Entscheidungsdatum
08.11.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W204 2197396-1/45E
Gekürzte Ausfertigung des am 08.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richter Dr. Gert WALLISCH und Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Lansky Ganzger & partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom XXXX , Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem Börsegesetz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird in der Straffrage insofern Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf 45.000,-- Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 240 Stunden herabgesetzt wird.
II. Der Beschwerdeführer hat gem. § 52 Abs. 8 VwGVG iVm § 64 Abs. 2 VStG einen Beitrag von 4.500,-- Euro zum Verfahren vor der belangten Behörde zu leisten, das sind 10 % der nunmehr verhängten Strafe.
III. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen.
IV. Daraus ergibt sich ein zu zahlender Gesamtbetrag von 49.500,-- Euro.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil sowohl die im Spruch genannte Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Partei als auch die Vertreter der belangten Behörde nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses konnte somit unterbleiben.
Schlagworte
Finanzmarktaufsicht, gekürzte Ausfertigung, Geldstrafe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W204.2197396.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.01.2019