Entscheidungsdatum
07.11.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2105188-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 10.07.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.06.2014, AZ II/7-EBP/10-121500511, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 14.04.2010 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen 2010 und Flächennutzung 2010 näher konkretisierten Flächen.
2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ), die Alm mit der BNr.
XXXX (im Weiteren: XXXX ) und die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ). Von der Bewirtschafterin der XXXX wurde dabei für das Jahr 2010 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 258,17 ha beantragt. Der Bewirtschafter der XXXX beantragte für das Antragsjahr 2010 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 84, 04 ha und die Antragstellerin der XXXX eine solche mit einem Ausmaß von 163,70 ha. Bei der XXXX wurde jedoch beim Feldstück 3 eine Fläche mit einem Ausmaß von 2,66 ha nach Ende der Meldefrist für beihilfefähige Flächen nachgemeldet.
3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109024153, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 37,72 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Die beantragte Almfutterfläche auf der XXXX wurde von der Bewirtschafterin dieser Alm am 16.05.2013 rückwirkend für das Antragsjahr 2010 von 258,17 ha auf 180,13 ha korrigiert.
5. Auch die Bewirtschafterin der XXXX korrigierte am 09.08.2013 die von ihr im MFA 2010 beantragte Almfutterfläche auf dieser Alm rückwirkend von 163,70 ha auf 149,76 ha. Dabei ist die verspätet nachgereichte beihilfefähige Fläche nicht berücksichtigt.
6. Am 15.07.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 84,04 ha eine solche mit einem Ausmaß von 82,83 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben vom 12.08.2013, AZ GB I/TPD/119750572, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafterin hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
7. Am 03.10.2013 fand auch auf der XXXX eine VOK statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 statt einer beihilfefähigen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 147,1 ha (dabei ist die verspätet gemeldete Almfutterfläche auf Feldstück 3 bereits berücksichtigt) nur eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 144,05 ha festgestellt. Auch dem Bewirtschafter der XXXX wurde das Ergebnis dieser VOK mit Schreiben vom 17.10.2013, AZ GB I/TPD/120007788, zum Parteiengehör übermittelt. Auch dieser Bewirtschafter hat sich zum Kontrollbericht nicht geäußert.
8. Die freiwilligen rückwirkenden Almfutterflächenreduktionen auf der XXXX und der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120450003, dem BF für das Antragsjahr 2010 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.
Dabei wurde von 46,67 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 38,52 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 31,65 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 38,52 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 31,61 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich keine Differenzfläche. Eine Flächensanktion wurde auch nicht verfügt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und damit rechtskräftig.
9. Am 30.01.2014 langte bei der AMA eine sogenannte "Bestätigung gemäß Task Force Almen" betreffend die XXXX im Antragsjahr 2010 ein. Dabei bestätigte die Landwirtschaftskammer Tirol, dass die Bewirtschafterin der XXXX für das Antragsjahr 2010 die Flächen im Rahmen einer, bei der Bezirkslandwirtschaftskammer XXXX erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für die Bewirtschafterin der XXXX noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.
Nunmehr auch die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX und der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.06.2014, AZ II/7-EBP/10-121500511, dem BF für das Antragsjahr 2010 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein weiterer Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Ausgehend von der Bestätigung gemäß Task Force Almen betreffend die XXXX im Antragsjahr 2010 wurde die Flächenabweichung von der AMA auf der XXXX sanktionslos gestellt. Dadurch wurde eine Differenzfläche nicht festgestellt und daher eine Sanktion in dieser Entscheidung auch nicht verfügt.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.07.2014 eine Beschwerde. Der BF beantragt darin:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,
3. den angefochtenen den Bescheid so abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,
4. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
5. eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
6. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfebetrages zuzulassen.
Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei. Die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Ergebnisse früherer Flächenfeststellungen wären nur unzureichend berücksichtigt worden.
Es treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden an einer allfälligen überhöhten Beantragung von Almfutterflächen, da die Beantragung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.
Über- und Untererklärungen wären nur mangelhaft verrechnet worden.
Es liege ein Irrtum der Behörde - ausgelöst durch die Digitalisierung und eine Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit - vor. Allein durch diese Änderung habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten. Ebenso liege ein Behördenirrtum bei der Berechnung von Landschaftselementen vor. Zudem wären Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden.
Die Behörde habe bei ihren VOK vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Ab 2010 habe die Behörde mittels Arbeitsanweisung einen prozentuellen NLN-Faktor eingeführt, mit dem die Nicht-Futterflächen in 10% Schritten zu ermitteln seien. Dadurch seien die Nicht-Futterflächen wesentlich genauer als in den bisherigen VOK erhoben worden. Dies habe dazu geführt, dass deutlich weniger Futterfläche als bei früheren amtlichen Erhebungen festgestellt worden sei.
Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden.
Die Rückzahlungsansprüche und Sanktionen wären zwischenzeitig bereits verjährt.
Die verfügte Sanktion stelle auch eine unangemessen hohe und damit gleichheitswidrige Strafe dar.
11. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2015 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.04.2010 einen MFA für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die XXXX , die XXXX und die XXXX , wobei von der Bewirtschafterin der XXXX ursprünglich eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 258,17 ha, vom Bewirtschafter der XXXX eine solche mit einem Ausmaß von 84, 04 ha und von der Bewirtschafterin der XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 163,70 ha, wobei jedoch eine Fläche mit einem Ausmaß von 2,66 ha nach Ende der Meldefrist für beihilfefähige Flächen nachgemeldet wurde.
1.2. Dem Beschwerdeführer standen für das Antragsjahr 2010 gleichbleibend 46,67 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR XXXX zur Verfügung. Er beantragte auch gleichbleibend beihilfefähige Heimgutflächen mit einem Ausmaß von 6,87 ha.
1.3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109024153, für das Antragsjahr 2010 ursprünglich eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt, wobei ursprünglich von anteiligen Almfutterflächen auf den drei verfahrensrelevanten Almen mit einem Ausmaß von 37,72 ha ausgegangen wurde.
1.4. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2010 auf der XXXX wurde von der Bewirtschafterin dieser Alm am 16.05.2013 rückwirkend für das Antragsjahr 2010 von 258,17 ha auf 180,13 ha korrigiert. Die Almfutterfläche auf der XXXX wurde von deren Bewirtschafterin am 09.08.2013 für das Antragsjahr 2010 von 163,70 ha auf 149,76 ha rückwirkend reduziert. Dabei wurde die verspätet nachgereichte beihilfefähige Fläche jedoch nicht berücksichtigt.
1.5. Auf der XXXX fand am 15.07.2013 eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 84,04 ha eine solche mit einem Ausmaß von 82,83 ha festgestellt. Unter Berücksichtigung von 1,69 von 48,77 vom BF auf die XXXX im Antragsjahr 2010 aufgetriebene RGVE ergibt sich eine anteilige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 2,87 ha und eine durch die VOK festgestellte anteilige Flächenabweichung auf dieser Alm für den BF mit einem Ausmaß von 0,04 ha.
1.6. Auch auf der XXXX fand am 03.10.2013 eine VOK statt, bei der für das Antragsjahr 2010 statt einer rückwirkend reduzierten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 147,1 ha eine solche mit einem Ausmaß von 144,05 ha festgestellt wurde, wobei die verspätet beantragte Almfutterfläche bereits berücksichtigt ist.
1.7. Nur die freiwillig rückwirkenden Reduktionen der Almfutterflächen auf der XXXX und der XXXX berücksichtigend, nicht jedoch die Ergebnisse der VOKs auf der XXXX und der XXXX berücksichtigend, wurde dem BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120450003, für das Antragsjahr 2010 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Diese Rückforderung ist ausschließlich auf die von den Bewirtschaftern der XXXX und der XXXX vorgenommenen Futterflächenreduktionen auf den beiden Almen zurückzuführen.
1.8. In einer Bestätigung gemäß Task Force Almen vom 30.01.2014 betreffend die XXXX im Antragsjahr 2010 bestätigte die Landwirtschaftskammer Tirol, dass die Bewirtschafterin der XXXX für das Antragsjahr 2010 die Flächen im Rahmen einer, bei der Bezirkslandwirtschaftskammer Schwaz erfolgten Digitalisierung nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für die Bewirtschafterin der XXXX noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.
1.9. Nunmehr auch die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX und der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.06.2014, AZ II/7-EBP/10-121500511, dem BF für das Antragsjahr 2010 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein weiterer Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Ausgehend von der Bestätigung gemäß Task Force Almen betreffend die XXXX im Antragsjahr 2010 wurde die Flächenabweichung von der AMA auf der XXXX sanktionslos gestellt. Eine Differenzfläche wurde nicht festgestellt und daher eine Flächensanktion in dieser Entscheidung auch nicht verfügt.
Die Rückforderung in Höhe von EUR XXXX ist ausschließlich auf die bei den VOKs auf der XXXX und der XXXX vermindert festgestellten Almfutterflächen gegenüber der ursprünglich beantragten Almfutterfläche auf der XXXX bzw. der reduzierten Almfutterfläche auf der XXXX zurückzuführen.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Zwei VOKs haben eine Reduktion der dem BF zustehenden Almfutterflächen ergeben. Die Ergebnisse der VOKs blieben letztlich unbestritten, zumal diesbezüglich kein substanziiertes bzw. schlagbezogenes Vorbringen des BF erfolgte. Auch das BVwG vermag keinen Grund zu erkennen, warum diese Ergebnisse nicht rechtskonform sein sollten, sodass daher von der Richtigkeit der Ergebnisse dieser VOKs und der sich daraus ergebenden rückwirkend ermittelten Futterflächen auch für das relevante Antragsjahr 2010 ausgegangen wird.
Die Kontrollberichte zu VOKs stammen von Kontrollorganen der AMA, die über eine fundierte Ausbildung verfügen und aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung jedenfalls in der Lage sind, entsprechende Kontrollberichte, die Gutachtensqualität aufweisen, zu erstellen. Jeder Kontrollbericht von AMA-Kontrollorganen kann für sich in Anspruch nehmen, dass er selbst so gestaltet ist, dass darauf aufbauend auch das BVwG in Beschwerdeverfahren betreffend die Gewährung einer EBP zu einer Entscheidung kommen kann, ohne selbst ein entsprechendes Gutachten einholen zu müssen. Dies trifft auch auf die gegenständlichen Kontrollberichte zu.
Zu der vom BF vorgelegten LWK-Bestätigung hinsichtlich der XXXX ist auszuführen, dass die AMA diese selbst unter Hinweis auf Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1122/2009 als sanktionsfrei berücksichtigt hat. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung schließt sich auch das erkennende Gericht dieser Auffassung an.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Rechtsgrundlagen:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts Anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
[...]
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
[...]"
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
-
ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
-
liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"Artikel 3
Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
3.2.1. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen.
3.2.2. In der gegenständlichen Angelegenheit waren für die Herabsetzung der EBP des BF für das Antragsjahr 2010 und die damit verbundene Rückzahlungsverpflichtung im angefochtenen Bescheid nur die Ergebnisse der VOKs auf der freiwillig rückwirkend reduzierten Almfutterfläche auf der XXXX und der auf der XXXX ausschlagegebend.
Die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen sind, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände die Ergebnisse der durchgeführten VOK von der AMA nicht hätten verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen VOK nicht ersetzen (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111). Auch der allgemeine Hinweis auf allfällige frühere amtliche Feststellungen ohne konkreten Hinweis, warum die Ergebnisse der vorgenommenen Kontrollen falsch sein sollten, vermag daran nichts zu ändern (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111).
3.2.3. Es ist weiters darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 der VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen.
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 vor, da diese bei früheren Prüfungen zu anderen, höheren Flächenfeststellungen gelangt sei und er sich daran orientiert habe. Gegenständlich liegt jedoch aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre der Antragsteller fallen.
Es wird auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es nicht zweifelhaft ist, dass sich Almflächen (etwa betreffend die Überschirmung) verändern können und es Sache des jeweiligen Antragstellers ist, diesen Veränderungen im Rahmen einer korrekten Antragstellung Rechnung zu tragen (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0236).
3.2.4. Gemäß Art. 73 der VO (EG) 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069).
Hinsichtlich der auf der XXXX festgestellten Abweichungen berief sich der Beschwerdeführer auf eine von der Bewirtschafterin der XXXX erstattete Stellungnahme vom 11.11.2013, aus welcher abzuleiten ist, dass der BF aufgrund der von der Bewirtschafterin konkret ergriffenen Maßnahmen bei der Beantragung der Futterfläche der XXXX auf deren Richtigkeit habe vertrauen können. Die Bewirtschafterin dieser Alm hat jedoch aber auch durch die Vorlage einer LWK-Bestätigung, welche bei der AMA am 30.01.2014 einlangte, bestätigt, dass die Almfutterfläche im Antragsjahr 2010 auf der XXXX nicht korrekt beantragt war. Das bedeutet, dass die Bewirtschafterin der XXXX selbst das Ergebnis der VOK vom 03.10.2013 bestätigte.
3.2.5. Da im angefochtenen Bescheid keine Sanktionen verhängt wurden, gehen sämtliche dazu vorgebrachten Beschwerdepunkte diesbezüglich ins Leere, insbesondere auch der Einwand, dass - unter Berücksichtigung eines verfügten Rückzahlungsbetrages in Höhe von EUR XXXX - eine nicht verfügte Sanktion eine unangemessen hohe Strafe darstellen würde.
3.2.6. Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) 1120/2009 und ist soweit nicht zu beanstanden.
3.2.7. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingewandten Verjährung ist auszuführen, dass die vierjährige Verjährungsfrist gemäß Art. 3 VO (EG, Euratom) 2988/95 durch die am 03.10.2013 auf der XXXX bzw. durch die VOK vom auf der 15.07.2013 fand auf der XXXX unterbrochen wurde, sodass Verjährung noch nicht eingetreten sein konnte (vgl. VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198).
3.2.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2105188.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.01.2019