TE Bvwg Beschluss 2018/11/7 W138 2131320-3

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Veröffentlicht am 07.11.2018
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Entscheidungsdatum

07.11.2018

Norm

AVG §69 Abs1 Z1
AVG §69 Abs2
AVG §69 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VermG §3 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W138 2131320-3/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von XXXX vom 25.05.2018 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Korneuburg vom 26.04.2018, GFN:

189/2016/11 mit welchem insbesondere der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Vermessungsamtes Hollabrunn vom 01.08.1996, GZ: A-80/96, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren abgewiesen wurde, den Beschluss:

A)

Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid des Vermessungsamtes Korneuburg vom 26.04.2018, GFN: 189/2016/11 bezüglich des Ausspruches über den Antrag auf Wiederaufnahme behoben.

Der ursprüngliche Antrag auf Wiederaufnahme vom 27.01.2016 bezüglich des mit Bescheid des Vermessungsamtes Hollabrunn vom 01.08.1996, GZ: A-80/96 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 27.01.2016 beantrage die Beschwerdeführerin gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens, welches mit Bescheid des damals zuständigen Vermessungsamtes Hollabrunn vom 01.08.1996, GZ A-80/96 abgeschlossen wurde, weil die Zustimmungserklärung der Voreigentümerin der Beschwerdeführerin erschlichen worden sei. Das Verfahren könne nur in Irreführungsabsicht eingeleitet worden sein, weil kein vernünftiger Grund erkennbar wäre, warum die Voreigentümerin der Beschwerdeführerin einer Grenzänderung zugestimmt haben sollte, die für sie gravierend sei, weil sie den Innenhof der Liegenschaft betreffe.

Das Vermessungsamt Korneuburg erließ am 17.03.2016, zur GZ 189/2016/11 einen Bescheid, wogegen sich die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14.04.2016 beschwerte.

Das BVwG hob den Bescheid daraufhin mit Beschluss vom 08.08.2016, GZ W138 2131320-1/2E auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück, da die Behörde unter anderem den Antrag auf Wiederaufnahme nicht erledigt habe.

Daraufhin wurde mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Vermessungsamtes Korneuburg vom 26.04.2018, GFN: 189/2016/11, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 27.01.2016 abgewiesen. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens laut § 69 Abs. 3 AVG nur innerhalb des Ablaufs von 3 Jahren ab Erlassung des Bescheides gestellt werden könne. Nach Ablauf von 3 Jahren könne eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen nur stattfinden, wenn der Bescheid durch Fälschung, falsche Zeugnisse oder andere gerichtlich strafbare Handlungen herbeigeführt worden oder erschlichen worden sei. Eine Erschleichung der Unterschrift, vorsätzliche Täuschung oder sonstige einschlägige Strafhandlung sei weder aus den Akten noch aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ersichtlich bzw. beweisbar.

Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 25.05.2018 Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die tatsächlich vorgenommene - und rechtlich unzulässige - Grenzänderung im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG "sonst wie erschlichen" worden sei, sodass ein von Amts wegen wahrzunehmender Wiederaufnahmegrund vorliege. Bei vernünftiger Betrachtungsweise könne niemand annehmen, dass ein Grundstückseigentümer zustimme, eine offensichtlich in der Natur erkennbare Grenzziehung so zu verändern, dass seine Feuermauer dadurch Eigentum des Nachbarn werde. Hier gebe es nur die Erklärung, dass die Vertrauensseligkeit bzw. Unerfahrenheit von Hermine B XXXX zu ihrem Nachteil ausgenützt worden sei.

Da dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme vom 21.01.2016 nicht zu entnehmen war, ob dieser rechtzeitig gestellt wurde, wurde der Beschwerdeführerin am 12.10.2018 ein Mängelbehebungsauftrag erteilt. Der Beschwerdeführerin wurde dabei aufgetragen anzugeben und glaubhaft zu machen, wann sie erstmals vom Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes erfahren habe bzw. an welchem Tag der in Rechtskraft erwachsene Bescheid ihr bzw. ihrer Rechtsvorgängerin gegenüber erlassen worden sei.

Die Beschwerdeführerin führte daraufhin mit Schreiben vom 25.10.2018 aus, dass sie zur Rechtzeitigkeit nur angeben könne, dass sie den Antrag unmittelbar, nachdem sie von den geschilderten Ungereimtheiten erfahren habe, beim Vermessungsamt eingebracht habe, also sicher innerhalb der 14 Tage ab Kenntnis. Zur Glaubhaftmachung könne sie sich nur auf ihre eigene Einvernahme berufen. Zur Zustellung des betroffenen Bescheides könne sie keine Angaben machen. Das müsse sich aus dem Akt des Vermessungsamtes ergeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Bescheid des Vermessungsamtes Hollabrunn vom 01.08.1996, GZ: A-80/96, wurden die Grundstücke 21, 22 und 23 in der Katastralgemeinde D XXXX vom Grundsteuerkataster in den rechtsverbindlichen Grenzkataster umgewandelt. Dem Antrag auf Umwandlung war ein Plan des IKV Dipl.-Ing. G XXXX angeschlossen (Plan vom 10.05.1996, GZ 13592).

Der vorgenannte Bescheid wurde der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin Frau Hermine B XXXX am 05.08.1996 rechtwirksam zugestellt. (Rückschein)

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb der Frist kein Rechtsmittel erhoben, weshalb der Bescheid in Rechtskraft erwuchs. (Akt der belangten Behörde)

Mit Schriftsatz vom 21.01.2016 beantragte die Beschwerdeführerin rund 20 Jahre nach Erlassung des Bescheides die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG.

Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Vermessungsamtes Korneuburg vom 26.04.2018, GFN: 189/2016/11 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen. (Akt der belangten Behörde)

Mit Schreiben vom 25.05.2018 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die tatsächlich vorgenommene - und rechtlich unzulässige - Grenzänderung im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG "sonst wie erschlichen" worden sei, sodass ein von Amts wegen wahrzunehmender Wiederaufnahmegrund vorliege. (Akt der belangten Behörde)

Der Beschwerdeführerin wurde daraufhin am 12.10.2018 ein Mängelbehebungsauftrag erteilt, da ihrem Antrag auf Wiederaufnahme vom 21.01.2016 nicht zu entnehmen war, ob dieser rechtzeitig gestellt wurde. (Mängelbehebungsauftrag)

Mit Schreiben vom 25.10.2018 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie zur Rechtzeitigkeit nur angeben könne, dass sie den Antrag unmittelbar, nachdem sie von den geschilderten Ungereimtheiten erfahren habe, beim Vermessungsamt eingebracht habe, also sicher innerhalb der 14 Tage ab Kenntnis. Zur Glaubhaftmachung könne sie sich nur auf ihre eigene Einvernahme berufen. Zur Zustellung des betroffenen Bescheides könne sie keine Angaben machen. Das müsse sich aus dem Akt des Vermessungsamtes ergeben. (Schreiben der Beschwerdeführerin vom 25.10.2018)

1. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 69 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In gegenständlichen Fall ist im Vermessungsgesetz die Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich daher aus Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG.

Zu A):

§ 69 Abs. 1 bis Abs. 4 AVG (Wiederaufnahme des Verfahrens) lauten:

(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens binnen 2 Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes eingebracht habe. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin jedoch, dass § 69 Abs. 2 AVG zusätzlich zur zweiwöchigen "subjektiven" Frist anordnet, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur innerhalb der "objektiven" Frist von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides gestellt werden kann.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme vom 27.01.2016 richtet sich gegen den rechtskräftigen Bescheid des Vermessungsamtes Hollabrunn vom 01.08.1996, GZ: A-80/96. Da der Antrag auf Wiederaufnahme daher circa 20 Jahre nach Erlassung des Bescheides gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin gestellt wurde, ist die objektive drei Jahres Frist weit überschritten. Im Schreiben vom 25.10.2018 verweist die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf, dass der Antrag von Beginn an auf § 69 Abs. 1 Z 1 AVG gestützt war.

Nach Ablauf der dreijährigen Frist kann nur die Behörde den Antrag zum Anlass einer amtswegigen Wiederaufnahme nehmen. Dies hat die Behörde gegenständlich aber gerade nicht getan, sondern über den Parteiantrag vom 27.01.2016 abgesprochen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die amtswegige Erlassung eines Bescheides über eine Wiederaufnahme im Ermessen der Behörde steht, die Parteien haben keinen Rechtsanspruch darauf (VwGH 21.09.2007, 2006/05/0273). Durch die Weigerung der Behörde, die Wiederaufnahme von Amts wegen anzuordnen, kann nach der Jud des VwGH die Partei des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nicht in ihren Rechten oder rechtlich geschützten Interessen verletzt sein (VwGH n26.09.1984, 02/09/0165).

Da der Parteiantrag auf Wiederaufnahme vom 27.01.2016 mangels Einhaltung der objektiven Antragsfrist verfristet ist, ist spruchgemäß zu beschließen.

Überdies muss der Antrag auf Wiederaufnahme alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, dh der Einhaltung der subjektiven und objektiven Frist maßgeblichen Angaben enthalten. Da dem Antrag nicht zu entnehmen war, ob dieser rechtzeitig gestellt wurde, wurde der Beschwerdeführerin mit Mängelbehebungsauftrag vom 12.10.2018 aufgetragen anzugeben und glaubhaft zu machen, wann sie erstmals vom Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes erfahren habe bzw. an welchen Tag der in Rechtskraft erwachsene Bescheid ihr bzw. ihrer Rechtsvorgängerin gegenüber erlassen wurde. Gemäß § 69 Abs. 2 AVG sind die Umstände aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen, was bedeutet, dass dieser die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmebegehrens trägt. Die Beschwerdeführerin hätte mit dem Antrag bzw. aufgrund des Mängelbehebungsauftrages den Nachweis zu erbringen gehabt, dass die gesetzlich vorgegebenen Fristen eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hätte die Beschwerdeführerin den Zeitpunkt, an dem sie Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt hat, mit Datum oder sonst genau angeben gehabt, sowie dartun müssen, an welchem Tag der in Rechtskraft erwachsene Bescheid ihr bzw. ihrer Rechtsvorgängerin gegenüber erlassen wurde. Die bloße Behauptung der Beschwerdeführerin den Antrag unmittelbar, nach Kenntnis der geschilderten Ungereimtheiten, also sicher innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnis gestellt zu haben, vermag dem Erfordernis der datumsmäßigen oder sonst genaueren Bezeichnung des Zeitpunktes der Kenntnisnahme nicht zu entsprechen. Auch konnte die Beschwerdeführerin nicht angeben bzw. durch einen Zustellnachweis nachweisen, an welchem Tag ihrer Rechtsvorgängerin der in Rechtskraft erwachsene Bescheid zugegangen ist (VwGH 19.05.1993, 91/13/0099; VwGH 24.09.1997, 97/12/0146). Mit dem lapidaren Verweis auf den Akt des Vermessungsamtes, wurde den Anforderungen des Mängelbehebungsauftrages nicht entsprochen.

Da die Beschwerdeführerin dem Mängelbehebungsauftrag daher nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, war der Antrag auf Wiederaufnahme auch aus diesem Grunde zurückzuweisen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes bestimmt ist -, ungeachtet eines Parteiantrages, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. I Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäische Union (im Folgenden kurz GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, widerspricht. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGG für das Absehen einer mündlichen Verhandlung entsprechen jenen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Dieser hat zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG wiederholt (vgl. u.a. VwGH 19.12.2013, Zl. 2011/03/0160, 23.10.2013, Zl. 2012/03/0002, mwH) erkannt: "Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr. 7.401/04 (HOFBAUER, Österreich 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912 unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist aus dem Akt des Vermessungsaktes ersichtlich und daher im vorliegenden Fall geklärt. Zudem betrifft das gegenständliche Verfahren ausschließlich Rechtsfragen, sodass rechtskonform von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

Über die weiteren Anträge insbesondere auf Berichtigung des Grenzkatasters gemäß § 13 VermG wird gesondert entschieden werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Beweislast, Ermessen, ersatzlose
Behebung, Erschleichen, Frist, Fristablauf, Fristüberschreitung,
Fristversäumung, Glaubhaftmachung, Grenzkataster,
Grenzkatastergrundstück, Grenzverlauf, Grundsteuerkataster,
Irreführung, Mängelbehebung, Nachweismangel, Rechtskraft der
Entscheidung, Rechtzeitigkeit, Umwandlung, Verbesserungsauftrag,
Verfristung, Vermessung, Verspätung, Wiederaufnahmeantrag,
Wiederaufnahmegrund, Zeitpunkt, Zurückweisung, Zustellung,
Zustimmungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W138.2131320.3.00

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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