TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/7 W127 2162911-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.11.2018
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Entscheidungsdatum

07.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W127 2162911-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch das Land Niederösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2017, Zl. 1075285005-150747532, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 06.11.2019 erteilt.

IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist zusammen mit seinem bereits volljährigen Bruder in die Republik Österreich eingereist und hat am 26.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Bei der Erstbefragung am 27.06.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Farsi im Wesentlichen an, er sei im Iran geboren und habe sich nie in Afghanistan aufgehalten. Aufgrund von Problemen mit der iranischen Bevölkerung habe er gemeinsam mit seinem Bruder den Iran verlassen. Seine übrigen Familienangehörigen würden sich noch im Iran aufhalten, in Afghanistan habe er niemanden.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 04.11.2015 wurde dem Bruder des minderjährigen Beschwerdeführers im Bereich Pflege und Erziehung die Obsorge übertragen.

Am 21.03.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein seines gesetzlichen Vertreters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Er gab an, seine Eltern stammten glaublich aus der Provinz Bamyan, warum sie Afghanistan verlassen hätten, wisse er nicht. Hinsichtlich seines Herkunftsstaates Afghanistan habe er keine eigenen Fluchtgründe. Den Iran habe er mit seinem Bruder verlassen, da er von Iranern belästigt, beschimpft und geschlagen worden sei. Seine Familie könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da sie dort niemanden hätten und in Afghanistan auch die Taliban seien.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).

In der Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan keine Verfolgung drohe und den Gründen für seine Ausreise aus dem Iran keine Asylrelevanz zukomme. Bei einer gemeinsamen Rückkehr mit seinem Bruder wäre der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht auf sich alleine gestellt und sein Bruder könnte den Lebensunterhalt bestreiten.

Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in vollem Umfang angefochten. In der Begründung wurde ausgeführt, Zwangsrekrutierung und Entführungen durch verschiedenste Gruppierungen würden in Afghanistan häufig vorkommen und würde der Beschwerdeführer auch aufgrund mangelnder Sozialisierung in Afghanistan in eine ausweglose Lage geraten. Auch eine (drohende) ethnisch-religiöse Diskriminierung als schiitischer Sadat/Hazara sowie die Furcht, als Schiit von extremistischen islamischen Gruppierungen getötet zu werden, sei vom Bundesamt nicht berücksichtigt worden. Die den minderjährigen Beschwerdeführer bedrohende Situation sei in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität. Die belangte Behörde habe die Sicherheitslage in Afghanistan und die spezielle Gefährdung Minderjähriger verkannt.

Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 29.06.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.07.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seiner gesetzlichen Vertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu den aktuellen Feststellungen zur Situation in Afghanistan Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführervertreterin verwies auf die am selben Tage übermittelte Stellungnahme, mit der insbesondere ein Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018, ein Artikel von Friederike Stahlmann im Asylmagazin 03/2017 und ein Referat von Thomas Ruttig vom 12.04.2017 (Notiz Afghanistan - Alltag in Kabul) vorgelegt wurden. Betreffend die Integration des Beschwerdeführers in Österreich wurden Schulbesuchsbestätigungen, Empfehlungsschreiben und Schreiben betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers an den sportlichen und gesellschaftlichen Aktivitäten eines Fußballvereins vorgelegt.

Am 02.08.2018 übermittelte die Beschwerdeführervertreterin eine weitere, mit 01.08.2018 datierte Stellungnahme und ein Schulzeugnis für das Schuljahr 2017/2018. Die Beschwerdeführervertreterin wies darauf hin, dass der minderjährige Beschwerdeführer im Iran geboren und sozialisiert worden sei. Er sei noch nie in Afghanistan gewesen und mit dem dortigen Leben nicht vertraut. Er befinde sich seit drei Jahren in Österreich - dies in einer entscheidenden Phase seines Lebens - und habe sich hier eingelebt und sozialisiert. Seine Verwandten würden im Iran leben, er verfüge über kein soziales Netz in Afghanistan und auch sein Bruder wäre bei einer gemeinsamen Rückkehr nicht in der Lage, ihn adäquat zu unterstützen, da dieser ebenfalls im Iran geboren sei und nie in Afghanistan gelebt habe. Sie würden in Afghanistan als Ausländer gelten und diskriminiert werden. Der EASO-Bericht Country Guidance Afghanistan vom Juni 2018 stelle u.a. fest, dass Kinder ohne soziales Netz für sich selbst sorgen müssten. Diese Kinder seien besonders vulnerabel, würden als Straßenkinder enden, die Müll sammeln, und seien Kriminalität, Menschenhandel und sexuellem Missbrauch ausgesetzt.

Mit Stellungnahme vom 24.09.2018 wies die Beschwerdeführervertreterin darauf hin, dass Kabul nach den mit dem Schreiben übermittelten UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018 keine innerstaatliche Fluchtalternative mehr darstelle. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass Mag. Mahringer die Anerkennung als Gutachter verloren habe, und wurde in diesem Zusammenhang ein "Kommentar zum Gutachten von Mag. Karl Mahringer (2017)" von Thomas Ruttig übermittelt. Darüber hinaus wurde der Stellungnahme - neuerlich - das Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018 beigeschlossen und daran erinnert, dass der zwölfjährige Beschwerdeführer in Afghanistan nicht sozialisiert sei und in eine hoffnungslose Situation geraten würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er ist in das Bundesgebiet eingereist und hat am 26.06.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer ist im Iran geboren, seine Eltern stammen aus der afghanischen Provinz Bamyan. Er hat im Jahr 2015 gemeinsam mit einem volljährigen Bruder den Iran verlassen und ist mit diesem nach Österreich gereist. Die übrigen Verwandten des Beschwerdeführers - insbesondere seine Eltern und seine anderen Geschwister - leben weiterhin im Iran. Der unmündige minderjährige Beschwerdeführer hat sich noch nie in Afghanistan aufgehalten und hat dort auch keine Angehörigen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan Zwangsrekrutierung, Entführung oder sexueller Missbrauch droht. Auch eine sonstige, dem Beschwerdeführer konkret drohende Verfolgung kann nicht festgestellt werden.

Ferner kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Gewalt oder Diskriminierung von erheblicher Intensität droht. Weiters haben sich keine Anhaltpunkte ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Zur allgemeinen Lage in Afghanistan und der Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33,3 Millionen Menschen. Schätzungen zufolge sind 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen können allerdings weiterhin in Konflikten und Tötungen resultierten.

Die schiitische Minderheit der Hazara besiedelt traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert, in der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen. Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern - gelegentlich kommt es dabei aber zu Auseinandersetzungen mit Paschtunen. Ungefähr seit dem Jahr 2016 wurden insbesondere von Taliban und dem IS vermehrt terroristische Angriffe auf schiitische kulturelle und religiöse Einrichtungen bzw. Veranstaltungen verübt, bei denen zahlreiche schiitische Muslime - überwiegend ethnische Hazara - verletzt oder getötet wurden.

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus.

Die afghanische Hauptstadt Kabul ist über den Flughafen gut erreichbar und die dortige Lage ist noch als hinreichend sicher und stabil zu bezeichnen, wenngleich es immer wieder zu Anschlägen mit zahlreichen Opfern kommt. Diese Anschläge ereignen sich hauptsächlich im Nahbereich von staatlichen bzw. ausländischen Einrichtungen oder NGOs. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht in diesem Ausmaß anzunehmen.

Die zentral gelegene Provinz Bamyan, aus der die Familie des Beschwerdeführers stammt, ist über die im Jahr 2016 neu errichtete Straße Kabul-Bamyan zu erreichen und verfügt über einen nationalen Flughafen. Der Großteil der Bevölkerung besteht aus Hazara, gefolgt von Tadschiken, Tataren und Paschtunen. Bamyan wird als relativ friedliche Provinz erachtet; im Zeitraum 01.01.2017 - 30.04.2018 wurden in der Provinz 10 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzuhalten, dass Afghanistan weiterhin ein Land mit hoher Armutsrate und Arbeitslosigkeit ist. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen besteht auch für zurückkehrende Flüchtlinge das Risiko, in die Armut abzurutschen. Sowohl das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme) als auch andere UN-Organisationen arbeiten mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Daneben gibt es eine Kooperation mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Afghanistan im Rahmen des Programms "Assisted Voluntary Return and Reintegration". IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei der Ankunft in Kabul sowie Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerbern Unterstützung nach der Ankunft im Land. In Kabul sowie im Umland sind Unterkünfte grundsätzlich verfügbar, die Mietkosten in der Stadt Kabul sind allerdings höher als in den Vororten oder in anderen Provinzen. Rückkehrer können nach ihrer Ankunft für bis zu zwei Wochen von IOM untergebracht werden.

Die Situation der Kinder in Afghanistan hat sich in den vergangenen Jahren verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Aufgrund von Unsicherheit, konservativen Einstellungen und Armut haben dennoch Millionen schulpflichtiger Kinder keinen Zugang zu Bildung - insbesondere in den südlichen und südwestlichen Provinzen. Teilweise fehlen auch Schulen in der Nähe des Wohnortes. In von den Taliban kontrollierten Gegenden sind gewalttätige Übergriffe auf Schulkinder - insbesondere Mädchen - ein weiterer Hinderungsgrund beim Schulbesuch. Taliban und andere Extremisten bedrohen und greifen auch Lehrer an und setzen Schulen in Brand.

Der gewaltfreie Umgang mit Kindern hat sich in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen können. Körperliche Züchtigung und Übergriffe im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei sind verbreitet. Dauerhafte und durchsetzungsfähige Mechanismen seitens des Bildungsministeriums, das Gewaltpotenzial einzudämmen, gibt es nicht. Gerade in ländlichen Gebieten gehört die Ausübung von Gewalt zu den gebräuchlichen Erziehungsmethoden an Schulen.

Afghanistan hat die Konvention zum Schutze der Kinder ratifiziert. Kinderarbeit ist in Afghanistan somit offiziell verboten. Berichten zufolge arbeiten allerdings mindestens 15% der schulpflichtigen Kinder. Viele Familien sind auf die Einkünfte ihrer Kinder angewiesen, daher ist die konsequente Umsetzung eines Kinderarbeitsverbots schwierig.

Viele Kinder in Afghanistan sind unterernährt. Etwa 10% der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Straßenkinder gehören zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans und sind jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt. Im Jahr 2017 waren 30% aller zivilen Opfer Kinder. Die Hauptursachen sind Kollateralschäden bei Kämpfen am Boden, Sprengfallen und zurückgelassene Kampfmittel.

Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden. Trotz einer internen Regel der Taliban, Kinder nicht zu rekrutieren, kommt es vorliegenden Informationen zufolge dennoch zur Rekrutierung und Indoktrinierung von Kindern. In Gebieten unter der Kontrolle des IS kommt es ebenfalls zu aktiver Rekrutierung von Kindern.

In weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten verschwiegen oder verharmlost. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Mit Inkrafttreten des neuen afghanischen Strafgesetzbuches im Jahr 2018 wurde die Praxis des Bacha Bazi kriminalisiert. Den Tätern drohen bis zu sieben Jahre Haft. Jene, die mehrere Buben unter zwölf Jahren halten, müssen mit lebenslanger Haft rechnen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu seinen Aufenthaltsorten und seinen Familienangehörigen beruhen auf den plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders im Rahmen der jeweiligen Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Einreise und Antragstellung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und dem damit in Einklang stehenden Vorbringen des Beschwerdeführers.

Die Länderfeststellungen beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, das basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Afghanistan gewährleistet.

Ergänzend wurden insbesondere hinsichtlich der Feststellungen zur Wirtschafts- und Versorgungslage neben dem genannten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation auch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "AFGHANISTAN Sozialleistungen für Rückkehrer" vom 01.02.2018 sowie der EASO Bericht "Country Guidance: Afghanistan" vom Juni 2018 herangezogen.

Die Feststellungen zur Situation von Kindern in Afghanistan beruhen auf dem bereits genannten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und dem EASO Bericht "Country Guidance:

Afghanistan" vom Juni 2018.

Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Im Ergebnis ist auch nicht zu erkennen, dass sich seit der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte. Die Lage in Afghanistan stellt sich seit Jahren diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte bzw. Folgeberichte des deutschen Auswärtigen Amtes, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, des European Asylum Support Office und des U.S. Department of State) versichert hat. Auch wenn in den vergangenen Monaten vermehrt Anschläge in der Stadt Kabul stattgefunden haben, so weisen diese keine solche Intensität auf, dass eine Rückkehr nach Kabul generell eine Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt, zumal ein großer Teil der zivilen Opfer auf einzelne "high-profile" Angriffe zurückzuführen ist, die sich nicht in Wohngebieten, sondern insbesondere im Diplomaten- bzw. Regierungsviertel ereignet haben.

Die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers ist den im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ins Verfahren eingebrachten Länderberichten nicht konkret entgegengetreten und hat im Rahmen ihrer Stellungnahmen vom 24.07.2018, 01.08.2018 und 24.09.2018 im Wesentlichen lediglich ergänzend weitere Berichte ins Treffen geführt. Auch die darin enthaltenen Informationen sind allerdings nicht geeignet, die in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan enthaltenen Kernaussagen zu widerlegen, sondern sind überwiegend mit diesen in Einklang zu bringen, wenngleich die Sicherheitslage und die sozioökonomische Lage teilweise schlechter dargestellt wurden.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des UNHCR in den aktuellen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 betreffend eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul ("UNHCR considers that given the current security, human rights and humanitarian situation in Kabul, an IFA/IRA is generally not available in the city.") nicht davon auszugehen ist, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul jedenfalls ausgeschlossen ist, zumal auch die EASO in dem - ebenfalls aktuellen - Bericht "Country Guidance: Afghanistan" vom Juni 2018 für Kabul hinsichtlich einer möglichen ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne von Artikel 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Statusrichtlinie) auf das Vorliegen besonderer persönlicher Umstände abgestellt hat (S. 83) und darüber hinaus insbesondere für alleinstehende leistungsfähige erwachsene Männer ("single able-bodied adult men") von der grundsätzlichen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif ausgegangen ist (S. 30). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in Artikel 8 Abs. 2 der Statusrichtlinie hinsichtlich der für die Prüfung der Situation im Herkunftsstaat des Antragstellers einzuholenden Informationen aus relevanten Quellen gleichermaßen auf Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) wie auch des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) verwiesen wird.

Zu den Feststellungen betreffend die Fluchtgründe des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:

Der minderjährige Beschwerdeführer hat - ebenso wie sein mitgereister Bruder - seine Ausreise und seine Antragstellung sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme durch das Bundesamt mit Problemen im Iran begründet. Der Bruder des Beschwerdeführers hat über Befragen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Fluchtgründe betreffend den Herkunftsstaat Afghanistan sogar ausdrücklich verneint. Im Rahmen der Beschwerde und im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zwar Bedrohungen aufgrund der Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit sowie insbesondere auch im Zusammenhang mit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ins Treffen geführt, eine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung bzw. Bedrohung wurde allerdings nicht substantiiert behauptet, zumal sich der Beschwerdeführer und sein Bruder noch nie in Afghanistan ausgehalten haben und auch deren Eltern Afghanistan schon vor vielen Jahren verlassen haben. Dies gilt auch für das Vorbringen hinsichtlich einer drohenden Zwangsrekrutierung, wobei darauf hinzuweisen ist, dass auch Thomas Ruttig in dem von der Beschwerdeführervertreterin vorgelegten Referat vom 12.04.2017 davon ausgeht, dass ein Großteil der Rekrutierung für alle bewaffneten Kräfte mehrheitlich nicht durch Zwangsrekrutierung passiert (Pkt. 4.9. auf S. 15).

Der Beschwerdeführer hat auch hinsichtlich seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit kein Vorbringen zu bereits erfolgten oder konkret drohenden Diskriminierungen oder Übergriffen erstattet. Eine Bedrohung des Beschwerdeführers, die über die gleichermaßen die anderen Angehörigen seiner Volksgruppe bzw. Religionsgemeinschaft treffenden Unbilligkeiten hinausgeht, wurde daher nicht dargetan.

Auch unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen an die Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Minderjährigen ist somit weder aufgrund des erstatteten Vorbringens noch sonst eine individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers im Verfahren hervorgekommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).

Wie oben ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung darzutun. Eine Prüfung des Zusammenhanges der vorgebrachten Bedrohung mit einem Konventionsgrund erübrigt sich daher und kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Soweit eine drohende Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. zur Religionsgruppe der Schiiten behauptet wurde, ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich aus den Länderfeststellungen zu Afghanistan keine Hinweise für eine Gruppenverfolgung der Hazara bzw. Schiiten ergeben (vgl. auch EASO "Guidance note: Afghanistan" vom Juni 2018, S. 20), vielmehr hat sich deren Situation seit dem Ende der Talibanherrschaft deutlich verbessert, wenngleich es in den letzten Jahren vermehrt zu Anschlägen auf schiitische Einrichtungen und Veranstaltungen gekommen ist. In ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde - teilweise auch nach Einholung länderkundiger Sachverständigengutachten - eine Verfolgung ausschließlich aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara verneint (vgl. Gutachten von Dr. Rasuly vom 15.02.2017, BVwG W119 2142462-1/10E). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in letzter Zeit keine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan judiziert (vgl. etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089-7). Schließlich verwies auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 05.07.2016 (29094/09, A.M. v. the Netherlands) auf die schlechte Situation für die Angehörigen der Hazara in Afghanistan, verneinte jedoch eine automatisch vorliegende Gefahr einer Verletzung des Artikels 3 EMRK bei einer Rückkehr allein auf Grund der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe.

Aus den Länderberichten geht ferner hervor, dass in Afghanistan Zwangsrekrutierungen von Kindern - sowohl seitens der Taliban als auch des IS in von ihnen beherrschten Gebieten möglich sind. Es wird auch von Zwangsrekrutierungen von Kindern bzw. Jugendlichen durch - insbesondere irreguläre - Teile der Regierungsstreitkräfte berichtet. Daraus, aus sonstigen Länderberichten (vgl. etwa Landinfo, Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban, vom 29.06.2017 (BFA Arbeitsübersetzung): "Es sind Fälle von Zwangsrekrutierung dokumentiert, sie bilden allerdings die Ausnahme. Die Rekrutierung durch die Taliban ist nicht durch Zwang, Drohungen und Gewalt gekennzeichnet.") sowie aus dem notorischen Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes ist jedoch nicht abzuleiten, dass jedes Kind oder jeder Jugendliche bei einer Rückkehr - ohne Hinzutreten individueller, gefahrenerhöhender Umstände - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt wäre. Auch in den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, auf die in der Beschwerde verwiesen wurde, wird im Zusammenhang mit Zwangsrekrutierung darauf hingewiesen, dass bei Minderjährigen, die in bestimmten Gebieten leben, je nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz bestehen kann. Von einer Gruppenverfolgung aller Kinder, die den genannten Kategorien unterfallen, ist demzufolge nicht auszugehen.

Dies gilt auch für eine sonstige kinderspezifische Gefährdung des Beschwerdeführers. Bei Kindern mit bestimmten Profilen oder Kindern, die unter bestimmten Bedingungen leben, kann nach den UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016 (vgl. auch UNHCR Eligibility Guidelines vom 30.08.2018) je nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz bestehen. Für das Vorliegen solcher Umstände sind gegenständlich allerdings keine konkreten Hinweise hervorgekommen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert vorgebracht.

Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Da sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter

Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde daher zu Recht abgewiesen.

Zu Spruchpunkt II.:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Artikel 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

§ 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, verwies auf § 57 Fremdengesetz, BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (im Folgenden: FrG) wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 30.06.2005, 2002/20/0205, mwN). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0461).

Unter Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikels 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 17.07.2008, 2007/21/0366). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0461).

Es bedarf im Rahmen einer Einzelfallprüfung einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz - bezogen auf den Einzelfall - nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikels 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, jeweils mit mwN).

Nach einer Amtsrevision hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, darauf hingewiesen, dass weder in den UNHCR-Richtlinien vom April 2016 noch in den dazu ergangenen Anmerkungen vom Dezember 2016 die Rede von einem "gesicherten" Zugang zu den genannten Kriterien ist und völlig offen bleibt, worin ein solcher besteht oder von wem ein solcher erteilt werden könnte. Weiters mag es zutreffen, dass alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt sowie finanzieller Unterstützung in Kabul (anfangs) mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert seien. Jedoch entsprechen die konkret auf die Person des Mitbeteiligten (im entsprechenden VwGH-Verfahren) bezogenen Feststellungen den von UNHCR geforderten "bestimmten Umständen", nach denen es alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität möglich sei, auch ohne Unterstützung durch die Familie in urbaner Umgebung zu leben.

Im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zu seiner persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses seiner Rückverbringung nach Afghanistan:

Die aktuelle Lage in Afghanistan ist unverändert volatil, auch nach Ansicht des EGMR ist die allgemeine Situation allerdings nicht dergestalt, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR Husseini gg. Schweden vom 13.10.2011, Beschwerdenummer 10611/09, Ziffer 84, sowie EGMR A.G.R. gg. die Niederlande, 12.01.2016, 13.442/08; vgl. auch VwGH 23.02.2016, 2015/01/0134). Trotz der als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage ist damit eine Rückkehr nach Afghanistan nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Die Provinz Bamyan, aus der die Eltern des Beschwerdeführers stammen, ist als ausreichend sicher zu bewerten und auch die afghanische Hauptstadt Kabul ist für Normalbürger, die nicht mit Ausländern bzw. Sicherheitskräften zusammenarbeiten, eine hinreichend sichere und über den Flughafen gut erreichbare Stadt. Der Zugang zu Unterkunft und grundlegender Versorgung sowie zu Erwerbsmöglichkeiten ist für alleinstehende, leistungsfähige Männer im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität in ausreichendem Umfang gewährleistet.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich allerdings um einen unmündigen Minderjährigen, der sich noch nie in Afghanistan aufgehalten und im Iran seine grundsätzliche Sozialisierung erfahren hat. Er verfügt in Afghanistan weder über soziale noch familiäre Anknüpfungspunkte. Gegenständlich liegt daher eine besondere Vulnerabilität vor und ist vor diesem Hintergrund auch bei einer gemeinsamen Rückkehr des Beschwerdeführers und seines volljährigen Bruders, der sich ebenfalls noch nie in Afghanistan aufgehalten hat, davon auszugehen, dass er in Afghanistan in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Lage kommen würde (vgl. auch EASO "Country Guidance: Afghanistan" vom Juni 2018, S. 108: "In general, IPA would not be reasonable for children in a family, if the family lacks sufficient financial means or a support network in the respective part of Afghanistan").

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und er darüber hinaus auch einem erhöhten Sicherheitsrisiko ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer würde im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen, eine Verletzung seiner durch Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es war daher spruchgemäß der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt III.:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.) Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt IV.:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden (§ 10 Abs. 2 AsylG 2005).

Da im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung einschließlich Fristsetzung für die freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und § 10 Abs. 2 AsylG 2005 nicht (mehr) vor.

Daher waren die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, individuelle
Verfolgungsgefahr, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz,
Minderjährigkeit, subsidiärer Schutz, vulnerable Personengruppe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W127.2162911.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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