Entscheidungsdatum
06.11.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2105661-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 09.09.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121644355, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie (EBP) 2011 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als bei der Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2011 die Berechnung der zu verhängenden Flächensanktion unter Berücksichtigung von Art. 19a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 zu erfolgen hat.
Die AMA wird angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.
Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 28.03.2011 XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen.
2. Der BF war im Antragsjahr 2011 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ) und die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX sowie Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ). In den jeweiligen MFA wurden für das Antragsjahr 2011 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 20,72 ha, für die XXXX mit einem Ausmaß von 32,51 ha und für die XXXX mit einem Ausmaß von 108,03 ha beantragt.
3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115889136, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 55,85 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Infolge einer Änderung der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche, ohne Änderung bei der Gesamtzahl und des Wertes der Zahlungsansprüche, wurde dem BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.04.2012, AZ II/7-EBP/11-117098225, für das Antragsjahr 2011 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
5. Am 01.08.2012 fand auf der XXXX in Anwesenheit des Obmanns der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 108,03 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 97,89 ha festgestellt. Der anwesende Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft gab eine Stellungnahme zur Futterflächenbeantragung ab.
Das Ergebnis der auf der XXXX durchgeführten VOK wurde der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 06.08.2012, AZ GB I/TPD/117790646, zum Parteiengehör übermittelt.
6. Das Ergebnis der VOK auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 11.10.2012, AZ II/7-EBP/11-117899251, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt, zumal Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden seien.
7. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2011 auf der XXXX wurde vom BF als Bewirtschafter dieser Alm am 04.12.2012 auf 19,60 ha korrigiert.
8. In einer vom Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft im Namen der Auftreiber auf diese Alm abgegebene Stellungnahme vom 24.08.2013 wird ausgeführt, dass die Futterflächenangaben stets an neue, zur Verfügung stehende technische Hilfsmittel angepasst worden wären. Auch habe man sich mit größter Sorgfalt regelmäßig mit der Richtigkeit der Futterflächenangaben auseinandergesetzt; dies sei aus den entsprechenden unterschiedlichen Flächenangaben ersichtlich.
9. Am 19.09.2013 fand auf der XXXX und der XXXX in Anwesenheit des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 auf der XXXX statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 19,60 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 17,65 ha und auf der XXXX statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 32,51 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 19,88 ha festgestellt.
Die Ergebnisse dieser VOK wurden dem BF als Bewirtschafter dieser Almen mit Schreiben vom 31.10.2013, AZ GB I/TPD/120315423, zum Parteiengehör übermittelt. In seiner Stellungnahme vom 25.11.2013 führte der BF hinsichtlich der XXXX aus, er habe sich bei der Beantragung der Futterfläche auf das Ergebnis einer im Jahr 2006 auf dieser Alm vorgenommen VOK, bei welcher eine Futterfläche mit einem Ausmaß von 28,66 ha festgestellt worden sei, gestützt. Darüber hinaus habe die Referenzflächenfeststellung der AMA im Jahr 2013 eine Fläche mit einem Ausmaß von 32,18 ha ergeben. Zudem habe im Sommer 2013 in XXXX eine starke Trockenheit geherrscht. Durch den späten Zeitpunkt der VOK im September 2013 sei kein realistisches Bild der Futterfläche dargestellt worden.
10. Der gegen den Bescheid der AMA vom 11.10.2012, AZ II/7-EBP/11-117899251, erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Weiteren: BMLFUW) vom 23.10.2013, AZ BMLFUW-LE.4.1.10/1399-I/7/2013, keine Folge gegeben.
11. Die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120844133, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
12. Am 06.06.2014 langte bei der AMA eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer XXXX gemäß Task Force Almen hinsichtlich des Antragsjahres 2011 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer
XXXX hinsichtlich der XXXX für das Antragsjahr 2011, dass die Bewirtschafterin dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für die Landwirtin noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.
13. Nunmehr auch die Ergebnisse der VOK auf der XXXX und der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121644355, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP 2011 abgewiesen und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert, zumal Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden wären. Hinsichtlich der auf der XXXX festgestellten Abweichungen sei eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt.
Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen den Bescheid wurde ausgeschlossen.
14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.09.2014 eine Beschwerde. Der BF beantragt darin:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,
3. den Ausspruch, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufgeschoben ist,
4. die Alm-Referenzfläche festzustellen.
Begründend führte der BF im Wesentlichsten aus, die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Frühere VOK seien nicht berücksichtigt worden. Er habe auf das Ergebnis der amtlichen Feststellung vertrauen dürfen. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.
Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der BF billigerwiese nicht habe erkennen können. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, da sie nun zu anderen Ergebnissen gelange als bei früheren Kontrollen. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien. Auch liege ein Irrtum der Behörde - ausgelöst durch eine Änderung des Messsystems - vor.
Die verfügte Sanktion stelle zudem eine unangemessen hohe und damit gleichheitswidrige Strafe dar.
Außerdem hätte die Behörde in einem der Entscheidung über die EBP vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus auf der Grundlage der sorgfältig erstellten Antragsunterlagen erheben müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei der angefochtene Bescheid aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens materiell rechtswidrig.
15. Am 15.09.2014 langte bei der AMA eine schlagbezogene Bestätigung der Landwirtschaftskammer XXXX gemäß Task Force Almen hinsichtlich der XXXX für das Antragsjahr 2011 ein. Darin wird u.a. ausgeführt, dass die Verwaltungskontrolle (reine Bildschirmdigitalisierung) der AMA im Herbst/Winter 2013 eine Futterfläche mit einem Ausmaß von 32,18 ha ergeben habe. Diese sei fast ident mit der im Antragsjahr 2011 beantragten Futterfläche mit einem Ausmaß von 32,32 ha, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass die Digitalisierung für den MFA 2011 korrekt und die festgestellten Abweichungen nicht erkennbar gewesen seien.
16. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 10.04.2015 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.03.2011 einen MFA für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die XXXX und die XXXX sowie Auftreiber auf die XXXX . In den jeweiligen MFA wurden für das Antragsjahr 2011 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 20,72 ha, für die XXXX mit einem Ausmaß von 32,51 ha und für die XXXX mit einem Ausmaß von 108,03ha beantragt.
1.2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115889136, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 55,85 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
1.3. Am 01.08.2012 fand auf der XXXX in Anwesenheit des Obmanns der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 108,03 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 97,89 ha festgestellt. Das Ergebnis der auf der XXXX durchgeführten VOK wurde der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 06.08.2012, AZ GB I/TPD/117790646, zum Parteiengehör übermittelt.
1.4. Das Ergebnis der VOK auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 11.10.2012, AZ II/7-EBP/11-117899251, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt, zumal bei der durchgeführten VOK Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von 0,25 ha festgestellt wurden.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des BMLFUW vom 23.10.2013, AZ BMLFUW-LE.4.1.10/1399-I/7/2013, keine Folge gegeben.
1.5. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2011 auf der XXXX wurde vom BF als Bewirtschafter dieser Alm am 04.12.2012 auf 19,60 ha korrigiert.
1.6. In einer vom Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft im Namen der Auftreiber auf diese Alm abgegebene Stellungnahme vom 24.08.2013 wird ausgeführt, dass die Futterflächenangaben stets an neue, zur Verfügung stehende technische Hilfsmittel angepasst worden seien. Auch habe man sich mit größter Sorgfalt regelmäßig mit der Richtigkeit der Futterflächenangaben auseinandergesetzt; dies sei aus den entsprechenden unterschiedlichen Flächenangaben ersichtlich.
1.7. Am 19.09.2013 fand auf der XXXX und der XXXX in Anwesenheit des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 auf der XXXX statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 19,60 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 17,65 ha und auf der XXXX statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 32,51 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 19,88 ha festgestellt.
Die Ergebnisse dieser VOK wurden dem BF als Bewirtschafter dieser Almen mit Schreiben vom 31.10.2013, AZ GB I/TPD/120315423, zum Parteiengehör übermittelt. In seiner Stellungnahme vom 25.11.2013 führte der BF hinsichtlich der XXXX aus, er habe sich bei der Beantragung der Futterfläche auf das Ergebnis einer im Jahr 2006 auf dieser Alm vorgenommen VOK, bei welcher eine Futterfläche mit einem Ausmaß von 28,66 ha festgestellt worden sei, gestützt. Darüber hinaus habe die Referenzflächenfeststellung der AMA im Jahr 2013 eine Fläche mit einem Ausmaß von 32,18 ha ergeben. Zudem habe im Sommer 2013 in XXXX eine starke Trockenheit geherrscht; durch den späten Zeitpunkt der VOK im September 2013 habe die AMA die relevante Almfutterfläche als zu klein festgestellt.
1.8. Die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120844133, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
1.9. Nunmehr auch die Ergebnisse der VOK auf der XXXX und der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121644355, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP 2011 abgewiesen und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.
Dabei wurde von 92,37 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 76,75 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 54,73 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 61,92 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 39,90 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 14,58 ha, zumal für die auf der XXXX festgestellten Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von 0,25 ha keine Sanktion verhängt wurde. Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche von 61,92 ha bedeuten 14,58 ha eine Abweichung von etwas mehr als 23,55 % und damit mehr als 20 %. Daher wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt und dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 keine EBP gewährt.
2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Drei VOK haben eine Reduktion der dem BF zustehenden Almfutterfläche ergeben. Die Ergebnisse der VOK blieben letztlich unbestritten, zumal diesbezüglich kein substanziiertes bzw. schlagbezogenes Vorbringen des BF erfolgte. Auch das Bundesverwaltungsgericht vermag keinen Grund zu erkennen, warum diese Ergebnisse nicht rechtskonform sein sollten, sodass daher von der Richtigkeit der Ergebnisse dieser VOK und der sich daraus ergebenden rückwirkend ermittelten Futterflächen auch für das relevante Antragsjahr 2011 ausgegangen wird.
Die Kontrollberichte zu VOK stammen von Kontrollorganen der AMA, die über eine fundierte Ausbildung verfügen und aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung jedenfalls in der Lage sind, entsprechende Kontrollberichte, die Gutachtensqualität aufweisen, zu erstellen. Jeder Kontrollbericht von AMA-Kontrollorganen kann für sich in Anspruch nehmen, dass er selbst so gestaltet ist, dass darauf aufbauend auch das Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren betreffend die Gewährung einer EBP zu einer Entscheidung kommen kann, ohne selbst ein entsprechendes Gutachten einholen zu müssen.
Dies trifft nach Auffassung des zur Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit berufenen Richters des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf die gegenständlichen Kontrollberichte zu.
Zu der vom BF vorgelegten LWK-Bestätigung hinsichtlich der XXXX ist auszuführen, dass das erkennende Gericht angesichts der großen Flächenabweichung von knapp über 63 % der ermittelten Fläche zu der Auffassung gelangt, dass dem BF die falsche Beantragung der Almfutterfläche auf der XXXX hätte bewusst sein müssen.
Weiters kann sich der BF hinsichtlich der XXXX nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch nicht auf ein Vertrauen seinerseits auf das bei der VOK 2006 auf der XXXX festgestellte Futterflächenausmaß (28,66 ha) berufen, da eine kontinuierliche Beantragung der Futterfläche (mit dem bei der VOK 2006 festgestellten Ausmaß) bis zum gegenständlichen Antragsjahr nicht vorliegt, zumal vom BF sowohl im MFA 2010 als auch im MFA 2011 ein höheres Futterflächenausmaß (32,32 ha bzw. 32,51 ha) beantragt wurde.
Der BF konnte das erkennende Gericht jedoch durch das - in seinem Namen vom Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft erstattete - einer § 8i MOG-Erklärung entsprechende Vorbringen zur Futterflächenermittlung davon überzeugen, dass er von der sorgfältigen Beantragung unter Heranziehung aktueller technischer Hilfsmittel der Futterfläche der XXXX durch deren Bewirtschafterin hat ausgehen können und ihn daher an einer falschen Beantragung der Futterfläche dieser Alm kein Verschulden trifft.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Rechtsgrundlagen:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts Anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
[...]"
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
-
ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
-
liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48), geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2016/1393 der Kommission vom 04.05.2016, lautet auszugsweise:
"Artikel 19a
Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
(...)"
§ 14 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, lautet:
"Feststellungsbescheid
§ 14. Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden."
§§ 8i Abs. 1 und 19 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgFd BGBl. I Nr. 89/2015 lauten:
"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen
§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."
"Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung
§19 [...]
(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
3.2.1. In der gegenständlichen Angelegenheit wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 20 % der ermittelten Fläche festgestellt. Daher ist gemäß Art. 58 VO (EG) 1122/2009 eine Flächensanktion zu verhängen, wobei sich die Höhe dieser Flächensanktion an Art. 19a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu orientieren hat und damit das 1,5fache der festgestellten Differenz (23,55 %) und damit 35,33 % beträgt.
Mit der VO (EU) 2016/1393 wurden die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert; vgl. Art. 19a VO (EU) 640/2014.
Gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 gelten bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend.
Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis - die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.
3.2.2. Gemäß Art. 73 der VO (EG) 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069). Der Beschwerdeführer hat nach Auffassung des erkennenden Gerichtes hinsichtlich der beantragten Flächen der XXXX und der XXXX dazu keine zu berücksichtigenden Ausführungen getätigt oder konkrete Nachweise vorgelegt.
Hinsichtlich der auf der XXXX festgestellten Abweichungen wurde vom Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft im Namen des BF zur Futterflächenermittlung eine Stellungnahme abgegeben, aus welcher abzuleiten ist, dass der BF aufgrund der vom Obmann konkret ergriffenen Maßnahmen bei der Beantragung der Futterfläche der XXXX auf deren Richtigkeit habe vertrauen können. Dadurch ist auch für das erkennende Gericht belegt, dass für den BF im Sinne des § 8i MOG iVm Art. 73 VO (EG) 1122/2009 keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit der Bewirtschafterin der XXXX zweifeln lassen hätten können. Da gemäß dem Wortlaut der Bestimmung nicht erforderlich ist, dass der Nachweis oder die Behauptung dieser Voraussetzungen in einer bestimmen Form zu erfolgen hat, ist ein entsprechendes Vorbringen genauso zu werten wie eine auf einem entsprechenden Formular gemachte Erklärung. Die von der AMA im angefochtenen Bescheid erfolgte Richtigstellung ohne Sanktion hinsichtlich der auf der XXXX festgestellten Flächenabweichungen erfolgte somit zu Recht.
3.2.3. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers.
Die AMA war - ausgehend von der Feststellung einer geringeren Almfutterfläche auf der XXXX , der XXXX und der XXXX als von deren Bewirtschaftern beantragt wurde - nach Art. 80 der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).
Die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen sind, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände die Ergebnisse der durchgeführten VOK von der AMA nicht hätten verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen VOK nicht ersetzen (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111). Auch der allgemeine Hinweis auf allfällige frühere amtliche Feststellungen ohne konkreten Hinweis, warum die Ergebnisse der vorgenommenen Kontrollen falsch sein sollten, vermag daran nichts zu ändern (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111).
3.2.4. Es ist weiters darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 der VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 vor, da diese bei früheren Prüfungen zu anderen, höheren Flächenfeststellungen gelangt sei und er sich daran orientiert habe. Gegenständlich liegt jedoch aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre der Antragsteller fallen.
Es wird auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es nicht zweifelhaft ist, dass sich Almflächen (etwa betreffend die Überschirmung) verändern können und es Sache des jeweiligen Antragstellers ist, diesen Veränderungen im Rahmen einer korrekten Antragstellung Rechnung zu tragen (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0236).
3.2.5. Die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit vor, trifft nicht zu:
Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").
Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10%-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der VOK auf der XXXX , der XXXX und der XXXX beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Almen vor Ort. Ein Irrtum der Behörde ist darin nicht erkennbar.
3.2.6. Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.04.2011, 2007/17/0035, EuGH vom 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, EuGH vom 06.07.2000, Rs C-356/97 Molereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH vom 11. 07. 2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH vom 11.03.2008, Rs C-420/06 Jager).
3.2.7. Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG vom 21.05.2014, GZ W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht; vgl. aus der jüngsten Vergangenheit VwGH vom 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH vom 25.04.1996, 95/07/0216.
Hinsichtlich der gesetzlichen Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden könnte naheliegender Weise an erster Stelle auf § 14 INVEKOS-CC-Verordnung 2010 verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.05.2011, 2011/17/0007 zu verweisen. In diesem Erkenntnis kam der VwGH im Wesentlichen zu dem Schluss, dass die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des VwGH zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann.
Eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für den Beschwerdeführer nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich. Die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch den Beschwerdeführer im Sinn der Rechtsprechung des VwGH ist auch zumutbar, vgl. zu diesem Kriterium aus der jüngsten Vergangenheit m.w.N. etwa VwGH vom 14.10.2013, 2013/12/0042. Ein derartiger Feststellungsbescheid könnte darüber hinaus nicht im gerichtlichen Verfahren erlassen werden, da das Gericht nur auf Grundlage des vom Bescheid umfassten Verfahrensgegenstandes entscheiden kann.
3.2.8. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2105661.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019