Entscheidungsdatum
08.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W211 2133329-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG 2005 stattgegeben und werden die Spruchpunkte I., II., III., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und wird aufgrund des Antrags von XXXX vom 28.05.2018 die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um zwei weitere Jahre gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 verlängert.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wurde amXXXXdurch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am XXXX durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen.
2. Mit einem ersten Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ebenfalls abgewiesen und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig eine Beschwerde erhoben. Mit Beschluss vom 21.01.2015 zu W168 1426979-1 behob das Bundeverwaltungsgericht den Bescheid und wies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurück.
3. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am XXXX2016 erneut von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
4. Mit Bescheid vom XXXX2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Weiter wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 - 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht.
5. Mit am 19.07.2017 mündlich verkündeten Erkenntnis (schriftlich ausgefertigt am 19.10.2017 zur Zl. W236 2133329-1/13E) wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des Spruchpunktes II. wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts unter Bezugnahme auf die Lage im Herkunftsstaat und die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers begründet.
6. Am 28.05.2018 brachte der Beschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung ein.
7. Daraufhin wurde vom BFA am XXXX2018 eine Einvernahme des Beschwerdeführers "zur Prüfung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somali durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass sich die Umstände für die subsidiäre Schutzzuerkennung mittlerweile geändert hätten. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Familie nicht mehr in Somalia sei; seine Mutter, sein Bruder, seine Frau und die Kinder des Bruders würden in Kenia leben. Sie pflege seit langer Zeit keinen Kontakt zu Personen in Somalia, manche seien geflüchtet, manche verstorben. Weiter wurde der Beschwerdeführer nach seinem Leben in Österreich befragt.
8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in Folge: AsylG 2005), von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V. und [wohl gemeint und in weiterer Folge:] VI.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt ([wohl gemeint und in weiterer Folge:] Spruchpunkt VII.). Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 abgewiesen ([wohl gemeint und in weiterer Folge:] Spruchpunkt VIII.).
Folgende Feststellungen wurden im Wesentlichen dem Bescheid zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer sei volljährig, somalischer Staatsangehöriger, spreche Somali und gehöre den Hawiye, Subclan Sheikhal, Subsubclan XXXX an. Er stamme aus Mogadischu, sei verheiratet und kinderlos. Er leide an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Es könne außerdem keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden.
Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Die Versorgungs- und Dürresituation in Somalia habe sich nachhaltig verbessert. Es sei ein Rückgang an Hunger im Vergleich der Daten der beiden Deyr-Regenzeiten 2016/17 und 2017/18 zu erkennen. Er gehöre einem angesehenen und respektierten Clan an und verfüge in Somalia über ein soziales Netz.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde hinsichtlich der Gründe für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen aus, dass sich die Dürresituation und die Versorgungslage seit Mai 2018 maßgeblich gebessert habe. Weiters habe eine Verbesserung der Sicherheitslage in Mogadischu erkannt werden können. Auch verlange der aktuelle Arbeitsmarkt in Mogadischu nach Menschen ohne Bildung und Arbeitserfahrung und gehöre der Beschwerdeführer als Hawiye einem der angesehensten Clans an. Ferner dürfe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Mogadischu über ein soziales Netz verfüge. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, junger Mann, dem zugemutet werden könne, im Falle der Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; weiter sei ihm durch die Hawiye Clanschutz gegeben. Es werde vermutet, dass der Beschwerdeführer in Somalia sehr wohl Verwandte habe.
In der rechtlichen Beurteilung stützte sich die belangte Behörde darauf, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden (§ 9 Abs. 1 AsylG 2005). Die Lage in Somalia habe sich maßgeblich und nachhaltig geändert.
9. Mit Schriftsatz vom XXXX2018 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des Bescheides und brachte darin im Wesentlichen vor, dass sich eine relevante erkennbare Änderung der Situation in Somalia auf nur fünf tatsächlich aktualisierten Seiten der herangezogenen Länderfeststellungen mitnichten erkennen lassen würden. Die Dürre 2017 sei eine der schlimmsten seit 40 Jahren gewesen. Frei von Feststellungen seien die freien Assoziationen der belangten Behörde in Bezug auf den familiären Anschluss des Beschwerdeführers in Somalia.
10. Mit Schriftsatz vom XXXX2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX2018 eine Strafregisterabfrage durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2017, Zl. W236 2133329-1/10Z (schriftlich ausgefertigt zur Zl. W236 2133329-1/13E am 19.10.2017) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, da die persönliche Situation des Beschwerdeführers ohne jeglichen Familienkontakt in Somalia sowie vor dem Hintergrund einer immer noch volatilen Sicherheitslage sowie einer Versorgungslage, die von der Notwendigkeit einer Aufnahme eines Rückkehrers in den Familienverband ausgeht, für das Vorliegen eines Rückkehrhindernisses spreche.
Angesichts der Tatsache, dass der Arbeitsmarkt in Somalia angespannt bleibe und freie Arbeitsplätze oft über den Clan und die Verwandtschaft vergeben würden, der Beschwerdeführer jedoch über keinerlei Verbindungen mehr in Somalia verfüge, könne nicht mit der notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über die Möglichkeit, sich in Mogadischu eine Existenz aufbauen zu können, verfügen würde. Es werde nicht verkannt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, arbeitsfähigen und gesunden Mann handelt, gleicher Maßen stehe jedoch die angespannte Arbeitsmarktsituation in Mogadischu, dem entgegen. Der Beschwerdeführer habe in Somalia zwar eine Schulbildung genossen, eine Fachausbildung habe er hingegen nicht absolviert. Er weise somit keinerlei Qualifikationen auf, die es ihm erleichtern würden, sich ein sicheres Einkommen zu erwirtschaften.
Durch die schwierige allgemeine Versorgungslage wegen der seit Monaten bestehenden Dürresituation, die in weiten Landesteilen bereits ein sehr ernst zu nehmendes Ausmaß erreicht habe, für Mogadischu bereits als "Stressed (Phase 2)" bezeichnet werde und daher auch die Versorgungslage in Mogadischu einzuschränken vermöge, würde der Beschwerdeführer Gefahr laufen, in eine existenzgefährdende Notlage zu geraten. Im konkreten Fall verfüge der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörigen mehr und sei bereits ausgeführt worden, dass nicht als gesichert anzusehen sei, dass dieser im Falle der Rückkehr - nicht zuletzt aufgrund der Nahrungsmittelknappheit und des mangelnden familiären Netzes - Zugang zu erforderlicher Hilfe oder zum Arbeitsmarkt haben wird. Darüber hinaus gehöre der Heimatbezirk des Beschwerdeführers zu einem Randbezirk Mogadischus, der nach wie vor von terroristischen Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss, gezielte Attentate, Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) massiv betroffen sei und in welchen der Al Shabaab nach wie vor das Eindringen gelingt. Die Sicherheitslage kann für den Heimatbezirk des Beschwerdeführers daher als sehr volatil betrachtet werden. Vor dem Hintergrund all dieser Ausführungen würde der Beschwerdeführer daher Gefahr laufen, in Somalia in eine existenzgefährdende Notlage zu geraten.
Gesamtheitlich betrachtet ergebe sich in dem konkreten Fall des Beschwerdeführers auf Grund mehrerer kumulativer Faktoren (keine familiären Bezugspunkte in Mogadischu oder in anderen Teilen Somalias, Unsicherheit hinsichtlich der humanitären Situation in Form von Nahrungsmittelunsicherheit und Gewährleistung von Lebensgrundlagen) eine Situation, die in Summe die Gewährung subsidiären Schutzes notwendig machen würde.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht dem Beschwerdeführer nicht offen, zumal die prekäre Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia eine solche ebenso wie eine Ansiedlung in Somaliland oder Puntland mangels dortiger familiärer oder sozialer Verwurzelung nicht in Frage erscheinen ließe.
1.2 Das unter 1.1. genannte Erkenntnis ist rechtskräftig.
1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die schwierige Versorgungssituation in Somalia wesentlich und nachhaltig gebessert hat.
1.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer davon wesentlich weniger intensiv betroffen wäre, als mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2017 bzw. 19.10.2017 festgestellt.
1.5. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Somalia über Familienangehörige verfügt.
1.6. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von seinem Clan ausreichende Hilfe zu erwarten hätte.
1.7. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ein leistungsfähiges soziales Netz vorfinden würde.
1.8. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Sicherheitssituation im Heimatbezirk des Beschwerdeführers, XXXX, wesentlich und nachhaltig gebessert hat.
1.9. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich aus sonstigen Gründen die Lage in Somalia dahingehend wesentlich und nachhaltig gebessert hat, sodass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein würde, sich einen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen.
1.10. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ist somit weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten.
1.11. Der Beschwerdeführer stellte am 28.05.2018 einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 liegen weiterhin vor. Es besteht kein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2017 zur Zl. W236 2133329-1/10Z (schriftliche Ausfertigung vom 19.10.2017 zur Zl. W236 2133329-1/13E). Die Feststellungen hinsichtlich der Lage in Somalia und möglichen Änderungen ergeben sich insbesondere aus einem Vergleich der dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2017 bzw. 19.10.2017 und dem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX zugrundeliegenden Länderberichte, nämlich der Länderinformationsblätter (in der Folge: LIB) der Staatendokumentation zu Somalia vom 25.04.2016 (aktualisiert am 27.06.2017, in der Folge LIB 2017) bzw. vom 12.01.2018 (aktualisiert am 03.05.2018, in der Folge LIB 2018).
2.1. zu 1.1. Dass bzw. aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer mit dem näher angeführten Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2017 zur Zl. W236 2133329-1/10Z (schriftliche Ausfertigung vom 19.10.2017 zur Zl. W236 2133329-1/13E).
2.2. zu 1.2. Dass das Erkenntnis, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, rechtskräftig wurde, ergibt sich daraus, dass keine Partei (weder die belangte Behörde, noch der Beschwerdeführer) dagegen ein Rechtsmittel erhoben hat. Das Erkenntnis ist somit für die Parteien bindend.
2.3. zu 1.3. Dass nicht festgestellt werden kann, dass sich die schwierige Versorgungssituation in Somalia wesentlich und nachhaltig gebessert hat, ergibt sich aus einem Vergleich der dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2017 bzw. 19.10.2017 und dem Bescheid der belangten Behörde vomXXXX jeweils zugrundeliegenden Länderberichte wie oben angeführt. Die Länderberichte sind bezüglich der maßgeblichen Punkte im Wesentlichen gleichgeblieben: Im Kapitel "Grundversorgung/Wirtschaft" wird im LIB 2018 neu angeführt:
"Generell hätte Somalia großes wirtschaftliches Potential..." (S. 120). In der Folge wird aber festgehalten, dass dieses Potential die aktuelle Lage nicht reflektiert: "Doch noch gehört Somalia zu den ärmsten Ländern der Erde. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung kann sich nicht ausreichend mit Lebensmitteln und Trinkwasser versorgen (Auswärtiges Amt, Somalia - Wirtschaft, April 2017). Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 01.01.2017; vgl. Auswärtiges Amt, Somalia - Wirtschaft, April 2017). Das Land ist also in hohem Grade von Hilfe abhängig (United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017)." (LIB 2018, S. 120)
Hinsichtlich der Dürresituation wird im LIB 2018 Folgendes ausgeführt:
"Insbesondere ärmere Haushalte haben Probleme, die stark angestiegenen Preise für Grundnahrungsmittel bezahlen zu können; und andererseits können sie durch den Verkauf von Vieh kaum Einkommen erwerben (World Bank, Somalia Economic Update, 18.7.2017). Drei Jahre Dürre haben zu einer humanitären Krise geführt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist von Nahrungsmittelknappheit, von Kindersterblichkeit und Unterernährung betroffen. Rund 60% des Viehbestands wurde vernichtet, wobei die Viehzucht das Haupteinkommen großer Bevölkerungsteile darstellt (UN Human Rights Council, Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, 06.09.2017). Dabei hat die Dürre Auswirkungen auf alle ökonomischen Aktivitäten in Somalia, darunter Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei. Mittlerweile machen sich die wirtschaftlichen Auswirkungen der Dürre auch substantiell im Bundesbudget bemerkbar (UN Security Council, Report of the Secretary-General on Somalia, 05.09.2017). Allerdings ist der Schaden an Leben und Lebensbedingungen - vor allem von Frauen, Kindern und Benachteiligten - enorm (United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017). (...) Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 01.01.2017). Die Versorgungslage ist durch geringe Ernteerträge und Trockenperioden anhaltend schlecht. Aufgrund der schwierigen Sicherheitslage und Einschränkungen durch die Aktivitäten diverser Milizen, ist es für humanitäre Organisationen eine Herausforderung benachteiligte Bevölkerungsteile zu erreichen (Österreichische Botschaft Nairobi, Asylländerbericht Somalia, September 2016).
Zu Beginn des Jahres 2017 hatte sich die humanitäre Lage in Somalia mit alarmierender Geschwindigkeit verschlechtert. Der somalische Präsident hat am 28.02.2017 den nationalen Notstand ausgerufen und um verstärkte Hilfe der internationalen Gemeinschaft gebeten (UN Security Council, Report of the Secretary-General on Somalia, 09.05.2017). Am 02.02.2017 wurde für Somalia eine Alarm-Erklärung hinsichtlich einer bevorstehenden Hungersnot ("pre-famine alert") ausgegeben. Danach wurden humanitäre Aktivitäten weiter hochgefahren (Somalia and Eritrea Monitoring Group, Report of the SEMG on Somalia, 08.11.2017). (...) Die somalische Regierung hat aufgrund der Lage in Zusammenarbeit mit humanitären Kräften die Planung von einer Reaktion auf die Dürre ("drought response") bereits auf die Prävention einer Hungersnot ("famine prevention") umgestellt (UN Human Rights Council, Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, 06.09.2017). Nur die rasche Unterstützung internationaler humanitärer Partner und somalischer Organisationen hat eine Hungersnot verhindert (Somalia and Eritrea Monitoring Group, Report of the SEMG on Somalia, 08.11.2017). (...)
Das Risiko einer Hungersnot besteht jedoch auch weiterhin (Famine Early Warning System Network, Somalia Food Security Outlook Update December 2017, 30.12.2017; vgl. United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017, UN High Commissioner for Refugees, Fact Sheet, Somalia, 1-30 November 2017, 30.11.2017)." (S. 125f.)
Am 03.05.2018 wurde im LIB 2018 eine neue Kurzinformation betreffend "überdurchschnittliche Niederschläge, bessere Versorgungssicherheit prognostiziert" eingefügt, die sich vor allem auf eingetretene Regenfälle und Prognosen hinsichtlich einer Verbesserung der Nahrungsmittelversorgung bezieht: "Nunmehr ist es im April 2018 in fast allen Landesteilen zu mittleren bis starken Regenfällen gekommen (FAO SWALIM, Somalia Rainfall Forecast, 27.04.2018). In fast ganz Somalia lag die Niederschlagsmenge der Gu-Regenzeit bis zum 20.4.2018 bei 200% des mehrjährigen Durchschnitts. Nur im Nordosten blieben die Niederschläge unterdurchschnittlich (Famine Early Warning Systems Network, Somalia - Food Security Outlook Update, April 2018). Allerdings werden die Niederschläge bis Juni weiter anhalten (Famine Early Warning Systems Network, Somalia - Food Security Outlook Update, April 2018; vgl. FAO SWALIM, Somalia Rainfall Forecast, 27.04.2018), auch wenn mit einem Rückgang der Niederschlagsmengen gerechnet wird. Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt (Famine Early Warning Systems Network, Somalia - Food Security Outlook Update, April 2018)." (LIB 2018, S. 7)
"Aufgrund der überdurchschnittlichen Niederschläge in der Gu-Regenzeit Anfang 2018 wird erwartet, dass sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln in einigen Teilen Südsomalias noch weiter verbessern wird, als zu Jahresbeginn bereits prognostiziert. Zwar wurden in von Überflutungen betroffenen Gebieten Teile der Ernte vernichtet, jedoch sind die Bedingungen insgesamt so günstig, dass mit einer überdurchschnittlichen Ernte zu rechnen ist (Famine Early Warning Systems Network, Somalia - Food Security Outlook Update, April 2018)." (LIB 2018, S. 7f.)
"Zusätzlich zu den Niederschlägen fließen aus dem äthiopischen Hochland beträchtliche Mengen Wasser zu (Famine Early Warning Systems Network, Somalia - Food Security Outlook Update, April 2018; vgl. FAO SWALIM, Somalia Rainfall Forecast, 27.04.2018). Dadurch kam es in einigen Gebieten zu Überschwemmungen. (...) (Famine Early Warning Systems Network, Somalia - Food Security Outlook Update, April 2018). Die Pegel der Flüsse werden vermutlich weiter steigen. Bisher sind rund 630.000 Menschen von Sturzfluten oder Überschwemmung betroffen, ca. 215.000 haben ihre Häuser verlassen müssen. (...) (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, OCHA Somalia Flash Update #3 - Humanitarian impact of heavy rains, 02.05.2018)." (LIB 2018, S. 9f.)
Die Feststellung, die Versorgungslage habe sich nachhaltig und wesentlich geändert, hat die belangte Behörde nicht näher begründet. Auch ein Vergleich der Länderberichte hat dies - wie oben dargelegt - nicht ergeben. Aus diesen ist vielmehr ersichtlich, dass die Lage nach wie vor volatil ist. Einerseits erreicht die Prognose einer Verbesserung der Versorgungslage noch nicht das notwendige Ausmaß an Nachhaltigkeit, die für eine Veränderung der Lage gegeben sein muss. Andererseits mögen die einsetzenden Regenfälle zwar dazu führen, dass die Dürre zurückgeht, andererseits scheinen sie vermehrt zu Überschwemmungen zu führen, was wiederum die Versorgungslage beinträchtigen kann. Jedenfalls kann aufgrund dieser Berichte nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sich die Versorgungslage wesentlich und nachhaltig geändert hat, und hat die belangte Behörde eine wesentliche Verbesserung auch sonst nicht näher begründet oder nachgewiesen.
Wenn die Behörde in ihrem Bescheid wiederholt darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei, so ist darauf zu verweisen, dass die Behörde auch damit keine Änderung der Voraussetzungen, unter denen dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, darstellt, schließlich wurde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt (siehe gerade S. 45 der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2017!). Indem die belangte Behörde eine abweichende Beweiswürdigung dieses Umstands vornimmt, versucht sie vielmehr die Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts zu durchbrechen, um eine abweichende Rechtsauffassung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes durchzusetzen.
2.4. zu 1.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2017 bzw. 19.10.2017 wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer von der schwierigen Versorgungslage in Somalia intensiv und mehrfach betroffen wäre. Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer aktuell davon weniger intensiv betroffen wäre, ergibt sich daraus, dass sich dies weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, noch aus dem Bescheid der belangten Behörde erschließt. Eine Veränderung dieses Umstands wurde auch nicht vorgebracht, er stellt jedoch einen der wesentlichen Entscheidungsgründe dar, weshalb dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesverwaltungsgericht zuerkannt wurde.
2.5. zu 1.5. Der Beschwerde ist dahingehend Recht zu geben, dass die Vermutung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer verfüge über Verwandte in Somalia, keine Grundlage in den durchgeführten Ermittlungen hat. Bereits das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2017 bzw. 19.10.2017 geht davon aus, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers in Kenia lebt. Dass sich diese Umstände geändert haben, ergibt sich nicht aus dem danach von der belangten Behörde durchgeführten Verfahren. Der Einvernahme vom XXXX2018 lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, dass der Beschwerdeführer nunmehr über Verwandte in Somalia bzw. über seine Kernfamilie in Mogadischu verfügen würde.
2.6. zu 1.6. Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer von seinem Clan ausreichende Hilfe zu erwarten habe, ergibt sich daraus, dass dies vom Bundesverwaltungsgericht bereits seiner Entscheidung zugrunde gelegt wurde: An der Clanzugehörigkeit sowie an der gesellschaftlichen Zusammensetzung Mogadischus hat sich seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2017 bzw. 19.10.2017 nichts geändert. Die Einschätzung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer über die vorherrschende Clanstruktur eine Arbeitsaufnahme anstreben können würde (vgl. S. 115 des angefochtenen Bescheids) kommt daher einer neuen Beweiswürdigung von bereits rechtskräftigen Sachverhalten gleich, die nicht geeignet ist, die Rechtskraft der bindenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2017 bzw. 19.10.2017 zu durchbrechen.
2.7. zu 1.7. Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ein leistungsfähiges soziales Netz vorfinden wird, ergibt sich daraus, dass dies vom Bundesverwaltungsgericht als wesentlicher Entscheidungsgrund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festgehalten wurde und die belangte Behörde nicht vorgebracht hat, wie oder dass sich dieser Umstand geändert hätte, und sich auch aus dem LIB 2018 keine Änderung in dieser Hinsicht ergibt. Die dazu gemachten Ausführungen der belangten Behörde (vgl. zB S. 117 des angefochtenen Bescheids) deuten erneut bereits getroffene Feststellungen neu im Rahmen der Beweiswürdigung, ohne konkrete Umstände anzuführen, die eine entsprechende Änderung des Sachverhalts nachvollziehbar annehmen ließen.
2.8. zu 1.8. Dass nicht festgestellt werden kann, dass sich die Sicherheitssituation im Heimatbezirk des Beschwerdeführers, XXXX, wesentlich und nachhaltig verbessert hat, ergibt sich aus einem Vergleich des Kapitels "Sicherheitslage, Benadir, Mogadischu" des LIB 2017 und des LIB 2018: Wie schon das LIB 2017 geht auch das LIB 2018 davon aus, dass Mogadischu nicht gänzlich abgeschottet ist (BFA Staatendokumentation, Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, 8.2017) und Al Shabaab über eine verdeckte Präsenz in der Stadt verfügt (DIS - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (3.2017): South and Central Somalia Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups. Report based on interviews in Nairobi, Kenya, 3 to 10 December 2016). Diese ist in den Außenbezirken stärker, als in den inneren. Die nördlichen Bezirke, vor allem Dayniile und Heliwaa, werden in der Nacht von Al Shabaab kontrolliert (BFA Staatendokumentation, Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, 8.2017). Vgl. S. 36 des LIB 2018.
Daher kann die Einschätzung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zur Sicherheitslage in Mogadischu (vgl. S. 114 des angefochtenen Bescheids) insoweit nicht geteilt werden, als dass diese bereits Grundlage der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 19.07.2017 bzw. 19.10.2017 gewesen ist und sich eben nicht wesentlich geändert hat.
2.9. zu 1.9. Dass nicht festgestellt werden kann, dass sich aus sonstigen Gründen die Lage dahingehend wesentlich gebessert hat, sodass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein würde, sich einen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen, ergibt sich daraus, dass solche Gründe aus den aktuellen Länderberichten (LIB der Staatendokumentation zu Somalia, 12.01.2018, aktualisiert) nicht ergeben und auch sonst nicht hervorgekommen sind. Schließlich weist auch die Staatendokumentation selbst in ihrer dem inhaltlichen Teil des Länderinformationsblatts zu Somalia vorangehenden "vergleichenden länderkundlichen Analyse i.S. § 3 Abs. 4a AsylG" darauf hin, dass es zu keinen wie im § 3 Abs. 4a AsylG beschriebenen Verbesserungen in Somalia gekommen ist.
2.10. zu 1.10. Die Feststellung, dass eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts somit weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten ist, ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben angeführten Beweiswürdigung. Weder ein Vergleich der herangezogenen Länderberichte, noch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde vom XXXX2018, das diese für ihre Entscheidung herangezogen hat, lassen einen solchen Schluss zu. Auch hat die belangte Behörde eine Änderung von diesem Ausmaß in ihrem Bescheid in keinster Weise nachgewiesen, sondern lediglich unsubstantiiert behauptet, die Lage habe sich verbessert, bzw. sich auf Prognosen beschränkt. Weder der - nie strittige - Umstand, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, noch, dass er den Hawiye angehört, lassen darauf schließen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer nicht mehr vorliegen; andere Gründe sind weder hervorgekommen, noch wurden solche (substantiiert) vorgebracht.
2.11. zu 1.11. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Strafregisterauszug vom XXXX2018, wonach der Beschwerdeführer unbescholten ist. Weitere Aberkennungsgründe nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sind nicht hervorgekommen. Betreffend das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz wird auf die obige Beweiswürdigung zur mangelnden Änderung des Sachverhalts verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Zu A) Spruchpunkt I.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Zur Zu- und Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (in Folge: EMRK) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder führ ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und 3 leg.cit. sind weitere Aberkennungsgründe, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.2.3. Zur richtlinienkonformen Interpretation:
Artikel 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten:
"(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden."
Art. 19 Abs. 1 und 4 lauten:
"(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.
(4) Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat."
3.2.4. Im gegenständlichen Fall ist vorauszuschicken, dass sich die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 bezog, ohne dies näher zu konkretisieren. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass es sich um die Anwendung des zweiten Falles des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 handelt (vgl. Bescheid S. 12:
"Fest steht, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen.").
Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2017, W236 2133329-1/Z10 bzw. 19.10.2017. W236 233329-1/13E, wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. Die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde dabei im Wesentlichen damit begründet, dass die persönliche Situation des Beschwerdeführers ohne jeglichen Familienkontakt in Somalia sowie vor dem Hintergrund der immer noch volatilen Sicherheitslage sowie einer Versorgungslage, die der Notwendigkeit einer Aufnahme eines Rückkehrers in den Familienverband ausgeht, für das Vorliegen eines Rückkehrhindernisses spricht.
Soweit die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 damit begründet, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Somalia in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, ist festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Somalia keine grundlegenden Veränderungen im Herkunftsstaat seit Gewährung des subsidiären Schutzes zu entnehmen sind. Auch eine wesentliche Änderung im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde nicht schlüssig dargetan. Zudem lässt der angefochtene Bescheid eine nähere Begründung dahingehend vermissen, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde davon ausgeht, dass eine wesentliche, nach der rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes eingetretene Sachverhaltsänderung bewirkt worden sei. Wie bereits ausgeführt, war angesichts der Begründung des Erkenntnisses vom 19.07.2017 bzw. 19.10.2017 für das Bundesverwaltungsgericht - entgegen der nunmehrigen Einschätzung der belangten Behörde - nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Somalia Unterstützung durch seine Familie erhalten würde. Vielmehr hat das BFA auf Grundlage eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts eine andere Beweiswürdigung vorgenommen bzw. andere (rechtliche) Schlüsse gezogen als das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 19.07.2017 bzw. 19.10.2017.
3.2.5. "Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 (arg.: "im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen"), dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Art. 16 der Status-RL, wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Abs. 1). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Abs. 2). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen."
(VwGH 31.03.2010, 2007/01/1216)
In Anlehnung an Art. 16 der Status-RL bedarf es hier (§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des
6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).
3.2.6. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 (vgl. Art. 16 Abs. 2 Status-RL) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan:
Im Vergleich zu den dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2017 bzw. 19.10.2017 zugrunde gelegten Länderfeststellungen ist eine dauerhafte und nachhaltige Änderung (Verbesserung) der Lage in Somalia, die im Übrigen wohl erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum feststellbar wäre, weder aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Länderberichten noch anhand der in dieser Entscheidung wiedergegebenen Berichtslage erkennbar. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass Prognosen einer zukünftig besseren Versorgungssituation diesem Maßstab einer dauerhaften und nachhaltigen Verbesserung der Lage in Somalia nicht gerecht werden.
Auch eine grundlegende Änderung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wurde von der belangten Behörde nicht dargetan.
Vielmehr hat die belangte Behörde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erkennbar mit einer vom rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes abweichenden Beweiswürdigung begründet. Dass aber eine andere rechtliche Beurteilung bzw. Beweiswürdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts die Aberkennung eines durch das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig zuerkannten subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 nicht zu tragen vermag, wurde bereits ausgeführt.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.
3.2.7. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1
2. Fall AsylG 2005 hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheids stattzugeben war und diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren, zumal die von der belangten Behörde unter Spruchpunkt II. bis VII. des Bescheides getroffenen Aussprüche schon in Folge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren.
Die Behebung der Spruchpunkte I., II., III., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheids hatte aufgrund der Untrennbarkeit dieser Spruchpunkte zu erfolgen.
3.3. Zu A) Spruchpunkt II. Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Wie oben bereits ausführlich dargelegt, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer weiterhin vor, da insbesondere nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Gründe, aus denen dem Beschwerdeführer der Status zuerkannt wurde, nachhaltig und wesentlich geändert hätten. Aberkennungsgründe nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheids stattzugeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers für die Dauer von zwei weiteren Jahren zu verlängern war.
3.4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint; im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schließlich war auch eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung, Beweiswürdigung, subsidiärer Schutz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W211.2133329.2.00Zuletzt aktualisiert am
16.01.2019