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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde der M J, (geb. 4. April 1954), vertreten durch Dr. Bernhard Gittler, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schwarzenbergplatz 13, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 29. März 1999, Zl. SD 1060/98, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) die am 19. Dezember 1998 zur Post gegebene Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 21. November 1998, Zl. IV-719.489-FrB/98, mit dem die Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, ausgewiesen worden war, als verspätet zurück.
Die Berufungsfrist betrage - darauf sei die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung des genannten Ausweisungsbescheides ausdrücklich hingewiesen worden - zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides. Nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 2. Dezember 1998 und am 3. Dezember 1998 sei dieser Bescheid schließlich beim zuständigen Postamt 1203 hinterlegt worden. Gemäß § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes gelte der Ausweisungsbescheid mit dem ersten Tag der Abholfrist - dies sei der 4. Dezember 1998 gewesen - als zugestellt. Demnach habe die 14-tägige Rechtsmittelfrist am 18. Dezember 1998 geendet.
Die Beschwerdeführerin führe dazu aus, dass sie über die Zustellung des in Rede stehenden Bescheides erst am 4. Dezember durch einen Nachbarn erfahren hätte, der den Hinterlegungszettel "irgendwo auf den Postfächern" gesehen hätte. Sie hätte den Bescheid am 4. Dezember 1998 ohne Hinterlegungszettel beim Postamt behoben. Daraus sei für die Beschwerdeführerin aber nichts zu gewinnen. Abgesehen davon, dass es merkwürdig sei, dass der Beschwerdeführerin zwar von einem Nachbarn mitgeteilt worden sei, dass dieser irgendwo einen Hinterlegungszettel gesehen hätte, der die Beschwerdeführerin beträfe, habe die Beschwerdeführerin den Ausweisungsbescheid laut ihren eigenen Angaben am 4. Dezember 1998 beim Postamt abgeholt. Ein allfälliger Zustellmangel sei damit geheilt und die Zustellung sei mit diesem Tag gültig erfolgt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin habe die zweiwöchige Rechtsmittelfrist somit nicht am 19. Dezember 1998, sondern bereits am 18. Dezember 1998 geendet. Die erst am 19. Dezember 1998 zur Post gegebene Berufung sei als verspätet zurückzuweisen gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin führt unter dem Gesichtspunkt des § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes gegen den angefochtenen Bescheid ins Treffen, sie habe vom Zustellvorgang wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen können. Da sie erst am 4. Dezember 1998 an die Abgabestelle zurückgekehrt sei, sei die Zustellung sohin an dem der Rückkehr folgenden Tag, den 5. Dezember 1998, wirksam geworden. Daran könne der Umstand, dass die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 1998 den Ausweisungsbescheid selbst beim besagten Postamt behoben habe, nichts ändern. Von daher sei die dagegen gerichtete, am 19. Dezember 1998 zur Post gegebene Berufung der Beschwerdeführerin als rechtzeitig anzusehen.
2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdeführerin - wie sie vorbringt - tatsächlich zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Ausweisungsbescheids von der Abgabestelle abwesend war, ist der Beschwerdeführerin doch - wie auch die Beschwerde einräumt - dieser für sie bestimmte Bescheid am 4. Dezember 1998 durch Behebung im besagten Postamt tatsächlich zugekommen, weshalb im Grunde des § 7 des Zustellgesetzes ihr gegenüber die Zustellung dieses Bescheids jedenfalls mit diesem Zeitpunkt als vollzogen gilt und die Frist für die Berufung gegen diesen Bescheid daher - entgegen der Beschwerde - schon am 18. Dezember 1998 endete.
3. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie werde durch den bekämpften Bescheid in ihrem durch Art. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten "Recht auf Rechtmäßigkeit eines Aufenthaltsbeendigungsverfahrens" verletzt, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Wahrnehmung der behaupteten Verletzung des genannten verfassungsmäßig gewährleisteten Rechts als Angelegenheit im Sinn des Art. 133 Z. 1 B-VG der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes entzogen ist.
4. Auf dem Boden des Gesagten ist es somit nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die in Rede stehende, am 19. Dezember 1998 zur Post gegebene, gegen den Erstbescheid gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin als verspätet zurückwies.
5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 2. September 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999180289.X00Im RIS seit
20.11.2000