TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/31 W241 2185584-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.10.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

31.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W241 2185584-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2018, Zahl 15- 1089465304/151471047, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.07.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 01.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.2. In seiner Erstbefragung am 01.10.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei Usbeke, sunnitischer Moslem und afghanischer Staatsbürger, wäre jedoch in Saudi-Arabien geboren worden. Seine Eltern, zwei Schwestern und sechs Brüder seien aktuell in Afghanistan aufhältig, ein Bruder lebe in Saudi-Arabien und schicke der Familie Geld. Er habe drei Jahre eine Grundschule besucht und zuletzt als Hilfsarbeiter im Hotelgewerbe gearbeitet. Vor ca. einem Jahr sei er über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Kroatien nach Österreich gereist.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er von Saudi-Arabien nach Afghanistan abgeschoben worden wäre. Dort habe er aber nichts, es herrsche Krieg und Armut.

1.3. Bei seiner Einvernahme am 06.10.2017 vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, legte der BF folgende Schriftstücke vor:

* Kopie der Tazkira des Vaters

* Kopie des afghanischen Reisepasses des Vaters

* Kopie eines Saudi-Arabischen Führerscheins, Daten jedoch lautend auf XXXX

* Integrationsunterlagen (Deutschkursbestätigungen, Integrationskursbestätigungen, Empfehlungsschreiben)

Danach gab der BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler teilweise korrigiert):

"F: [...] Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt?

A: Ja, grundsätzlich schon. Die Herkunftsprovinz meines Vaters ist aber Faryab.

[...]

A: Ich bin ledig, sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken. Ich wurde in Saudi-Arabien, in XXXX, geboren. Ich weiß nicht, wie lange ich in Saudi-Arabien war, ich bin zu Hause geboren, gleich wie meine 7 Brüder und zwei Schwestern. Deswegen gibt es auch keine Beurkundung über meine Geburt. Ich war in Saudi-Arabien bis ca. zu meinem 19. Geburtstag. Mein Vater war schon früher in Saudi-Arabien, er war ca. für 30 Jahre dort. Ich bin 3 Jahre lang in die Koranschule in Saudi-Arabien gegangen. Da ich nicht gemeldet war, konnte ich nicht in die normale Schule. Ich wurde von Saudi-Arabien nach Pakistan nach XXXX abgeschoben. In XXXX wurde ich von der Polizei festgehalten und war einen Tag in Haft. Ich habe dann den Polizisten bezahlt und wurde dann enthaftet. Dann bin ich wieder nach Afghanistan, das war ca. 2012. Fast meine ganze Familie ist jetzt in Pakistan und war damals in Saudi-Arabien. Zwei Brüder von mir sind jetzt in der Türkei. Meine ganze Familie war aber für ein Jahr in Afghanistan. Ein Bruder ist aber Mechaniker in XXXX in Saudi-Arabien und hat dort einen Aufenthaltstitel. Ich bin dann aus Afghanistan ein paar Monate später im Jahr 2012 wieder zu meiner Familie nach Saudi-Arabien. Ich war dann wieder ein Jahr in Saudi-Arabien. Ich durfte ja dort nicht arbeiten und wurde bei der Schwarzarbeit erwischt und wiederum nach Afghanistan abgeschoben, das war ca. 2014. Als ich in die EU ausgereist bin, ist meine Familie nach Afghanistan, das war im Jahr 2015. Meine Familie ist dann wieder von Afghanistan nach Pakistan, weil das Leben in Afghanistan sehr schwer ist. Niemand kannte meine Familie dort, wir hatten keine Freunde dort. Meine Familie war ja immer in Saudi-Arabien. Meine Familie hatte in Afghanistan Schwierigkeiten, weil sie von den Afghanen nicht anerkannt und akzeptiert wurden. Zwei meiner Onkel, die auch lange Zeit im Ausland waren, wurden nach Ihrer Rückkehr komplett ausgeraubt.

F: Haben Sie jemals einen Auslandsreisepass oder andere Dokumente zum Nachweis Ihrer Identität besessen oder beantragt?

A: In Afghanistan kann ich keinen Ausweis bekommen, weil ich immer in Saudi-Arabien war. Sie wollten, dass ich meinen Vater oder einen Onkel mitbringe, das konnte ich aber nicht. Mein Vater hat auch einen afghanischen Reisepass (Kopie wird vorgelegt)

F: Haben Sie gearbeitet bzw. wovon haben Sie in Ihrem Heimatland gelebt?

A: In Afghanistan habe ich nicht gearbeitet. In Saudi-Arabien besaß meine Familie ein eigenes Lokal und ich habe dort gearbeitet. Es hieß XXXX in XXXX.

F: Wann haben Sie Afghanistan das letzte Mal verlassen?

A: Das war ca. im Jahr 2015. Ich war dann noch ein Jahr in der Türkei und habe als Tagelöhner gearbeitet. Ich habe auch versucht, mich in der Türkei nieder zu lassen, aber man bekommt nur sehr schwer einen Aufenthaltstitel, deswegen habe ich mich entschlossen, weiter in die EU zu reisen.

F: Wo waren Sie in Afghanistan schon überall?

A: Ich war in der Provinz Jawzjan, in Sarpul (Sar-e-Pol), in Balkh, in Mazar-e Sharif, und ich bin mit dem Flugzeug in Kabul angekommen. Afghanistan habe ich dann wieder über Nimroz nach Pakistan und dann weiter in den Iran verlassen. Ich hatte $ 500, aber in Nimroz haben mir unbekannte Räuber alles abgenommen.

F: Wie wurde Ihre Ausreise finanziert?

A: Von Afghanistan bis in die Türkei habe ich $ 2.000,-- bezahlt. Weiter dann bis hier nach Österreich habe ich ca. $ 3.000,-- gezahlt. Meine Reise von Saudi Arabien nach Afghanistan und wieder zurück hat ca. $ 8.000,-- gekostet. Mein Vater hat mich immer finanziell unterstützt.

F: Haben Sie in Ihrem Heimatland Afghanistan oder irgendeinem Staat, in dem Sie waren, strafrechtliche Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt?

A: Nein, mit dem Staat hatte ich keine Probleme.

F: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?

A: Nein.

F: Waren Sie jemals inhaftiert?

A: Nein, nicht aus strafrechtlichen Gründen. Aber wie gesagt, die Pakistani hatten mich festgenommen.

F: Haben Sie in anderen Staaten um Asyl angesucht?

A: Nein, in der Türkei wollte ich aber einen Aufenthaltstitel beantragen, ich bin dann nach der Wahl von Erdogan weiter nach Europa.

Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:

A: In Afghanistan ist Krieg und die afghanische Bevölkerung erkennt uns einfach nicht an. Meine Familie und ich haben nie lange in Afghanistan gelebt, wir haben dort keine Wurzeln. Mein Vater und meine Onkeln konnten dort nicht leben, wie soll ich alleine dort leben. Wir besitzen mehrere Häuser und Grundstücke in Afghanistan, in Sarpul, Mazar-e Sharif und Jawzjan. Trotzdem konnten wir uns in Afghanistan nicht wohlfühlen und einleben. Es gibt viele unterschiedliche Leute in Afghanistan, die böse sind z.B. die Räuber. Es gab viele Vorurteile gegen uns. Die Usbeken haben immer gesagt, dass wir nicht zu ihnen gehören. Wenn ich z.B. beim Militär Dienst machen will, dann werde ich als Verräter betrachtet. Nach meinem Tod wird mir keiner die letzte Ehre erweisen.

F: Wer verwaltet die Besitztümer Ihrer Familie?

A: Niemand, wir haben alles einfach so zurückgelassen.

F: Warum hat Ihre Familie nicht versucht, das alles zu verkaufen?

A: Wer soll das von uns kaufen, die einfachen Leute dort haben kein Geld. In Jawzjan hatten wir ein Haus, da kamen aber dann die Regierungstruppen und haben uns das Haus einfach weggenommen. Sie haben gesagt, dass sie dort einen Stützpunkt errichten.

Vorhalt: Sie haben aber trotzdem ein Jahr in Afghanistan gelebt, wie konnten Sie das, wenn die Lage derart schlecht ist?

A: Ich blieb nur ein paar Monate in Afghanistan und hatte wenig Kontakt zu den Leuten. Ich ging auch nicht oft raus. Schlussendlich habe ich einen Mann gefunden, dem ich $ 8.000,-- bezahlt habe, dass er mich einen Reisepass besorgt und ich nach Saudi Arabien kann.

F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?

A: Ja.

F: Haben oder hatten Sie seit Ihrer Flucht noch einmal Kontakt zu Ihrer Familie?

A: Ja per Internet.

F: Hätten Sie nicht in einem Teil Ihres Heimatlandes leben können? Z.B. in Kabul?

A: Nein es ist sehr schwer für mich. Ich konnte in Kabul nicht einmal einen Tag bleiben, ich kann mir das Leben in Kabul nicht vorstellen. Die Leute verraten dort einander.

Anmerkung: Mit dem AW werden die Feststellungen zu Afghanistan (s. Beilage im Akt) gemeinsam erörtert und vom Dolmetscher zu Kenntnis gebracht. Der AW gibt dazu an:

A: Wenn es tatsächlich so gewesen wäre, hätte ich nicht $ 8.000,-- für die Ausreise bezahlt, damit ich aus Afghanistan weg komme. Man hört alles Mögliche aus Afghanistan, aber man muss dort leben und alles mit eigenen Augen sehen. Viele werden nach Afghanistan abgeschoben, aber sie bleiben keinen Tag dort. Sie suchen immer andere Wege, um auszureisen, es ist für mich unmöglich ein Leben in Afghanistan zu führen. Dort kann man nicht in Sicherheit leben. Sie sagen, dass es in Kabul sicher ist, aber in XXXX sieht man jeden Tag Feste und Grillpartys, in Kabul können das nur sehr reiche Menschen machen.

F: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

A: Ich kann nicht lange in Afghanistan leben, ich war beim 2. Mal nur 20 Tage dort. Ich habe Angst, dort länger zu bleiben, damit es keinen Grund für Konflikte und Verfolgung für mich gibt. Wenn man in Österreich einen Konflikt hat, dann kann man das einfach mündlich lösen. In Afghanistan, wird man erschossen und umgebracht, einfach, weil man jemanden ärgert.

F: Können Sie Gründe vorbringen, die gegen eine Rückkehrentscheidung aus Österreich sprechen?

[...]

F: Haben Sie Angehörige in einem EU Staat?

A: Ja, einen Onkel, eine Tante in Deutschland und meine Großmutter ist auch in Deutschland."

Abschließend gab der BF an, dass seine Eltern, zwei Schwestern - eine davon verheiratet - und vier Brüder in Pakistan seien. Zwei Brüder würden in der Türkei leben, ein Bruder legal in Saudi-Arabien. Ein Onkel, eine Tante und eine Großmutter seien in Deutschland.

1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 12.01.2018 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF betreffend eine Verfolgung seiner Person in Afghanistan sei nicht asylrelevant. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.

Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Konkrete Angaben bezüglich einer (asylrelevante) Verfolgungshandlung, die den BF betroffen hätte oder in Zukunft betreffen könnte, habe er nicht vorgebracht. Eine staatliche Verfolgung habe der BF verneint.

In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Begründung des Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) finde.

Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan nicht drohe. Auch wenn ein bestehendes soziales Netz in Kabul nicht festgestellt werden hätte können, sei dem BF auch ohne Anknüpfungspunkte eine Niederlassung in Kabul möglich, da er erwachsen, gesund und erwerbsfähig sei, sodass er in Kabul selbstständig durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus eigenen Kräften für die Deckung der grundlegendsten Bedürfnisse aufkommen könne.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.5. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 02.02.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG ein und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

In der Beschwerdebegründung wurden das bisherige Vorbringen des BF im Wesentlichen wiederholt, weitwendige Ausführungen zu den Länderfeststellungen und zur Lage in Afghanistan gemacht, Auszüge aus diversen Berichten angeführt und höchstgerichtliche Judikatur zitiert. Ferner wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich eine westliche Lebensweise angenommen hätte und deshalb von den Taliban verfolgt werden würde. Auch sei er als Usbeke, der in Saudi-Arabien aufgewachsen sei, Misstrauen und Diskriminierung ausgesetzt.

1.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakten langte am 08.02.2018 beim BVwG ein.

1.7. Das BVwG führte am 11.07.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durch, zu der der BF im Beisein eines gewillkürten Vertreters und einer Vertrauensperson persönlich erschien. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung.

Dabei legte der BF vor:

* eine Zeugenvernehmung vom 27.10.2017

* eine Benachrichtigung von der Abbrechung des Ermittlungsverfahrens

* verschiedene ärztliche Befunde, aus denen hervorgeht, dass der BF eine Schlagverletzung am rechten Kiefergelenk mit Verlagerung der Knorpelscheibe im Gelenk erlitten hat

* Bewilligung einer Kiefergelenks-Aufbiss-Schiene vom 14.02.2018

Daraufhin gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

"BF: Der Arzt hat mir nicht gesagt, wie lange ich die Schiene tragen soll. Aber nachts sollte ich sie auf jeden Fall tragen.

RI: Haben Sie noch Schmerzen beim Sprechen oder Essen?

BF: Wenn ich keinen großen Druck ausübe, habe ich keine Schmerzen. Beim Essen habe ich Schmerzen. Wenn ich den Mund weit öffne, höre ich ein Geräusch. Ich habe auch wegen des Schlages an die linke Schläfe Kopfschmerzen, eine Art Migräne. Wenn ich eine Schmerztablette nehme, reicht sie nicht aus. Ich muss mehrere davon nehmen.

RI. Haben Sie Dauerkopfschmerzen oder treten diese nur sporadisch auf?

BF: Die Schmerzen kommen immer wieder, vorher war es schlimmer. Jetzt sind es weniger Schmerzen.

BFV bringt vor: Der BF ist am 27.10.2017 Opfer einer Körperverletzung in XXXX geworden. Es gab eine Verhandlung vor dem XXXX. Dabei wurde jedoch der Verdächtige freigesprochen. Das Verfahren wurde von der StA abgebrochen. Wenn sich neue Anhaltspunkt ergäben, würde die Polizei Ermittlungen wiederaufnehmen (GZ: XXXX).

RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?

BF: Ja, die stimmen. Zum Geburtsdatum habe ich kein Dokument, da ich in Saudi Arabien zuhause geboren wurde.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Usbeke und spreche auch usbekisch.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?

BF: Ich bin sunnitischer Muslim.

RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF: Nein. Ich bin alleine.

RI: Sind Sie verlobt, oder beabsichtigen Sie, in nächster Zeit zu heiraten?

BF: Nein.

RI: Haben Sie Kinder?

BF: Nein.

RI: Geben Sie bitte chronologisch an, wo Sie sich seit Ihrer Geburt wo aufgehalten haben?

BF: Ich bin in Saudi Arabien geboren, bin dort groß geworden. Mit den Daten bin ich komplett durcheinander, da es in Saudi Arabien, in Afghanistan und hier einen anderen Kalender gibt. Von Saudia Arabien wurde ich zurück nach Pakistan geschickt, da ich einen pakistanischen Pass hatte. Ich war für einen Tag in Pakistan im Gefängnis. Dies war am Flughafen. Ich bezahlte Geld und kam frei. Ich bin von dort dann nach Karachi, von Karachi nach Lahor gegangen, und von dort nach Peshawar. Von Peshawar bin ich dann nach Afghanistan gegangen.

RI: Können Sie angeben, wie alt Sie damals waren?

BF: Ich denke, dass ich ca. 19 Jahre alt war.

RI: Wie viele Monate, Jahre vor Ihrer Ausreise nach Österreich war das?

BF: Es war ca. 2012/2013.

RI: Wurden nur Sie oder auch andere Familienmitglieder von Ihnen abgeschoben?

BF: Ich wurde alleine abgeschoben. Der Rest meiner Familie war noch in Saudi Arabien.

RI: Als Sie nach Afghanistan gingen: Wohin sind Sie da gegangen?

BF: Ich bin nach Kabul gegangen. Von Kabul bin ich in die Provinz Jawzjan zu meiner Tante gegangen. Wo die Provinz liegt, weiß ich nicht. Man Vater stammt aus der Provinz Faryab, aber die Familie hat früher in Jawzjan gelebt.

RI: Wie lange waren Sie in Kabul?

BF: Ich kannte niemanden in Kabul. Deswegen bin ich gleich nach Jawzjan weitergereist.

RI: Wie haben Sie Ihre Tante in der Provinz Jawzjan gefunden? Sie waren noch nie in Afghanistan. Wie wussten Sie, wie man dorthin kommt?

BF: Ich hatte telefonischen Kontakt mit meiner Mutter. Sie hat mir die Nummer meiner Tante gegeben. Meine Mutter hat mich oft angerufen, gefragt wo ich bin.

Nachgefragt gebe ich an, dass ich meine Tante angerufen habe und sie mir erklärt hat, wie ich von Kabul zu ihr komme.

RI: Ist Ihr Tante verheiratet?

BF: Ja, meine Tante ist verheiratet, sie hat vier Kinder, 3 Töchter und einen Sohn.

Nachgefragt gebe ich an, dass der Sohn der jüngste ist. Die Töchter sind ca. 14/15 Jahre alt.

RI: Wissen Sie, wie die Familie Ihrer Tante ihren Lebensunterhalt bestreitet? Welcher Beschäftigung geht der angeheiratete Onkel nach?

BF. Als ich dort war, hat er als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er war vorher im Iran tätig, und in Afghanistan war auch als Hilfsarbeiter tätig.

RI: Ihre Tante hat Ihnen eine Unterkunft zur Verfügung gestellt, damit Sie dort bleiben konnten?

BF: Ja.

RI: Was haben Sie bei Ihrer Tante gemacht?

BF: Ich konnte nicht in Afghanistan bleiben, daher habe ich mir Geld aus Saudi Arabien schicken lassen und bin wieder nach Saudi Arabien gegangen. Das Geld war von meinen Eltern.

RI: Wie ging es dann weiter, als Sie wieder in Saudi Arabien waren?

BF: Ich hatte einen Pass und eine Tazkira, die mir ein "Agent" bereitgestellt hatte. (BF meint eine Person, die Dokumente gefälscht hat). Nachgefragt gebe ich an, dass es sich um afghanische Dokumente gehandelt hat. Als ich am Flughafen in Saudi Arabien ankam, waren Leute, die mir die Dokumente wieder weggenommen haben.

RI: Wie sind Sie zu dem vorher erwähnten pakistanischen Reisepass gekommen?

BF: Die Afghanen, die in Saudi Arabien leben, können sich aus Pakistan einen Pass besorgen, damit man ein Visum für Saudi Arabien bekommt. Afghanen bekommen kein Visum.

RI: Sie und Ihre Eltern sind afghanische Staatsbürger?

BF: Ja, ich habe auch die Tazkira von meinem Vater, die von vor 35 Jahren stammt, und auch seinen neuen Reisepass vorgelegt.

RI: Wie ging es weiter, nachdem Sie in Saudi Arabien angekommen sind?

BF: Ich lebte dann ein Jahr in Saudi Arabien und wurde nach Afghanistan abgeschoben.

RI: Wo sind Sie angekommen?

BF: Als ich dort ankam, bemerkte ich, dass meine Tante nicht mehr dort war. Ihr Mann war verstorben. Sie lebte in Pakistan. Ich war maximal 20 Tage noch dort und ging in die Türkei.

RI: Wie lange waren Sie das erste Mal in Afghanistan, als Sie bei Ihrer Tante waren?

BF: Ich war ca. 3 oder 4 Monate dort, bis ich die Dokumente organisieren konnte. Man auch nicht immer aus Afghanistan nach Saudi Arabien reisen, sondern nur zur Pilgrzeit.

RI: Wie wurden Sie nach Afghanistan abgeschoben?

BF: Ich wurde mit dem Flugzeug abgeschoben. Ich bin über Dubai nach Kabul geflogen.

RI: Sind Sie dann gleich wieder zu Ihrer Tante gereist? Haben Sie versucht, Ihre Tante zu erreichen, um nach einer Unterkunftsmöglichkeit zu fragen?

BF: Ich habe meine Tante aus Saudi Arabien angerufen. Zum Anhaltezeitpunkt in Saudi Arabien habe ich mitbekommen, dass sie nicht mehr in Afghanistan, sondern in Pakistan aufhältig ist. Ich bin dann gar nicht mehr hingereist.

RI: Was haben Sie in Kabul gemacht?

Bf: Ich habe nichts in Kabul gemacht. Ich bin weiter in die Türkei geresit.

RI: Wie lange waren Sie in Kabul aufhältig?

Bf: Das war für ca. 20 Tage.

RI: Wo haben Sie in Kabul übernachtet? Wo hatten Sie ein Quartier?

BF: Ich hatte eine Bekannten in Kabul, namens XXXX. Bei dessen Bruder habe ich übernachtet.

RI: Wie haben Sie diesen Mann in Kabul kennengelernt, wenn sie sich doch die ganze Zeit in Saudi Arabien aufgehalten haben?

BF: Über meine Familie habe ich seine Nummer bekommen.

RI: Mussten Sie für die Übernachtung zahlen oder durften Sie aus Freundschaft bei ihm übernachten?

BF: Sein Bruder war bei der Militäreinheit, deshalb bot er mir an, bei ihm zu übernachten und zu bleiben. Ich musste nichts dafür bezahlen.

RI: Haben Sie für Ihre Ausreise aus Afghanistan wieder Geld von den Eltern bekommen?

BF: Ja.

RI: Geben Sie bitte Anzahl und Aufenthaltsorte Ihrer näheren Angehörigen bekannt!

BF: Meine Eltern und der Rest der Familie ist in Pakistan. Zwei meiner Brüder sind in Istanbul. Ein Bruder von mir lebt in Saudi Arabien, in Riad. Ich habe noch meine Tante in Pakistan. Ein Onkel väterlicherseits lebt in Dehli/Indien. Ein Onkel von mir sowie eine Tante väterlicherseits leben in Deutschland. Dort lebt auch meine Großmutter. Sie lebt mit der Tante zusammen.

RI: Welchen Status haben Ihre Verwandten in Deutschland?

BF: Sie haben eine Aufenthaltsberechtigung für 3 Jahre.

RI: Haben Sie zum Onkel in Deutschland Kontakt?

BF: Ja, manchmal habe ich zu ihm Kontakt.

RI: Sind Ihre Eltern freiwillig aus Saudi Arabien ausgereist oder wurden Sie wie Sie abgeschoben?

BF: Ein jüngerer Bruder von mir wurde abgeschoben. Wegen ihm ist meine restliche Familie auch nach Pakistan gereist. Ein anderer Onkel von mir ist in der Türkei und besitzt einen türkischen Pass.

RI: Haben Ihre beiden in der Türkei aufhältigen Brüder einen Aufenthaltsstatus?

BF: Nein.

RI: Hat Ihr Bruder, der in Saudi Arabien geblieben ist, eine Aufenthaltsberechtigung?

BF: Ja.

RI: Wie viele Brüder haben Sie?

BF: Wir sind ingesamt 8 Brüder.

Nachgefragt, gebe ich an, dass meine restlichen 4 Brüder bei den Eltern in Pakistan sind.

RI: Welcher beruflichen Tätigkeit geht Ihr Vater nach?

BF: In Saudi Arabien hatten wir ein Hotel.

Nachgefragt gebe ich an, dass ich mit "Hotel" ein Restaurant meine. Mein Vater hatte eine Aufenthaltsberchtigung, meine Mutter nicht. Weil meine Mutter keine Aufenthaltsberechtigung hatte, haben wir Kinder sie auch nicht erhalten.

RI: Was hat Ihr Vater mit dem Restaurant gemacht, als er nach Pakistan ausgereist ist?

BF: Mein Vater hat es verkauft. Wenn man in Saudi Arabien etwas kauft, geht es nicht auf seinen eigenen sondern den Namen eine saudiarabischen Staatsbürgers. Es hat in Afghanistan Probleme gegeben wegen meines Bruders. Deswegen ist mein Vater mit der Familie dann nach Pakistan gegangen. Auf Nachfrage gebe ich an: Mein Bruder wurde von Saudi Arabien nach Afghanistan, Kabul, zurückgeschoben. Aus diesem Grund hat mein Vater das Restaurant verkauft und ist auch mit der restlichen Famillie dem Bruder nach Kabul nachgereist.

RI: Wo war die Familie dann die meiste Zeit aufhältig?

BF: Ich war nicht dabei, ich weiß es nicht. Alle die zurückgeschoben werden, werden nach Kabul abgeschoben.

RI: Wo war der Vorfall, den Sie vorher erwähnten?

BF: In der Provinz Jawzjan.

RI: Besitzt Ihre Familie in der Provinz Jawzjan Häuser/Grundstücke? Sie müssen ja eine Unterkunftsmöglichkeit gehabt haben.

BF: Mein Vater hatte ein Haus, welches schon meinem Großvater von dem Kommandanten weggenommen wurde. Sie lebten im Haus meiner Tante.

RI: War Ihre Tante da noch dort aufhältig, oder ist die Familie in ein leerstehendes Haus gezogen?

BF: Meine Tante war schon in Pakistan.

RI: Ist das richtig: Es gab den Vorfall, der Bruder wurde bedroht und in weiterer Folge ist die Familie dann nach Pakistan gereist.

BF: Es sind diese Probleme entstanden. Er wurde durch Personen, die mit ihm gemeinsam im Fitness-Center trainiert haben, bedroht. Es gab Streigigkeiten mit den Familien. Mein Vater verkaufte daher sein Grundstück, das er noch in Mazar-e Sharif hatte, für 40.000 USD und flüchtete nach Pakistan. Er rief mich an und sagte, wenn man niemanden in Afghanistan kennt, will einen jeder "reinlegen", einem das Geld wegnehmen und es entstehen viele Probleme.

RI: Wo waren Sie, als Ihre Familie in Afghanistan aufhältig war?

BF: Ich war gerade in Europa angekommen.

RI: Welche Existenz hat sich die Familie in Pakistan aufgebaut? Wo von lebt die Familie?

BF: Meine Familie lebt in Karachi. Sie wird von meinem Bruder, der in Saudi Arabien lebt, finanziell unterstützt.

RI: Arbeitet Ihr Vater zur Zeit nicht? Hat er kein Restaurant eröffnet?

BF: Mein Vater ist schon älter. Er arbeitet nicht. Er möchte in die Türkei flüchten, aber es ist schwer mit den Frauen zufuß zu gehen. Mit dem Flugzeug wäre es zu teuer. Es würde pro Person 5.000 USD kosten.

RI: Haben Sie Kontakt zur Familie: Ihren Eltern in Pakistan, ihrem Bruder in Saudi Arabien und den beiden Brüder in der Türkei?

BF: Mit meiner Familie in Pakistan habe ich ein wenig Kontakt. Ich habe auch Kontakt zu meinem Bruder in Saudi Arabien und zu meinen in der Türkei aufhältigen Brüdern.

RI: Welcher Beschäftigung geht Ihr Bruder in Saudi Arabien und die beiden Brüder in der Türkei nach?

BF: Mein Bruder, der in Saudi Arabien aufhältig ist, ist Automechaniker-Meister. Die beiden Brüder, die in der Türkei sind, sind minderjährig und arbeiten nur gelegentlich. Ich habe einen türkischen Freund hier, die beiden leben bei seiner Familie in der Türkei.

RI: Gehen die restlichen Brüder, die mit der Familie in Pakistan sind, einer Beschäftigung nach, damit die Familie mehr Einkommen hat?

BF: Sie sind noch jung.

RI: Sie haben gesagt, Sie als Sohn einer nichtaufenthaltsberechtigten Mutter bekommen keinen Aufenthalt in Saudi Arabien. Warum hat Ihr Bruder dann einen Aufenthaltstitel erhalten?

BF: Er hat gefälschte pakistanische Dokumente und deshalb auch eine Aufenthaltsberechtigung. Mein arabischer Führerschein, für den ich damals 30.000 bezahlte, liegt im Akt ein.

RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF: In Saudi Arabien war ich in einer Art Koran-Schule. Sie war nicht öffentlich. Ich konnte dort keine öffentliche Schule besuchen, da ich keine Dokumente hatte.

RI: Waren in dieser Schule auch andere Afghanen?

BF: Es war eine Art afghanische Schule und ein afghanischer Imam.

Nachgefragt gebe ich an, dass es noch andere afghanische Kinder gab, die dort in die Schule gingen. Wir haben den Koran gelernt.

RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?

BF: Ich habe mit meinem Vater in seinem Restaurant gearbeitet und kenne mich im Restaurant-Wesen aus. Ich kann kochen und bin auch im Service tätig gewesen. Ich habe dort alles gelernt.

RI Wie stellte sich Ihre finanzielle Situation bzw. die Ihrer Familie dar?

BF: Meine Familie ist nicht reich und nicht arm. Es geht ihnen mittelmäßig. Als wir in Saudi Arabien waren, habe ich Geld bekommen, wenn ich es gebraucht habe. Jetzt, wo die Familie in Pakistan aufhältig ist, kann die Famillie sich dies nicht mehr leisten.

RI: Gibt es in Afghanistan noch Grundstücke oder Häuser, die noch nicht verkauft wurden?

BF: Das Grundstück in Mazar-e Sharif hat mein Vater verkauft. Er besaß noch ein Grundstück in der Provinz Sarpul, in der Nähe von Asiabad. Dort kann mein Vater nicht hin, weil dort die Taliban herrschen.

RI: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?

BF: Nein.

RI: Wer hat Ihre Reise nach Österreich bezahlt? Waren das auch Ihre Eltern?

BF: Einen Teil habe ich selbst bezahlt. Ein Teil stammte von meinen Eltern.

Nachgefragt gebe ich an, dass es sich um die Ersparnisse handelte, als ich ein Jahr in der Türkei beschäftigt war.

RI: Welcher Beschäftigung sind Sie in der Türkei nachgegangen?

BF: Ich habe jede Art von Hilftätigkeit gemacht, z.B. auf Baustellen.

RI: Warum konnten Sie nicht in der Türkei bleiben?

BF: Ich war illegal dort. Ich wartete darauf, dass ich eine Aufentahltsberechtigung bekomme. Dann waren die Wahlen. Ich wusste nicht, ob ich noch die Aufenthaltsberechtigung bekomme. Ich wollte dort nicht mehr illegal leben.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Nein.

RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen.

RI: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den D verstehen können?

BF: Ein bisschen.

RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen größtenteils verstanden und in einfachem Deutsch beantwortet hat.

Die Verhandlung wird wieder mit Übersetzung geführt.

RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?

BF: Ich habe einen Kurs beim bfi besucht und auch einen Kurs in einer Schule besucht. Dann war ich auch beim bfi. Ich bekomme keine weiteren Kurse mehr, da ich keine Dokumente habe. Der andere Kurs war weit entfernt. Die Fahrtkosten betrugen ca. 150,-- Euro, die ich mir nicht leisten konnte.

RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?

BF: Ich habe nach Arbeit gesucht. Ohne Dokumente erhält man keine Arbeit. Ich habe mich auch bei der Gemeinde beworben, habe aber noch keine Antwort erhalten. In Graz gibt es viele Möglichkeiten bei der Gemeinde zu arbeiten, jedoch kann ich mir dort keine Wohnung leisten.

RI: Wenn Sie in Österreich bleiben dürften, welchen Beruf würden Sie gerne ergreifen?

BF: Ich möchte als Koch arbeiten.

RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?

BF: Die Frau XXXX unterstützt mich sehr viel. Immer wenn es kulturelle Feste oder Veranstaltungen gibt, nimmt sie mich mit. Auch wenn sie Zeit hat, gehen wir mitsammen schwimmen. Ich habe dort eine kleine Wohnung, gemeinsam mit einem Freund. Die Wohnung ist sehr klein, daher gehen wir öfter zu Frau XXXX.

Nachgefragt gebe ich an, dass immer wenn es Basketballspiele gibt, helfe ich aus. Ich stelle die Stühle auf, teile die Werbungen aus und räume am nächsten Tag dann auf.

Die BFV legt eine Bestätigung des Baskettballklubs XXXX vom 29.06.2018 vor.

RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?

BF: Nein.

RI an Vertrauensperson: Wie sind Sie zum BF gekommen?

VP: Wir haben uns über eine private Gruppe kennengelernt. Da die Flüchtlingsunterkunft nicht so besonders war, habe ich ihm und zwei Freunden von ihm geholfen, eine Wohnung zu finden. Wir haben dann auch viel miteinander unternommen. Wir gehen schwimmen, etc. Ich besuche den BF einmal pro Woche in Kapfenberg.

BFV an VP: Hat der BF von Beginn an westliche Kleidung tragen wollen?

VP: Ja, er hat sich ganz normal gekleidet, mit Jeans etc. So wie alle anderen Flüchtlinge auch.

BFV: Wie gestalte sich die Arbeitssuche?

VP: Ein Pizza- bzw. ein Kebap-Restaurant würden den BF im Falle einer Arbeitserlaubnis anstellen. Es würde sich um eine Vollzeitbeschäftigung handeln.

BFV legt eine zweite Bestätigung eines der Gastronomiebetriebe vor.

VP: Meine Familie würde sich bereiterklären, dem BF eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen bzw. ihn auch im Falle von Arbeitslosigkeit zu unterstützen, damit er keine staatliche Hilfe in Anspruch nehmen muss. Er hält sich an die österreichische Rechtsordnung, der BF hat versucht, eine Tschetschenin zu unterstützen und dabei wurde er geschlagen. Der BF ist von zuhause so erzogen worden, dass das Wichtigste arbeiten ist.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

RI: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie damals Afghanistan immer wieder verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr nach Afghanitan zurückkehren können (Fluchtgründe). Nehmen Sie sich dafür nun bitte ausreichend Zeit, alles vorzubringen.

BF: Ich habe noch nie wirklich in Afghanistan gelebt. Für mich ist es als Usbeke auch schwer dort zu leben. Man kann als Mann nicht die Schule besuchen. Man kann nur die Koranschule besuchen, wenn man Usbeke ist. Unsere Frauen dürfen die Schule überhaupt nicht besuchen. Man wird sonst als Ungläubiger bezeichnet. Für mich hat sich gezeigt, dass auch meine Eltern dort nicht leben konnten und daher nach Pakistan flüchten mussten. Es ist so, dass die Frauen keine Tazkira bekommen, weil es heißt, wozu braucht ein Frau eine Tazkira.

RI: Sie waren für mehrere Wochen in Afghanistan. Wurden Sie bedroht? Hatten Sie Angst davor getötet zu werden?

BF: Mein Vater hatte mir gesagt, nicht hinauszugehen, weil ich sonst Probleme bekommen würde. Ich habe mich daran gehalten. Ein Onkel von mir wurde in Afghanistan entführt, das war ca, vor acht Jahren. Der Onkel, der in Deutschland lebt, sein Haus wurde überfallen und es wurde ihm alles weggenommen.

RI: Hatten Sie keine Möglichkeit in Kabul gesehen, als Sie bei dem Bruder Ihres Freunde aufhältig waren, als Koch/Kellner zu arbeiten? Sie haben ja etwas gelernt.

BF: Wenn es dort keine Sicherheit gibt, kann man sich dort nichts aufbauen, wenn man in Angst leben muss, dass man von einer Bombe erwischt wird.

RI: Sie haben erwähnt, dass die Lebensweise in Afghanistan für Sie zu konservativ war. Was ist der Unterschied zu der Lebensweise in Afghanistan und der in Saudi Arabien? Es ist bekannt, dass Saudi Arabien extrem konservativ ist.

BF: Der Unterschied ist, dass man in Saudi Arabien in Sicherheit leben kann, ein Geschäft eröffnen und sich etwas aufbauen kann. Man kann auch aus Saudi Arabien in andere Länder reisen. Ich habe Freunde, die z.B. nach Indien reisen. Sie haben in Saudi Arabien Geschäfte. Wenn ich nach Afghanistan zurückkehren sollte, werde ich als Haji bezeichnet, was ich dafür getan hätte, wie kann man als Haji in die westliche Welt gehen, und ich würde bedroht werden.

RI: Was meinen Sie mit Haji?

BF: Sie würden meinen, weil ich in Saudi Arabien war und die Pilgerfahrt gemacht habe. Sie meinen, ich würde dann Haji werden. Man würde von mir verlangen, dass ich streng nach dem Islam lebe. Ich dürfte sonst nichts anderes machen, weil ich in Saudi Arabien gelebt habe.

RI: Sie müssen ja in Afghanistan niemanden erzählen, dass Sie in Saudi Arabien gelebt haben.

BF: Es würde immer erkannt werden, wenn man zusammensitzt, etc. wenn jemand eine Frage stellt.

RI: Sie haben gesagt, Sie sind mit einigen anderen afghanischen Kindern in Saudi Arabien in die Schule gegangen. Es gab auch einen afghanischen Imam. Haben dort, wo Sie gelebt haben, auch andere afghanische Familien gelebt? Hatte Ihr Vater afghanische Kunden im Restaurant?

BF: Ja, es haben dort viele afghanische Familien gelebt. Wir hatten auch afghanische Mitarbeiter im Restaurant. Es war ein afghanisches Viertel in der Stadt.

RI: Wie haben Sie sich mit den Eltern zuhause unterhalten? Haben Sie sich meist in usbekisch unterhalten? Wie haben Sie Dari gelernt?

BF: Wir haben zuhause usbekisch gesprochen. Dari habe ich von Freunden gelernt. Ich hatte afghanische Freunde und habe mit ihnen Dari gesprochen.

RI: Haben Sie auch afghanische Fest gefeiert und Bräuche gehalten? Sie haben ja in einem afghanischen Viertel gelebt?

BF: Ja, wir haben auch die afghanischen Feste gefeiert und die Bräuche ausgeübt.

RI an BFV: Haben Sie Fragen an den BF?

Bfv. Haben Sie in Afghanistan selbst solche Feste gefeiert, oder nur außerhalb von Afghanistan?

BF: Nur außerhalb von Afghanitan. In der Provinz Jawzjan wo ich war, durfte man nicht einmal laut Musik spielen.

BFV: Wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten: Hätten Sie familiären Rückhalt, kennen Sie dort jemand?

BF: Nein, da meine Familie nicht mehr in Afghanistan lebt, sondern in Pakistan. Mein Vater will sich an der Person, die meinem Bruder die Probleme bereit hat, rächen.

RI: Wurde Ihr Bruder nur beleidigt oder ist mehr passiert?

BF: Sie haben den Ruf meine Bruders geschädigt. Mein Bruder hatte niemanden Probleme bereit, er wollte nur sein Hobby ausüben.

BFV: Haben Sie auch Schwestern? Wenn ja, wo sind diese aufhältig?

BF: Ich habe zwei Schwestern. Eine ist in Pakistan verheiratet, die andere lebt bei meiner Familie in Pakistan.

BFV: Wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren sollten, würden Sie dort eine Beschäftigung ausüben können?

BF: Wegen der Unsicherheit könnte ich in Afghanistan nicht arbeiten. Die Ortschaft XXXX wurde abgeriegelt. Wenn man nach Jawzjan will, muss man über XXXX reisen. Ich schaffe es in Österreich nicht, ohne Pass eine Arbeit und eine Wohung zu finden. Wie soll ich es dann in Afghanistan in Unsicherheit schaffen. Österreich gehört zu den 10 besten Länder der Welt. Wir haben einen Ausweis, aber wir bekommen keine Wohnung. Wer würde mir dann in Kabul eine Wohnung geben. Jeder kann nicht leben, wo er will. Ich kann nicht in Dubai leben. Dort leben nur Händler mit viel Geld. Wenn man niemand kennt, weil man keine Bekannten hat, kann man an diesem Ort nich leben."

1.8. Mit Stellungnahme vom 12.07.2018 wurde auf ein Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018 und auf die sich verschlechterne Lage in Kabul und in Afghanistan verwiesen.

1.9. Am 23.10.2018 wurde dem BVwG ein Strafantrag der Finanzpolizei gegen eine Restaurantbesitzerin vom 16.10.2018 übermittelt, demzufolge der BF im Betrieb der Beschuldigten am 21.06.2018 unerlaubt beschäftigt gewesen wäre und Speisen hinter der Theke zubereitet hätte.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

* Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 01.10.2015 und der Einvernahme vor dem BFA am 06.10.2017 sowie die Beschwerde vom 08.02.2018

* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation)

* Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 11.07.2018

* Einsicht in die vom BF vorgelegten Schriftstücke und Befunde

* Einsichtnahme in folgende in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom BVwG zusätzlich eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF:

o Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat (Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018)

o Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom April 2016 sowie Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern vom Dezember 2016

o Feststellungen zu den ethnischen Minderheiten in Afghanistan (Usbeken).

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen:

3.1. Zur Person des BF:

3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Muttersprache des BF ist Usbekisch, er spricht aber auch Dari, Arabisch, Türkisch, Urdu und etwas Deutsch.

Der BF ist ledig und wurde in Saudi-Arabien geboren. Seine Familie stammt ursprünglich aus den Provinzen Faryab bzw. Jawzjan, Afghanistan, die Eltern sind jedoch bereits vor der Geburt des BF nach Saudi-Arabien ausgewandert.

Dort hat der Vater ein Restaurant betrieben, nach dessen Verkauf ist die Familie zum Teil nach Afghanistan gegangen, wo der Vater ein Grundstück in Mazar-e Sharif um 40.000 Dollar verkauft hat. Aktuell halten sich die Eltern, vier Bruder und zwei Schwestern - eine davon ist verheiratet - in Karachi, Pakistan, auf. Ein weiterer Bruder ist legal in Saudi-Arabien wohnhaft und ist dort Automechaniker-Meister, zwei noch minderjährige Brüder befinden sich in der Türkei, wo sie gelegentlich arbeiten. Auch ist ein Onkel laut Angaben des BF in der Türkei ansässig. Weitere Angehörige - ein Onkel, eine Tante und die Großmutter - leben in Deutschland und haben dort eine dreijährige Aufenthaltsberechtigung.

Der BF wurde laut eigenen Aussagen von seinen Eltern gemäß dem afghanischen Kulturkreis erzogen und lebte - in einem vornehmlich von Afghanen bewohnten Viertel in JEDDAH, Saudi-Arabien - nach den afghanischen Sitten. Er hat drei Jahre eine afghanische Koranschule in Saudi-Arabien besucht und dabei etwas Lesen gelernt. Dass der BF - wie von ihm in der Verhandlung vor dem BVwG behauptet - Analphabet ist, kann nicht festgestellt werden, zumal er in der Lage war, neben seiner Muttersprache Usbekisch noch Dari, Urdu, Türkisch, Arabisch und Deutsch zu lernen und dieses Erlernen von fünf weiteren Sprachen einen gewissen Bildungsgrad voraussetzt. Darüber hinaus gab er auch bei der Erstbefragung an, alle Sprachen in Wort und Schrift zu beherrschen.

Der BF hat in Saudi-Arabien im Restaurant des Vaters als Koch sowie im Service und später in der Türkei als Taglöhner gearbeitet.

Ca. im Jahre 2012 wurde der BF zum ersten Mal aus Saudi-Arabien ausgewiesen und nach Pakistan abgeschoben. Von dort begab er sich nach Kabul und reiste nach einem kurzen Aufenthalt dort zu seiner Tante in der Provinz Jawzjan. Nach drei bis vier Monaten kehrte der BF mit finanzieller Unterstützung seines Vaters nach Saudi-Arabien zurück, wo er ein Jahr blieb. Danach wurde er erneut abgeschoben und nach Kabul verbracht, wo er ca. zwanzig Tage beim Bruder eines Freundes der Familie wohnhaft war. Daraufhin ließ sich der BF wiederum Geld von seiner Familie schicken und reiste in die Türkei und später weiter nach Österreich.

Der BF gab an, dass seine Familie früher reich gewesen sei, die aktuelle finanzielle Lage seiner Eltern in Pakistan wurde vom BF als nunmehr mittelmäßig beschrieben. Der BF behauptete, der Vater müsse in Pakistan durch den Bruder in Saudi-Arabien finanziell unterstützt werden, allerdings hat der Vater während seines Aufenthaltes in Afghanistan laut Angaben des BF durch den Verkauf eines Grundstücks 40.000 Dollar lukriert, eine finanzielle Bedürftigkeit der Familie in Pakistan erscheint somit unwahrscheinlich.

Laut Angaben des BF besteht zu allen seinen Angehörigen (in Pakistan, Saudi-Arabien, der Türkei und Deutschland) Kontakt.

3.1.2. Der BF ist jung und männlich. Er wurde im Zuge eines tätlichen Angriffes auf ihn im Oktober 2017 am Kiefer verletzt, und ihm wurde eine Kiefergelenks-Aufbiss-Schiene verschrieben. Er hat noch beim Essen Beschwerden und ab und zu Kopfschmerzen, dage

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten