TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/8 W224 2208818-1

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Veröffentlicht am 08.11.2018
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Entscheidungsdatum

08.11.2018

Norm

BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §3 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
FPG §114 Abs1
FPG §114 Abs3
FPG §5
FPG §92 Abs1 Z4
FPG §93 Abs1 Z1
FPG §94 Abs1
FPG §94 Abs5
StGB §105 Abs1
StGB §15
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W224 2208818-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2018, Zl. IFA 820494700+VZ180252505, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2012, AZ 12 04.947-BAT, wurde dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

2. Am 16.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein Konventionsreisepass - gültig bis zum 15.07.2019 - ausgestellt.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.03.2018, rechtskräftig am 26.09.2018, GZ 041 Hv 94/2017t, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und Abs. 3 FPG und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster und siebenter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, von der gemäß § 43a Abs. 3 StGB ein Teil im Ausmaß von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer hat am 12.01.2017 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen abgesondert verfolgten Mittätern die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Tat in Bezug auf mindestens drei Fremde beging, indem er zwecks Koordinierung der Schlepperfahrt mit einem unbekannten Täter alias " XXXX " telefonisch Kontakt aufnahm und diesem mitteilte, dass ein Fahrer unterwegs sei, um die Fremden in Ungarn abzuholen und in weiterer Folge dem " XXXX " die Telefonnummer eines unbekannten Täters alias " XXXX " übermittelte, damit dieser den Kontakt zu weiteren Fahrern herstellen könne, wobei der Schlepperlohn von Ungarn nach Österreich € 1.200,- pro Person betrug und der unbekannte Täter " XXXX " die Fremden beförderte. Das Verbrechen der schweren Nötigung hat sich am 09.02.2017 ereignet.

4. Seitens des BFA erging eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den Beschwerdeführer. Dieser erstattete am 11.04.2018 eine Stellungnahme hierzu.

5. Mit Bescheid des BFA vom 15.10.2018, Zl. IFA 820494700+VZ180252505 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG der Konventionsreisepass entzogen. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen Wien wegen § 114 Abs. 1 und Abs. 3 FPG und §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster und siebenter Fall StGB die Voraussetzungen für die Entziehung des Konventionsreisepasses vorlägen. Denn die Ausstellung eines solchen Dokumentes sei zu versagen, wenn der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 FPG sei ein Konventionsreisepass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Konventionsreisepasses rechtfertigen würden. Es sei bei der Versagung weder auf persönliche noch auf wirtschaftliche Interessen des Betroffenen Rücksicht zu nehmen.

6. Am 30.10.2018 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des BFA Beschwerde und brachte dabei im Wesentlichen vor, er sei vom BFA nicht mündlich einvernommen worden. Denn in einer Einvernahme hätte er geschildert, dass er den Konventionsreisepass benötige, um aus Deutschland Lebensmittel für sein Restaurant zu besorgen und seine in Deutschland lebende Schwester zu besuchen. Im Übrigen sei er nur ein untergeordneter Mittäter gewesen und habe die Schlepperdienste nur vermittelt. Er habe dafür kein Geld bekommen.

7. Mit Schreiben vom 30.10.2018, eingelangt am 05.11.2018, legte das BFA den gegenständlichen Verfahrensakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Ausstellung eines Konventionsreisepasses am 16.07.2014, dem Bescheid des BFA, der Beschwerde gegen diesen, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, Strafregister und die Unterlagen zur Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ 041 Hv 94/2017t, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Das Bundesasylamt erkannte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom Bundesasylamtes vom 21.06.2012, AZ 12 04.947-BAT, den Status eines Asylberechtigten zu.

Dem Beschwerdeführer wurde ein Konventionsreisepass mit der Gültigkeitsdauer vom 16.07.2014 bis zum 15.07.2019 ausgestellt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.03.2018, rechtskräftig am 26.09.2018, GZ 041 Hv 94/2017t, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und Abs. 3 FPG und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster und siebenter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, von der gemäß § 43a Abs. 3 StGB ein Teil im Ausmaß von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer hat am 12.01.2017 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen abgesondert verfolgten Mittätern die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Tat in Bezug auf mindestens drei Fremde beging, indem er zwecks Koordinierung der Schlepperfahrt mit einem unbekannten Täter alias " XXXX " telefonisch Kontakt aufnahm und diesem mitteilte, dass ein Fahrer unterwegs sei, um die Fremden in Ungarn abzuholen und in weiterer Folge dem " XXXX " die Telefonnummer eines unbekannten Täters alias " XXXX " übermittelte, damit dieser den Kontakt zu weiteren Fahrern herstellen könne, wobei der Schlepperlohn von Ungarn nach Österreich € 1.200,- pro Person betrug und der unbekannte Täter " XXXX " die Fremden beförderte. Das Verbrechen der schweren Nötigung hat sich am 09.02.2017 ereignet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.

Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status eines Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. Gemäß Abs. 5 leg. cit. gelten, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt, die § 88 Abs. 4 sowie §§ 98 bis 93 leg. cit..

Gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.

Gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.

Gemäß § 114 Abs. 1 FPG ist jemand, der die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Gemäß § 114 Abs. 3 Z 2 FPG ist, wer die Tat nach Abs. 1 in Bezug auf mindestens drei Fremde begeht, vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung - bzw. der gleich gestellten Entziehung des Konventionsreisepasses - erlaubt (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030; 24.09.2009, 2009/18/0155).

Die Schaffung eines speziell auf Schlepperei abgestellten Versagungstatbestandes im Fremdenpolizeigesetz bedeutet nicht, dass durch den Aufenthalt eines wegen dieses Fehlverhaltens verurteilten Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich nicht gefährdet sein würde. Vielmehr war dem Gesetzgeber des Fremdenpolizeigesetzes daran gelegen, durch die Anführung eines eigenen auf die Schlepperei abgestellten Versagungstatbestandes das besonders große Gefährdungspotential dieses Fehlverhaltens für die innere oder äußere Sicherheit Österreichs hervorzuheben (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030).

Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer nicht seine festgestellte rechtskräftige Verurteilung. Dem Beschwerdeführer liegt somit zur Last, einmal vollendet den Tatbestand der Schlepperei gemäß § 114 Abs. 1 und Abs. 3 FPG verwirklicht zu haben.

Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Die durch Schlepperei bewirkte erhebliche Gefährdung der öffentlichen (inneren) Sicherheit stellt ein von den Strafgerichten zu ahndendes Delikt dar. Durch die Änderung des Fremdenrechts mit der am 01.07.2000 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 34/2000 ist die Höchststrafe für gewerbsmäßige Schlepperei auf fünf Jahre erhöht worden. Daran ist zu erkennen, wie groß das öffentliche Interesse an der Unterbindung des Schlepperunwesens ist.

Die Versagung bzw. Entziehung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bereits einschlägige Tathandlungen, so etwa die tatsächliche Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise von Fremden, diese Gefahr indizierten, noch dazu, wenn diese Tathandlungen durch eine gerichtliche Verurteilung festgestellt sind und sich dieses Fehlverhalten auf eine große Zahl von Personen bezieht und sogar gewerbsmäßig erfolgt ist. Da der Beschwerdeführer den Tatbestand der gerichtlich strafbaren Schlepperei ausführte, dient die Entziehung des Konventionsreisepasses der Verhinderung von weiteren Straftaten dieser Art durch Reisen ins Ausland (vgl. VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084).

Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die erst kurz zurückliegende Tatbegehung - der Beschwerdeführer hat am 12.01.2017 den Tatbestand der Schlepperei erfüllt - kann eine Zukunftsprognose zurzeit keinesfalls zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen und die solcherart vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr iSd § 92 Abs. 1 Z 4 FPG bzw. die dadurch gerechtfertigte Annahme ist auch durch das seitherige Wohlverhalten des Beschwerdeführers nicht entscheidend zu relativieren. Der verstrichene Zeitraum ist jedenfalls noch zu kurz, um nunmehr von einem Wegfall der aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers gerechtfertigten Annahme, dass er das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken, ausgehen zu können (vgl. zB VwGH 24.09.2009, 2009/18/0155 mit einem Zeitraum von fünf Jahren). Es wird noch eines längeren Zeitraumes des Wohlverhaltens bedürfen, um begründet von einem Wegfall der genannten Versagungsgründe ausgehen zu können (vgl. VwGH 16.05.2013, 2012/21/0253 mit einem Zeitraum von acht Jahren sowie VwGH 10.04.2014, 2013/22/0314 mit einem Zeitraum von elf Jahren und acht Monaten).

Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei nur ein untergeordneter Mittäter gewesen und habe die Schlepperdienste nur vermittelt, steht die erfolgte Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien entgegen. Auch, dass er "kein Geld" für seine Leistung erhalten habe, ist nicht maßgeblich, da er durch die Mitwirkung an einer Schleppung - dem Gesetzeswortlaut nach - nicht persönlich bereichert sein muss. An der Verhinderung der Schlepperei besteht ein sehr großes öffentliches Interesse, das die Versagung eines Konventionsreisepasses aus Gründen der öffentlichen Ordnung selbst bei Fehlen von Bereicherungsabsicht rechtfertigt (vgl. VwGH 5.7.2012, 2010/21/0345). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei Schleppereidelikten die Wiederholungsgefahr groß ist, sodass die Gefahr besteht, dass der Konventionsreisepass - auch wenn dies bisher nicht erfolgt sei - zu diesem Zweck missbraucht werden könnte. Dass der Beschwerdeführer, der zum Tatzeitpunkt im Besitz eines Konventionsreisepasses war, diesen tatsächlich für den verpönten Zweck benutzt hat, ist keine Voraussetzung für den Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 4 FPG (VwGH 07.07.2009, 2007/18/0243 sowie VwGH 26.11.2009, 2009/18/0460).

Weiters ist noch darauf hinzuweisen, dass das Argument des Beschwerdeführers, er benötige den Reisepass, um Lebensmittel aus Deutschland zu besorgen und seine Schwester in Deutschland zu besuchen, nicht maßgeblich ist, da bei der Versagung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist (vgl. VwGH 7.7.2009, 2007/18/0243; VwGH 24.6.2010, 2009/21/0084). Der Konventionsreisepass ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme in Österreich nicht erforderlich (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0024).

Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Entzug des Konventionsreisepasses verfügt, sodass die Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 93 Abs. 1 Z 1 iVm § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG abzuweisen war.

2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages - im vorliegenden Fall wurde kein solcher Antrag gestellt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusprechen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 93 Abs. 1 Z 1 iVm § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG.

Schlagworte

Bereicherung, Entziehung, Gefährdung der Sicherheit,
Gefährdungspotenzial, Konventionsreisepass, Missbrauch, Nötigung,
öffentliche Interessen, öffentliche Ordnung, Rechtskraft der
Entscheidung, Reisedokument, Schlepperei, schwere Straftat,
strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen, vorsätzliche Begehung,
Wiederholung, Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W224.2208818.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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