805 Paktezustelldienst"..."
Damit bringt die Behörde selbst vor, er (seit 2004) dem Jobcenter dienstzugeteilt wurde und dort die Arbeit verrichtet. Dass die Organisationsnorm ihn noch immer als Paketzusteller führt, ist entsprechend der oben angeführten Judikatur irrelevant.
Auch sind die Feststellungen über seine Fähigkeiten zur Verrichtung seiner dienstrechtlichen Tätigkeiten nicht ausreichend. Die lapidare Feststellung, dass nach der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt vom 22.06.2017 kein Gesamtrestleistungskalkül erstellt worden sei und damit dem Beschwerdeführer keine geregelten Tätigkeiten mehr zumutbar seien, reichen hierfür keinesfalls aus. Ferner wurde dem gegenständlichen Verfahren auch keine aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung zu Grunde gelegt, da einerseits das Anforderungsprofil kein Datum aufweist und somit dessen Aktualität nicht überprüfbar ist. Andererseits hat die belangte Behörde auch keine sachverhaltsmäßigen Feststellungen der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers auf seinem zuletzt inne gehabten Arbeitsplatz getroffen (siehe schon oben). Auch aus dem Anforderungsprofil lassen sich keine hinreichend genauen Angaben über die konkreten Tätigkeiten, die mit dem Arbeitsplatz verbunden sind, ableiten.
Damit liegt insgesamt gesehen ein unvollständiger bzw. ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor.
Unterbleibt die sachverhaltsmäßige Feststellung der dienstlichen Aufgaben des aktuellen Arbeitsplatzes, liegt schon aus diesem Grund ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH, 04.09.2012, Zl. 2012/12/0031; ähnlich VwGH 20.05.2009, Zl. 2008/12/0082 und VwGH 30.05.2011, 2007/12/0197 mwN). Die Frage, ob potenzielle Verweisungsarbeitsplätze für den Beschwerdeführer in Betracht zu ziehen sind, stellt sich erst bei negativem Ausgang der Primärprüfung an Hand des zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes (VwGH 30.05.2011, 2007/12/0197, mwN).
Damit hat die belangte Behörde iSd der eingangs angeführten Judikatur den Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt. Auf die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers war daher nicht näher einzugehen. Die belangte Behörde wird daher zunächst die konkreten - nach der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen - dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers auf dem zuletzt von ihm inne gehabten Arbeitsplatz und bei Bedarf (siehe die oben angeführte Judikatur) die Verweisarbeitsplätze festzustellen haben. Erst auf dieser Grundlage kann aufgrund ärztlicher Begutachtung eine fundierte Beurteilung seiner Dienstfähigkeit erfolgen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei der in Rede stehenden Frage um eine solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betrifft, bei der die belangte Behörde besonders "nahe am Beweis" ist (vgl. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).
Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Somit war der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines allfälligen neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Arbeitsplatz, Arbeitsplatzbeschreibung, dauernde Dienstunfähigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W257.2204232.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019