TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/5 L510 2015357-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.11.2018
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Entscheidungsdatum

05.11.2018

Norm

BSVG §23
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L510 2015357-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, vom 20.10.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "SVB") stellte mit im Spruch angeführten Bescheid vom 20.10.2014 (betreffend Beitragspflicht und Höhe der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)) fest, dass

1. für den BF in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern folgende Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sei und Beitragspflicht wie folgt bestehe:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

*) Versicherte, die durch die Aufhebung der Nachrangigkeitsbestimmungen im BSVG mehrfach krankenversichert sind, haben in der Krankenversicherung im Jahr 2008 neun Zehntel der Beiträge zu entrichten, so dass der Monatsbeitrag im Zeitraum von 01/2008 bis 03/2008 EUR 97,57, im Zeitraum von 04/2008 bis 05/2008 EUR 104,78 und im Zeitraum von 06/2008 bis 12/2008 EUR 119,29 beträgt.

und

2. wegen der Verletzung der Meldepflicht für die für die Jahre 2008 bis 2013 nach zu verrechnenden Beiträge ein Beitragszuschlag in Höhe von € 177,19 verhängt werde.

Verwiesen wurde diesbezüglich auf folgende Rechtsgrundlagen: §§ 20, 20a, 23, 30 Abs. 1, 24, 24a, 24d, 32 Abs. 1, 34 Abs. 4 und 39 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Anlage 2 zum BSVG.

Nach Zitierung der einschlägigen Normen führte die SVB aus, dass der Entscheidung folgender Sachverhalt zu Grunde liege:

Unbestritten sei, dass der BF und seine Ehegattin je zur Hälfte Eigentümer des Betriebes in XXXX seien. Aufgrund des am 30.12.1996 abgeschlossenen Pachtvertrages erfolge die Bewirtschaftung dieses Betriebes samt Pachtgründe ab 01.01.1997 auf seine alleinige Rechnung und Gefahr.

Der aus dem Einheitswert der Eigen- und Pachtgründe ermittelte und ebenfalls außer Streit stehende Versicherungswert wurde für die oben angeführten Zeiträume konkret ziffernmäßig angeführt.

Zusätzlich habe der BF in dem im Spruch angeführten Zeitraum die mit dem Land(forst)wirtschaftsbetrieb zusammenhängende Nebentätigkeiten nach Punkt 3.1. der Anlage 2 zum BSVG ausgeübt und habe die am 28.04.2014 eingeleitete Betriebsprüfung ergeben, dass für die Jahre 2008 bis 2013 beitragspflichtige Einnahmen vorhanden seien. Diese Beträge wurden ziffernmäßig für die Jahre 2008 bis 2013 angeführt, ebenso die bisher gemeldeten Beträge pro Jahr und dem entsprechend die strittigen Beträge.

Bei den strittigen Einnahmen handle es sich um Differenzbeträge, die im Rahmen der vorgenommenen Betriebsprüfung anhand der vorgelegten und besprochenen Rechnungen und Verkaufsbelege einvernehmlich ermittelt und vom BF eigenhändig am 27.05.2014 in einer Niederschrift gemäß § 14 AVG als vollständig und wahrheitsgemäß anerkannt worden seien. Die Kopie dieser Niederschrift sei dem BF nachweislich ausgehändigt worden.

Am 27.05.2014 sei festgestellt worden, dass die vom BF jeweils durchgeführten Schlachtungen und die Art und der Umfang der jeweiligen Verwertung und Vermarktung in Listen nachvollziehbar dargestellt worden seien, wobei der BF die Einnahmen aus dem Verkauf von Rindfleischmischpaketen inkl. Sonstigem (z.B. Lungenbraten) auf der einen Seite der Aufstellung und die Verkäufe von "Rindervierteln" bzw. Rinderhälften" auf der anderen Seite angeführt habe. Gleichzeitig sei aber auch festgestellt worden, dass die als "Rindervierteln" bzw. "Rinderhälften" angeführten Positionen nicht als Ganzes an die jeweiligen Käufer übergegangen seien sondern vor dem Verkauf entsprechend zerteilt wurden, indem Knochen und sonstige Abfälle herausgelöst wurden und anschließend das verbleibende Verkaufsgewicht ermittelt und in Rechnung gestellt worden sei.

Bei einem Großabnehmer seien in der Praxis die "Rindervierteln" bzw. die eine "Rinderhälfte" in Form eines größeren Mischpaketes oder von mehreren Mischpaketen zerkleinert und speziell zugerichtet worden.

Dies würden auch die in Rechnung gestellten Kilopreise belegen, weil bei einem unzerteilten und nicht ausgelösten Rinderviertel bzw. einer Rinderhälfte der Kilopreis wesentlich niedriger wäre, weil erfahrungsgemäß Verluste in Form von nicht verwertbaren Knochen, Fettanteilen und sonstigen Abfällen in einem Ausmaß von bis zu 30 Prozent des Schlachtgewichtes zu berücksichtigen wären.

Ein als Urprodukt anzusehendes "Rinderviertel" bzw. eine "Rinderhälfte" sei somit nicht mehr vorgelegen.

Die in den Rechnungen angeführten "Rindervierteln" bzw. "Rinderhälften" seien durch die Feststellungen anlässlich der Vor-Ort-Prüfung im Hinblick auf die tatsächlichen Verhältnisse überprüft worden und sei einvernehmlich festgestellt worden, dass trotz dieser Bezeichnung es sich nicht mehr um Urprodukte, sondern wegen der Zerlegung zweifelsfrei um Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Produkte handle. Bei den nach zu verrechnenden Einnahmen handle es sich um gemeinsam errechnete Differenzbeträge, die im Rahmen der Betriebsprüfung anhand der vorgelegten und besprochenen Rechnungen und Verkaufsbelege einvernehmlich ermittelt worden seien.

Diese weiteren Einnahmen aus derartigen Verkäufen seien bisher nie gemeldet worden, da es sich dabei der Meinung des BF gemäß um Urproduktion gehandelt habe und diese nicht der Be- und Verarbeitung nach Punkt 3.1. der Anlage 2 zum BSVG zuzurechnen seien.

Nach der Urprodukteverordnung werde Fleisch von landwirtschaftlichen Nutztieren, wenn es kleiner als halbiert bzw. bei Rindern kleiner als gefünftelt, nicht unter den Bereich der Urproduktion gezählt. Durch das gesonderte Verwerten einzelner Fleischteile einer Rinderhälfte könne beim verbleibenden Rest nicht mehr von einer Rinderhälfte oder einem Rinderfünftel gesprochen werden. Die vom BF erzielten Einnahmen aus dem Fleischverkauf zählten daher nicht mehr zur Urproduktion sondern seien diese unter "Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte" einzustufen und bei der Bildung der Beitragsgrundlage nach dem BSVG zu berücksichtigen. Aufgrund der vom BF ausgeübten Nebentätigkeit würden sich daher beitragspflichtige Einnahmen ergeben.

Diese wurden für die Jahre 2008 bis 2013 ziffernmäßig angeführt und daraus die entsprechende Beitragsgrundlage für die Jahre 2008 bis 2013 nach § 23 Abs. 4b BSVG ermittelt. Nach Auflistung der sich daraus ergebenden Monatswerte erfolgte die Auflistung der sich daraus ergebenden monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen. Daraus ergebe sich eine Gesamtnachverrechnung an Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von EUR 3.543,77 und ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 177,19.

Der Bescheid wurde dem Akteninhalt nach am 28.10.2014 vom Beschwerdeführer übernommen.

2. Der vorliegende Verwaltungsverfahrensakt der SVB beinhaltet neben Bescheid und Beschwerde wesentliche Elemente der stattgefundenen Betriebsprüfung.

3. Mit Schreiben vom 23.11.2014 - eingebracht mittels E-mail vom 24.11.2014 - erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, vom 20.10.2014, AZ: XXXX.

Begründend führte der BF aus, dass die nachträglich verrechneten Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung auf Grund fälschlich festgestellter Nebentätigkeiten (Be- und Verarbeitung) rechtswidrig seien. Es seien nämlich seinerseits beim Verkauf von Rindervierteln bzw. Rinderhälften keine Knochen oder sonstige Abfälle entfernt worden. Es seien die Rinderhälften bzw. Rindervierteln mit dem vollen Gewicht geliefert und verrechnet worden (keine Entnahmen von "minderwertigen Teilen", Abfällen oder Knochen wie fälschlich im Bescheid erwähnt). Bei der Betriebsprüfung am 27.05.2014 sei er sehr unter Termindruck gewesen und deshalb habe er die Niederschrift "überfolgen" und anschließend sofort unterfertigt. Dabei habe er übersehen, dass der Prüfer fälschlich vermerkt habe, dass größere Knochen dabei entfernt worden seien.

Er begehre die vollständige Anerkennung des Verkaufes seiner Rinderhälften bzw. Rindervierteln als Urprodukte in der bäuerlichen Direktvermarktung und damit die Rückverrechnung der fälschlich vorgeschriebenen Beiträge samt Beitragszuschlägen.

4. Mit Schreiben der SVB vom 02.12.2014 - einlangend am 10.12.2014 - erfolgte die Beschwerdevorlage an das BVwG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF und seine Ehegattin sind je zur Hälfte Eigentümer des Betriebes in XXXX. Aufgrund des am 30.12.1996 abgeschlossenen Pachtvertrages erfolgt die Bewirtschaftung dieses Betriebes samt Pachtgründe ab 01.01.1997 auf alleinige Rechnung und Gefahr des BF.

Der aus dem Einheitswert der Eigen- und Pachtgründe ermittelte Versicherungswert ist nicht strittig. Für die im Bescheid angeführten Zeiträume wurden die diesbezüglichen Beträge konkret ziffernmäßig festgestellt und ist von diesen Werten auszugehen.

Das grobe Zerlegen, gegebenenfalls Entfernung größerer Kochen von Rinderhälften bzw. Rindervierteln zählt nicht mehr zur Urproduktion im Sinne der Urprodukteverordnung sondern unterfällt dies der land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeit gemäß Pkt. 3.1 der Anlage 2 zum BSVG [Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte sowie Mostbuschenschank und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 4 Z 10 GewO 1994 (Almausschank) unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages von 3 700 jährlich] und sind die Einnahmen daraus bei der Bildung der Gesamtbeitragsgrundlagen zu berücksichtigen.

1.2. Folglich ist von den im Bescheid angeführten Beträgen (Gesamtbeitragsgrundlage) auszugehen und besteht die Beitragspflicht wie folgt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

*) Versicherte, die durch die Aufhebung der Nachrangigkeitsbestimmungen im BSVG mehrfach krankenversichert sind, haben in der Krankenversicherung im Jahr 2008 neun Zehntel der Beiträge zu entrichten, so dass der Monatsbeitrag im Zeitraum von 01/2008 bis 03/2008 EUR 97,57, im Zeitraum von 04/2008 bis 05/2008 EUR 104,78 und im Zeitraum von 06/2008 bis 12/2008 EUR 119,29 beträgt.

In der vierten Zeile der tabellarisch angeführten Beitragsgrundlagen und monatlichen Beiträge war das Datum "01.01.2019" auf "01.01.2009" richtigzustellen - dabei handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler.

1.3. Der Beitragszuschlag wegen Verletzung der Meldepflicht in den Jahren 2008 bis 2013 beträgt € 177, 19.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes der SVB, aus welchem sich der Sachverhalt - im Hinblick auf die zu lösende Rechtsfrage - zweifelsfrei ergibt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) insoweit, als § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. Rechtsgrundlagen:

§ 2 BSVG in der hier maßgebenden Fassung lautet auszugsweise:

"§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf

a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, (...)

soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden; (...)"

Die Anlage 2 zum BSVG in der maßgebenden Fassung nennt in Z 1 den Versicherungstatbestand "Land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (§ 5 des Landarbeitsgesetzes 1984)". Unter Z 3 der Anlage 2 zum BSVG ist der Versicherungstatbestand "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994" angeführt; in Z 3.1 ist u. a. die Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte genannt.

§ 5 Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes - LAG lautet:

"(1) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt."

Gemäß § 5 Abs. 5 lit. a LAG gelten als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ferner Betriebe, die in untergeordnetem Umfang im Verhältnis zum Hauptbetrieb im Sinne des Abs. 1 bzw. 2 geführt werden und deren Geschäftsbetrieb Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994 umfasst, sofern diese nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb erfolgen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 GewO 1994 ist dieses Bundesgesetz auf die Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2 und 3) sowie auf die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 4) nicht anzuwenden.

Gemäß § 2 Abs. 3 GewO 1994 gehören zur Land- und Forstwirtschaft

"....

2. das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse;

....."

Gemäß § 2 Abs. 3a GewO 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen, welche von Land- und Forstwirten hergestellten Produkte der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörig sind. Dabei ist vom alten Herkommen, der langjährigen Übung, der Abnehmererwartung hinsichtlich Angebotsform und -zustand des Produktes, der sich wandelnden Auffassung über eine Vermarktungsfähigkeit und den Erfordernissen einer Sicherung der Nahversorgung im ländlichen Raum auszugehen.

§ 2 Abs. 4 Z 1 GewO 1994 lautet:

"(4) Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 2) sind zu verstehen:

1. die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes unter der Voraussetzung, daß der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt; die Be- und Verarbeitung kann auch durch einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren erfolgen; der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse muß gegenüber dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet sein;"

Gem. § 1 der Urprodukteverordnung (BGBl. II Nr. 410/2008) gelten als der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörige Produkte im Sinne des § 2 Abs. 3a der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung:

"1. Fische und Fleisch von sämtlichen landwirtschaftlichen Nutztieren und von Wild (auch gerupft, abgezogen, geschuppt, im Ganzen, halbiert, bei Rindern auch gefünftelt); den Schlachttierkörpern können auch die zum menschlichen Genuss nicht verwendbaren Teile entfernt werden;

....."

Für die Qualifikation einer Tätigkeit als land(forst)wirtschaftliches Nebengewerbe im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 bzw § 2 Abs. 4 GewO 1994 kommt es zunächst darauf an, dass die Nebengewerbe nur im Zusammenhang mit einer ausgeübten Flächenbewirtschaftung oder einem sonstigen Hauptbetrieb die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründen können, dass diese weiters im Verhältnis der Unterordnung zum Hauptbetrieb stehen und letztlich ein Ausmaß nicht erreichen, für das eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist (vgl. VwGH v. 25.06.2013, 2011/08/0224).

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer (als Eigentümer/Pächter) einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führt.

Strittig ist, ob die vom BF verkauften Produkte zur (im Rahmen dieses Hauptbetriebes erfolgenden) land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion (im Sinn des Punktes 1. der Anlage 2 zum BSVG) zählen oder eine Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte (im Sinn des Punktes 3.1 der Anlage 2 zum BSVG) darstellen, ob also - mit Konsequenzen für die Bildung der Beitragsgrundlagen nach § 23 BSVG - durch das Herstellen der angeführten Produkte zusätzlich zur Pflichtversicherung nach den drei ersten Sätzen des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG (auf Grund der Führung des "Hauptbetriebes") auch die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz lit. a BSVG begründet wird.

Die SVB bringt verfahrensgegenständlich vor, dass die Produkte, die der BF als "Rindervierteln" bzw. "Rinderhälften" angeführt habe, nicht als Ganzes an die jeweiligen Käufer übergegangen seien sondern vor dem Verkauf entsprechend zerteilt wurden, indem Knochen und sonstige Abfälle herausgelöst wurden und anschließend das verbleibende Verkaufsgewicht ermittelt und in Rechnung gestellt worden sei. Ein als Urprodukt anzusehendes "Rinderviertel" bzw. eine "Rinderhälfte" sei somit nicht mehr vorgelegen.

Der BF bringt in seiner Beschwerde vor, es seien nämlich seinerseits beim Verkauf von Rindervierteln bzw. Rinderhälften keine Knochen oder sonstige Abfälle entfernt worden. Es seien die Rinderhälften bzw. Rindervierteln mit dem vollen Gewicht geliefert und verrechnet worden (keine Entnahmen von "minderwertigen Teilen", Abfällen oder Knochen wie fälschlich im Bescheid erwähnt). Bei der Betriebsprüfung am 27.05.2014 sei er sehr unter Termindruck gewesen und deshalb habe er die Niederschrift "überfolgen" und anschließend sofort unterfertigt. Dabei habe er übersehen, dass der Prüfer fälschlich vermerkt habe, dass größere Knochen dabei entfernt worden seien.

Die angeführte Niederschrift vom 27.05.2014 hat nachangeführten Wortlaut (vgl. AS 169):

"....

Hiermit gebe ich folgendes bekannt:

Zusätzlich zu den bisher an die SVB gemeldeten Einnahmen aus der Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte (Rindfleisch) wurden folgende Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf von Rindfleisch erzielt:

2008: € 7.755,71; 2009: € 8.534,32; 2010: € 9.117,70; 2011: €

7.024,62; 2012: 7.838,55; 2013: € 7.399,21

Diese Beträge sind allesamt mit Rechnung belegt und stellen allesamt Verkäufe von größeren Mengen an Rindfleisch (Hälften, Vierteln) dar. Wurde ein solches Viertel oder eine Hälfte verkauft, wurde sie zum Zwecke des Transports bzw. zur leichteren Verarbeitung durch den Kunden grob zerlegt, größere Knochen wurden gegebenenfalls entfernt. In weiterer Folge wurde das Fleisch abgewogen, verrechnet und zum Transport in Kisten gelegt.

Dass diese Form der Vermarktung zur melde- und betragspflichtigen Be- und Verarbeitung zu zählen ist, wusste ich nicht. Meines Wissens ist diese Form der Vermarktung jedenfalls als Urproduktion zu betrachten, demzufolge wurden diese Einnahmen auch nicht gemeldet.

Darüber hinaus werden keine weiteren landw. Nebentätigkeiten ausgeübt, auch im Bereich der Be- und Verarbeitung wurden keine weiteren, nicht im Zuge der heutigen Betriebsprüfung offen gelegten Einnahmen erzielt.

Diese Niederschrift wurde mir vorgelesen, mit dem Inhalt bin ich einverstanden, eine Kopie habe ich erhalten."

Diese Niederschrift wurde vom Prüforgan und vom Beschwerdeführer unterfertigt.

§ 15 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:

"Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert eine gemäß § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig."

Dieser Niederschrift ist zu entnehmen, dass im Falle des Verkaufs eines Viertels oder einer Hälfte, diese zum Zwecke des Transportes bzw. zur leichteren Verarbeitung durch den Kunden grob zerlegt wurden, größere Konchen wurden gegebenenfalls entfernt; dann wurde das Fleisch abgewogen, verrechnet und zum Transport in Kisten gelegt. Der Niederschrift ist auch zu entnehmen, dass der BF zu diesem Zeitpunkt nicht wusste, dass diese Form der Vermarktung zur melde- und beitragspflichtigen Be- und Verarbeitung zu zählen ist, sondern er der Meinung war, diese gehöre zur Urproduktion. Dem Text der Niederschrift nach wurde diese dem BF auch vorgelesen und war er mit dem Inhalt auch einverstanden.

Wenn der BF nun angibt, er sei unter Zeitdruck gestanden, er habe die Niederschrift nur überflogen und sie anschließend sofort unterfertigt, dabei habe er übersehen, dass der Prüfer fälschlich vermerkt habe, das größere Knochen dabei entfernt worden seien, so steht dem der Wortlaut der Niederschrift entgegen und auch die dortige Aussage des BF, dass er nicht gewusst habe, dass diese Art der Vermarktung zur melde- und beitragspflichtigen Be- und Verarbeitung zu zählen ist.

Die Niederschrift vom 27.05.2014 liefert daher vollen Beweis, über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung. Der Nachweis der Unrichtigkeit des Inhalts der Niederschrift gelang dem BF durch seine Beschwerdebehauptung nicht, vielmehr liegt die Annahme nahe, dass der BF durch die nunmehrige - anders lautende - Verantwortung in der Beschwerde eine andere Qualifikation der bezeichneten Fleischvermarktung erreichen will.

Anhaltspunkte dafür, dass bei der Anfertigung der Niederschrift am 27.05.2014 Bestimmungen des § 14 AVG nicht eingehalten worden wären, sind dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.

In der Niederschrift sind auch die Beträge konkret aufgelistet, welche die belangte Behörde ihren Berechnungen zu Grunde legte. Diese angeführten Beträge wurden vom BF in der Beschwerde zudem nicht beanstandet.

Für die Abgrenzung der Urproduktion vom land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe der "Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte" ist - auch für die Zwecke des BSVG, soweit es an die land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 anknüpft - die am 1. Jänner 2009 in Kraft getretene Urprodukteverordnung maßgeblich.

Nach § 1 Z 1 dieser Verordnung gelten als der land- und forstwirtschaftlichen Urprodukten zugehörig:

1. Fische und Fleisch von sämtlichen landwirtschaftlichen Nutztieren und von Wild (auch gerupft, abgezogen, geschuppt, im Ganzen, halbiert, bei Rindern auch gefünftelt); den Schlachttierkörpern können auch die zum menschlichen Genuss nicht verwendbaren Teile entfernt werden;

Verfahrensgegenständlich ist daher die Frage, ob die strittigen Produkte unter diese Ziffer 1 (der Urprodukteverordnung) fallen.

Das Österreichische Lebensmittelbuch (IV. Auflage, Codexkapitel / B14 / Fleisch und Fleischerzeugnisse) unterscheidet unter "Fleisch" beim Kapitel "A.2 Schnittführung bei der Zerteilung von Schlachttierkörpern in Vorder- und Hinterviertel" wie folgt:

"Bei gespaltenen Rindern erfolgt die Zerteilung in Vorder- und Hinterviertel zwischen der 6. und 7. Rippe. Der "Englische" (siehe A.3.1.1) endet kopfwärts mit der 7. Rippe.

Beim Pistolenschnitt kann die "Platte" (siehe A.3.1.1) am Vorderviertel bleiben. Solche Vorderviertel werden als "Vorderviertel mit Lappen" bezeichnet.

Von den Vorder- und Hintervierteln des vorschriftsmäßig ausgeschlachteten Tierkörpers sind folgende Teile zu entfernen:

-

Stichfleisch, das sind die blutig durchtränkten Teile der Stichwunde,

-

Zwerchfell einschließlich Nierenzapfen,

-

Nieren einschließlich Nierenfett,

-

Beckenfett,

-

Rückenmark,

-

Sackfett,

-

Milchdrüse (Kalbinnen),

-

Schwanz ("Schlepp") vor dem ersten Schwanzwirbel."

Unter dem Kapitel "A.3 Bezeichnung der Teilstücke geschlachteter Rinder, Kälber, Schweine, Schafe und Lämmer nach dem österreichischen Handelsbrauch" finden sich folgende Ausführungen:

"A.3.1 Rinder

A.3.1.1 Großhandelsmäßige Teilung des Rindes

Üblicherweise erfolgt eine "4/4-Teilung", es sei denn dass der Brustteil als zusätzlicher großmarktüblicher Teil abgetrennt wird. Der gespaltene Tierkörper wird zwischen dem 6. und 7. Brustwirbel in jeweils zwei Vorder- und Hinterviertel geteilt.

Das Hinterviertel besteht aus den Teilstücken:

-

Englischer

-

Knöpfel (Schlögel),

-

Platte.

Das Vorderviertel besteht aus den Teilstücken:

-

Schulter,

-

Hals,

-

Hinteres Ausgelöstes, (Vorschlag),

-

Spitz,

-

Brust."

Unter "A.1.1.2.4 Sonstiger Schlachtanfall" sind die bei der Schlachtung anfallenden, als Lebensmittel nicht verwendbare Tierkörper oder Tierkörperteile und der Organinhalt zu verstehen.

Setzt man nun die Ausführungen über die Fleischvermarktung des BF in der Niederschrift vom 27.05.2014 - im Falle des Verkaufs eines Viertels oder einer Hälfte, wurden diese zum Zwecke des Transportes bzw. zur leichteren Verarbeitung durch den Kunden grob zerlegt, größere Knochen wurden gegebenenfalls entfernt, dann wurde das Fleisch abgewogen, verrechnet und zum Transport in Kisten gelegt - dazu [zu den Zitierungen aus dem Österreichischen Lebensmittelbuch] in Relation so ergibt sich, dass vom BF jeweils eine detailliertere Teilung als in "Rindervierteln" bzw. "Rinderhälften" erfolgte und nicht nur die (unschädliche) Entfernung der unter A.2 angeführten Teile erfolgte (vgl. oben). Das bedeutet aber, dass eine Fleischvermarktung, wie vom BF vorgenommen - nicht mehr unter Ziffer 1 der genannten Urprodukteverordnung fällt.

Das hier ins Treffen geführte Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus) hat nicht den Charakter einer Rechtsverordnung, sondern ist ein objektiviertes, als Beweismittel besonderer Art zu würdigendes, jedoch kein unwiderlegbares Sachverständigengutachten, das die Meinung der am Verkehr mit Lebensmitteln beteiligten Kreise (Erzeuger, Händler und Verbraucher) und der Behörden widerspiegelt (OGH 9.4.1991 ÖBl 1991, 232; OGH 13.5.1997 ÖBl 1998, 17); die Organe der Lebensmittelüberwachung sind bei ihrer Tätigkeit daran gebunden.

Laut Judikatur gibt das Lebensmittelbuch die Meinung der am Verkehr mit Lebensmitteln beteiligten Kreise wieder. Gemäß § 2 Abs. 3a GewO war bei der Erlassung der Verordnung insbesondere die Abnehmererwartung hinsichtlich Angebotsform und -zustand zu beachten, sodass nach Ansicht des erkennenden Richters die obigen auszugsweise angeführten Bestimmungen des Codexkapitels / B14 / Fleisch und Fleischerzeugnisse gegenständlich jedenfalls heranzuziehen sind.

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die vom BF vorgenommene Vermarktung von Fleisch nicht mehr unter den Begriff

"Fleisch......im Ganzen, halbiert, bei Rindern auch gefünftelt); den

Schlachttierkörpern können auch die zum menschlichen Genuss nicht verwendbaren Teile entfernt werden;" der Urprodukteverordnung zu subsumieren ist.

Die weiteren Rechtsgrundlagen lauten (auszugsweise):

§ 23 BSVG:

"Beitragsgrundlage

§ 23. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

----------

1.-bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,

2.-bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Abs. 4 ermittelte Beitragsgrundlage,

3.-bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. 1b vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4 und 4a zu ermitteln,

4.-......

Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe - unter der Voraussetzung der Identität der beitragsschuldenden Person - für die Ermittlung der Beitragsgrundlage der Pflichtversicherung maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage)."

"(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.

Der Hundertsatz beträgt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Diese Hundertsätze sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, mit Ausnahme der Jahre 2000 und 2001, unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) mit der Maßgabe zu vervielfachen, daß die sich ergebenden Hundertsätze auf fünf Dezimalstellen zu runden sind. Die sich hienach ergebenden Hundertsätze sind durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung festzustellen."

"(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen unter Berücksichtigung des § 23c folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:

----------

a)-wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;

b)-wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;

c)-bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

d)-bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;

e)-wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;

f)-bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert;

g)-im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche;

h)-wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird und nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (lit. b) sind, der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswert.

Eine Teilung des Einheitswertes gemäß lit. b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (§ 2 Abs. 1 Z 2) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden."

"(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen."

Die Anlage 2 zum BSVG regelt, dass für nachstehende Versicherungstatbestände eine beitragsrechtliche Zuordnung nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG vorzunehmen und demnach die Betragsgrundlage nach § 23 Abs. 4b BSVG zu ermitteln ist:

3.1. Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte sowie Mostbuschenschank unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages von EUR 3.700,-- jährlich.

Nach § 20 Abs. 2 Z 2 BSVG haben die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a BSVG ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.

Nach § 20a BSVG haben die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b BSVG erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen.

Gemäß § 30 Abs. 1 BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag in der Unfallversicherung gemäß § 22 Abs. 2 lit. a BSVG in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 BSVG festzustellen.

Gemäß § 24 Abs. 1 BSVG haben die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag ab 01.01.2008 7,05 %, als Zusatzbeitrag nach § 24a BSVG 0,5 % sowie nach § 24d BSVG als Ergänzungsbeitrag 0,1 % der Beitragsgrundlage zu leisten.

Gemäß § 24 Abs. 2 BSVG haben die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Versicherung als Beitrag von 01.01.2008 bis 31.12.2010 15,00 %, von 01.01.2011 bis 31.12.2011 15,25 % , von 01.01.2012 bis 30.06.2012 15,50 %, von 01.07.2012 bis 30.06.2013 16,00 % und ab 01.07.2013 16,50 % der Beitragsgrundlage zu leisten.

Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG Pflichtversicherten Betriebsführer haben nach § 30 Abs. 1 BSVG als Beitrag 1,9 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Betrag ist auf Cent zu runden.

Gemäß § 32 Abs. 1 BSVG sind die Beiträge für die Dauer der Versicherung zu leisten. Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung bis einschließlich 15. dieses Monates beginnt oder nach dem 15. endet, ist der volle Beitrag zu leisten. Beginnt die Pflichtversicherung nach dem 15., beginnt die Beitragspflicht mit dem folgenden Kalendermonat. Endet die Pflichtversicherung am

15. oder vorher, so endet die Beitragspflicht mit dem vorangegangenen Kalendermonat.

Nach § 34 Abs. 4 BSVG kann der Versicherungsnehmer für den Fall, dass die Bekanntgabe der Einnahmen nach § 20 Abs. 2 Z 2 nicht zu dem in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkt erfolgt, einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 5 % des nachzuzahlenden Betrages vorschreiben.

Der BF hatte der Sozialversicherungsanstalt der Bauern für die Zeit ab dem Jahr 2008 nur bestimmte Einnahmen aus dem Verkauf von Fleisch gemeldet (siehe die im Bescheid auf Seite 5 unter "gemeldet waren" angeführten Beträge). Einnahmen aus der Fleischvermarktung, die nach Ansicht des BF unter die Urprodukteverordnung fallen, wurden nicht gemeldet (vgl. die im Bescheid auf Seite 5 angeführten strittigen Beträge).

Von der Sozialversicherung der Bauern erfolgte unter Zugrundelegung der angegebenen Beträge und der Annahme, dass die strittigen Produkte nicht unter die Urprodukteverordnung fallen, eine Neuberechnung für die Jahre 2008 bis 2013. Daraus resultiert eine Gesamtnachverrechnung von € 3.543,77 und der Beitragszuschlag in Höhe von € 177,19.

Da die Beschwerde vollinhaltlich abzuweisen war - die Rechtsansicht der belangten Behörde stellte sich als richtig heraus - sind auch die auf dieser Ansicht fußenden Berechnungen der Beitragsgrundlagen und die sich daraus ergebenden Nachverrechnungsbeträge incl. des Beitragszuschlages nicht zu beanstanden, weshalb in dieser Hinsicht auf die Ausführungen im Bescheid zu verweisen ist.

Die Anerkennung des Verkaufs der vom BF bezeichneten "Rindervierteln und -hälften" als Urprodukt konnte aus den angeführten Gründen nicht Platz greifen und war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die getroffene Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Beitragsnachverrechnung, Neuberechnung,
Urprodukt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L510.2015357.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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