TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/5 W252 2200232-5

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Veröffentlicht am 05.11.2018
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Entscheidungsdatum

05.11.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2a
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z9

Spruch

W252 2200232-5/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth SHALA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018, Zl XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 10.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er gab an, den Namen XXXX bzw. XXXX zu führen und am

XXXX geboren zu sein.

2. Aus der Grundversorgung wurde der BF bereits mit Wirkung vom 10.04.2016 abgemeldet, da er unbekannten Aufenthaltes war. Über eine Meldeadresse außerhalb einer Justizanstalt oder eines Polizeianhaltezentrums verfügt der BF nicht.

3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 26.09.2016 wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall und 130 Abs. 2 zweiter Fall Strafgesetzbuch - StGB, wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, und wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten, wovon ein Teil von 7 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Taten hat der BF im Frühjahr 2016, am 13.03.2016 sowie am 16.08.2016 begangen.

Vor Gericht gab der BF an, dass sein Name XXXX laute und er am XXXX geboren sei.

4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 06.04.2017 wurde der BF wegen einer am 23.02.2017 begangenen Tat wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z. 1 und 130 Abs. 1 erster Fall und Abs. 2 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte Nachsicht der Strafe vom 26.09.2016 widerrufen.

5. Der BF befand sich von 23.02.2017 bis 13.03.2018 in Strafhaft.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 06.12.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Diese Entscheidung wurde mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot verbunden, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt.

Die gegen diesen Bescheid am 04.01.2018 erhobene Beschwerde zog der BF am 05.01.2018 zurück, das eingeleitete Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2018 eingestellt.

7. Am 08.03.2018 wurde der BF einer Delegation der algerischen Vertretungsbehörde vorgeführt und als algerischer Staatsangehöriger identifiziert.

8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.03.2018 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich der BF nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet unstet in Österreich aufgehalten habe und erst nach seinem Aufgriff durch die Polizei einen Asylantrag gestellt habe. Dabei habe er ein falsches Geburtsdatum angegeben. Danach habe er sich weiterhin unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten und sei noch während des anhängigen Asylverfahrens straffällig geworden. Obwohl eine Ausreiseverpflichtung bestehe habe sich der BF wenig kooperativ gezeigt und sei er nicht bereit, in sein Heimatland zurückzukehren. Die Anordnung der Schubhaft sei verhältnismäßig, da auf Grund der fehlenden Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF davon ausgegangen werden könne, dass er sich abermals unangemeldet im Bundesgebiet aufhalten werde um so die weiteren behördlichen Maßnahmen zu verhindern.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 13.03.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.

9. Der BF befand sich von 04.04.2018 bis 24.05.2018 und von 17.06.2018 bis 08.07.2018 in Hungerstreik.

10. Am 13.04.2018, 14.05.2018, 13.06.2018 und 02.07.2018 führte das Bundesamt jeweils eine Schubhaftprüfung durch. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2018 wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

11. Am 06.08.2018 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor. Ergänzend wurde bekannt gegeben, dass die Heimreisezertifikat-Abteilung des Bundesamtes am 01.08.2018 bekannt gegeben habe, dass derzeit in der algerischen Botschaft ein Wechsel des Konsuls stattfinde. Eine Urgenz der Ausstellung des Heimreisezertifikates könne auf Grund der Sommerpause der Vertretungsbehörde ab 01.09.2018 erfolgen. Üblicherweise dauere die Ausstellung eines Heimreisezertifikates vier bis fünf Monate. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF sei nach Ansicht des Bundesamtes sehr wahrscheinlich.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2018, Zl. W250 2200232-2/2E, wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

12. Am 31.08.2018 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt neuerlich zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2018, Zl. W117 2200232-3/3E, wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

13. Am 24.09.2018 erfolgte neuerlich eine Aktenvorlage seitens des Bundesamtes zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG im Spruch bezeichneten BF betreffend.

Anlässlich der Aktenvorlage gab das Bundesamt eine Stellungnahme ab, in der es einleitend den bisherigen Verfahrensgang darstellte und des Weiteren ausführte:

"[...]

Am 04.04.2018, um 20:00 Uhr, trat Herrn XXXX in den

Hungerstreik und vom Amtsarzt im AHZ Vordernberg auf Grund gesundheitlicher Probleme attestiert, dass die Vitalwerte in nächster Zeit in einen kritischen Bereich kommen werden und er alle weiteren Untersuchungen verweigern wird. Da die Voraussetzungen zur Heilbehandlung gem. § 78 Abs. 6 FPG vorgelegen sind, wurde der Fremde am 17.04.2018 vom AHZ Vordernberg in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt.

Eine Nachfrage im PAZ Hernalser Gürtel am 31.07.2018 ergab, dass sich Herr XXXX vom 17.06.2018 bis. 08.07.2018 neuerlich im Hungerstreik befunden hat und diesen dann wieder freiwillig beendet hat. Desweiteren ist eine Nichtbefolgung einer Anordnung vom 11.7.2018 aktenkundig.

Bei einer neuerlichen Nachfrage im PAZ Hernalser Gürtel am 24.09.2018 ist laut Befund und Gutachten (31.08.2018) aus medizinischer Sicht die Haftfähigkeit gegeben und sind keine ernsthaften medizinischen Probleme bekannt.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes, welcher sich zusammengefasst wie folgt

darstellt:

Herr XXXX

• ist nicht erwerbstätig,

• besitzt kein Geld,

• hat seinen Aufenthalt in Österreich durch einen Antrag auf internationalen Schutz legitimiert,

• steht in keinem Ausbildungsverhältnis,

• gelangte illegal in das Bundesgebiet,

Auf Grund all dieser Tatsachen wurde in diesem Fall schlüssiger Weise eine hohe Fluchtgefahr angenommen. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Algerien wird als sehr wahrscheinlich angenommen.

Es wurden bisher auf Seiten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, in Kooperation mit dem Bundesministerium für Inneres und dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, zahlreiche Schritte bei der Zusammenarbeit mit den Botschaften gesetzt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitet mit der Übermittlung des Ersuchens um HRZ- Ausstellung an die Botschaft das Verfahren zur HRZ-Beschaffung ein. Die Identifizierung der Personen erfolgt durch die algerischen Behörden. Eine Vorführung fand bereits am 8.3.2018 statt. Nach Rücksprache am 1.8.2018 mit der HRZ-Abteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Kollegin Maurer Viola) findet derzeit in der algerischen Botschaft ein Konsulwechsel statt und wurde aufgrund der Sommerpause am 06.09.2018 wieder zwecks Ausstellung persönlich urgiert.

Die Ausstellung eines HRZ dauert üblicherweise 4-5 Monate. Mittlerweile wurde am 9.8.2018 von der HRZ-Abteilung eine Kommunikation mit der Botschaft angelegt und wurde laut HRZ Abteilung am 10.09.2018 bei der Botschaft aufgrund der Urlaubspause nachgefragt und in der Folge eine Kommunikation eingeleitet.

Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfolgten seitens der ho. Behörde bereits drei Schubhaftprüfungen gem. § 80 Abs. 6 FPG, wobei jedesmal festgestellt wurde, dass die Schubhaft nach wie vor aus den im Schubhaftbescheid angeführten Gründen unbedingt erforderlich ist und kein gelinderes Mittel anwendbar scheint.

Da die Ausstellung eines Heimreisezertifikates von der algerischen Botschaft nach wie vor als wahrscheinlich angesehen wird, ist nach Ansicht der ho. Behörde die Anhaltung gem. § 76 Abs. 2 Z1 FPG weiterhin erforderlich und nunmehr auch zeitnah möglich."

14. Im Verfahren W154 2200232-4 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Anfrage an die für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des Bundesamtes zum bisher geführten Verfahren und zur Wahrscheinlichkeit einer baldigen Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF gerichtet.

In der Anfragebeantwortung führte das Bundesamt wie folgt aus:

"Die HRZ-Antragsstellung erfolgte am 14.2.2018 und bereits am 8.3.2018 wurde der Fremde zu einem Interview der Delegation der algerischen Botschaft vorgeführt. Es konnte keine sofortige Identifizierung erfolgen, da keine Personendokumente vorlagen und der Fremde auch nicht bereit war, die Botschaft bei der Beschaffung dieser Dokumente zu unterstützen. Seine getätigten Angaben wurden daher nach dem Interview von Seiten der Botschaft zur Überprüfung an die zuständigen Behörden in Algier weitergegeben - dies entspricht dem üblichen Prozedere, wenn keine Personendokumente vorliegen.

Aufgrund der besonderen Dringlichkeit wurde dieser Fall inzwischen bereits wiederholt bei der algerischen Botschaft urgiert, erstmals am 29.5.2018, sowie in Monatsabständen am 3.7.2018, 7.8.2018 und 6.9.2018. Zuletzt wurde eine Urgenz ad personam am 18.9.2018 gestellt, wobei uns mitgeteilt wurde, dass mit der Übermittlung von neuen Identifizierungsergebnissen aus Algier innerhalb des nächsten Monats gerechnet werden könne. Diese würden uns auch umgehend übermittelt werden.

Aufgrund der sehr guten Zusammenarbeit mit der Botschaft von Algerien geht das BFA davon aus, dass auch in diesem Fall nun sehr bald eine Antwort erfolgen wird und im Fall der Identifizierung ein Heimreisezertifikat zur Rückführung umgehend (innerhalb einer Woche) ausgestellt werden wird. Im Übrigen möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass bei konstruktiver Mitwirkung des Fremden bei der Personenfeststellung (Vorlage von Dokumenten) die Identifizierung sehr rasch (innerhalb weniger Tage) erfolgen könnte."

15. Am 23.10.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 30.10.2018, erfolgte neuerlich eine Aktenvorlage seitens des Bundesamtes zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG im Spruch bezeichneten BF betreffend.

Anlässlich der Aktenvorlage gab das Bundesamt eine Stellungnahme ab, in der es einleitend den bisherigen Verfahrensgang darstellte und des Weiteren ausführte, dass am 23.10.2018 im PAZ Hernalser Gürtel bezüglich der Haftfähigkeit nachgefragt worden sei und bestätigt worden sei, dass der BF aus medizinischer Sicht weiter haftfähig sei. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates von der algerischen Botschaft sei nach wie vor als wahrscheinlich anzusehen, nach Ansicht des Bundesamtes sei die Anhaltung gem. § 76 Abs. 2 Z1 FPG weiterhin verhältnismäßig und erforderlich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang (I.1. - I.15.)

Der unter Punkt I.1. bis I.15. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Der BF hat keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität belegen. Er gibt an, Staatsangehöriger von Algerien zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Seine Identität steht nicht fest, er hat bisher im Verfahren verschiedene Identitäten angegeben. Es bestehen keine Zweifel darüber, dass der BF volljährig ist. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

2.2. Der BF wurde in Österreich zwei Mal strafgerichtlich verurteilt.

2.3. Der BF wird seit 13.03.2018 in Schubhaft angehalten.

2.4. Der BF ist gesund und haftfähig.

3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

3.1. Der BF reiste vor dem 13.03.2016 unrechtmäßig nach Österreich ein und tauchte unter. Am 10.04.2016 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und tauchte abermals unter. Er entzog sich seinem Asylverfahren in Österreich.

3.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.2017 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen. Diese aufenthaltsbeendende Maßnahme ist rechtskräftig und durchsetzbar.

3.3. Der BF hat in seinen Verfahren unterschiedliche Identitäten angegeben.

3.4. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte.

3.5. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.

3.6. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.

3.7. Der BF verfügte in Österreich noch nie über eine Meldeadresse außerhalb einer Justizanstalt oder eines Polizeianhaltezentrums.

3.8. Der BF befand sich von 04.04.2018 bis 24.05.2018 und von 17.06.2018 bis 08.07.2018 in Hungerstreik um seine Entlassung aus der Schubhaft zu erzwingen.

4. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

4.1. Der BF ist unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist, hat sich seinem Asylverfahren entzogen und ist untergetaucht. Er verfügt weder über familiäre noch soziale Anknüpfungspunkte in Österreich.

4.2. Der BF wurde in Österreich zwei Mal strafgerichtlich verurteilt:

4.2.1. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 26.09.2016 wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall und 130 Abs. 2 zweiter Fall Strafgesetzbuch - StGB, wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, und wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten, wovon ein Teil von 7 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Taten hat der BF im Frühjahr 2016, am 13.03.2016 sowie am 16.08.2016 begangen.

Der unbedingte Teil dieser Strafe wurde bis 14.10.2016 vollzogen.

4.2.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 06.04.2017 wurde der BF wegen einer am 23.02.2017 begangenen Tat wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z. 1 und 130 Abs. 1 erster Fall und Abs. 2 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte Nachsicht der Strafe vom 26.09.2016 widerrufen.

4.3. Der BF wurde am 08.03.2018 einer Delegation der algerischen Vertretungsbehörde im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass er algerischer Staatsangehöriger ist. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die algerische Vertretungsbehörde dauert etwa vier bis fünf Monate. Die nächste Urgenz wird auf Grund des derzeit durchgeführten Wechsels des Konsuls sowie der Sommerpause der algerischen Vertretungsbehörde ab 01.09.2018 erfolgen. Eine Mitteilung der algerischen Vertretungsbehörde, dass eine Identifizierung des BF nicht möglich ist, wurde bisher an das Bundesamt nicht übermittelt. Es kann daher weiterhin damit gerechnet werden, dass für den BF ein Heimreisezertifikat erlangt werden kann.

4.4. Der BF hat in seinen bisherigen Verfahren in Österreich unterschiedliche Identitäten angegeben.

4.5. Der BF verfügte bei seiner Ausreise aus Algerien über einen gültigen Reisepass. Diesen hat er in der Türkei verloren. In seinen bisher in Österreich geführten Verfahren hat er keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität bescheinigen.

4.6. Der BF behindert und verzögert das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates dadurch, dass er im Verfahren mehrere unterschiedliche Identitäten angegeben hat und seinen Reisepass, mit dem er Algerien verlassen hat, im Verfahren nicht vorgelegt hat.

4.7. Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates scheint eine zeitnahe Außerlandesbringung des BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung möglich.

4.8. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 13.03.2018 hat sich im Verfahren nicht ergeben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2181866-1, das Asylverfahren des BF betreffend, und zu Zl. 2200232-1, Zl. 2200232-2, Zl. 2200232-3, Zl. 2200232-4 die Haftprüfungen des BF betreffend, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

1. Zum Verfahrensgang, zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2181866-1, das Asylverfahren des BF betreffend, und zu Zl. 2200232-1, , Zl. 2200232-2, Zl. 2200232-3, Zl. 2200232-4 die Haftprüfungen des BF betreffend.

1.2. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich, dass der BF keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebensowenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde vollinhaltlich abgewiesen, dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Der BF ist daher weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.3. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister sowie in die im Verwaltungsakt einliegende gekürzte Urteilsausfertigung vom 26.09.2016.

1.4. Dass der BF seit 13.03.2018 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

1.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit des BF beruhen auf den Angaben im Akt des Bundesamtes. Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF - abgesehen von jenen, die auf Hungerstreik zurückzuführen waren - sind dem Akt nicht zu entnehmen. Insbesondere gab der BF bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 11.07.2017 an, gesund zu sein und nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen. Diesbezüglich haben sich keine Änderungen ergeben.

2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

2.1. Dass der BF unrechtmäßig nach Österreich eingereist ist, ergibt sich daraus, dass er entsprechend seinen Angaben in seiner Einvernahme vom 11.07.2017 seinen Reisepass in der Türkei verloren hat und daher ohne Reisedokument nach Österreich eingereist ist. Dass er nach seiner Einreise untergetaucht ist, ergibt sich daraus, dass er erst am 10.04.2016 einen Asylantrag gestellt hat, jedoch bereits ab dem Frühjahr 2016 und konkret am 13.03.2016 Straftaten begangen hat. Dies ergibt sich aus dem rechtskräftigen Urteil vom 26.09.2016. Dass er noch am Tag seines Antrages auf internationalen Schutz untergetaucht ist, steht auf Grund der Angaben im Grundversorgungs-Informationssystem fest, da der BF am 10.04.2016 - jenem Tag, an dem er in Österreich um internationalen Schutz angesucht hat - wegen unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet worden ist. Auch über eine Meldeadresse verfügte der BF nicht. Er hat sich durch dieses Verhalten seinem Asylverfahren entzogen.

2.2. Die Feststellungen zur mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.2017 erlassenen Rückkehrentscheidung sowie zur Rechtskraft dieser Entscheidung ergeben sich aus der im Akt des Bundesamtes einliegenden Bescheidausfertigung sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2181866-1, aus dem sich ergibt, dass der BF seine am 04.01.2018 erhobene Beschwerde am 05.01.2018 zurückgezogen hat.

2.3. Aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister steht fest, dass der BF in Österreich verschiedene Namen und Geburtsdaten angegeben hat.

2.4. Die Feststellungen zu den mangelnden familiären und beruflichen Anknüpfungspunkten in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 11.07.2017. Dabei gab er insbesondere an, dass er in Österreich keine Verwandten hat und um Asyl angesucht habe, um arbeiten zu können. Eine konkrete berufliche Tätigkeit nannte er dabei jedoch nicht. Aus seinen Angaben in dieser Einvernahme ergibt sich auch, dass er über kein Vermögen verfügt. Dass er über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich einerseits aus seinen Angaben vor dem Strafgericht am 26.09.2016, wonach er ohne Unterstand sei und aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister, dem abgesehen von Justizanstalten und Polizeianhaltezentren keine weiteren Meldeadressen zu entnehmen sind.

2.5. Die Feststellungen zu den Zeiten, in denen sich der BF in Hungerstreik befunden hat, ergeben sich aus den Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, die mit den im Akt des Bundesamtes enthaltenen Meldungen über die Zeiten des Hungerstreiks übereinstimmen.

3. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

3.1. Die Feststellungen zum Stand des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF beruhen auf den Angaben des Bundesamtes in der Stellungnahme vom 23.10.2018.

3.2. Im Akt finden sich keine Hinderungsgründe, dass nach Erlangung eines Heimreisezertifikates eine zeitnahe Außerlandesbringung des BF möglich ist.

3.3. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 13.03.2018 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.

3.4. Die übrigen zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft herangezogenen Feststellungen wurden auch bei den Feststellungen zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft sowie zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr getroffen. Auf welchen Überlegungen bzw. Beweismitteln diese Feststellungen beruhen wurde oben unter den Punkten 1.3., 2.1., 2.3. und 2.4. ausgeführt.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Fortsetzungsausspruch

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 77 Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1

FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

§ 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des BF ist insofern zu rechnen, als der BF bereits einer Delegation der algerischen Vertretungsbehörde vorgeführt wurde und von dieser bisher nicht mitgeteilt wurde, dass für den BF kein Heimreisezertifikat ausgestellt werde. Die Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ist durch Umstände begründet, die aus dem Verhalten des BF selbst resultieren, da er bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen, obwohl er im Besitz eines algerischen Reisepasses war. Darüber hinaus hat der BF im Verfahren unterschiedliche Identitäten angegeben, sodass berechtigte Zweifel bestehen, dass auch seine nunmehr angegebenen Daten der Wahrheit entsprechen. Aus diesen Umständen ist plausibel erklärbar, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Mit der Abschiebung des BF ist zeitnahe nach Vorliegen des Heimreisezertifikates zu rechnen, weshalb die Anordnung von Schubhaft bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen im Fall des BF grundsätzlich möglich ist.

3.1.5. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Der BF ist nach der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz am 10.04.2016 untergetaucht und hat sich dadurch seinem Asylverfahren entzogen. Dadurch ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt. Durch das Vorliegen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung wird die Gefahr des Untertauchens auf Grund des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums noch weiter erhöht.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen und kein nennenswertes soziales Netz. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, bezieht kein Einkommen, besitzt kein Vermögen und verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Es ist daher von keinen Umständen im Sinne der genannten Bestimmung auszugehen, die gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr sprechen.

3.1.6. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF hält sich unrechtmäßig in Österreich auf, er ist bereits nach seiner illegalen Einreise untergetaucht und hat Vermögensdelikte begangen noch bevor er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Unmittelbar nach Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz ist der BF abermals untergetaucht und hat sich seinem Asylverfahren entzogen. Trotz einer rechtskräftigen Verurteilung und einer vollzogenen Freiheitsstrafe hat der BF wieder versucht, ein Vermögensdelikt zu begehen. Er hat bereits zwei Mal versucht, durch Hungerstreik seine Haftunfähigkeit herbeizuführen, um so seine Entlassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Beweismittel, die seine Identität bescheinigen und die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes erleichtern, hat der BF bisher nicht vorgelegt, obwohl er bei seiner Ausreise aus Algerien über einen algerischen Reisepass verfügt hat. In seinen Verfahren hat der BF bisher unterschiedliche Identitäten angeben. Der BF ist in Österreich weder sozial noch beruflich verankert.

Es ist daher auch von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen, da das Verfahren nicht ergeben hat, dass der BF nach seiner Freilassung nicht wieder untertauchen werde um sich so seiner Abschiebung zu entziehen.

3.1.7. Da bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, reichen in diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Es liegt daher auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 3 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch erheblicher Sicherungsbedarf gegeben.

3.1.8. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Der BF hat keine familiären oder sozialen Bindungen in Österreich. Einer legalen Erwerbstätigkeit geht der BF in Österreich nicht nach. Er ist in Österreich bereits nach seiner illegalen Einreise untergetaucht und hat erst zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Doch auch nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ist der BF untergetaucht und hat sich damit seinem Asylverfahren entzogen. Am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wirkt der BF insofern nicht mit, als er bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Im Verfahren hat er die verschiedensten Identitäten angegeben. Während seiner Anhaltung in Schubhaft hat der BF zwei Mal versucht durch Hungerstreik seine Freilassung zu erzwingen.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Der BF weist zwei Vorstrafen wegen Vermögensdelikten auf. Konkret wurde er zwei Mal wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig begangenen Einbruchsdiebstahls, sowie je ein Mal wegen der Vergehen der dauernden Sachentziehung, der Urkundenunterdrückung und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel verurteilt. Die Taten, die diesen Verurteilungen zu Grunde liegen, hat der BF im Frühjahr 2016, am 13.03.2016, am 16.08.2016 sowie am 23.02.2017 begangen. Bemerkenswert ist, dass der BF die Straftaten vom Frühjahr 2016 und 13.03.2016 begangen hat, noch bevor er einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hatte. Zu diesen Zeitpunkten hielt er sich nach illegaler Einreise unrechtmäßig in Österreich auf und war untergetaucht. Von der am 23.02.2017 begangenen Tat konnte er nicht einmal durch eine bereits vollzogene Freiheitsstrafe abgehalten werden. Da der BF auch durch eine bereits erfolgte Bestrafung nicht von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten abgehalten werden konnte und auf Grund seiner Mittellosigkeit die Gefahr besteht, dass er weitere Vermögensdelikte - so wie in der Vergangenheit gewerbsmäßig - begeht, besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des BF.

Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Der BF hat bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und auch durch die Verhängung von Freiheitsstrafen nicht zu einem rechtskonformen Verhalten bewegt werden kann. Im Verfahren liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er dieses Verhalten in Zukunft unter Berücksichtigung der bevorstehenden Abschiebung ändern wird.

Die Dauer der Schubhaft ist durch das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF bedingt. Dass sich die Erlangung dieses Dokumentes verzögert, ist dem Verhalten des BF zuzurechnen, da er bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen und in seinen Verfahren die unterschiedlichsten Identitätsdaten angegeben hat.

Das Bundesamt kommt seiner Verpflichtung, die Schubhaft so kurz als möglich aufrecht zu halten insofern nach, als der BF bereits vor Anordnung der Schubhaft einer Delegation der algerischen Vertretungsbehörde vorgeführt worden ist. Da bisher nicht mitgeteilt wurde, dass eine Identifizierung des BF nicht möglich ist, ist derzeit davon auszugehen, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF möglich ist. Gegenteiliges wurde von der algerischen Vertretungsbehörde bisher nicht mitgeteilt. Eine weitere Urgenz der Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolgte am 10.09.2018 bei der Vertretungsbehörde. Das Bundesamt steht mit der algerischen Vertretungsbehörde diesbezüglich in Kontakt.

Anhaltspunkte dafür, dass die Schubhaft auf Grund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

3.1.9. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel nicht zur Anwendung kommen kann. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - insbesondere der Tatsache dass er sich seinem Asylverfahren in Österreich entzogen hat und bereits zwei Mal versucht hat, durch Hungerstreik seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen - nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete und erhebliche Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF besteht. Dies umso mehr, als bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Entscheidung vorliegt und der BF von der algerischen Vertretungsbehörde als algerischer Staatsangehöriger identifiziert wurde.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht.

3.1.10. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt nach wie vor eine "ultima ratio" dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

3.2. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Diebstahl, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft,
Gewerbsmäßigkeit, Identität, mangelnder Anknüpfungspunkt,
Meldeverstoß, Mittellosigkeit, Schubhaft, Sicherungsbedarf,
strafrechtliche Verurteilung, Überprüfung, Untertauchen, Verbrechen,
Verfahrensentziehung, Verhältnismäßigkeit, Verschleierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W252.2200232.5.00

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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