Entscheidungsdatum
07.11.2018Norm
AlVG §38Spruch
W121 2173247-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und KommR Raimund WIDHALM (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXXvom XXXX, GZ:XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangt Behörde) vom XXXX wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Notstandshilfe vom XXXX keine Folge gegeben. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer die Lohnbescheinigung von XXXX nicht vorlege und daher angenommen werde, dass eine Notlage nicht vorliege.
Dagegen richtet sich die zunächst beim BVwG eingebrachte Beschwerde, datiert mit XXXX, die zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet wurde. Das Schriftstück langte mit XXXX bei der belangten Behörde ein. Darin begehrte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Zuerkennung von Notstandshilfe. Die Beschwerde enthielt weder die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides noch Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.
Der Beschwerdeführer wurde sodann mit RSb-Schreiben der belangten Behörde vom XXXX (übernommen am XXXX) ersucht, bis spätestens XXXX den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen und insbesondere darzulegen, wann er den Bescheid vom XXXX erhalten hat.
Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben, in dem er zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde lediglich angab, dass seine schriftliche Beschwerde rechtzeitig erfolgt sei.
Mit Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers, eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX gemäß § 6 AVG iVm § 7 und 14 VwGVG iVm § 56 Abs 2 und § 58 AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurückgewiesen.
Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG und des VwGVG.
Mit Schreiben vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Am XXXX langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie dem Laienrichter XXXX und dem Laienrichter XXXX befragt. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Im Wesentlichen gab der Beschwerdeführer an, sich nicht mehr zu erinnern, wann er den Bescheid vom XXXX erhalten hat und auch nicht zu wissen, ob es richtig sei, dass seine Beschwerde amXXXX eingebracht wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage des Akteninhaltes und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Notstandshilfe vom XXXX keine Folge gegeben.
Dagegen richtet sich die zunächst beim BVwG eingelangte Beschwerde, datiert mit XXXX, die zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet wurde. Das Schriftstück langte mit XXXX bei der belangten Behörde ein.
Mit Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX nicht fristgerecht eingebracht hat, da diese erst am XXXX bei der belangten Behörde einlangte.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus der zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakte des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aufgrund des persönlichen Eindruckes im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Gegen Bescheide des AMS kann binnen vier Wochen nach Zustellung Beschwerde eingebracht werden. Die Frist berechnet sich gemäß § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wie folgt: Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde am XXXX ausgefertigt und sollte dem Beschwerdeführer auch spätestens am 3. Werktag durch die Post zugestellt worden sein. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom XXXX keine Angaben machte, die erforderlich waren, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (der Beschwerdeführer hätte den Tag angeben sollen, an dem er den beschwerderelevanten Bescheid erhalten hatte), wurde er mit nachweislichem Schreiben von Seiten der belangten Behörde vom XXXX im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs aufgefordert, bis zum XXXX der belangten Behörde jenen Tag bekannt zu geben, an dem er den Bescheid erhalten hat. Sollte sich der Beschwerdeführer nicht äußern, sei davon auszugehen, dass seine Beschwerde zurückgewiesen werden müsse.
Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben, in dem er zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde lediglich angab, dass seine schriftliche Beschwerde rechtzeitig erfolgt sei.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den beschwerderelevanten Bescheid vom XXXX, der im Sinne des § 26 Abs 2 ZustellG am XXXX als zugestellt gilt, endete gemäß § 7 Abs 4 VwGVG nach vier Wochen ab Zustellung - im vorliegenden Fall sohin am XXXX.
Da die Beschwerde des Beschwerdeführers erst am XXXX bei der belangten Behörde eingegangen ist, war seine Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
Der erkennende Senat konnte somit von der Feststellung im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht abweichen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Beschwerdegegenstand:
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht
selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß §7 Abs 4 1. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.
Gemäß §32 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 26 Abs 2 Zustellgesetz (ZustG) gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den beschwerderelevanten Bescheid vom XXXX, der im Sinne des § 26 Abs 2 ZustG am XXXX als zugestellt gilt, endete gemäß § 7 Abs 4 VwGVG nach vier Wochen ab Zustellung - im vorliegenden Fall sohin am XXXX. Es ergab sich im gesamten Verfahren kein Anhaltspunkt für eine etwaige Abwesenheit von der Abgabestelle zum Zeitpunkt der Erstellung und Zustellung des Bescheides und wurde eine solche auch zu keinem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer behauptet. Der Beschwerdeführer vermochte auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht darzulegen, wann er den Bescheid erhalten hatte, weshalb von einer Zustellung am XXXX auszugehen ist.
Da die Beschwerde des Beschwerdeführers erst am XXXX bei der belangten Behörde eingegangen ist, war seine Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W121.2173247.2.00Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019